1170/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Ingrid Tichy - Schreder, Dr. Kräuter, Mag. Dr. Grollitsch

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz — MinroG geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz - MinroG geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Mineralrohstoffgesetz — MinroG, BGBl 1 Nr.38/1999, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 177 wird folgender § 1 77a samt Überschrift angefligt:

 

„Bergung von Personen (Tote, Vermißte)

 

§ 1 77a (1) Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote,Vermißte)

angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer

Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß.

 

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Beachtung anerkannter

betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über

die Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die

Beiziehung von Sachverständigen durch Verordnung erlassen.

 

Artikel II

 

(Verfassungsbestimmung) § 1 77a ist auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Ihkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden.“

 

Begründung:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anordnung einer Bergung mit Erkenntnis vom 2. Juni 1999,

Zl. 98104/0226 - 11, für rechtswidrig erklärt, weil der § 201 des Berggesetzes 1975 eine derartige

Anordnung nicht zulasse. Da die Nachfolgebestinimung des § 201 des Berggesetzes 1975, der § 177

des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, die vorgenannte Bestimmung im wesentlichen übernommen hat

und auch sonst keine Bestimmung des MinroG eine solche Anordnung zuläßt, erscheint - auch im

Hinblick auf künftige Vorfälle - eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.