1147/AE XX.GP

 

E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G

 

der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Haller, Haigermoser

betreffend Anpassung der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversiche -

rungsgesetz an das tatsächliche Einkommen

 

Von 255.000 Unternehmern leben laut Medienberichten etwa 70.000 an der Armuts -

grenze. In der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zahlten schon Ende 1997

(als die Mindestbeitragsgrundlage mit S 13.438 noch deutlich niedriger war als derzeit mit

S 14.009) mehr als 100.000 der insgesamt 174.000 Pflichtversicherten (also fast 60 %!)

Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage, hatten also ein Bruttomonatseinkommen,

das niedriger oder maximal gleich hoch war wie die Mindestbeitragsgrundlage.

 

1998 wurde zwar für Berufsanfänger durch eine halbierte Mindestbeitragsgrundlage in

den ersten Berufsjahren eine merkliche Erleichterung geschaffen, für Gewerbetreibende,

die ihren Beruf schon länger ausüben, wurden die Belastungen durch die Mindestbei -

tragsgrundlage aber nicht nur nicht gemildert, sondern durch die Erhöhung um S 500

sogar noch erhöht.

 

Die Antragsteller halten die derzeit geltenden Regelungen zur Mindestbeitragsgrundlage

für untragbar, weil durch sie

- Kleinunternehmer im Vergleich mit ihrem Einkommen völlig unangemessen mit Sozial -

   versicherungsbeiträgen belastet werden;

- verhindert wird, daß ältere selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit sukzessive aus -

   laufen lassen können (gleitender Übergang in den Ruhestand);

- eine Überversicherung von Kleinunternehmern bewirkt wird und

- eine unsachliche unterschiedliche Regelung im Vergleich mit unselbständig Erwerbs -

   tätigen besteht.

Aus all diesen Erwägungen sprechen sich die Antragsteller dafür aus, die Mindest -

beitragsgrundlage im GSVG auf die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im ASVG abzusen -

ken, die - abgesehen von der Versicherungsmöglichkeit geringfügig Beschäftigter - sach -

lich berechtigt als Untergrenze sowohl der Versicherungspflicht als auch der Versiche -

rungsmöglichkeit festgelegt ist.

 

Eine weitere Ungerechtigkeit in Bereich der Beitragsgrundlage nach GSVG besteht darin,

daß als vorläufige Beitragsgrundlage jedenfalls (abgesehen von Katastrophenfällen) das

Einkommen des drittvorangegangenen Kalenderjahres angewendet werden muß, auch

wenn nachweislich das Einkommen im Jahr der Beitragsentrichtung deutlich niedriger

oder auch höher ist. Dies kann einerseits zu existenzbedrohenden Belastungen, anderer -

seits aber zu einer längerfristigen Unterversicherung führen, die auch für den betroffenen

Versicherten nicht wünschenswert sein kann. Die Antragsteller halten daher die Möglich -

keit der Beitragsbemessung anhand des aktuellen Einkommens für wünschenswert, wenn

sich dieses vom Einkommen im drittvorangegangenen Jahr deutlich und nachweislich

unterscheidet. Ebenso sollte die Beitragsgrundlage der Berufsanfänger aufgrund ihres

tatsächlichen Einkommens und nicht aufgrund einer Mindestbeitragsgrundlage festgelegt

werden.

 

Es wird auch vielfach als Mißstand betrachtet, daß zwar seit 1998 eine Nachverrechnung

der Beiträge für das jeweilige Jahr aufgrund des Einkommensteuerbescheides erfolgen

kann, diese Regelung aber für die Zeit vor 1998 auch dann nicht zur Anwendung kommt,

wenn z.B. beträchtliche Beitragsüberzahlungen vorliegen. Hier halten es die Antragsteller

aus Gerechtigkeitsgründen für erforderlich, die Nachverrechnungsmöglichkeit auch für

weiter zurückliegenden Jahre zu ermöglichen. Diese Erweiterung der Nachverrechnungs -

möglichkeit wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Mindestbeitragsgrund -

lage nach dem Vorschlag der Antragsteller deutlich abgesenkt wird.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten steilen daher den nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat

bis Dezember 1999 einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Gewerblichen Sozialver -

sicherungsgesetzes zuzuleiten, der

1. die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage für Pflichtversicherte auf die Gering -

    fügigkeitsgrenze nach ASVG vorsieht;

2. die Festlegung der vorläufigen Beitragsgrundlage aufgrund des aktuellen Einkommens

    ermöglicht, wenn sich dieses vom Einkommen des drittvorangegangenen Jahres deut -

    lich unterscheidet oder der Versicherte im drittvorangegangenen Jahr noch nicht

    pflichtversichert nach GSVG war und

3. eine Nachverrechnung der Beiträge für das jeweilige Jahr aufgrund des Einkommen -

    steuerbescheides (vor allem auf Basis der neuen Mindestbeitragsgrundlage) auch für

    die Jahre vor 1998 ermöglicht.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.