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der Abgeordneten Dr Schmidt. Mag Barmüller

und Partnerlnnen

betreffend ein Bundesgesetz. mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz. mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafgesetzbuch BGBl. Nr 60/1974. zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5 / 0/1 993,

wird wie folgt geändert:

 

1 Die §§ 209. 220 und 221 werden aufgehoben.

 

 

Begründung

 

Die Diskrimminierung einer Bevölkerungsgruppe auf Grund ihrer sexuellen

Ausrichtung manifestiert sich am deutlichsten im Strafgesetzbuch. Hier wird von

selten des Staates in die Privatssphäre von Menschen massiv eingegriffen und eine

Wertvorstellung gesetzlich instrumentalisiert.

 

Die Ungleichbehandlung homosexueller Menschen gegenüber heterosexuellen in

bezug auf das erlaubte Mindestalter, in bezug auf die Versammlungsfreiheit und

des Werbeverbotes stellt einen Bruch des verfassungsmäßig gewährleisteten

Gleichheitsgrundsatzes dar.

 

Die drei Paragraphen verstoßen gegen die Menschen- und Freiheitsrechte. So ist

§ 209 ein Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 der EMRK. Art. 8 regelt den Schutz

der Privatsspähre. und Art. 14 hält ein Diskrimminierungsverbot fest. § 220

(Werbeverbot) verstößt gegen Art. 10 EMRK, welcher die lnformationsfreiheit regelt.

Besonders geschmacklos erscheint in diesem Zusammenhang die Verknüpfung mit

der Sodomie. § 221 (Vereinigungsverbot) verstößt ganz klar gegen Art. 11 EMRK,

der die Versammlungsfreiheit regelt.

 

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die drei im Antrag genannten Paragraphen

eigentlich Schikanen gegen eine offenbar unerwünschte Sexualpraxis darstellen. Es

gibt im Strafgesetzbuch eine ganze Reihe von Regelungen, die die Jugendlichen vor

Gewalt und Mißbrauch schützen, unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung. Es

sind dies die §§ 201 (Vergewaltigung), 202 (Geschlechtliche Nötigung), 206

(Beischlaf mit Unmündigen), 207 (Unzucht mit Unmündigen), 208 (sittliche

Gefährdung von Personen unter 16 Jahren), 212 (Mißbrauch eines

Autoritätsverhältnisses). Es ist daher objektiv keine Notwendigkeit des Staates

gegeben. hier Jugendliche besonders zu behandeln, die eine andere Lebensform für

sich gewählt haben.

 

Formell wird unter Verzicht auf eine 1 . Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß vorgeschlagen.