1135/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsstrafgesetz BGBl.

1991/52, zuletzt geändert durch das BGBl. I 1998/158, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsstrafgesetz BGBl. 1991/52, zuletzt

geändert durch das BGBl. I 1998/158, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Verwaltungsstrafgesetz BGBl. 1991/52, zuletzt geändert durch das BGBl. I

1998/158, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 38 wird nach dem Wort „Ehegatte“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge

„sein Lebensgefährte“ eingefügt.

 

 

Begründung

 

Das Recht auf Aussageverweigerung soll insbesondere dem Schutzbedürfnis

eines besonderen Vertrauensverhältnisses dienen. Demgemäß können gemäß

§ 38 Verwaltungsstrafgesetz Ehepartner, Verwandte, Verschwägerte in auf - und

absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die mit dem/der

Zeugen/Zeugin noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind,

ferner Wahl - oder Pflegeeltern, Wahl - oder Pflegekinder, der Vormund oder

Pflegebefohlene davon Gebrauch machen. LebensgefährtInnen wurde dieses

Recht bisher verweigert.

Da die AntragstellerInnen der Auffassung sind, daß das Vertrauensverhältnis

und die daraus resultierende Verantwortung von LebensgefährtInnen jenen von

Eheleuten vergleichbar ist, ist die Aufnahme der Lebensgemeinschaft in den

Katalog der Entschlagungsberechtigten auch im VStG dringend erforderlich.

Zur Unterstützung dieser Argumentation wird darauf verwiesen, daß

Lebensgemeinschaften nicht nur im Strafrecht über ein einschlägiges

Entschlagungsrecht verfügen, sondern auch andere Bereiche, wie etwa das

Urlaubsgesetz, den Eheleuten vergleichbare Rechte für LebensgefährtInnen

vorsehen.

 

 

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen