1097/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Günther Leiner
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in
Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 - BSG 1999), BGBl. l Nr.
44/1999, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 29 Abs. 1 lautet:
"§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses
Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
10. März 1999 verwirklichen."
Artikel II
Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Zuweisungsvorschlag:
Gesundheitsausschuß
BEGRÜNDUNG
Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blut -
spendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 - BSG 1999), das am 10. März
1999 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, sieht ein rückwirkendes
Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999 vor.
Dies beruht auf einem Versehen der Parlamentsdirektion, die einen diesbezüglich im
Gesundheitsausschuß beschlossenen Abänderungsantrag, der ein entsprechend
späteres Inkrafttreten vorgesehen hat, vor Zuleitung an das Plenum in den Bericht
des Gesundheitsausschusses nicht aufgenommen hat.
Mit Erlaß des BMAGS vom 10. März 1999 wurden die Landeshauptleute
angewiesen, im Vollzug sicherzustellen, daß das Blutsicherheitsgesetz erst auf
Sachverhalte angewendet wird, die sich ab dem Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt verwirklichen, dies insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht.
Im Hinblick auf die Problematik eines rückwirkenden Inkrafttretens insbesondere in
Zusammenhang mit Strafbestimmungen, wäre die Verfassungswidrigkeit des
Blutsicherheitsgesetz aber auch durch eine Novelle zu sanieren. Diesem Vorhaben
dient der vorliegende Antrag.