1158/A XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Barmüller und Partner/innen

betreffend Zurückziehung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes -

Verfassungsgesetz geändert wird sowie ein Bundesgesetz über Aufgaben und

Befugnisse der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG)

eingeführt wird

 

Prinzipiell ist es gutzuheißen, daß Befugnisse, Rechte und Pflichten des

Bundesheeres durch gesetzliche Maßnahmen geregelt werden. Dies insbesondere

im Bereich der beiden Heeresnachrichtendienste, die, wie Bernd Christian Funk,

Vorsitzender der Kommission zur Ausarbeitung des Militärbefugnisgesetzes,

festgestellt hat, in einem rechtlich diffusen Raum agieren.

 

Bezüglich der in der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmungen

hinsichtlich der Heeresnachrichtendienste ist jedoch folgendes festzustellen:

?    Die den beiden Diensten, insbesondere dem Heeresnachrichtenamt

       zugestandenen Ermächtigungen und Befugnisse, sind sehr weit gefaßt und

       lassen sich dementsprechend auch sehr weit interpretieren. Zahlreiche

       Einzelermächtigungen zum sogenannten “militärischen Eigenschutz”, wie etwa

       die Präventivmaßnahmen gegen “subversive Bedrohungsformen” sind zu

       weitgehend, also zu wenig genau eingegrenzt und zu wenig bestimmt. Aus der

       Vorlage ist in keiner Weise ersichtlich, nach welchen Kriterien die

       Nachrichtendienste ihre Befugnisse ausüben dürfen. Sie widersprechen daher

       dem Legalitätsprinzip des B - VG.

?    Obwohl nunmehr explizit behauptet wird, daß die Aufgaben der Sicherheitspolizei

      durch die nachrichtendienstliche Aufklärung nicht berührt seien, sind offenkundige

      Überschneidungen vorhanden und ist eine klare Abgrenzung zu

      sicherheitspolizeilichen Aufgaben nicht gegeben. So ist unter anderem

      vorgesehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen, von den

      Heeresnachrichtendiensten auch Lauschangriffe und Rasterfahndungen

      durchgeführt werden dürfen.

?    Sowohl Lauschangriff als auch Rasterfahndung bedeuten massive Eingriffe in die

      Grundrechte, die selbst im Sicherheitspolizeigesetz nicht befriedigend abgegrenzt

      sind, wenngleich es dort immerhin gerichtliche Mitwirkungsrechte gibt. Auch sind

      Lauschangriff und Rasterfahndung im Sicherheitspolizeigesetz zeitlich befristet.

?    Die Chance, die ungenügende Kontrolle der Nachrichtendienste nunmehr zu

      beseitigen, wurde ebenfalls nicht genutzt. Die vorgesehene Einsetzung eines

      sogenannten "Rechtsschutzbeauftragten” garantiert, so auch die Meinung der

      Präsidentin der Richtervereinigung Barbara Heilige, keine ausreichende

      unabhängige Kontrolle. Die Befugnisse und die Tätigkeit der Nachrichtendienste

      müssen der erweiterten parlamentarischen Kontrolle unterliegen.

Aus grundrechtlichen sowie rechts - und demokratiepolitischen Gründen muß daher

die Konsequenz gezogen werden, den vorliegenden Gesetzesentwurf grundlegend,

insbesondere hinsichtlich der beiden Nachrichtendienste, zu überarbeiten. Dabei

wird jedenfalls zu beachten sein;

Þ  Eine klare und legistisch einwandfreie Definition der Rechte und Befugnisse der

      beiden Heeresnachrichtendienste,

Þ  eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse der

      Nachrichtendienste von den Aufgaben und Befugnissen er

      sicherheitspolizeilichen Behörden sowie

Þ  die Sicherstellung einer ausreichenden Kontrolle der nachrichtendienstlichen

      Tätigkeiten der Nachrichtendienste durch das Parlament.

 

Gemäß § 25 GOG kann die Bundesregierung Vorlagen bis zum Beginn der

Abstimmung im Ausschuß ändern, aber auch zurückziehen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

“Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Landesverteidigung,

wird aufgefordert, von § 25 GOG Gebrauch zu machen, die Regierungsvorlage aus

oben genannten Gründen zurückzuziehen und einer Neuüberarbeitung zuzuführen".

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuß

beantragt.