1141/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den

Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG, BGBl. 1991/50, zuletzt geändert

durch das BGBl. I 1998/127, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den

Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG, BGBl. 1991/50, zuletzt geändert

durch das BGBl. I 1998/127, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG,

BGBl. 1991/50, zuletzt geändert durch das BGBl. I 1998/127, wird wie folgt

geändert:

 

Art. IX Abs. 1 Z. 3 lautet:

"3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder

ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen

Orientierung oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie

hindert, Orte zu betreten, allgemein angebotene Dienstleistungen in Anspruch zu

nehmen oder allgemein angebotene Güter zu erwerben oder zu benutzen oder“

 

 

Begründung

 

Das EGVG schützt durch seinen Artikel IX verschiedene Personengruppen vor

Diskriminierung. Homosexuelle sind davon ausgenommen.

Der vorliegende Antrag sieht daher das Diskriminierungsverbot auch im

Hinblick auf die sexuelle Orientierung vor und entspricht damit auch dem

Wunsch des Europäischen Parlaments, das in seinen Menschenrechtsberichten

mehrmals seinen Appell zur Beendigung jeder Diskriminierung auf Grund

sexueller Orientierung bekräftigt hat.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Vertrag von

Amsterdam, der am 1. Mai in Kraft getreten ist, eine Ermächtigung für den Rat

vorsieht, im Zuständigkeitsbereich der EU einstimmig und auf Vorschlag der

Kommission Maßnahmen gegen Diskriminierung „aus Gründen des

Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der

Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“

zu setzen (Art. 13, III. Teil)

 

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag

dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.