1076/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz

geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. I Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 101 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann in der Landesverfassung vorgesehen werden, daß die

zur Wahl des Landtages Berechtigten den Landeshauptmann wählen.“

 

2. In Art. 101 erhalten die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 die Bezeichnung „(3)“, „(4)“

und „(5)“.

 

3. Dem Art. 101 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die Art. 101 Abs. 2 und die neuen Absatzbezeichnungen der Art. 101 Abs. 3, 4.

und 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1.

Juli 1999 in Kraft.“

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß Art. 101 Abs. 1 des Bundes - Verfassungsgesetzes (B - VG) übt die Vollziehung

jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus. Nach Art. 101 Abs. 2

müssen die Mitglieder der Landesregierung nicht dem Landtag angehören, jedoch kann

in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist. Die

Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von

Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

 

Nach der derzeit geltenden Verfassungsrechtslage werden somit alle Mitglieder der

Landesregierung, somit auch der Landeshauptmann, vom Landtag gewählt.

Eine ähnliche Rechtslage bestand in der Vergangenheit auch bezüglich der

Bürgermeister, indem in Art. 117 B - VG lediglich vorgesehen war, daß der Gemeinderat

von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat

dazu mit Erkenntnis VfGH 13.500/1993 entschieden, daß der Wechsel im System des

organisatorischen Aufbaus der Gemeindeselbstverwaltung von einem System

parlamentarisch - demokratischer Organkreation zu einem dualen, auch Elemente einer

direkt - demokratisch gestalteten Bestellung eines monokratischen Führungsorgans

enthaltenen Systems - wie auch die anderen verfassungsgesetzlichen Ausnahmen vom

repräsentativ - demokratischen Grundprinzip der Verfassung - einer

bundesverfassungsgesetzlichen Regelung bedarf.

 

Durch die B - VG - Novelle 1994, BGBl. Nr. 506/1994 wurde Art. 117 B - VG neu gefaßt und

in Abs. 6 bestimmt, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird. Weiters

wurde festgelegt, daß in der Landesverfassung vorgesehen werden kann, daß die

Staatsbürger, die zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind, den Bürgermeister

wählen.

 

Mit dieser Bestimmung wurde die Direktwahl der Bürgermeister durch die zur Wahl des

Gemeinderates Berechtigten ermöglicht. Es wurde somit einerseits ein wesentlicher

Schritt zur Verstärkung des Persönlichkeitswahlrechtes gesetzt und außerdem auch die

Verfassungsautonomie der Länder in einem wichtigen Punkt gestärkt.

Ein ähnlicher Schritt ist bezüglich der Spitze der Vollzugsgewalt in den Ländern längst

überfällig. Art. 101 B - VG in der derzeit geltenden Fassung untersagt den Ländern

Regelungen zur Direktwahl des Landeshauptmannes. Aus der Sicht eines zeitgemäßen

Föderalismus muß jedoch das bundesstaatliche Prinzip insbesondere auch im

Organisationsrecht der Länder seinen Niederschlag finden und den Ländern die

Regelungskompetenz für die Wahl des Landeshauptmannes übertragen werden.

 

Die im Antrag versehene Regelung eines neuen Art. 101 Abs. 2 B - VG sieht daher vor,

daß die Verfassungsautonomie der Länder dadurch gestärkt wird, daß in der

Landesverfassung vorgesehen werden kann, daß die zur Wahl der Landtages

Berechtigen den Landeshauptmann wählen. Es bleibt dann der Entscheidung jedes

Landes überlassen, ob die Direktwahl des Landeshauptmannes tatsächlich ermöglicht

wird.

 

Es wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.