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der Abgeordneten Dr Schmidt. Mag Barmüller
und Partnerlnnen
betreffend ein Bundesgesetz. mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz. mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch BGBl. Nr 60/1974. zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5 / 0/1 993,
wird wie folgt geändert:
1 Die §§ 209. 220 und 221 werden aufgehoben.
Begründung
Die Diskrimminierung einer Bevölkerungsgruppe auf Grund ihrer sexuellen
Ausrichtung manifestiert sich am deutlichsten im Strafgesetzbuch. Hier wird von
selten des Staates in die Privatssphäre von Menschen massiv eingegriffen und eine
Wertvorstellung gesetzlich instrumentalisiert.
Die Ungleichbehandlung homosexueller Menschen gegenüber heterosexuellen in
bezug auf das erlaubte Mindestalter, in bezug auf die Versammlungsfreiheit und
des Werbeverbotes stellt einen Bruch des verfassungsmäßig gewährleisteten
Gleichheitsgrundsatzes dar.
Die drei Paragraphen verstoßen gegen die Menschen- und Freiheitsrechte. So ist
§ 209 ein Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 der EMRK. Art. 8 regelt den Schutz
der Privatsspähre. und Art. 14 hält ein Diskrimminierungsverbot fest. § 220
(Werbeverbot) verstößt gegen Art. 10 EMRK, welcher die lnformationsfreiheit regelt.
Besonders geschmacklos erscheint in diesem Zusammenhang die Verknüpfung mit
der Sodomie. § 221 (Vereinigungsverbot) verstößt ganz klar gegen Art. 11 EMRK,
der die Versammlungsfreiheit regelt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die drei im Antrag genannten Paragraphen
eigentlich Schikanen gegen eine offenbar unerwünschte Sexualpraxis darstellen. Es
gibt im Strafgesetzbuch eine ganze Reihe von Regelungen, die die Jugendlichen vor
Gewalt und Mißbrauch schützen, unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung. Es
sind dies die §§ 201 (Vergewaltigung), 202 (Geschlechtliche Nötigung), 206
(Beischlaf mit Unmündigen), 207 (Unzucht mit Unmündigen), 208 (sittliche
Gefährdung von Personen unter 16 Jahren), 212 (Mißbrauch eines
Autoritätsverhältnisses). Es ist daher objektiv keine Notwendigkeit des Staates
gegeben. hier Jugendliche besonders zu behandeln, die eine andere Lebensform für
sich gewählt haben.
Formell wird unter Verzicht auf eine 1 . Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß vorgeschlagen.