1087/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Karl Donabauer

und Kollegen

betreffend Verbesserungen für Mitglieder von Wahlbehörden und Vertrauenspersonen bei

bundesweiten Wahlen

 

 

Den verschiedenen in den Bundeswahlgesetzen verankerten Wahlbehörden kommt im Zuge

der Durchführung von bundesweiten Wahlen große Bedeutung zu. Demgemäß wird durch

Gesetz die Anzahl der Mitglieder von Wahlbehörden sowie deren Rechte und Pflichten, aber

auch der Gebührenanspruch genau geregelt. Gleiches trifft auf die Vertrauenspersonen zu, die

von Parteien nominiert werden können, denen aufgrund ihrer geringen Vertretung im Natio -

nalrat keine Entsendung eines Beisitzers in die Wahlbehörden zukommt. In den letzten Jahren

ist jedoch vermehrt das Problem aufgetreten, daß sich immer weniger Personen bereit

erklären, in den Wahlbehörden sei es als Beisitzer oder als Vertrauensperson - tätig zu sein.

Dies hängt nicht zuletzt auch mit der wachsenden Komplexität der Wahlgesetzgebung und

deren Vollzug zusammen. Es ist aber auch der materielle Anreiz in Form des zustehenden

Gebührenanspruches sehr gering und kann sichtlich in zunehmendem Ausmaß nicht mehr

dazu dienen, Mitglieder für Wahlbehörden anzuwerben.

 

Speziell bei Europawahlen wird die Rekrutierung von Beisitzern und Vertrauenspersonen für

die Wahlbehörden zukünftig sehr schwierig sein, da aufgrund europarechtlicher Vorgaben die

Stimmenauszählung am Wahltag erst dann beginnen kann, wenn in allen EU - Staaten die

Wahllokale geschlossen haben. Das bedeutet, daß die Sitzung der Wahlbehörde oftmals

mehrere Stunden lang unterbrochen werden muß, die Wahlbehörde um 22.00 Uhr neuerlich

zusammenzutreten hat und die Stimmenauszählung erst dann vornehmen kann.

 

Um bei zukünftigen Europawahlen die Arbeit der Wahlkommissionen zu erleichtern, stellen

die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

1.    Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen, ob bei bundesweiten Wahlen der

       Gebührenanspruch für Beisitzer von Wahlbehörden und Vertrauenspersonen angehoben

       werden kann, wobei diese Frage mit den Ländern und Gemeinden aufgrund der

       Kostentragung abzuklären ist.

 

2.    Die Bundesregierung wird ferner ersucht, sich im Rahmen der EU für die Änderung des

       Ratsakts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des

       Europäischen Parlaments vom 20.9.1976 dahingehend einzusetzen, daß in Hinkunft bei

       Europawahlen auch bereits vor 22.00 Uhr eine Stimmenauszählung vorgenommen

       werden kann.

3.     Darüber hinaus wird die Bundesregierung ersucht, zu prüfen, inwieweit durch weitere

        geeignete Maßnahmen die Durchführung von Europawahlen erleichtert werden kann.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Entschließungsantrag dem Verfassungsausschuß

zuzuweisen.