1094/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Rudolf Schwarzböck und Heinz Gradwohl

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 und das AMA - Gesetz 1992

geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 und das AMA - Gesetz 1992 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel l

Änderung des Weingesetzes 1985

 

         Das Weingesetz 1985, BGBI. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 11811998, wird wie folgt geändert:

1.  § 1 samt Überschrift lautet:

                               "Anwendungsbereich

      § 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen in den

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Erzeugnissen des Weinbaus,

ausgenommen Traubensaft, konzentriertem Traubensaft und Weinessig, soweit dies nicht in

unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Darüber

hinaus regelt dieses Gesetz das Inverkehrbringen von Obstwein, weinhaltigen Getränken,

entalkoholisiertem Wein und alkoholarmen Wein.

       (2) Entalkoholisierter Wein ist Wein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und

schonenden Entgeistung auf 0,5 Rht oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines

Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen

Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von

kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten

isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den

Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, gestattet. Beträgt der

Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 50 mg je Liter, ist die Bezeichnung "geschwefelt"

anzugeben.

        (3) Alkoholarmer Wein ist ein Erzeugnis, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder

durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit nicht versetztem Wein hergestellt wurde und

dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 Rht, höchstens jedoch 5,0 Rht beträgt.

        (4) Weinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die einen Anteil an Weinbauerzeugnissen von

mindestens 50 % aufweisen.

        (5)Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für

sämtliche übrigen Erzeugnisse, die unter dieses Gesetz fallen."

2.  § 2 samt Überschrift lautet:

 

"Inverkehrbringen

      § 2. Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz

fallen, ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen,

Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein - und Ausführen sowie jedes

sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke

der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines oder des Erzeugnisses ist

jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende

Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergeben, aus der

sie stammen."

3.  § 3 Abs. 2 und 3 entfallen.

4.  § 4 entfällt.

5.  § 5 entfällt.

6   § 6 Abs. 1 bis 4 entfallen.

7.  § 6 Abs. 5 lautet:

      "(5) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft hat durch Verordnung im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen festzulegen,

soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zulassen."

8.  § 17 entfällt.

9.  § 18 Abs. 1 und 2 lauten:

      (1) Qualitätswein kann nach Maßgabe von Art. 9 der VO(EWG)Nr. 823/87 bis zu einem

Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden,

      (2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig."

10. § 19 samt Überschrift lautet:

"Alkoholerhöhung (Anreicherung)

      § 19. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe der Art. 18 und

19 der VO(EWG)Nr. 822/87 zulässig.

       (2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung

von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe der Art. 18 und 19 Abs. 1 bis

5 und 7 der VO(EWG)Nr. 822187, im Falle von Qualitätswein im Zusammenhang mit Art. 8 der

VO(EWG)Nr. 823/87, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei

Weißwein und Rosêwein auf mehr als 12,8 %vol (19° KMW) und bei Rotwein auf mehr als

13,6 %vol (20° KMW) zur Folge haben.

       (3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes

nicht zulässig."

11. § 20 samt Überschrift lautet:

"Perlwein

      § 20. (1) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure haben den

Herstellungsvorschriften gemäß Anhang 1 Z 17 und 18 der Verordnung(EWG)Nr. 822/87 über

die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu entsprechen.

       (2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die in Art. 15 der

VO(EWG)Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein genannten

Behandlungsverfahren angewendet und die dort angeführten Stoffe zugesetzt werden."

12. § 21 samt Überschrift lautet:

"Sturm

       § 21. Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang l Z 3 der VO(EWG)Nr. 822/87

kann als "Sturm" in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die

in Österreich geerntet und verarbeitet wurden und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens

1,0 %vol beträgt. Eine Inverkehrbringung darf zwischen 1. August und 31. Dezember des

jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgen.

Die Gärung darf im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an

den Verbraucher wieder eingeleitet werden."

13. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge "ist verdorbener Wein" durch die Wortfolge "ist, sofern er

nicht wieder hergestellt werden kann, verdorbener Wein" ersetzt.

14. In § 22 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", der nicht mittels einer nach §§ 3 bis 6 und 20

zulässigen Behandlungsweise wieder hergestellt werden kann,".

15. § 23 Abs. 2 entfällt.

16. § 23 Abs. 3 lautet:

                "(3) Für die Bezeichnung von Wein und von Erzeugnissen gemäß §1 ist das Ersetzen

des normalen Abganges (Schwund) sowie das Zusetzen von Süßungsmitteln oder

Anreicherungsmitteln nicht als Verschneiden anzusehen."

17. § 24 entfällt.

18. § 25 Abs. 2 lautet:

       "(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die

Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und

Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet

die Weinbauregion Steiermark. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien."

19. § 25 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:

             "(3) Weinbaugebiete sind:

              1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:

              a) Neusiedlersee:

                    der politische Bezirk Neusiedl am See

              b) Neusiedlersee - Hügelland:

                    die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust

                    Eisenstadt;

              c) Mittelburgenland:

                    der politische Bezirk Oberpullendorf;

              d) Südburgenland:

                    die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;

              e) Thermenregion:

                    die Gerichtsbezirke Mödling, Baden, Ebreichsdorf, Pottenstein, Neunkirchen und Wr.

                    Neustadt;

              f) Kremstal:

                    die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf,

                    Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing - Droß;

              g) Kamptal:

                    der Gerichtsbezirk Langenlois;

              h) Donauland:

                    der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

               i) Traisental:

                    die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;

               j) Carnuntum:

                    der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;

               k) Wachau:

                     die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der

                     Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;

               l) Weinviertel:

                    die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;

              m) Burgenland;

                     das Bundesland Burgenland;

               n) Niederösterreich:

                     das Bundesland Niederösterreich.

2. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:

               a) Kärnten:

                     das Bundesland Kärnten;

               b) Oberösterreich:

                     das Bundesland Oberösterreich;

               c) Salzburg:

                     das Bundesland Salzburg;

               d) Tirol:

                     das Bundesland Tirol;

               e) Vorarlberg:

                    das Bundesland Vorarlberg."

20. In § 27 wird die Wortfolge "ob der Wein aufgebessert oder verschnitten wurde" durch die

Wortfolge "ob der Wein aufgebessert, verschnitten oder aufgebessert und verschnitten wurde"

ersetzt

21. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge "bei in Flaschen abgefülltem ,Heungen'" durch die

Wortfolge "bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem ‚Heurigen‘" ersetzt.

22. § 28a Abs. 1 Z 5 lautet:

      "5. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l aufweist;"

23. § 28a Abs. 1 Z 6 entfällt.

24. § 29 Abs. 1 Z 6 lautet:

      "6. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l aufweist;"

25. § 29 Abs. 1 Z 7 entfällt.

26. § 29 Abs. 4 Z 2 lautet:

      "2. eine Anreicherung nicht stattgefunden hat;"

27. § 29 Abs. 4 Z 4 lautet:

      "4. dem Wein kein Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes

            Traubenmostkonzentrat zugesetzt wurde;"

28. § 29 Abs. 4 Z 6 lautet:

      "6. eine Süßung nicht stattgefunden hat."

29. In § 30 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge "erst nach der allgemeinen Lese der betreffenden

      Sorte".

30. In § 30 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge "überreifer und edelfauler Beeren" durch die Wortfolge

      "überreifer und/oder edelfauler Beeren" ersetzt.

31. § 30 Abs. 2 Z 3 lautet:

      "3. ihm kein Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes

            Traubenmostkonzentrat zugesetzt wurde;"

32. § 30 Abs. 2 Z 5 lautet:

       ".5. eine Anreicherung nicht stattgefunden hat."

33. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge "in Verkehr gebracht werden" durch die Wortfolge "an den

      Letztverbraucher abgegeben werden" ersetzt.

34. In § 30 Abs. 4 wird die Wortfolge "sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt" durch die

      Wortfolge "sind die Bundeskellereiinspektoren und die Mostwäger berechtigt" ersetzt

35. § 30a entfällt.

36 § 31 Abs. 2 lautet:

       "(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten auf Antrag, unvorgreiflich

der Entscheidung über die Erteilung, schon vor der Probenziehung bekanntzugeben."

37. § 31 Abs. 6 erster Satz lautet:

       "Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt

der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei

Veränderungen vorgenommen werden."

38. § 31 Abs. 8 erster Satz lautet:

       "(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit

die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen."

39. § 31 wird folgender Abs. 17 angefügt:

         "(17) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1

betreffend den Gehalt an unvergorenen Zucker, § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Z 4 und 6 bis zur

Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6, ohne

vorangegangene Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor durch eine

zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein

mit staatlicher Prüfnummer erlangen."

40. § 32a Abs. 3 Z 2 lautet:

       "2. Angaben gemäß § 28, § 28a, § 29 und § 30,"

41. § 32a Abs. 3 Z 3 lautet:

      "3. Sorten - und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 33 Abs. 4 und 5."

42. § 32a Abs. 4 lautet:

      "(4) § 33 Abs. 1 gilt auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein."

43. § 33 Abs. 2 entfällt.

44. In § 33 Abs. 7 wird die Wortfolge "erstmalig in Verkehr gebracht" durch die Wortfolge

       "erstmalig abgegeben“ ersetzt

45. § 33 Abs. 7 letzter Satz lautet:

       "Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem 'Heurigen' ist in der

Etikettierung der Jahrgang anzugeben."

46. Nach § 33a wird folgender § 33b samt Überschrift eingefügt:

"Schaffung neuer Produktkategorien und Umsetzung von Richtlinien

      § 33b. (1) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die

näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken gemäß § 1 Abs. 4

festzulegen.

      (2) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft hat durch Verordnung nicht

unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das

Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen betreffen."

47. § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

       "Obstwein kann auch aus Fruchtsaftkonzentrat hergestellt werden."

48. § 34 Abs. 3 bis 7 lauten:

       "(3) Obstdessertwein: ist mit Alkohol und/oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft und/oder

Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet,

mehr als 260 g/l Zucker und mindestens 13,0 %vol Alkohol, höchstens aber 22,0 %vol Alkohol

enthält.

          (4) Aromatisierter Obstwein: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt

an vorhandenem Alkohol mindestens 13,0 %vol höchstens aber 22,0 %vol beträgt und das

einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe

gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder

natürlicher Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder

geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft,

Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt werden; der

Grundobstweinanteil muss mindestens 75 % betragen.

         (5) Aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde,

dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2 %vol jedoch weniger als 13,0 %vol

beträgt, und das einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter

Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii der Richtlinie 88/388/EWG

Und/oder natürlicher Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder

geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft,

Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil

muss mindestens 50 % betragen.

         (6) Obstperlwein: Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5 %vol

und in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und

höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist.

         (7) Obstschaumwein: schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus

Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Öffnen

des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der

Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C mindestens 3,0 bar

betragen."

49. Die Absätze 7 und 8 des § 34 werden zu den Absätzen 8 und 9.

50. In § 35 Abs. 2 Z 1 Iit.b entfällt die Wortfolge "das Strecken der Maische und das Strecken

des Saftes durch einen".

51. Nach § 36a wird folgender § 36b samt Überschrift eingefügt:

               

"Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

       § 36b. Obstwein, der aus Apfel und/oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben

hergestellt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung

in Verkehr gebracht werden, wenn

                1. kein Wasserzusatz erfolgt ist;

                2. kein Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde;

                3. keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen

                    Schwefeldioxyd, verwendet wurden."

52. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge "die Überwachung des Verkehrs mit Wein und Obstwein,"

                durch die Wortfolge "die Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen die diesem Gesetz

                oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein unterliegen," ersetzt.

53. § 38 Abs. 1 erster Satz lautet:

                „Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im

Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der

Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Vorschriften der Europäischen

Gemeinschaft für Wein notwendig ist; eine Nachschau darf durch den Bundeskellereiinspektor

auch in den Geschäftsräumen von Personen durchgeführt werden, die, unabhängig davon, ob

sie Wein erzeugen, lagern oder transportieren, Handelsgeschäfte mit Wein, Erzeugnissen

gemäß § 1 oder Weinbehandlungsmitteln vermitteln."

54. § 38 Abs .5 laute:

                "(5) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem

Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen,

die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen, wie Geschäftsaufzeichnungen,

Lieferscheine, Fracht - und Zollurkunden, Bücher, Begleitpapiere, Formblätter und Rechnungen

vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen. Ebenso sind auf Verlangen

der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen

Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen."

55. § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Proben sind von Wein, sonstigen Erzeugnissen gemäß § 1, von Weinbehandlungsmitteln,

von Stoffen gemäß § 54 sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger,

Trub oder Trester zu ziehen."

56. § 39 Abs. 2 lautet:

                "(2) Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung

ausreichende Menge zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass

eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich

ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die amtliche Untersuchung , ein anderer Teil ist der

Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen."

57. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge "eine Empfangsbestätigung" durch die Wortfolge "einen

                Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift über die Probeentnahme" ersetzt

58. § 39a Abs. 3 lautet:

                "(3) Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist ein Verschnitt untersagt."

59. § 40 Abs. 1 lautet:

                "(1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk, erforderlichenfalls einschließlich der

Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen, wenn der

Verdacht vorliegt, dass das Getränk entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des

Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

der Europäischen Gemeinschaft, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden

Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereunspektor von der Beschlagnahme absehen

und eine Mahnung aussprechen."

60. In § 40 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge "eine Beschlagnahmebescheinigung" durch

                die Wortfolge "einen Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift über die

Beschlagnahme" ersetzt.

61. In § 40 Abs. 5 wird nach der Wortfolge "Zollurkunden und Bücher" die Wortfolge

       "Begleitpapiere, Formblätter und Rechnungen" angefügt.

62. § 41 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

       "Sind Pflegemaßnahmen bei beschlagnahmtem Wein oder beschlagnahmten Erzeugnissen

erforderlich, so ist die Bundeskellereiinspektion, ab Vorliegen eines

Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) die zuständige Behörde, hievon

rechtzeitig zu verständigen."

63. § 42 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

      "Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

64. § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

       "Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr so hat der Erzeuger zusätzlich zur

Meldung gemäß Z 1 die Bundeskellereiinspektion unter Angabe der Uhrzeit des Erntebeginns,

der Grundstücksbezeichnung und - größe, bis 19 Uhr am Tag vor der Lese davon zu

verständigen."

65. In § 43 Abs. 3 wird der Satz "Die Lese mit Traubenvollerntern ist auch im Weingarten zu

      kontrollieren." durch den Satz "Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlese auch im

      Weingarten zu kontrollieren.“ ersetzt.

66. In § 43 Abs. 4 wird die Wortfolge "dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft" durch

      die Wortfolge "dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt" ersetzt.

67. In § 44 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "30. April".

68. In § 45 Abs. 3 wird die Wortfolge "Banderolen dürfen nur von Druckereien ausgegeben

      werden,“ durch die Wortfolge "Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden,"

      ersetzt.

69. § 45 Abs. 5 entfällt.

70. § 47 Abs. 1 lautet:

      „(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39 und 39a entnommenen Proben,

soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt

für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden."

71. § 47 Abs. 2 lautet:

      "(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren

eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein

Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben."

72. In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge "bei der Bundesanstalt" durch die Wortfolge "beim

      Bundesamt für Weinbau in Eisenstad" ersetzt.

73 In § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge "dem Leiter der Bundesanstalt" durch die Wortfolge "dem

     Leiter des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt" ersetzt.

74. § 47 Abs. 9 lautet:

      "(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der

Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Anschluß des Gutachtens

beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung

bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten. Die Partei ist vom

Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Fall des

Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung

kann der Bundeskellereunspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen."

75. In § 47 Abs. 10 wird nach der Wortfolge "amtlich befasst waren" die Wortfolge "oder mit der

      Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Weines befasst

      waren" eingefügt.

76. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge "für die in amtliche Verwahrung genommenen Teile der

      entnommenen Probe" durch die Wortfolge "für die zur Untersuchung entnommene Probe"

      ersetzt.

77. In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge "vier Wochen" durch die Wontfolge "drei Monaten" ersetzt

      und die Wortfolge "bei der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Vorlage der

      Empfangsbestätigung" durch die Wortfolge "beim Bundesministerium für Land - und

      Forstwirtschaft gegen einen Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift" ersetzt.

78. In § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 entfallen die in Klammer gesetzten Hinweise auf § 55 und § 56.

79. § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

       "Personen die, unabhängig davon, ob sie Wein erzeugen, lagern oder transportieren,

Handelsgeschäfte mit Wein, Erzeugnissen gemäß § 1 oder Weinbehandlungsmitteln vermitteln,

haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen."

80. § 52 samt Überschrift entfällt.

81. Die Überschrift von § 54 lautet:

"Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen"

82. In § 59 Abs. 3 entfallen die Z 3 und 6.

83. § 59 Abs. 4 lautet:

      "(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der

industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpreßwein überdies nur zur Herstellung von

Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g

Natriumchlorid/Liter gelagert, transportiert oder gepreßt werden. Ausgenommen von dieser

Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in den Weingarten verbracht wird."

84. § 59 Abs. 5 entfällt.

85. § 60 Abs. 1 Z 2 entfällt.

86. In § 61 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge "oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften" durch die

      Wortfolge "oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften für Wein" ersetzt.

87. §61 Abs. 1 Z 9 lautet:

       "9. Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung(EWG)Nr. 822/87 in der Fassung der

       Verordnung(EG)Nr. 2087197, ausgenommen Traubensaft, konzentriertem Traubensaft

        und Weinessig, entgegen Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung(EWG)Nr. 822/87 in der

        Fassung der Verordnung(EG)Nr. 2087/97 Wasser zusetzt."

88. § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt:

        "(5) Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g

Natriumchlorid/Liter zu versetzen."

89. In § 65 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "in § 1 Abs. Z Abs. 4 oder Abs. 5".

90. § 65 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge oder einen Verschnitt entgegen § 39a Abs. 3

      vornimmt," angefügt.

91. § 65 Abs. 2 wird folgende Z 12 angefügt:

      "12. verdorbenen Obstwein entgegen § 22 in Verkehr bringt,"

92. In § 65 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge "§ 1 Abs. 3 und 4".

93. § 65 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt:

       "7. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 33a oder 33b zuwiderhandelt."

94. § 65 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:

       "8. eine Bezeichnung entgegen § 36b verwendet.".

95. § 66 Abs. 1 lautet:

          "(1) Im Fall einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 oder § 65 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5

kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe

gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Kann bei dem

Getränk durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit

nicht erlangt werden, so ist der Verfall dieses Getränkes jedenfalls auszusprechen."

               96.          § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt

         "(5) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g

Natriumchlorid/Liter zu versetzen."

    97.          § 67 Abs. 3 entfällt.

  98.         § 68 erster Satz lautet:

        "Wurden anlässlich einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über Wein, deren

Übertretung die Verwaltungsbehörde zu ahnden hat, festgestellt, so hat die Partei die Kosten

der Nachschau, der Probeentnahme und der Untersuchung zu tragen.

Artikel II

Änderung des AMA - Gesetzes 1992

        Das AMA - Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 133/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

    "§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das B - VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz

oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an

die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA

unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden."

2. §21b Z 1  lautet:

     "15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. 1

              Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 118/98"

3. § 21c Abs. 1 Z 9 lautet:

      "9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter

             sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des

             Bundesgebietes verbracht werden,"

4. § 21e Abs. 1 Z 9 lautet:

       "9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die

             je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des

             Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des

             Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter

             abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50

             Liter außerhalb des Bundesgebiets verbringt."

5. § 21f Abs. 1 Z 6 lautet:

       "6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober,

             erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals

             in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter

             sowie erstmals am 1. Jänner 2000, für die in den vorangegangenen drei Monaten

             außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem

             Inhalt über 50 Liter."

6. § 21h Abs. 1 Z 10 lautet:

     "10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr

             gebrachten Weins oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr

             außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,"

    

     In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land - und Forstwirtschaft

             beantragt.