1140/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. 50/1991, zuletzt geändert durch das BGBl.

471/1995, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.

50/1991, zuletzt geändert durch das BGBl. 471/1995, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. 50/1991, zuletzt geändert

durch das BGBl. 471/1995, wird wie folgt geändert:

 

In § 49 Abs. 1 Ziffer 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt

und die Wortfolge „seinem anders - oder gleichgeschlechtlichen

Lebensgefährten,“ eingefügt.

 

 

Begründung

 

Das Recht auf Aussageverweigerung soll insbesondere dem Schutzbedürfnis

eines besonderen Vertrauensverhältnisses dienen. Demgemäß können gemäß

§ 49 Abs. 1 AVG Ehepartner, Verwandte, Verschwägerte in auf -  und

absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die mit dem/der

Zeugen/Zeugin noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind,

ferner Wahl -  oder Pflegeeltern, Wahl -  oder Pflegekinder, der Vormund oder

Pflegebefohlene davon Gebrauch machen. LebensgefährtInnen wurde bisher

dieses Recht verweigert.

Da die AntragstellerInnnen der Auffassung sind, daß das Vertrauensverhältnis

und die daraus resultierende Verantwortung von LebensgefährtInnen jenen von

Eheleuten vergleichbar ist, ist die Aufnahme der Lebensgemeinschaft in den

Katalog der Entschlagungsberechtigten auch im AVG dringend erforderlich.

Zur Unterstützung dieser Argumentation wird darauf verwiesen, daß

Lebensgemeinschaften nicht nur im Strafrecht über ein einschlägiges

Entschlagungsrecht verfügen, sondern auch andere Bereiche, wie etwa das

Urlaubsgesetz, den Eheleuten vergleichbare Rechte für LebensgefährtInnen

vorsehen.

Der Hinweis auf den/die anders -  oder gleichgeschlechtliche/ - n

Lebensgefährten/ - in dient der Verdeutlichung, da es trotz der Nennung von

Lebensgefährt/ - innen in gesetzlichen Bestimmungen immer wieder vorkommt,

daß gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von den Rechten

ausgenommen sind.

 

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag

dem Verfassungsausschuß zuzuweisen