1168/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karlheinz Kopf
und Kollegen
betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschafisgesetz, BGBI. Nr.325/1990,
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Abfalbvirtschaftsgesetz geändert wird
(Abfallwirtschaftsgesetz - Novelle 1999)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschafisgesetz, BGBl. Nr.325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. I Nr.151/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 8 lautet:
„(8) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer
Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und
erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen. Bei der Anwendung
oder Festlegung des Standes der Technik ist darauf zu achten, daß die Verhältnismäßigkeit
zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch
bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen gegeben ist.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis
10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. la und 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 29 bis
29d, 32 bis 39, 40, 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und § 45a.“
3. § 28 lautet:
,,§ 28. Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Anderung von Anlagen zur Lagerung
oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des
Landeshauptrnanns, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine entsprechende
Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Es sind § 29 Abs. 3 bis 16 und bei
Abfallbehandlungsanlagen der Anlage 1 Teil J die §§ 29b bis 29d anzuwenden.“
4. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Anderung von
1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder
sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahrne von nicht im eigenen Betrieb
anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder
sonstigen Behandlung ist,
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen
oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer
Jahreskapazität
6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 29a werden folgende §§ 29b bis 29e eingefügt:
„Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung („>PC)
§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil 1 sind, soweit sie gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1
genehm igungspflichtig sind, zusätzlich zu den §§ 28 bis 29a die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d
anzuwenden.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder
indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den
Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von
Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten oder anderen legitimen Nutzungen
der Umwelt führen können.
(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, sofern nach anderen als in § 29
Abs. 2 genannten Vorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist.
(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 erforderlich, hat der Genehm igungsantrag für eine
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil 1 folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsan lage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
2. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;
4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in
jedes Umweltmedium;
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der
Emissionen;
7. Angaben über Maßnahrnen zur Uberwachung der Emissionen;
8. Angaben übersonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gern äß Abs. 6;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z 1, 2
und 9.
(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil list im redaktionellen Teil
zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens
sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt, und
dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil list in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens
acht Wochen beim Landeshauptmann während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind zu wahren.
(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden Vorschriften gemäß
§ 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil 1 zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erflillt sind:
1. Alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind, insbesondere durch den Einsatz
von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;
2. (Verfassungsbestimmung) die Energie wird effizient eingesetzt;
3. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
4. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage die
Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden
Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Abs. 5 und § 29c Bedacht zu nehmen.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung nähere
Anforderungen an die Genehmigungsvoraussetzungen nach Abs. 6 und die gemäß Abs. 6 zu berücksichtigenden
Verlagerungen der Umweltverschmutzung von einem Umweltrnedium in ein anderes zur Sicherstellung eines hohen
Schutzniveaus
festlegen.
WASSER
1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
2. Phosphororganische Verbindungen
3. Zinnorganische Verbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu
übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden
Eigenschaften
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebestoffe
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB
messen lassen)"
11. Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. xxx/l 999 eingefügten oder geänderten
Bestimmungen gilt Folgendes.
1. Art. I § 29 Abs. 3, § 29e und Art. VIII Abs. 12 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
2. Art. 1 § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 2, § 28, § 29 Abs. 1, § 29b Abs 1 bis 5, Abs. 6 Z 1,3 und 4, Abs. 7 bis 9, §§ 29c bis
29d, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29, Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45a‘ 47 und Anlage 1 treten mit 31. Oktober 1999 in Kraft.
3.
(Verfassungsbestimmung) Art. 1 § 29b Abs. 6 Z 2 tritt mit 31. Oktober 1999
in Kraft.“
Bundesgesetz, mit dem das
Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird
(Abfallwirtschaftsgesetz - Novelle 1999)
Erläuterungen
1. Allgemeiner Teil
Mit der gegenständlichen Novelle werden die Bestimmungen betreffend die Genehmigung, den Betrieb und die
Auflassung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen an die Richtlinie des Rates 96161/EG vom 24. September
1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie>, Ab1. Nr. L
257 vom 10. Oktober 1996, und die Richtlinie 82/96/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), Abl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, angepasst.
Um den integrierten Ansatz sicherzustellen, bedarf es der Aufhahme einzelner Elemente der IPPC-Richtlinie,
insbesondere der Aktualisierung der Genehrnigungsbescheide. In der Anlage 1 zum AWG sind die der IPPC-
Richtlinie unterliegenden Abfallbehandlungsanlagen aufgelistet. Auf Grund der vorgegebenen Mengenschwellen
der IPPC-Richtlinie bedarf es keiner Umsetzung der IPPC-Richtlinien in den Landes-Ablallwirtschafsgesetzen.
Die bisherige Regelung betreffend Störfallrecht entfällt. Da der Anwendungsbereich der Seveso-11-Richt]inie auf
Grund des Stoff-Mengen-Ansatzes auf Abfallbehandlungsanlagen gering eingeschätzt eingeschätzt wird, erscheint
ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung ausreichend.
Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen im AWG ist der Kompetenztatbestand
„Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 12 B-VG. Hinsichtlich der eine Verfassungsbestimmung (§ 29b Abs. 6 Z 2
AWG) enthaltenden Z 6 besteht die Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. l Z 1 B-VG „Bundesverfassung“. Im
Hinblick auf diese Verfassungsbestimrnung kann das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz gemäß Art. 44 Abs. 1
B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfie der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da hinsichtlich der in dieser Bestimmung enthaltenen
Regelung fraglich ist, ob sie auf den Kompetenztatbestand Abfallwirtschaft in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gestützt
werden könnte, ist zur Sicherung der Kompetenzrnäßigkeit im Sinne Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu
erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Mit der AWG-Novelle 1999 werden folgende Rechtsakie umgesetzt:
Richtlinie des Rates 96/6 1/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), Abl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, CELEX-Nr.: 396L0061
Richtlinie 82/96/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-
Richtlinie),
Abl. Nr. L 10/13 vom 14. Järuter 1997, CELEX-Nr.: 396L0082
II. Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 8):
Die Definition „Stand der Technik" wird der Definition in der Gewerbeordnung angeglichen. Auf die
entsprechende Judikatur zur Frage der Verhältnismäßigkeit wird verwiesen.
Zu Z3 Abs 2
Der Geltungsbereich des AWG für nicht gelährliche Abtälle wird an die Bestimmungen dieser Novelle
angepasst.
Zu Z3 (§ 28)
Mit der Anwendung der Verfahrensbestimmungen des AWG ist eine Vereinheitlichung der Verfahren für
Abfallbehandlungsanlagen gegeben. Eine Berufungsmöglichkeit wird zur Sicherstellung der Nachbarrechte und
im Hinblick auf eine Entlastung des VwGH normiert.
Der Ersatz des Begriffes ,,Inbetriebnahine“ durch den Begriff „Betrieb“ ist eine rein sprachliche Korrektur.
Daraus ist keine neue Genehmigungspflicht für bestehende Abfallbehandlungsanlagen abzuleiten.
fr29Abs.1:
Der Ersatz des Begriffes „Inbetriebnahme“ durch den Begriff,‘Betrieb‘ ist eine rein sprachliche Korrektur.
Daraus ist keine neue Genehmigungspflicht für bestehende Abfallbehandlungsanlagen abzuleiten.
Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine wesentliche Änderung einer Anlage dann anzunehmen, wenn
diese Änderung Auswirkungen aufjene Schutzgüter haben kann, auf die im konzentrierten Verfahren nach dem
AWG oder den jeweiligen Materiengesetzen Bedacht zu nehmen ist. Die Rechte Dritter oder öffentlicher
Interessen, die beeinträchtigt werden könnten, sind bei der Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche oder
unwesentliche Änderung handelt, mit einzubeziehen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 26.3.1996, ZI. 94/05/0332).
Weiters erfolgt in der Z 4 und 6 eine Umstellung auf die Terminologie der Deponieverordnung.
Hinsichtlich der Änderung der Mengenschwellen in der Z 4 wird einerseits auf die WRG—Novelle Deponien,
BGBI. 1 Nr.59/1997, verwiesen, welche die Deponieverordnung als Stand der Technik flir alle Deponien, die
gemäß WRG zu genehmigen sind, unter ausdrücklicher Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes
gemäß Art. 10 Abs. 12 B-VG normiert hat. Weiters ist für eine einheitliche Umsetzung der IPPC-Richtlinie für
Abfallbehandlungsanlagen im Bundes-AWG die Herabsetzung der Mengenschwelle der Z 4 erforderlich;
dadurch werden einheitliche Standards einerseits im Hinblick auf einen vorsorgenden und gleichmäßigen
Umweltschutz und andererseits im Hinblick auf die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sichergestellt.
Ein Bedürflus nach Erlassung einheitlicher Vorschriften ist somit gegeben.
Die angegebenen Kubikmeter bzw. Tonnen bei den Genehmigungstatbeständen Z 4 und 6 beziehen sich auf die
Ablagerungsmenge.
Bei den Genehmigungspflichten, die von einer bestimmten Kapazität abhängig sind, ist grundsätzlich von der
beantragten Kapazität im Rahmen des Bewilligungsantrags unter Berücksichtigung der Projektunterlagen
auszugehen. Durch entsprechende Auflagen (z.B. Betriebszeiten, technische Vorkehrungen betreffend
Kapazitätsbeschränkung‘ Führung eines Betriebsbuchs) ist sicherzustellen, dass die beantragte Kapazität nicht
überschritten wird. Eine Ausdehnung der in der Projektbeschreibung oder durch Auflage festgelegten
Betriebszeit stellt eine wesentliche Anderung dar (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18. Juni 1996, ZI. 96/04/0050).
Zu Z5 (§ 29 Abs. 3):
Die Streichung der Z 12 erfolgt in Anpassung an § 29e.
Das Demonstrativpronomen „dies“ in Abs. 3 Z 7 bezieht sich auf das Begriffspaar „vermieden“ und „verwertet“.
Zu Z6 (§§ 29b bis 29e):
Mit diesen Bestimmungen der §§ 29b bis 29d werden die in der österreichischen Rechtsordnung notwendigen
Anpassungen für Abfallbehandlungsanlagen zur Umsetzung der IPPC-Richtlinie normiert. Die Bestimmungen
sind inhaltlich entsprechend der diesbezüglichen Bestimmungen zur Umsetzung der IPPC - Richtlinie in der
Gewerbeordnung
formuliert.
Folgende Bestimmungen entsprechen folgenden Artikeln der IPPC - Richtlinie:
AWG - Novelle |
IPPC - Richtlinie |
§29bAbs.2 |
Art. 2 |
§ 29b Abs. |
3 Art. 7 |
§29bAbs.4 |
Art.6 |
§ 29b Abs. 5 |
Art. 15 |
§29bAbs.6 |
Art.3und8 |
§29b Abs. 8 |
Art. 9 und Art 14 |
§29bAbs.8 |
Art.14 |
§29c |
Art.l7 |
§ 29d |
Art. 13 |
§ 45a Abs. 2 |
Art. 5 |
Die im § 29b Abs. 2 genannte „Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten oder anderen legitimen
Nutzungen der Umwelt“ liegt z.B. vor, wenn ein Kinderspielplatz oder sonstige Freizeiteinrichwngen in der
Umgebung der geplanten Abfallbehandlungsanlage auf Grund der Auswirkungen von der Anlage nicht mehr
widmungsgemäß benützt werden können.
Die Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 29b Abs. 6 Z 2 umfasst sowohl den effizienten Energieeinsatz in
einer Abfallbehandlungsanlage als auch die Effizienz betreffend die Energiegewinnung.
Der Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie wird auf Grund des Stoff-Mengen-Ansatzes auf
Abfallbehandlungsanlagen gering eingeschätzt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass eine
Abfallbehandlungsanlage diesen Bestimmungen unterliegt, sodass ein Verweis auf die entsprechenden
Bestimmungen der Gewerbeordnung im § 29e vorgenommen wfrd. Abfalldeponien sind vom Geltungsbereich
der Seveso-II-Richtlinie ausgenommen, daher wird die Anwendung des Seveso-II-Regimes auf
Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. l Z 1 bis 3 eingeschränkt.
ZuZ7und8(§ 39Abs. 1):
Die dem Entwurf entsprechenden Strafbestimmungen werden normiert.
Zu Z9 (§ 45a):
Die erforderlichen Übergangsbestimmungen werden normiert, um bestehende Genehmigungen für
Abfallbehandlungsan lagen oder diesbezügliche anhängige Verfahren nicht wiederholen zu müssen.
Zu Z10 (§ 47 und Anlage 1):
Der Hinweis auf die Umsetzung der IPPC-Richtlinie und der Seveso-II-Richtlinie im Hinblick auf
Abfallbehandlungsanlagen (§ 47) werden aufgenommen.
In der Anlage 1 Teil 1 werden die der IPPC-Richtlinie unterliegenden Abfal[[behandlungsanlagen aufgezählt. Die
in der IPPC-Richtlinie genannten Verwertungsverfahren (R 1, 5, 6, 8 und 9) beziehen sich auf die Richtlinie
über Abfälle, in der Fassung 91/156/EWG. Die zwischenzeitlich vorgenommene Änderung der Anhänge der
Richtlinie über Abfälle (insbesondere die Reihenfolge der Verfahren) durch die Entscheidung der Kommission
vom 24. Mai 1996, 96/350/EG, ist in diesem Zusammenhang daher unbeachtlich. Zur leichteren Beurteilung der
Mengenschwellen wurden diese ergänzend auf Jahreskapazitäten umgerechnet. Teil II entspricht dem Anhang
III der IPPC-Richtlinie.
ZuZII(ArtikelVIII).
Der Termin des Inkrafitretens ergibt sich aus den Umsetzungsfristen des Gemeinschafisrechts.