1076/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert:
1. Art. 101 Abs. 2 lautet:
„(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann in der Landesverfassung vorgesehen werden, daß die
zur Wahl des Landtages Berechtigten den Landeshauptmann wählen.“
2. In Art. 101 erhalten die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 die Bezeichnung „(3)“, „(4)“
und „(5)“.
3. Dem Art. 101 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die Art. 101 Abs. 2 und die neuen Absatzbezeichnungen der Art. 101 Abs. 3, 4.
und 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1.
Juli 1999 in Kraft.“
BEGRÜNDUNG
Gemäß Art. 101 Abs. 1 des Bundes - Verfassungsgesetzes (B - VG) übt die Vollziehung
jedes Landes eine
vom Landtag zu wählende Landesregierung aus. Nach Art. 101 Abs. 2
müssen die Mitglieder der Landesregierung nicht dem Landtag angehören, jedoch kann
in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist. Die
Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von
Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
Nach der derzeit geltenden Verfassungsrechtslage werden somit alle Mitglieder der
Landesregierung, somit auch der Landeshauptmann, vom Landtag gewählt.
Eine ähnliche Rechtslage bestand in der Vergangenheit auch bezüglich der
Bürgermeister, indem in Art. 117 B - VG lediglich vorgesehen war, daß der Gemeinderat
von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat
dazu mit Erkenntnis VfGH 13.500/1993 entschieden, daß der Wechsel im System des
organisatorischen Aufbaus der Gemeindeselbstverwaltung von einem System
parlamentarisch - demokratischer Organkreation zu einem dualen, auch Elemente einer
direkt - demokratisch gestalteten Bestellung eines monokratischen Führungsorgans
enthaltenen Systems - wie auch die anderen verfassungsgesetzlichen Ausnahmen vom
repräsentativ - demokratischen Grundprinzip der Verfassung - einer
bundesverfassungsgesetzlichen Regelung bedarf.
Durch die B - VG - Novelle 1994, BGBl. Nr. 506/1994 wurde Art. 117 B - VG neu gefaßt und
in Abs. 6 bestimmt, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird. Weiters
wurde festgelegt, daß in der Landesverfassung vorgesehen werden kann, daß die
Staatsbürger, die zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind, den Bürgermeister
wählen.
Mit dieser Bestimmung wurde die Direktwahl der Bürgermeister durch die zur Wahl des
Gemeinderates Berechtigten ermöglicht. Es wurde somit einerseits ein wesentlicher
Schritt zur Verstärkung des Persönlichkeitswahlrechtes gesetzt und außerdem auch die
Verfassungsautonomie
der Länder in einem wichtigen Punkt gestärkt.
Ein ähnlicher Schritt ist bezüglich der Spitze der Vollzugsgewalt in den Ländern längst
überfällig. Art. 101 B - VG in der derzeit geltenden Fassung untersagt den Ländern
Regelungen zur Direktwahl des Landeshauptmannes. Aus der Sicht eines zeitgemäßen
Föderalismus muß jedoch das bundesstaatliche Prinzip insbesondere auch im
Organisationsrecht der Länder seinen Niederschlag finden und den Ländern die
Regelungskompetenz für die Wahl des Landeshauptmannes übertragen werden.
Die im Antrag versehene Regelung eines neuen Art. 101 Abs. 2 B - VG sieht daher vor,
daß die Verfassungsautonomie der Länder dadurch gestärkt wird, daß in der
Landesverfassung vorgesehen werden kann, daß die zur Wahl der Landtages
Berechtigen den Landeshauptmann wählen. Es bleibt dann der Entscheidung jedes
Landes überlassen, ob die Direktwahl des Landeshauptmannes tatsächlich ermöglicht
wird.
Es wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.