1079/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Fremdengesetz (BGBl I 1997/75) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Das Fremdengesetz (BGBl I 1997/75), in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
§ 56 Abs 2, erster Satz wird geändert und lautet:
Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte Zeit
aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57), wenn gegen einen
Bescheid im Asylverfahren Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder
Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, bis zum Ende des Verfahrens, oder wenn sie aus
tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.“
Begründung
Der Fall des Nigerianers Marcus Omofuma zeigt dringenden Reformbedarf des
Fremdengesetzes im Bereich des Abschiebungsverfahrens. Der Nigerianer sollte
abgeschoben werden, obwohl bereits eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid
des Unabhängigen Bundesasylsenates beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht
worden war, während der Antrag auf Zuerkennung aufschiebende Wirkung für den
Abschiebungsbescheid erst zwei Tage nach dem Tod des Nigerianers gestellt werden sollte.
Die Praxis zeigt, daß dieser Aufschub bei begründetem Antrag vom VwGH häufig gewährt
wird, jedoch nicht umgesetzt werden kann, wenn der Betreffende bereits außer Landes ist.
In einer menschenrechtlich so sensiblen Materie wie dem Asylrecht ist es in einem
Rechtsstaat jedoch unabdingbar, daß eine Abschiebung nach negativem Asylbescheid erst
dann durchgeführt wird, wenn alle Verfahren, die nach eventueller Ausschöpfung der
Rechtsmittel durchgeführt werden müssen, abgeschlossen sind. Denn es ist unerträglich,
wenn jemand vielleicht in den Tod geschickt würde, nur weil einer Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Es wird vorgeschlagen, den Antrag dem Ausschuß für innere Angelegenheiten zuzuweisen