1036/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dipl. Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 63 Abs. 4 lautet:

"(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z

2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem

Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht

mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

sind von der Bekanntgabe ausgenommen.“

 

2. Nach dem § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs.

2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem

Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.“

 

3. § 64 Abs. 6 lautet:

"(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 7 nur getroffen

werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das

betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen

bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht

gegeben ist."

4. Dem § 101 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

"(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999

sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet

oder durchgeführt wurden."

 

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 22 angefügt

         "(22) § 63 Abs. 4 § 64 Abs. 2a und 6 und § 101 Abs. 6 in der Fassung des

         Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft."

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuß

Begründung :

1. Allgemeiner Teil:

 

Eine der Voraussetzungen für entgeltliche Verfügungen über Bundesvermögen ist nach der

geltenden Rechtslage, daß der Bestandteil des Bundesvermögens zum Zeitpunkt der

Verfügung überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird.

 

Es soll nunmehr insoweit eine haushaltsrechtliche Vereinfachung erfolgen, als eine Verfügung

getroffen werden kann, wenn das den Bestandteil des Bundesvermögens verwaltende

haushaltsleitende Organ diesen dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt

bekanntgibt.

 

Überdies erscheint es im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zweckmäßig, die

unentgeltliche Übereignung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens von

bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

 

Um eine rasche Umsetzung zu bewirken, soll eine entsprechende Übergangsregelung die

Anwendung der neuen Regelungen auch bei Verfügungen ermöglichen, bei denen bereits

Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.

 

Kosten:

Die vorgesehene Verwaltungsvereinfachung wird eine gewisse Kostenersparnis mit sich

bringen, die aber nicht präzise quantifiziert werden kann. Weiters wird die Veräußerung von

Bundesvermögen effizienter gestaltet, was positive Auswirkungen für die Einnahmen des

Bundes haben sollte.

 

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.

 

EU - Konformität:

Gegeben.

2. Besonderer Teil:

 

 

Zu Z 1 (§ 63 Abs. 4):

 

Eine entgeltliche Verfügung soll dadurch erleichtert werden, daß das den Bestandteil des

Bundesvermögens verwaltende haushaltsleitende Organ diesen nur mehr dem

Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgibt.

 

Zu Z 2 (§ 64 Abs. 2a):

 

Hier wird ausdrücklich auch für das unbewegliche Bundesvermögen eine den Verfügungen

über bewegliches Bundesvermögen analoge Vorgangsweise normiert.

 

Zu Z 3 (§ 64 Abs. 6):

 

Unentgeltliche Übereignungen sollen im Sinne einer ökonomischen Haushaltführung

ausdrücklich nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig sein.

 

Zu Z 4 (§ 101 Abs. 6):

 

Um eine rasche Umsetzung zu bewirken, soll die neue Rechtslage auch bei entgeltlichen

Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Bundesvermögen anzuwenden sein, bei

denen bereits Bedarfserhebungen in die Wege geleitet oder durchgeführt wurden.