1092/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Georg Schwarzenberger

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf

der Straße (Tiertransportgesetz - Straße - TGSt), das Führerscheingesetz und die

Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,. mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße

(Tiertransportgesetz - Straße - TGSt) das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung

1960 geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz,. mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße

(Tiertransportgesetz - Straße - TGSt) das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung

1960 geändert werden.

 

 

Artikel I

 

Das Tiertransportgesetz - Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung BGBl. Nr.

457/1995, wird wie folgt geändert:

 

§ 16 Abs. 3 Z 4 lautet:

 

"4.    einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der

         a)       dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder

         b)       dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 9 1/628/EWG über den

                   Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie

                   90/425/EWG und 91/496^EWG, AB1. Nr. L 34O vom 11.12.1991 S. 17, in der

                   Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über

                   den Schutz von Tieren beim Transport, AB1. Nr. L 148 vom 30.6.1995 S. 52,

          widerspricht,"

Artikel II

 

Das Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998,

wird wie folgt geändert:

 

In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

"Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die

Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B+E erteilt werden, wenn

       1.      der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte

                Anhänger gezogen hat,

       2.      keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

       3.      der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;

§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden."

 

 

Artikel III

 

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 145/1998, wird wie folgt geändert:

 

§ 99 Abs. 6 lit. a lautet:

        "a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen

                über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden

                (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach

                Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,"

 

Begründung

 

Zu Artikel I:

 

Mit Urteil vom 11. Mai 1999 (Rechtssache C 350/97) hat der Europäische Gerichtshof

entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 2 des

Tiertransportgesetzes - Straße enthält, entgegensteht. Da es für die bestehenden

gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Transportzeiten jedoch derzeit keine

Strafbestimmungen im TGSt gibt, könnten auch Übertretungen dieser Bestimmungen der

Richtlinie nicht geahndet werden. Um sicherzustellen, daß Überschreitungen der in der

Richtlinie 91 /628/EWG festgelegten Transportzeiten bestraft werden können, ist die

Schaffung einer entsprechenden Strafbestimmung im Tiertransportgesetz - Straße notwendig.

 

Kosten:

Durch die Änderung werden keine Kosten entstehen.

 

Zu Artikel II:

 

Um Tiertransporte im landwirtschaftlichen Bereich möglichst schonend und rasch

durchführen zu können, gibt es das Bedürfnis, diese Transporte mit dem PKW, anstatt mit

landwirtschaftlichen Zugmaschinen, bei denen sich aufgrund der zahlreichen nicht

zugelassenen Anhänger eine maximale Transportgeschwindigkeit von 20 km/h ergibt,

durchführen zu können.

 

Im Regelfall wird bei solchen Transporten das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg

überschritten, weshalb für solche Fahrten gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates eine

Lenkberechtigung für die Klasse B+E erforderlich ist. Durch die vorliegende Änderung des

FSG soll Personen, die schon seit mindestens drei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für

die Klasse B und F sind und sich bereits eine längere Praxis beim Ziehen von schweren

Anhängern (im Rahmen der Lenkberechtigung für die Klasse F) erworben haben, nur mit

Ablegung einer praktischen Fahrprüfung der Zugang zu einer Lenkberechtigung für die

Klasse B+E erleichtert werden.

 

Kosten:

Durch die Änderung werden keine Kosten entstehen.

Zu Artikel III:

 

§ 99 Abs. 6 lit. a StVO schließt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung aus, wenn bei

einem bloßen Sachschadenunfall die vorgesehenen Melde - bzw. Nachweispflichten

eingehalten wurden. Die soll jedoch nicht gelten, wenn zugleich auch gegen die

Alkoholbestimmungen verstoßen wird. Mit der 20. StVO - Novelle wurden nunmehr in § 99

die Absätze 1a und 1b neu eingefügt; beide erklären (in Abhängigkeit vom tatsächlichen Grad

der Alkoholisierung) das Fahren unter Alkoholeinfluß für strafbar. Da es sich hierbei um

eines der gefährlichsten Delikte im Straßenverkehr handelt, soll auch in den Fällen des § 99

Abs. 1a und 1b die Rechtswohltat des § 99 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen sein. Die hierfür

notwendige Ergänzung des § 99 Abs. 6 lit. a ist im Rahmen der 20. StVO - Novelle

unterblieben und wird mit der vorgeschlagenen Änderung nachgeholt.

 

Kosten:

 

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß

zuzuweisen.