1097/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Günther Leiner

 

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in

Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 - BSG 1999), BGBl. l Nr.

44/1999, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

 

§ 29 Abs. 1 lautet:

 

"§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses

Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

10. März 1999 verwirklichen."

 

Artikel II

 

Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuß

BEGRÜNDUNG

 

 

Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blut -

spendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 - BSG 1999), das am 10. März

1999 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, sieht ein rückwirkendes

Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999 vor.

 

Dies beruht auf einem Versehen der Parlamentsdirektion, die einen diesbezüglich im

Gesundheitsausschuß beschlossenen Abänderungsantrag, der ein entsprechend

späteres Inkrafttreten vorgesehen hat, vor Zuleitung an das Plenum in den Bericht

des Gesundheitsausschusses nicht aufgenommen hat.

 

Mit Erlaß des BMAGS vom 10. März 1999 wurden die Landeshauptleute

angewiesen, im Vollzug sicherzustellen, daß das Blutsicherheitsgesetz erst auf

Sachverhalte angewendet wird, die sich ab dem Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt verwirklichen, dies insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht.

 

Im Hinblick auf die Problematik eines rückwirkenden Inkrafttretens insbesondere in

Zusammenhang mit Strafbestimmungen, wäre die Verfassungswidrigkeit des

Blutsicherheitsgesetz aber auch durch eine Novelle zu sanieren. Diesem Vorhaben

dient der vorliegende Antrag.