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der Abgeordneten Firlinger, Haselsteiner, Kier, Peter, Partnerinnen und Partner

betreffend ein Bundesgesetz, über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom

Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG) 1996

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

'' Bundesgesetz, über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria AG

(Poststrukturgesetz - PTSG) 1996

 

1. Teil

 

§ 1 : Einrichtung der Post und Telekom Austria AG

§ 2 : Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG

§ 3 : Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 4: Organe

§ 5 : Vorstand

§ 6: Aufsichtsrat

§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 8 : Finanzp1an

§ 9: Investitionspläne

§ 10: Gewinnausschüttung

§ 11 : Vermögensübertragung

§ 12: Abgabenbefreiung

§ 13 : Sonderbestimmungen

 

2. Teil

 

§ 14: Bildung der ersten Organe

§ 15: Aufrechterhaltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen

§ 16 : Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 18 : Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 19 : Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 20 : Verweisungen

§ 21 : Vollziehung

§ 22: Inkrafttreten

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

1. Teil

 

 

Einrichtung der Post und Telekom Austria AG

 

§ 1 . (1) Zur Ausgliederung der Betriebsaufgaben auf dem Gebiet des Post- und

Fernmeldewesens wird eine Holdinggesellschaft mit der Rechtspersönlichkeit einer

Aktiengesellschaft gebildet. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

 

(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Post und Telekom Austria AG" ; die Bezeichnung kann

als "PTA" abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften

Anwendung. Die Gesel1schaft hat ihren Sitz in Wien.

 

(3) Die Post und Telekom Austria AG wird zur Besorgung ihrer operativen Aufgaben

folgende rechtlich selbständigen Unternehmen gründen und unter ihrer einheitlichen Leitung

zusammenfassen:

 

1 . Österreichische Telekom AG, für den Bereich des Fernmeldewesens,

2. Österreichische Post Ges.m.b.H., für den Bereich des Paket-, Brief- und

Telegrammdienstes und der Gelddienstleistungen,

3 . Österreichische Postauto Ges.m.b.H., für den Bereich der Verkehrsleistungen.

 

(4) Die in Abs. 3 genannten Bereichsgesellschaften sind innerhalb von 6 Monaten ab

Errichtung der Post und Telekom Austria AG zu gründen. Die Post und Telekom Austria AG

hat darauf bedacht zu nehmen, daß die Österreichische Telekom AG innerhalb eines

Zeitraums von 5 Jahren, die Österreichische Post Ges.m.b.H. und die Österreichische

Postauto Ges.m.b.H. jeweils innerhalb von 10 Jahren mehrheitlich privatisiert werden.

 

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Post und Telekom Austria AG Anleihen

aufnehmen und Liegenschaften veräußern. Der Erlös ist zur Verbesserung der

Betriebsstruktur zweckgebunden zu verwenden.

 

(6) Die Besorgung des Omnisbusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr der

ÖBB geht mit allen Rechten und Pflichten auf die Österreichische Postauto Ges.m.b.H. über.

 

Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG

 

§2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG ist bis zur Gründung der

unter § 1 Abs. 3 genannten Bereichsgesellschaften die Erbringung von Dienstleistungen und

die Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

 

I . des Postdienstes, in dem im Postgesetz, BGBl. 58/1957, genannten Umfang,

2. des Paketdienstes,

3 des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes), in dem im Fernme1degesetz

1993 , BGBL. Nr. 908, genannten Umfang,

4. des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

5. des Gelddienstes,

6. anderer kommerzieller Leistungen für Dritte, soweit sonstige Aufgaben nicht

beeinträchtigt werden.

 

(2) Nach dem Zeitpunkt der Gründung der unter § 1 Abs. 3 genannten Bereichsgesellschaften

ist der Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG das Verwalten der

Beteiligungen an den unter § 1 Abs. 3 genannten recht1ich selbständigen

Bereichsgesellschaften, sowie deren fachliche Koordniation.

 

(3) Die Post und Telekom Austria AG ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies

gilt auch für die Verpflichtungen im öffentlichen Interesse.

 

(4) Die Post und Telekom Austria AG nimmt auf die nationale und internationale Forschung,

Entwicklung und Normung mit dem Ziel Bedacht, das Leistungsangebot am jeweiligen Stand

der Technik zu orientieren.

 

(5) Die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie des sparsamen Umganges mit Energie und

Rohstoffen sind zu beachten.

 

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

 

§ 3 . ( 1) Die Post und Telekom Austria AG bzw. die jeweils zuständige Bereichsgesellschaften

hat im Auftrag des Bundes gemeinwirtschaftliche Leistungen in j enen Bereichen zu

erbringen, in welchen sie gemäß Postgesetz, BGBL. Nr. 58/1957, und Fernmeldegesetz 1993 ,

BGBL. Nr. 908/1993 , besondere oder ausschließliche Rechte genießen. Der Umfang der

Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten sind im Rahmen der Bestellung durch

den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

 

(2) Der Bund kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon

abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet

werden.

 

(3 ) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen

vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber

die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif

zugrundezulegen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegung der

nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des

anteilmäßig im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in

Rechnung zu stellen.

 

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dem Nationalrat alle zwei

Jahre einen Bericht über die von der Post und Telekom Austria AG und deren

Tochtergesellschaften erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.

Organe

 

§ 4. Die Organe der Post und Telekom Austria AG sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

 

 

Vorstand

 

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden zu

ernennen ist.

 

(2) Die Funktionen sind öffentlich auszuschreiben. Hiebei finden die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in

Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBL. Nr.

52 1, Anwendung.

 

(3 ) Anzuwenden sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes BGBl 1965/98 in der jeweils

gültigen Fassung.

 

 

 

Aufsichtsrat

 

§ 6. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern.

 

(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

 

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder,

unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen auf dessen

Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem

Kreis der Dienstnehmer der Post und Telekom Austria AG. Zu Mitgliedern sind Fachleute

aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Telekommunikationswesens, des Postwesens, der

Nachrichtentechnik, des Rechtswesens, der Betriebs- und der Volkswirtschaft zu beste1len;

dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Post und Telekom Austria AG

entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind.

Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für

Dienstnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung

entsandten Mitglieder.

 

(4) Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr gegenüber ihrem Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen

Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentlichen Wirtschaft und Verkehr wirksam.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied Bediensteter des Unternehmens oder Mitglied

des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten

Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung

und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria AG.

 

Rechnungslegung und Jahresabschluß

 

§ 7. (1) Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten - mit Ausnahme der

Regelung nach Abs. 2 - die Bestimmungen des Rechnungslegunsgesetzes, BGBL. Nr.

475/1990.

 

(2) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsj ahres für das vergangene

Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen und mit dem Prüfbericht dem Aufsichtsrat

vorzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist über

Antrag des Vorstandes um drei Monate verlängern.

 

(3 ) Die einzelnen Unternehmensbereiche haben eine getrennte Rechnungslegung

vorzunehmen. Dabei sind Leistungen eines Bereiches für einen anderen rechnungsmäßig

auszuweisen. Die gegenseitige Verrechnung hat ihrer Höhe nach von den gegenüber Dritten

ge1tenden Tarifen nicht abzuweichen.

 

(4) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund

besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, ist Abs. 3

sinngemäß anzuwenden.

 

 

Finanz- und Investitionspläne

 

§. 8. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan - einschließlich des

Personalplanes - aufzustellen und dem Aufsichtsrat zu dem vom Aufsichtsrat in seiner

Geschäftsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt zur Beschlußfassung vorzulegen.

 

(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden

Geschäftsjahres zu enthalten. Die Ansätze der Erträge und Aufwendungen sind nach den

Unternehmensbereichen getrennt auszuweisen. Bei den Erträgen und Aufwendungen ist eine

Trennung nach reservierten Diensten und Wettbewerbsdiensten vorzunehmen. Gewinne aus

reservierten Diensten dürfen nicht für Wettbewerbsdienste verwendet werden. Dabei sind

Leistungen eines Unternehmensbereiches für den anderen auszuweisen. Bei den Ausgaben ist

eine Trennung in Personal- und Sachausgaben, für letztere insbesondere für die

lnstandhaltung, Investitionen und in sonstige Ausgaben vorzunehmen.

 

(3) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen

des Finanzplanes während des Geschäftsj ahres.

 

§ 9. (1) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen

aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

 

(2) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen

des jeweils geltenden Planes.

 

Gewinnausschüttungen

 

§ 10. (1) Der Aufsichtrat beschließt die Verteilung des Reingewinns.

 

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtrat einen VorschIag für die Gewinnverteilung vorzulegen.

 

 

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

 

§ 11 . (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und

Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege

der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der

Gesellschaft "Post und Telekom Austria AG" über.

 

(2) Von den Verbindlichkeiten der Post- und Telegraphenverwaltung hat der Bund auf

direktem Wege mindestens öS 45 Mrd. zu übernehmen.

 

(3) Die Wertansätze sind auf Basis eines Gutachtens einer international tätigen

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln und vom Bundesminister für öffent1iche

Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.

 

(4) Die Eröffnungsbilanzen der Post und Telekom Austria AG und deren

Bereichsgesellschaften sind jeweils innerhalb eines Jahres ab Unternehmensgründung zu

erstellen.

 

(5) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria AG ist vom Bundesminister

für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als

Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBL. Nr. 3 9

 

(6) Die Beteiligungen des Bundes an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der

Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m.b.H.

sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesellschaft Post und Telekom Austria AG

unentgeltlich zu übertragen.

 

(7) Für die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind keine

bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. Diese Vermögensübertragungen gelten

nicht a1s steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und lösen keine

Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus.

 

§ 12. Die bisher der Post- und Telegraphenverwaltung eingeräumten Abgabenbefreiungen

gelten nicht für die Gesellschaft Post und Telekom Austria AG. Die Gesellschaft ist, wenn in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steuer- und abgabenrechtlich zu behandeln wie

eine Aktiengesellschaft.

 

Sonderbesti mmungen

 

§ 13 . (1 ) Auf das Unternehmen Post und Telekom Austria AG finden auch Anwendung:

 

1 . die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und

gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach den

Gebührengesetz 1957,

2. die Bestimmungen des Katastrophenfondsgesetzes 1986.

 

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Unternehmen

unterliegt nicht den Bestimmungen des Il.. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974,

BGBL. Nr. 22. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher

Rechte finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 , des Arbeitszeitgesetzes, BGBL.

Nr. 46 1/1969, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBL. Nr. 237,

und des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBL. Nr. 354/198 1, keine Anwendung.

 

(3 ) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und

des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und

deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

 

(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1

Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle

abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbssteuer.

 

(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Abs. 3 und

4 gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden,

als öffentliche.

 

(6) Die Gesellschaft kann sich in Bereichen, in denen sie auf Grund besonderer oder

ausschließlicher Rechte tätig wird von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,

StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich

beraten und vertreten lassen.

 

Bildung der ersten Organe

 

§ 14. ( 1) Die Bestel1ung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates des Unternehmens Post und

Telekom Austria AG durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat

binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

 

(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehrs anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten

Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt

das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.

 

(3 ) Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und

Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekom Austria AG.

 

 

Aufrechterhaltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

 

§ 15. (1) Als gemeinwirtschaftliche Leistungen im Sinne des § 3 gelten bis zu einer

bundesgesetzlichen Neuregelung insbesondere folgende von der Post- und

Telegraphenverwaltung bisher wahrgenommenen Aufgaben:

 

1. Beförderung von Zeitungen einschließlich der Samstagzuste1lung zu den in der Anlage 2

des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, festgesetzten Gebühren.

 

2. Gebührenbefreiungen nach Abschnitt XI der Anlage zum Fernme1degebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGB1. Nr. 170/1970

 

(2) Für die Verrechnung dieser gemeinwirtschaftlichen Leistungen mit dem Bund gilt § 3

Abs. 3 sinngemäß.

 

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

 

§ 16. (1) Das Unternehmen Post und Telekom Austria AG setzt die bisher von der Post- und

Te1egraphenverwaltung wahrgenommenen Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den

aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

 

(2) Die unter Abs. 1 fallenden Beamten sind auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und

Te1ekom Austria AG bzw. nach Gründung der Bereichsgesellschaften diesen zur

Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in

ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse der unter Abs. 1 fallenden

Beamten abstellen, bleibt unberührt. Es entfallen jedoch die Worte "im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler'' im § 24 Abs. 5 Z. 2 sowie im 1 . Satz des § 229 Abs. 3 des

Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 82c Abs. 3 und 6 des

Gehaltsgesetzes 1956. Weiters entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des

Bundesministers für Finanzen zur Bemessung oder Pauschalierung der in § 15 Abs. 1 Z. 1 bis

11 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Nebengebühren.

 

(3 ) Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG. § 21 Abs. 2

findet sinngemäß Anwendung.

 

(4) Die im Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch

auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria AG, bzw. zu deren

Bereichsgesellschaften, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.

Wenn zum Zeitpunkt des Austritts dieser Beamten dienstrechtliche Forderungen gegen den

Bund bestehen, so hat die Post und Telekom Austria AG, bzw. deren Bereichsgesellschaften

dem Bund die solcherart entstandenen Kosten zu refundieren. Für Vertragsbedienstete gilt

diese Regelung sinngemäß.

 

(5) Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten haben die Post und Telekom Austria AG,

bzw. deren Bereichsgesellschaften dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

 

(6) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der

Post und Telekom Austria AG und deren Bereichsgesellschaften. Für die von den Beamten zu

leistenden Pensionsbeiträge gelten die einschlägigen Regeln für Beamte des Bundes.

 

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

 

 

§ 17. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Te1ekom

 

Austria AG sowie der in § 21 Abs. 6 genannten Vertragsbediensteten unterliegt dem

 

Angestelltengesetz, BGBL. Nr. 292/1921 , und dem Kollektivertrag für die Post und Telekom

 

Austria AG.

 

 

(2) Die Post und Telekom Austria AG, bzw. jede einzelne Bereichsgesellschaft ist als

 

Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

 

 

(3) Die mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten vereinbarte

 

Dienstordnung gilt bis zum Abschluß eines neuen Kollektivvertrages. Ein solcher hat binnen

 

eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

 

 

(4) Auf Lehrverhältnisse finden die einschlägigen Bestimmungen des

 

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, Anwendung.

 

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

 

§ 18. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 erforderlich

sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.

 

 

Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

§ 19. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1990, außer Kraft.

Bestehende Haftungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher erfolgten

Finanzierungen bleiben unberührt.

 

 

Verweisungen

 

§ 20. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

 

 

Vollziehung

 

§ 21 . Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Inkrafttreten

 

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit .... . . ... ... in Kraft.''

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.

Begründung

 

 

Di e gegenwärtige Regelung führt zur finanziellen Aushöhlung des Unternehmens "Post- und

Telegraphenverwaltung" und zum Abbau der Existenzgrundlage des Unternehmens.

 

Die Reform der Struktur des österreichische Post- und Fernme1dewesen, als Vorbereitung auf

den internationalen Wettbewerb und die Liberaliserung des Fernmeldesektors dient

letztendlich dem Wohl des Wirtschaftsstandorts Österreich. Die Einleitung folgender Schritte

verträgt keinen Aufschub.

 

. Schaffung der Post und Telekom Austria AG (PTA), einer nach

Aktiengesellschaftsrecht gebildeten Holdinggesellschaft.

. Gründung von drei Tochtergesellschaften Österreichische Telekom AG, für den Bereich

Telekommunikation, Österreichische Post Ges.m.b.H. für den Postdienst und

Österreichische Postauto Ges.m.b.H. für die Verkehrsdienstleistungen.

. Mehrheitliche Privatisierung der drei Bereichsgesellschaften.

. Abschaffung der versteckten Steuerbelastung für die Österreicher durch überhöhte

Telefongebühren.

. Einführung der Umsatzsteuerpflicht für alle Leistungen der Post und Telekom

Austria AG und deren BereichsgeselIschaften mit dem begünstigten Steuersatz von

15%.

. Abschaffung des Quersubventionierungssystems.

. Verstärktes Engagement bei Forschung und Entwicklung mit sofortiger

Beteiligungsmöglichkeit der Industrie.

 

Diese Strategie gibt dem Postsektor die Möglichkeit, sich den neuen Rahmenbedingungen

anzupassen und durch Beteiligungen sowohl neues Kapital zuzuführen als auch strategische

Partnerschaften einzugehen. Diese revolutionäre Methode stärkt die wirtschaftliche Basis der

drei Bereichsunternehmen und deren die Chancen auf zukünftigen Märkten zu bestehen.

 

Der Beitritt zu Europäischen Union verlangt von allen Unternehmern, sich auf die neuen

Wettbewerbsbedingungen einzustellen. Gleiches gilt selbstverständlich verstärkt für die

öffentliche Wirtschaft, insbesondere für die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung.

Durch Privatisierung, Stärkung der finanziellen Basis und Verbesserung der strategischen

Position muß das Unternehmen auf die Liberalisierung des europäischen

Telekommunikationsmarkt in Jahr 1998 vorbereitet werden. Dafür muß die Post zeitgerecht

konkurrenzfähig gemacht werden. Der Sektor ist im Zuge der umwälzenden technischen

Entwicklungen im Telekommunikationsbereich vollkommen neu zu organisieren, das heißt,

die ersten konsequenten Schritte der Liberalisierung und Deregulierung müssen ohne Verzug

erfolgen.

 

Aber auch die Tatsche, daß die PTA im Zuge der Liberalisierung des

Telekommunikationsmarktes nur mehr ein Anbieter unter anderen sein wird, ändert nichts am

öffentlichen Interesse hinsichtlich des Infrastruktur-Auftrages der Post, wofür immer wieder

Investitionen notwendig sind, die sich nicht selbst tragen können. Das heißt, die Post hat

Wettbewerbsnachteile gegenüber jenen Mitbewerbern zu gewärtigen, die sich (zunächst) nur

auf das lukrative (Großkunden)geschäft konzentrieren. Es müssen also für die PTA

Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es ihr ermöglichen, sowohl öffentliche

 

Aufgaben wahrzunehmen, als auch als modernes Dienstleistungsunternehmen wirtschaftlich

erfolgreich zu sein.

 

lm Zuge der Uneinigkeit um die Höhe der an das Budget abzuführenden Mittel bestätigte sich

die Befürchtung, daß die Neuregelung dieser Materie immer wieder verschleppt wurde.

Mittlerweile sinkt aber die betriebswirtschaftlich reale Eigenkapitaldecke der Post

existenzbedrohend und nähert sich der 15 %-Grenze. Während also telekommunikativ erzielte

Gewinne entweder direkt an den Bundeshaushalt abgeführt werden (sollen) oder die schlecht

strukturierte, verlustbringende "gelbe Post" quersubventionieren, werden dringend

notwendige Investitionen - auch im Interesse des international wettbewerbsfähigen

Wirtschaftsstandortes Österreich - teuer fremdfinanziert oder aufgeschoben.

 

Die Umsatzsteuerpflicht der neuen Gesellschaft soll auf alle Dienste, Monopol- und

Wettbewerbsdienste, erstreckt werden. Derzeit ist die PTV als Teil des Bundesbudgets von

der Umsatzsteuer befreit. Dafür entnimmt der Finanzminister bei einem Umsatz von jährlich

öS 52 Mrd. im Schnitt etwa öS 7 Mrd. Geht man von einer zukünftig europaweit

einheitlichen Umsatzsteuer von 15% aus, so ergäbe allein dies jährlich öS 7,8 Mrd. Diese

Abgaben würden mit dem Wachstum des Fernmeldesektors tendenziell steigenden.

Darüberhinaus kann die Republik als Minderheitseigentümer der Bereichsunternehmen

Einnahmen aus den Gewinnen dieser Unternehmen erwarten.

 

Im Ergebnis kann man die möglichen Einnahmen des Finanzministers mit öS 11,3 Mrd. pro

Jahr schätzen. Weitere Abgaben wie Konzessionsgebühren und Lizenzen oder Zinsen für

überlassenes Sachkapital würden die Gesellschaft finanziell aushöhlen und in kurzer Zeit zum

Sanierungsfall machen. Deshalb werden diese Entnahmen ebenso wie die ebenfalls diskutierte

Investitionsablöse strikt abgelehnt.

 

Die drei Bereiche der Post bilden ein inhomogenes Unternehmenskonglomerat. Kosmetische

Korrekturen reichen bei diesen Strukturen keinesfalls aus. Vielmehr müssen grundlegend

neue Wege beschritten werden. Deshalb sollen die Dienstleistungen der Post in drei Bereich

gegliedert und als getrennte Unternehmen geführt werden. Die Post und Telekom Austria AG

soll als Holding für die Minderheitsbeteiligungen der Republik Österreich an folgenden drei

Bereichsgesellschaften fungieren.

 

. Österreichische Telekom AG

Der gewinnbringendste Bereich der PTV (PTA) muß im 2. Schritt privatisiert werden.

Wie in jedem anderen Unternehmen sollen lukrierte Gewinne in die eigene Zukunft

reinvestiert werden. Die derzeitige finanzielle Aushöhlung der Post durch Abfuhr

wesentlicher Gewinnteile oder finanzieller Mittel über die erwirtschafteten Gewinne

hinaus an den Bundeshaushalt, bei gleichzeitiger Fremdfinanzierung notwendiger

Modernisierungen ist nicht nur teuer, sondern führt auch zu fehlender Flexibilität

hinsichtlich anstehender Investitionsentscheidungen. Der Telekombetrieb könnte, befreit

von "gelber Post" und anderen Geldvernichtungsstrukturen, als hochprofitables

Unternehmen mehr in die Infrastruktur und den Servicebereich investieren und zug1eich

die Preise senken.

 

Auch sind positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten, weil einerseits

mehr Geld in die Wirtschaft in Form von Investitionen zurückfließen könnte und neue

Dienste auf Grund der Investitionen entstünden, und andererseits Preissenkungen die

Wirtschaft entlasten könnten, wobei der Umsatzver1ust durch mehr Verkehr wettgemacht

würde. Eine leistungsfähige und moderne Fernmeldeinfrastruktur ist eine wesentliche

Voraussetzung für eine 1eistungsfähige Vo1kswirtschaft.

 

. Österreichische Post Ges.m.b.H.

Die ge1be Post wird durch Quersubventionen aus dem Te1ekommunikationsbereich

finanziert. Eigener Erfolg ist dadurch nicht notwendig, und überholte Strukturen

versteinern. Der Unternehmensbereich "ge1be Post" ist organisatorisch und

rechnungsmäßig vom Telekommunikationsbereich zu trennen und weitgehend nach

unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Die Verluste sind abzubauen, die

Subventionspraxis ist einzustellen. Die strukturellen und personellen Voraussetzungen für

ein selbständiges Unternehmen sind bereits in der Umstellungsphase zu schaffen.

 

. Österreichische Postauto Ges.m.b.H.

Die Neuorganisation des Verlustbringers "Postbusdienst" aus den Aktivitäten der Post und

die Fusion mit dem ÖBB-Busdienst sind Ziel dieser Regelungen. Das neu entstandene

Unternehmen ist zu privatisieren, weil nicht mehr zu rechtfertigen ist, warum die Post a1s

Personentransportunternehmer ohne Anreiz, Gewinne zu 1ukrieren, am Markt auftritt.

 

Anders als bei den ÖBB, kann also die PTA mit insgesamt etwa 57.000 Mitarbeitern in einen

Busdienst, einen Brief-, Paket- und Gelddienst, sowie einen Fernmeldedienst eingeteilt

werden. Diese drei heterogenen Sparten, die kaum Synergieeffekte aufweisen, in einer

gemeinsamen Gesellschaft zu belassen, ist weder eine betriebswirtschaftlich angezeigte, noch

politisch vernünftige Strategie.

 

Außerdem werden durch diese Strukturkontinuität die defizitären Sparten nicht saniert, weil

der Fernmeldesektor soviel an Gewinn abwirft, daß damit die Defizite der anderen Bereiche

kompensiert werden können. Diese Praxis ist eine nationalökonomisch unsinnige

Umverteilung von Volksvermögen.

 

Insbesondere im Telekombereich sind institutionelle Anleger bereits jetzt an einer Beteiligung

interessiert. Dieser Bereich ist daher in Form einer echten Aktiengesellschaft zu organisieren

und auf seine Privatisierung vorzubereiten.

 

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen dem privatwirtschaftlich üblichen Arbeitsrecht

entsprechen. Dazu sind, schon aus Gründen der Rechtssicherheit, Übergangsregelungen

unumgänglich. Perspektivisch müssen jedoch alle heute noch auf Grund des Beamtenstatus

geltenden Regeln durch privatrechtliche Vorschriften ersetzt werden.

 

Ein weiterer Schwerpunkt ist vor allem aber auch das verstärkte Engagement im Bereich

"Forschung und Entwicklung". Die Beteiligung an einschlägigen Unternehmungen ist

ermöglicht. Die Beteiligung des Bundes an der Österreichischen Fernmeldetechnischen

Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m.b.H. geht auf die PTA über. Dabei ist eine enge

Partnerschaft mit der Industrie nicht nur erwünscht, sondern unumgängliche Voraussetzung.

 

 

In formeller Hinsicht wird eineers.te Lesung und die Zuweisung an den Verkehrsausschuß

beantragt.