1079/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Partnerinnen und Partner

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Fremdengesetz (BGBl I 1997/75) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Das Fremdengesetz (BGBl  I 1997/75), in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

 

§ 56 Abs 2, erster Satz wird geändert und lautet:

 

Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte Zeit

aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57), wenn gegen einen

Bescheid im Asylverfahren Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder

Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, bis zum Ende des Verfahrens, oder wenn sie aus

tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.“

 

Begründung

 

Der Fall des Nigerianers Marcus Omofuma zeigt dringenden Reformbedarf des

Fremdengesetzes im Bereich des Abschiebungsverfahrens. Der Nigerianer sollte

abgeschoben werden, obwohl bereits eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid

des Unabhängigen Bundesasylsenates beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht

worden war, während der Antrag auf Zuerkennung aufschiebende Wirkung für den

Abschiebungsbescheid erst zwei Tage nach dem Tod des Nigerianers gestellt werden sollte.

Die Praxis zeigt, daß dieser Aufschub bei begründetem Antrag vom VwGH häufig gewährt

wird, jedoch nicht umgesetzt werden kann, wenn der Betreffende bereits außer Landes ist.

 

In einer menschenrechtlich so sensiblen Materie wie dem Asylrecht ist es in einem

Rechtsstaat jedoch unabdingbar, daß eine Abschiebung nach negativem Asylbescheid erst

dann durchgeführt wird, wenn alle Verfahren, die nach eventueller Ausschöpfung der

Rechtsmittel durchgeführt werden müssen, abgeschlossen sind. Denn es ist unerträglich,

wenn jemand vielleicht in den Tod geschickt würde, nur weil einer Beschwerde keine

aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

 

Es wird vorgeschlagen, den Antrag dem Ausschuß für innere Angelegenheiten zuzuweisen