1048/AE XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen

beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall - Untersuchungs - Gesetz - FIUG) und mit

dem das Luftfahrtgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschliessen:

 

Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb

ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall - Untersuchungs - Gesetz - FIUG) und mit dem das

Luftfahrtgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb

ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall - Untersuchungs - Gesetz - FIUG) und mit dem das

Luftfahrtgesetz geändert wird.

Artikel 1

 

Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim

Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall - Untersuchungs - Gesetz - FIUG)

Anwendungsbereich

 

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und schweren

Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet

ereignet haben.

 

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von Unfällen und schweren

Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich außerhalb des österreichischen

Hoheitsgebietes ereignet haben, wenn diese Luftfahrzeuge in das österreichische

Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder in einem österreichischen

Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden und die Untersuchung nicht von

einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben

unberührt.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Unfall: ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges von Beginn des Anbordgehens

    von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das

    Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei

    a) eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist

        aa) an Bord eines Luftfahrzeuges oder

        bb) durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile,

               auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, oder

         cc) durch unmittelbare Einwirkung des Turbinenstrahls eines Luftfahrzeuges,

         es sei denn, daß diese Verletzungen dem Geschädigten durch sich selbst oder von

         einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere natürliche Ursache

         haben oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen

     handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern

     normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder

b)  das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und

      aa) der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die

            Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden sind und

      bb) die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen

             Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils erfordern wurde,

   es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerkausfall die

   Beschädigung des Luftfahrzeuges begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine

   Verkleidung oder sein Zubehör oder daß der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt

   ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen,

   Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut, oder

  c) das Luftfahrzeug vermißt wird oder völlig unzugänglich ist.

2. Störung: ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges

    zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

3. Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein

    Unfall ereignet hätte.

4. Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine

    Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.

5. Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und

    die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall den Tod zur Folge hat.

6. Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und

    die

    a) einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen

         nach der Verletzung erfordert oder

    b) Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen

         oder der Nase)oder

    c) Rißwunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven -,

        Muskel - oder Sehnensträngen verursachen oder

    d) Schäden an inneren Organen verursacht hat oder

      e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der

          Körperoberfläche zur Folge hat oder

      f) Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder

          schädlicher Strahlung ist.

7.   Untersuchung: ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen,

      das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von

      Schlußfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die

      Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfaßt.

8.   Untersuchungsleiter: eine Person, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verantwortung

      für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen

      wird.

9.   Untersuchungsorgan: eine Person, die aufgrund ihrer Qualifikation bei der Durchführung

      einer Untersuchung mitwirkt.

10. Unternehmen: eine natürliche Person, eine juristische Person mit oder ohne

      Gewinnerzielungsabsicht oder eine amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese

      eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht

11. Sicherheitsempfehlung: ein Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den

      die Untersuchungsstelle des die technische Untersuchung durchführenden Staates auf

      der Grundlage von Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung

      ergeben haben.

     

Zweck und Gegenstand der Untersuchung

 

§ 3. (1) Zweck der Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen ist ausschließlich

die Feststellung der Ursache des Unfalles oder der schweren Störung zur Verhütung künftiger

Unfälle oder schwerer Störungen.

 

   (2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.

 

   (3) Unfälle und schwere Störungen beim Betrieb folgender Luftfahrzeuge sind zu

untersuchen:

   a) alle Luftfahrzeuge während ihres Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen,

   b) Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse über 2 000 kg,

   c) Hubschrauber,

   d) Freiballone,

   e) Luftschiffe.

 

  (4) Wenn sich der Vorfall nicht während des Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen

ereignet hat, sind Unfälle oder schwere Störungen bei Luftfahrzeugen mit einer zulässigen

Höchstabflugmasse bis 2000 kg nur dann zu untersuchen, wenn hievon neue Erkenntnisse für

die Sicherheit der Luftfahrt zu erwarten sind.

 

Organisation

 

§ 4. (1) Für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen wird im

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Flugunfalluntersuchungsstelle

eingerichtet.

 

(2) Die Flugunfalluntersuchungsstelle untersteht unmittelbar dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr. Sie hat ihre Zuständigkeiten funktionell und organisatorisch

unabhängig von jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, den

Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von Erlaubnissen für das Luftfahrtpersonal, die

Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, wahrzunehmen.

 

(3) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle hat für jede Untersuchung einen

Untersuchungsleiter zu bestimmen

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die Mitarbeiter der

Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden

Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind im Rahmen ihrer

Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisung gebunden. Die Mitarbeiter der

Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden

Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind jedoch an die

Weisungen des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle gebunden.

 

  (5) Der Leiter und die übrigen Bediensteten, die in der Flugunfalluntersuchungsstelle tätig

sind, dürfen neben dieser Tätigkeit keine andere entgeltliche Tätigkeit auf eigene Rechnung

oder für Dritte im Bereich der Luftfahrt ausüben.

 

  (6) Der Untersuchungsleiter kann im Einzelfall fachlich geeignete Personen für die

Untersuchungen heranziehen, welche Unter seiner Leitung und Fachaufsicht als

Untersuchungsorgan tätig werden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen nach dem

Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. I. Nr. 136/1975.

 

  (7) Jeder Untersuchung kann ein rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr beigezogen werden.

 

Zusammenarbeit mit anderen Staaten

 

§ 5. (1) Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland

hergestellten oder in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges

ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, hat die Flugunfalluntersuchungsstelle die

Verständigung der im Anhang 13 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,

BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen.

 

(2) Die gemäß Abs. 1 verständigten Staaten können einen Beobachter zur Untersuchung

entsenden, wenn bei Untersuchungen von Unfällen und Störungen österreichischer

Luftfahrzeuge in ihrem Staatsgebiet österreichische Beobachter zur Untersuchung zugelassen

werden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

(3) Bei Bedarf kann die Flugunfalluntersuchungsstelle die zuständigen Stellen anderer

Staaten ersuchen,

   1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für

    a) die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die

        Untersuchung wichtigen Gegenständen,

    b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,

    c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,

2. Untersuchungsorgane für bestimmte Aufgaben anläßlich eines Unfalles von besonderer

    Bedeutung und Schwere

zur Verfügung zu stellen.

 

   (4) Die Flugunfalluntersuchungsstelle kann anderen Staaten diese Hilfe auf Ersuchen

gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.

 

   (5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Anhörung des Leiters der

Flugunfalluntersuchungsstelle die Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung

im erforderlichen Umfang einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen,

wenn dadurch die Untersuchung wesentlich beschleunigt werden kann oder im anderen Staat

größere technische und personelle Kapazitäten vorhanden sind. Die Befugnisse des § 8 sind

in einem solchen Fall vom Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle auszuüben.

 

   (6) Bei Unfallen oder schweren Störungen beim Betrieb von im österreichischen

Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im Rahmen eines österreichischen

Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen

Hoheitsgebietes nimmt im Bedarfsfall die Flugunfalluntersuchungsstelle durch Entsendung

eines Untersuchungsorganes und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die

vom Luftfahrzeughalter oder dem Luftverkehrsunternehmen zu entsenden sind, die Funktion

des Beobachters in der ausländischen Untersuchung wahr.

 

Untersuchungsstatus

 

   § 6. Unbeschadet anderer Zuständigkeiten darf die Untersuchung eines Unfalles oder einer

schweren Störung nicht behindert werden. Die Untersuchung durch die

Flugunfalluntersuchungsstelle hat Vorrang vor allen anderen Untersuchungen durch

Verwaltungsbehörden.

 

 

Untersuchungsverfahren

 

     § 7. (1) Das Untersuchungsverfahren erfaßt die gesamte Tätigkeit, die auf die Ermittlung

der Ursachen eines Unfalles oder einer schweren Störung sowie auf die Feststellung der dafür

maßgebenden Ursachen gerichtet ist. Das Verfahren endet mit der Zusammenfassung der

Ergebnisse in einem Untersuchungsbericht und seiner Veröffentlichung.

 

   (2) Der Umfang der Untersuchung hat sich nach dem Ausmaß und der Art des Unfalles

oder der Störung sowie nach den voraussichtlichen Erkenntnissen für die Verbesserung der

Sicherheit zu richten. Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung dieser Ziele

einfach und zweckmäßig durchzuführen.

 

Untersuchungsbefugisse

 

   § 8. (1) Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle zur Erfüllung des

Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere:

    1. ungehinderter Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zum Luftfahrzeug, zu

        seiner Ladung, zu seinem Wrack oder zu Teilen desselben;

    2. sofortige Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und

        Bestandteilen der Ladung zu Untersuchungs - und Auswertungszwecken;

    3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgerin und sonstigen

        Aufzeichnungen aus dem Luftfahrzeug und bei der Flugsicherung sowie Zugang zu

        sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen;

    4. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Opfer (Tote, Verletzte) oder von

        entsprechenden Proben;

    5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Luftfahrzeuges

        beteiligten Personen oder von entsprechenden Proben;

    6. ungehinderter Zugang zu sachdienlichen Informationen durch Einsichtnahme in die

        entsprechenden schriftlichen Unterlagen des Eigentümers, des Halters, der

    Instandhaltungsbetriebe und des Herstellers des Luftfahrzeuges und seiner Teile sowie

    der für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen Behörden und

    Unternehmen und gegebenenfalls die Anfertigung entsprechender Fotokopien, soweit

    dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks erforderlich ist.

 

   (2) Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie

insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom

Untersuchungsleiter unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen

im Zuge von gerichtlichen Verfahren nicht behindert werden.[(Verfassungsbestimmung) Ist

zur Erreichung des Untersuchungszweckes eine Blutabnahme zur Bestimmung des

Blutalkoholgehaltes notwendig, ist diese von einem Arzt vorzunehmen. Die Betroffenen

haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.]

 

   (3) Weiters dürfen Untersuchungsorgane, soweit dies für die Eifüllung des

Untersuchungszwecks erforderlich ist, insbesondere

    1. Auskünfte einholen,

    2. Beteiligte, Zeugen, Sachverständige und andere für den Untersuchungszweck wichtige

        Personen befragen und schriftliche Äußerungen einholen,

    3. Urkunden, Dokumente und Akten beiziehen und Fotokopien anfertigen.

 

   (4) Über Ersuchen der Untersuchungsorgane haben die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes die erforderliche Unterstützung zu gewahren. Dazu zählen insbesondere:

    1. Absperrung der Unfallstelle gegen unbefugten Zutritt Dritter,

    2. Sicherung der Unfallstelle, der Unfallspuren, des Luftfahrzeuges, des Wracks und seiner

        Teile, der Landung und des sonstigen Inhalts des Luftfahrzeuges bis zur Freigabe durch

        den Untersuchungsleiter.

 

Befangenheit

 

   § 9. (1) Die Untersuchungsorgane haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung

zu veranlassen, wenn wichtige Grunde vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im § 7 Äbs. 1 Z 1 bis 3

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe.

 

   (2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht,

befangene Untersuchungsorgane unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.

 

   (3) Über die Befangenheit des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle entscheidet der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, bei allen anderen Untersuchungsorganen der

Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle.

 

Anhörungsverfahren

 

  § 10. (1) Vor Abschluß eines Untersuchungsberichtes ist je nach Lage des Falles dem

Halter des Luftfahrzeuges, dem Hersteller des Luftfahrzeuges und seiner Teile, der

Flugbesatzung, der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, dem Instandhaltungsbetrieb des

Luftfahrzeuges, den für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen Behörden und

Unternehmen sowie den Beobachtern nach § 5 Gelegenheit zu geben, sich zu den für den

Unfall oder die schwere Störung maßgeblichen Tatsachen und Schlußfolgerungen schriftlich

zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf des Untersuchungsberichtes zu versenden.

 

  (2) Begründete wesentliche Stellungnahmen sind im endgültigen Untersuchungsbericht zu

berücksichtigen. Die Stellungnahmen sind dem Untersuchungsbericht als Anhang beizufügen,

wenn sie nicht berücksichtigt wurden. Wenn innerhalb von längstens 60 Tagen nach

Versendung des Entwurfes keine Stellungnahmen eingehen, ist der endgültige

Untersuchungsbericht fertigzustellen.

 

  (3) Eine Anhörung hat zu unterbleiben, wenn die Untersuchung mit einem vereinfachten

Untersuchungsbericht abgeschlossen wird.

 

Untersuchungsbericht

   § 11(1) Jede Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung ist mit einem

Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und

Umfang des Unfalles oder der Störung zu richten. Der Bericht verweist auf den

ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 3 und enthält gegebenenfalls

Sicherheitsempfehlungen.

 

   (2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem Unfall oder an der Störung

beteiligten Personen zu enthalten: Einzelheiten des Unfalles oder der Störung, Angaben über

die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren unfallkausalen Umstände, durchgeführte

Untersuchungen und deren Ergebnisse, Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren

Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der

wahrscheinlichen Ursachen des Unfalles oder der Störung.

 

  (3) Der endgültige Untersuchungsbericht ist so rasch wie möglich und möglichst nicht

später als 12 Monate nach dem Unfall oder der Störung zu veröffentlichen. Die Fertigstellung

des Berichts ist in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren. Je ein Exemplar des Berichtes ist

an

   1. die Teilnehmer des Anhörungsverfahrens (§10),

   2. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

   3. die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über

       5 700 kg

zu übermitteln.

 

   (4) Unfälle und schwere Störungen, deren Untersuchungsergebnisse nicht von wesentlicher

Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt sind, sind mit einem vereinfachten

Untersuchungsbericht abzuschließen.

 

   (5) Der vereinfachte Untersuchungsbericht hat lediglich Angaben über die an dem Unfall

oder der Störung beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang zu enthalten.

 

Sicherheitsempfehlungen

  § 12. (1) Sicherheitsempfehlungen werden von der Flugunfalluntersuchungsstelle

herausgegeben.

 

   (2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens

herauszugeben, wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künftiger Unfälle oder

schwerer Störungen aus gleichem oder ähnlichem Anlaß ohne weiteren Aufschub geboten ist.

Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen

umsetzen können.

 

   (3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muß in angemessenem Verhältnis zu der sie

auslösenden Ursache stehen. Der Inhalt darf die geringstmöglichen Maßnahmen zur

notwendigen Beseitigung der Ursache nicht überschreiten.

 

   (4) Sicherheitsempfehlungen dürfen in keinem Fall zu einer Vermutung über die Schuld

oder die Haftung für einen Unfall oder eine schwere Störung führen.

 

   (5) Eine Abschrift jeder Sicherheitsempfehlung ist der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften zu übermitteln.

 

Ausländische Untersuchungsberichte

 

   § 13. Ausländische Untersuchungsberichte, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die

Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der

ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht

werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits

veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer

Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten

Stellen zur Kenntnis zu bringen.

 

Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens

§ 14. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Wiederaufnahme der

Untersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung des

Untersuchungsberichtes neue Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren ein anderes

Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

 

Kosten

 

§ 15. (1) Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeuges und der Ladung oder für die

Beseitigung der Trümmer sind vom Halter des Luftfahrzeuges zu tragen. Dies gilt auch dann,

wenn die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet wurde.

 

(2) Der Halter des Luftfahrzeuges hat eine Versicherung für allfällige Untersuchungskosten

abzuschließen.

 

Aufbewahrungs -  und Löschungsfristen

 

§ 16. (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit

Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten sind 20 Jahre aufzubewahren.

 

    (2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit dem Abschluß des Untersuchungsverfahrens zu

laufen.

 

Unfallstatistik

 

§ 17. (1) Die Flugunfalluntersuchungsstelle hat eine anonymisierte Statistik über

Flugunfälle und schwere Störungen zu führen. Die Statistik ist jährlich zu veröffentlichen.

 

(2) Die Statistik hat zu enthalten:

1.   die beteiligten Luftfahrzeuge und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster,

      Hersteller, Art der Beschädigung des Luftfahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung

      gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes,

2. Anzahl der Insassen des Luftfahrzeuges,

3. Anzahl der verunglückten Insassen und die Unfallfolgen (tödliche, schwere, andere

    Verletzungen),

4. Datum des Unfalles, Unfallort, Hergang und Umstände des Unfalles (Betriebsphase, Art

    der Störung) sowie die ermittelten Unfallursachen.

 

Meldepflicht

 

   § 18. Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, der Flugunfalluntersuchungsstelle

unverzüglich Flugunfälle und schwere Störungen zu melden. Im Falle eines vermißten

Luftfahrzeuges ist die Flugunfalluntersuchungsstelle möglichst frühzeitig zu informieren.

 

Verschwiegenheitsverpflichtung

 

§ 19. Der Leiter und die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle, allenfalls an der

Untersuchung mitwirkende Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und

Verkehr sowie im Einzelfall mitwirkende Personen sind zur gewissenhaften und

unparteiischen Erfüllung ihrer Amtspflichten sowie zur Verschwiegenheit über alle ihnen

ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Flugunfalluntersuchung

bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer

Gebietskörperschaft, eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten ist

 

Strafbestimmung

 

   § 20. Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht,

wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist

vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 300 000 Schilling (21801,85 Euro) zu

bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, kann neben einer Geldstrafe auch eine

Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.

 

Übergangsbestimmung

   § 21. Untersuchungen von Flugunfällen, die sich vor Inkraftreten dieses Bundesgesetzes

ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und möglichst

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

 

Verweisungen

 

   § 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder

Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

In- und Außerkrafttreten

 

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 [und des § 8 Abs. 2

zweiter Satz] mit 1. Juni 1999 in Kraft

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 4 Abs. 4 [und der § 8 Abs. 2 zweiter Satz] tritt [treten]

mit 1. Juni 1999 in Kraft.

 

Vollziehung

 

§ 24. Mit der Vollziehung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr betraut.

 

 

Artikel II

 

Änderung des Luftfahrtgesetzes

 

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 147/1998, wird wie folgt geändert:

1.§ 7 Abs. 2 lautet:

 

"(2) Erprobungbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge

von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des § 12 entsprechen, zulässig ist.“

 

 

2: § 12 samt Überschrift lautet:

 

„Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge

 

§ 12. (1) Soweit in den §§ 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug

im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH durch eine öffentliche

Urkunde bestätigt worden ist, daß es

 

  1. die österreichische Staatszugehörigkeit (§15) besitzt,

  2. für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das

      durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik

      unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und

  3. gemäß den §§ 163 bis 165 versichert ist.

Durch Verordnung kann festgesetzt werden, daß die Bestätigung der für die jeweilige

Verwendung notwendigen Lufttüchtigkeitserfordernisse von Luftfahrzeugen, die von

Luftfahrtunternehmen (§101 Z 1) betrieben werden, vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr zu erfolgen hat.

 

     (2) Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1.

 

     (3) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln. Dabei können

Sonderbestimmungen für Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hange- und Paragleiter,

Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit

der Luftfahrt beeinträchtigt wird.

 

   (4) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre

Lufttüchtigkeit (§17) gegeben ist.

 

3. § 13 samt Überschrift lautet

 

"Halter eines Luftfahrzeuges

 

   § 13. Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung

betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.“

 

4. § 14 entfällt

 

5. § 16 Abs. 2 Z3 lauten:

 

„vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne

des Art 1 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, eine Bestätigung des

Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 vorgelegt wird“

 

6. § 16 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

 

"2. innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht alle Voraussetzungen gemäß

      § 12 vorliegen oder

 

3. rechtskräftig festgestellt wurde, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden

    darf(§ 19).“

7. § 18 samt Überschrift lautet:

 

„Voraussetzung für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge

 

§ 18. (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden,

wenn

   1. die von einem anderen Staat erfolgte Bestätigung der zulässigen Verwendung im Fluge

       von der Austro Control GmbH durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder

   2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge aufgrund einer zwischenstaatlichen

       Vereinbarung als anerkannt gilt. Dessen unbeschadet muß der Nachweis der den §§ 163

       bis 165 entsprechenden Versicherungen erbracht werden.

 

(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im

Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH durch schriftlichen Bescheid

anzuerkennen, wenn

1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die zulässige Verwendung eines

    Luftfahrzeuges im Fluge mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der

    Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

2. der Antragsteller den §§ 163 bis 165 entsprechende Versicherungen nachweist,

3. österreichische Luftfahrzeuge (§15) in dem betreffenden anderen Staat unter den

    gleichen Voraussetzungen für eine Verwendung im Fluge zugelassen werden wie

    inländische.“

 

8. § 19 samt Überschrift lautet:

 

 

„Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge

und Widerruf der Anerkennungen

 

    § 19. (1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach § 12

geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht

mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb eines Monates nach seiner Entstehung

behoben, ist dies vom Halter des Luftfahrzeuges der Austro Control GmbH oder der aufgrund

einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Austro Control

GmbH oder die aufgrund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat diesfalls

mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet

werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§12) vorzuschreiben.

 

    (2) Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind

von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 18 nicht

mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch

fortdauert“

 

9. § 20 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

 

"(1) Zivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach § 12 entsprechen, und

ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige

Verwendung im Fluge vorliegen (§ 18),“

 

10. § 132 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Für die vorübergehende Verwendung von Zivilluftfahrzeugen für eine Verwendung,

die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist, zum Beispiel für Schleppflüge oder

für Flüge mit Akrobatik am Luftfahrzeug, ist die Bewilligung der Austro Control GmbH

erforderlich“

 

11. § 137 samt Überschrift lautet:

 

„Flugunfalluntersuchungen

    § 137. (1) Die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen ziviler Luftfahrzeuge

ist gemäß dem Flugunfall - Untersuchungs - Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/1999, durchzuführen.

 

    (2) Unfälle von Militärluftfahrzeugen, die zur Tötung oder schweren Verletzung von

Personen oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, sind

unbeschadet sonstiger behördlicher Erhebungen von einer militärischen

Flugunfallkommission zu untersuchen. Zweck der Untersuchung ist es, ein Gutachten über

die Unfallursachen zu erstatten und Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle

vorzuschlagen.

 

    (3) Die Flugunfallkommission gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für

Landesverteidigung für jeden Unfall gesondert zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt

werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.

 

    (4) Die Flugunfallkommission gemäß Abs. 2 setzt sich aus einem vom Bundesminister für

Landesverteidigung zu bestellenden Bediensteten seines Ressorts als Leiter und einer nach

Art und Ausmaß des Unfalles notwendigen Anzahl von Mitgliedern zusammen, die aus einer

vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu führenden Liste von Sachverständigen zu

bestimmen sind.

 

    (5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in die gemäß Abs. 2 zu

bildende militärische Flugunfallkommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei

einem Unfall eines Militärluftfahrzeuges die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt berührt

werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für die gemäß Abs. 1

durchzuführende Untersuchung einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall

eines Zivilluftfahrzeuges militärische Interessen berührt werden.

 

    (6) Soweit zur Erreichung des Zweckes einer militärischen Flugunfalluntersuchung

behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich

erscheinen, sind diese vom Leiter der militärischen Flugunfallkommission unter

Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von

Gerichtsverfahren nicht behindert werden.

 

    (7) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Vorschriften über die

Führung der Untersuchungen unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung durch

Verordnung festzulegen.“

 

12. § 138 entfällt.

 

13. Im § 140 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

   "(4) Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festlegen, daß das

Ermittlungsverfahren für von ihm zu erteilende Bewilligungen von der Austro Control GmbH

durchzuführen ist“

 

    14. Im § 140b Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort „Ausstellung“ die Worte „und Widerruf‘

eingefügt.

 

15. § 140b Abs. 1 Z 2 lautet

 

"2. Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der

      Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge -

      und Paragleiter, Hänge- Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtflugzeuge,“

 

16. Im § 140b Abs. 1 wird nach der Z 4 ein Beistrich gesetzt und folgende Z 5 angefügt

 

"5. Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Kategorien von Zivilluftfahrerschulen“

 

17. Im § 141 Abs. Ja wird folgender Satz angefügt:

„Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“

 

18. Im § 149 Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

 

19. im § 173 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

 

    "(7) Die §§ 7 Abs. 2, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt

Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 140 Abs. 4,

140b Abs. 1 und 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

 

   (8) Die §§ 14 und 138 treten mit Ablauf des 31. Mai 1999 außer Kraft.

 

   (9) Die gemäß der vor Ablauf des 31. Mai 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten

Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1999 ihre Gültigkeit und sind der

Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. August 1999 zurückzustellen."

Problem:

 

Die Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die

Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt muß umgesetzt werden.

Weiters ist einer Forderung des Verkehrsausschusses nach Änderung des Zulassungsystems

für Luftfahrzeuge Rechnung zu tragen.

 

 

Lösung:

 

Durch die Schaffung eines Flugunfall - Untersuchungs - Gesetzes wird die RL 94/56/EG

umgesetzt. Mit einer Novelle des Luftfahrtgesetzes dahingehend, daß der Zulassungsschein

künftig entfallen soll, wird der Forderung des Verkehrsausschusses Folge geleistet und auch

eine Verwaltungsvereinfachung erreicht.

 

Kosten:

 

Im Bereich des Flugunfall - Untersuchungs - Gesetzes würden für den Bund nur dann erhöhte

Kosten entstehen, wenn sich ein Unfall eines Großflugzeuges ereignet. Für diesen Fall

können jedoch im Vorhinein keine budgetären Vorkehrungen getroffen werden. Durch die

Änderung des Zulassungsystems entstehen für den Bund und die Länder keine Kosten.

 

Alternativen:

 

Keine

 

EU - Konformität:

 

Durch das Flugunfall - Untersuchungs - Gesetz wird die Richtlinie 94/56/EG des Rates vom

21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in

der Zivilluftfahrt umgesetzt. Bezüglich des Zulassungssystems gibt es keine Regelungen

innerhalb der EU.

Erläuterungen

 

Artikel 1

 

Allgemeiner Teil

 

Ziel und Zweck der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze

für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt ist die

Vereinheitlichung und Erleichterung der Flugunfalluntersuchungen und gleichzeitig auch die

Verhütung künftiger Unfälle und Störungen.

Wesentliches Element der Richtlinie ist die Sicherstellung eines möglichst raschen und

effizienten Untersuchungsverfahrens durch eine funktionell von der Luftfahrtbehörde

getrennte Untersuchungsstelle. Im Hinblick auf eine mögliche Verhütung zukünftiger Unfälle

sollen die Untersuchungsergebnisse in einem zeitlich überschaubaren Zusammenhang nach

Abschluß der Untersuchung fertiggestellt und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich

gemacht werden. Je nach Art des Untersuchungsergebnisses sollen gegebenenfalls

Sicherheitsempfehlungen helfen, künftige Unfälle oder Störungen zu vermeiden. Um eine

Beeinflussung des Untersuchungsergebnisses in eine bestimmte Richtung von vornherein zu

vermeiden, ist bei den Untersuchungsergebnissen und Sicherheitsempfehlungen die Frage des

Verschuldens oder der Haftung außer Acht zu lassen.

 

Das derzeit geltende nationale Luftfahrtrecht läßt Parallelen zur Richtlinie erkennen: Zweck

der Unfalluntersuchung nach § 137 Abs. 1 Luftfahrtgesetz ist es, ein Gutachten über die

Unfallursachen zu erstatten und Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle

vorzuschlagen. Die Durchführung der Untersuchung im Einzelfall obliegt gemäß § 138 LFG

einer aus Sachverständigen zusammengesetzten Flugunfalluntersuchungskommission, wobei

sich die Zusammensetzung der Kommission nach Art und Ausmaß des Unfalles zu richten

hat. Der maßgebliche Unterschied zwischen geltender Rechtslage und der Richtlinie besteht

im Umfang der zu untersuchenden Vorfälle. Derzeit sind nur Unfälle die zur Tötung oder

schweren Verletzung von Personen oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges

geführt haben, zu untersuchen. Künftighin sind neben Unfällen auch schwere Störungen (das

sind Störungen, deren Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte)

zu untersuchen. Beispiele für schwere Störungen sind demonstrativ im Anhang zu diesem

Gesetz angeführt.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur geltenden Rechtslage besteht darin, daß die

Untersuchungsstelle funktionell von jenen nationalen Luftfahrtbehörden, die für die

Lufttüchtigkeit, die Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von

Erlaubnissen an Luftfahrtpersonal, die Flugverkehrskontrolle und den Flughafenbetrieb

zuständig sind, sowie allgemein von allen Parteien, deren Interessen mit der Aufgabe der

Untersuchungsstelle kollidieren könnten, getrennt sein muß. Mit der Einrichtung der

Flugunfalluntersuchungsstelle, welche direkt dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr unterstellt ist, soll diese funktionelle Trennung erreicht werden, wobei gleichzeitig

der durch Art. 20 B - VG gegebenen Verfassungsrechtslage entsprochen werden soll.

Besonderer Teil

 

Zu § 1:

Dieser Bestimmung liegt das Territorialitätsprinzip zugrunde. Es sind alle jene Unfälle und

Störungen zu untersuchen, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben, auch

wenn ausländische Luftfahrzeuge betroffen sind. Abs. 2 gilt subsidiär nur dann, wenn Unfälle

oder Störungen mit österreichischen Berührungspunkten nicht von einem anderen Staat

untersucht werden.

 

Zu §2:

Diese Begriffsbestimmungen entsprechen denen des Art. 3 der Richtlinie.

 

Zu §3:

Ausschließlicher Untersuchungsgegenstand ist die Feststellung der Unfallursachen und die

Verhinderung künftiger Unfälle und Störungen. An diesem Grundsatz hat sich jede

Untersuchung zu orientieren. Um eine größtmögliche Objektivität der Untersuchung

sicherzustellen, soll die Frage von Verschulden und Haftung ausgeklammert bleiben.

 

Zu § 4:

Mit der dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr direkt unterstellten

Flugunfalluntersuchungsstelle sollen im Zuge einer Untersuchung allenfalls auftretende

Interessenskonflikte von vornherein vermieden werden.

Mit der Weisungsfreistellung des Abs. 4 soll dem Erfordernis des Art. 6 der Richtlinie nach

Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle Genüge getan werden.

 

Zu §5:

Nach dem Territorialitätsprinzip sind nach Abs. 1 jeder Unfall oder schwere Störung von in -

und ausländischen Luftfahrzeugen, welche sich in österreichischem Hoheitsgebiet ereignet

haben, zu untersuchen.

Durch internationale Zusammenarbeit, sei es durch Untersuchung einzelner Teile oder die

Übertragung einer Untersuchung als Ganzes, sollen im Interesse eines umfassenden

Untersuchungsergebnisses international vorhandene Ressourcen bestmöglich genützt werden.

 

Zu §6:

Nach Art und Ausmaß des Unfalles (verletzte oder getötete Personen, Sachbeschädigungen in

größerem Umfang) treffen in der Regel am Unfallort und im folgenden Verfahren

verschiedene Zuständigkeiten zusammen. Die Ausübung dieser Zuständigkeiten darf nicht

dazu führen, daß die Untersuchung behindert oder deren Ergebnis beeinflußt wird.

 

Zu § 7:

Für das Untersuchungsverfahren, welches nicht als Verwaltungsverfahren iS des AVG

qualifiziert werden kann, gelten folgende wesentliche Ziele: Ermittlung und Feststellung der

Unfall- oder Störungsursachen sowie allenfalls aus den Unfallursachen ableitbare

Erkenntnisse für die Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt. Hinsichtlich des Umfanges

der Untersuchung (Heranziehung der notwendigen Sachverständigen, konkrete

Untersuchungshandlungen) ist vor allem zu beachten, daß ein den Untersuchungszielen

entsprechendes einfaches und zweckbezogenes Untersuchungsverfahren durchgeführt wird.

Der schriftliche Untersuchungsbericht ist nicht als Bescheid im verwaltungsrechtlichen Sinn

sondern als Gutachten zu qualifizieren.

 

Zu § 8:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß die Erfordernisse des Untersuchungsverfahrens

weitestgehend erfüllt und durch Berücksichtigung aller Aspekte eine möglichst breite Basis

für den Untersuchungsbericht geschaffen werden kann. Die Ausübung dieser Befugnisse hat

sich nach den Erfordernissen im Einzelfall zu richten und muß im Hinblick auf den

Untersuchungszweck in jedem Verfahren neu definiert werden. Sie hat jedenfalls unter

möglichst weitgehender Schonung der Rechte Betroffener zu erfolgen. Bei der Befragung von

Zeugen sind die diesbezüglichen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften (AVG) zu

beachten.

Die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit notwendig, ist im

Hinblick auf die Erreichung des Untersuchungszweckes unerläßlich.

 

Zu § 9:

Im Hinblick auf größtmögliche Objektivität des Untersuchungsergebnisses und vor allem auf

allenfalls daraus resultierende Sicherheitsempfehlungen kommt dieser Bestimmung

besondere Bedeutung zu. Als „wichtige Gründe“ sind nicht nur die im AVG 1991 genannten

Grunde anzusehen. Darüber hinaus kommen auch andere Befangenheitsgründe in Frage, wie

etwa frühere Ausbildungsverhältnisse (Lehrer - Schüler - Verhältnis) oder auch sonstige

berufliche Berührungspunkte (Konkurrenzsituationen).

 

Zu § 10:

Im Hinblick auf die bereits erwähnte Forderung nach Objektivität des

Untersuchungsergebnisses soll dieses nicht einseitig ohne Beziehung Betroffener entstehen.

Das Anhörungsverfahren bedeutet keine Parteistellung der Betroffenen im Verfahren. Es soll

vor allem dazu dienen, ein möglichst umfassendes Bild vom Unfallhergang, den

Unfallursachen und den beteiligten Personen zu gewinnen. Es soll außerdem dazu führen, alle

am Unfall maßgeblichen Aspekte zu erkennen und entsprechend zu würdigen.

 

Zu § 11:

Der Unfallbericht soll ein umfassendes, möglichst objektives Bild vom Unfallhergang und

den Unfallursachen ergeben. Er hat sich auf die Darstellung des Unfallherganges und der

Unfallursachen zu beschränken und darf keinerlei Feststellungen bezüglich des Verschuldens

oder der Haftung enthalten.

Der Untersuchungsbericht in vollem Umfang soll auf jene Fälle beschränkt bleiben, deren

Auswirkungen über den Einzelfall hinaus sicherheitsrelevante Bedeutung zukommt.

Der vereinfachte Untersuchungsbericht wird in den Fällen herauszugeben sein, wenn aus dem

einzelnen Unfall keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen für einen größeren Kreis ableitbar

sind.

 

Zu § 12:

Sicherheitsempfehlungen sollen als Maßnahmen auf den Einzelfall beschränkt bleiben. Sie

sollen nur dann in Betracht kommen, wenn zB technische Umstände eines Unfalles oder einer

Störung darauf hindeuten, daß sich derartige Unfälle in Zukunft wiederholen könnten. Ohne

weiteren Aufschub iS dieser Bestimmung verlangt, daß aus Gründen der Sicherheit eine

sofortige Maßnahme zu ergreifen sein wird. In Einzelfällen erscheinen auch längerfristige

Auswirkungen von Sicherheitsempfehlungen denkbar usw. dann, wenn mehrere Unfälle oder

Störungen gleicher oder ähnlicher Ursache für einen größeren Kreis von Interesse sind.

 

Zu § 13:

Wenngleich keine Verpflichtung der zuständigen Stellen besteht, in ausländischen

Untersuchungsberichten allenfalls enthaltene Sicherheitsempfehlungen umzusetzen, ist ihre

Weitergabe im Sinne einer umfassenden Information jedenfalls zweckmäßig.

 

Zu § 14:

Die Tatsachen, welche zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Untersuchung führen, sind

solche, welche bei Abschluß der Untersuchung und Erstellung des ursprünglichen

Untersuchungsberichtes bereits vorhanden und noch nicht bekannt waren und erst danach

hervorgekommen sind.

 

Zu § 17:

Die Statistik soll vor allem dazu dienen, ein Gesamtbild über die Entwicklung der Sicherheit

der Luftfahrt zu gewinnen. Daraus können notwendige Maßnahmen allgemeiner Art (ZB

Änderung technischer Vorschriften), aber auch schwerpunktmäßige Maßnahmen in kleinerem

Rahmen resultieren.

 

Zu § 18:

Mit dieser Bestimmung soll die Flugunfalluntersuchungsstelle in die Lage versetzt werden,

auf Unfälle oder Störungen rasch und effizient zu reagieren und die notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen.

 

Zu § 20:

Als strafbare Tatbestände iS dieser Bestimmung kommen insbesondere jene in Betracht, die

dazu führen, die Durchführung der Untersuchung zu behindern, ein falsches

Untersuchungsergebnis herbeizuführen oder den Untersuchungszweck auf sonstige Weise zu

vereiteln.

 

Artikel II

               

Allgemeiner Teil

 

Im Zuge der parlamentarischen Beratungen des Verkehrsausschusses betreffend die Novelle

zum Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 102/1997 wurde von den Abgeordneten beschlossen, daß das

Zulassungssystem dahingehend geändert werden soll, daß die Ausstellung eines eigenen

Zulassungsscheines entfallen soll (788 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des

Nationalrates XX. GP). Dieser Forderung soll mit der nun vorliegenden Novelle, die auch

Grundlage für die geplante Neuerlassung der Zivilluftfahrzeug und Luftfahrtgerät -

Verordnung (ZLLV) ist, nachgekommen werden. Daneben soll noch auf die Erlassung des

Flugunfall - Untersuchungs - Gesetzes Bezug genommen werden und sollen notwendige

redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

 

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 bis 4,6 bis 10 und 15 (§§ 7 Abs. 2, 12, 13, 16 Abs. 3, 18, 19,20 Abs. 1, 132 Abs. 1,

140b Abs. 1 Z2):

 

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Neuerungen betreffen den vom Verkehrsausschuß

geforderten Entfall des Zulassungsscheines. Es soll nun zu keiner formalen Zulassung mehr

kommen, sondern das Luftfahrzeug darf im Fluge verwendet werden, wenn von der Austro

Control GmbH (oder von einer aufgrund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen

Behörde) durch öffentliche Urkunden bestätigt worden ist, daß das Luftfahrzeug die

österreichische Staatszugehörigkeit besitzt (Eintragungsschein), für die jeweilige

Verwendung lufttüchtig ist (Musterzulassungsschein, Lufttüchtigkeitsszeugnis,

Verwendungsbescheinigung, Nachprüfungsbescheinigung), den Lärmerfordernissen

entspricht (gegebenenfalls Lärmzulässigkeitsbescheinigung) und ausreichend versichert ist.

Die näheren Bestimmungen zu diesen Beurkundungen werden in der Zivilluftfahrzeug- und

Luftfahrtgerät- Verordnung geregelt. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vor, dann

darf das Luftfahrzeug nicht mehr im Fluge verwendet werden. Wird der Mangel, der zum

Verlust der Verwendungsvoraussetzungen geführt hat, nicht innerhalb der Frist von einem

Monat behoben, so hat dies der Halter der Austro Control GmbH oder der aufgrund einer

Übertragung nach § 140b zuständigen Behörde mitzuteilen, die diesfalls mit Bescheid

festzustellen haben, daß das Luftfahrzeug nicht mehr im Fluge verwendet werden darf.

Gleichzeitig ist die Rückgabe der Urkunden vorzuschreiben.

 

Zu Z5 (§16 Abs. 2 Z3):

 

Diese Änderung stellt eine vom Bundesministerium für Finanzen gewünschte Anpassung an

das Umsatzsteuergesetz 1994 dar.

 

Zu Z 11 und 12 (§§ 137 und 138):

 

Mit der Erlassung eines eigenen Flugunfall - Untersuchungs - Gesetzes wurde eine Adaptierung

des bisherigen § 137 LFG dahingehend notwendig, daß im Luftfahrtgesetz nur mehr die

Untersuchung von Flugunfällen von Militärluftfahrzeugen geregelt werden soll, wobei sich

inhaltlich in diesem Bereich gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts ändert. Die

Bestimmung des § 138 kann entfallen, da dies nunmehr im Flugunfall - Untersuchungs - Gesetz

geregelt ist.

 

Zu Z 13 (§140 Abs. 4):

 

Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei jenen dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr obliegenden Verwaltungsverfahren, die eine

Nutzung der personellen und technischen Ressourcen der Austro Control GmbH unabdingbar

machen die Durchführung des Ermittlungsverfahrens der Austro Control GmbH zu

übertragen. Diese Abweichung von den Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit der

Luftfahrt und der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Durchführung der

oben genannten Verwaltungsverfahren als unerläßlich und somit als unbedingt erforderlich

(Art. 11 Abs. 2 B-VG).

 

Zu Z 14 und 16 (§ 140b Abs. 1 Z 1 und 5):

 

Mit dieser Änderung sollen sehr wesentliche Verwaltungstätigkeiten explizit in der

Aufzählung angeführt werden.

 

Zu Z 17 (§141 Abs. in):

 

Mit dieser Änderung soll - um Mißverständnissen vorzubeugen - nur klargestellt werden, daß

natürlich alle Bestimmungen des § 141 sinngemäß auch auf Flughäfen, die im Rahmen einer

Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben

werden, anzuwenden sind.

 

Zu Z 18 (§149 Abs. 1 Z 2):

 

Die Änderung der Haftungshöchstbeträge im § 149 Abs. 1 Z 2 von 20 Mio. Schilling auf 17

Mio. Schilling soll eine Harmonisierung mit den Regelungen der Bundesrepublik Deutschland

herbeiführen.