1038/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert

werden soll

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden soll

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz vom 13.11.1991 über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl Nr 166/1998 (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG) wird wie folgt

geändert:

 

1. § 21 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen

Arbeiternehmer/innen, die am Stichtag

 

1.       abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der Staatszugehörigkeit von

          der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;

 

2.       das 19. Lebensjahr vollendet haben;

 

3.       insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die

          Kammerzugehörigkeit begründeten Arbeits - oder Beschäftigungsverhältnis

          standen.“

Begründung:

 

Bei der 120. Vollversammlung der Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte im

November 1995 wurde der Antrag zur Verwirklichung des passiven Wahlrechtes für

alle ausländischen Arbeitnehmer/innen mehrheitlich angenommen. Dies war seit

Inkrafttreten des Arbeiterkammergesetzes 1992 der erste Antrag, der von

Wahlberechtigten selbst und nicht von Kammerräten bei der Vollversammlung

gestellt wurde. Diese Willensäußerung wurde den im Parlament vertretenen

politischen Parteien mit dem Ersuchen übermittelt, geeignete Schritte zur

Behandlung des Anliegens zu unternehmen. Im Sinne dieses Beschlusses soll der

gegenständliche Antrag im Nationalrat beschlossen werden. Bei der

parlamentarischen Beschlussfassung zum Arbeiterkammergesetz im Jahr 1998

wurde dieser Antrag wieder ignoriert, obwohl das Arbeiterkammergesetz in seiner

derzeitigen Form EU - rechtswidrig ist. Mittlerweile hat sogar die Kommission der EU

in zwei Briefen von der österreichischen Bundesregierung diesbezüglich Auskünfte

bzw. Klarstellungen eingefordert, bis jetzt jedoch ohne Antwort. Eine weitere

Verzögerung der Gesetzesanpassung ist beschämend und politisch untragbar.

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierungen

verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung aller AusländerInnen,

unabhängig ihrer Nationalität. Durch internationale Verträge wie zB EU - Vertrag

können Sonderstellungen geschaffen werden (zB für EU - BürgerInnen), jedoch nur

dann, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Das passive Wahlrecht zur

Arbeiterkammer stellt ein demokratisches Grundrecht dar, das eine unterschiedliche

Behandlung von AusländerInnen in keiner Weise rechtfertigt. Die dereit bestehende

Ungleichbehandlung steht daher auch im Widerspruch zum Rassendiskriminierungs -

BVG. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass Österreich aufgrund der EU -

Assoziationsabkommen verpflichtet ist, 80 % der ausländischen ArbeitnehmerInnen

hinsichtlich des passiven Wahlrechtes wie EU - BürgerInnen zu behandeln.

 

Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen

Staaten seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum

Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre

Entscheidung, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der

Regel aufgrund massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer

getroffen. Ihre Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht

häufig elementaren Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem

auch die Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.


 

Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und

Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen wie

österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder

arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung

ihrer Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese

Richtung ist überfällig.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei

Monaten verlangt.