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der Abgeordneten Firlinger, Haselsteiner, Kier, Peter, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz, über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom
Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG) 1996
Der Nationalrat wolle beschließen:
'' Bundesgesetz, über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria AG
(Poststrukturgesetz - PTSG) 1996
1. Teil
§ 1 : Einrichtung der Post und Telekom Austria AG
§ 2 : Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG
§ 3 : Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Organe
§ 5 : Vorstand
§ 6: Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8 : Finanzp1an
§ 9: Investitionspläne
§ 10: Gewinnausschüttung
§ 11 : Vermögensübertragung
§ 12: Abgabenbefreiung
§ 13 : Sonderbestimmungen
2. Teil
§ 14: Bildung der ersten Organe
§ 15: Aufrechterhaltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen
§ 16 : Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 18 : Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 19 : Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 20 : Verweisungen
§ 21 : Vollziehung
§ 22: Inkrafttreten
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Teil
Einrichtung der Post und Telekom Austria AG
§ 1 . (1) Zur Ausgliederung der Betriebsaufgaben auf dem Gebiet des Post- und
Fernmeldewesens wird eine Holdinggesellschaft mit der Rechtspersönlichkeit einer
Aktiengesellschaft gebildet. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Post und Telekom Austria AG" ; die Bezeichnung kann
als "PTA" abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften
Anwendung. Die Gesel1schaft hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Post und Telekom Austria AG wird zur Besorgung ihrer operativen Aufgaben
folgende rechtlich selbständigen Unternehmen gründen und unter ihrer einheitlichen Leitung
zusammenfassen:
1 . Österreichische Telekom AG, für den Bereich des Fernmeldewesens,
2. Österreichische Post Ges.m.b.H., für den Bereich des Paket-, Brief- und
Telegrammdienstes und der Gelddienstleistungen,
3 . Österreichische Postauto Ges.m.b.H., für den Bereich der Verkehrsleistungen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Bereichsgesellschaften sind innerhalb von 6 Monaten ab
Errichtung der Post und Telekom Austria AG zu gründen. Die Post und Telekom Austria AG
hat darauf bedacht zu nehmen, daß die Österreichische Telekom AG innerhalb eines
Zeitraums von 5 Jahren, die Österreichische Post Ges.m.b.H. und die Österreichische
Postauto Ges.m.b.H. jeweils innerhalb von 10 Jahren mehrheitlich privatisiert werden.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Post und Telekom Austria AG Anleihen
aufnehmen und Liegenschaften veräußern. Der Erlös ist zur Verbesserung der
Betriebsstruktur zweckgebunden zu verwenden.
(6) Die Besorgung des Omnisbusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr der
ÖBB geht mit allen Rechten und Pflichten auf die Österreichische Postauto Ges.m.b.H. über.
Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG
§2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG ist bis zur Gründung der
unter § 1 Abs. 3 genannten Bereichsgesellschaften die Erbringung von Dienstleistungen und
die Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet
I . des Postdienstes, in dem im Postgesetz, BGBl. 58/1957, genannten Umfang,
2. des Paketdienstes,
3 des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes), in dem im Fernme1degesetz
1993 , BGBL. Nr. 908, genannten Umfang,
4. des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
5. des Gelddienstes,
6. anderer kommerzieller Leistungen für Dritte, soweit sonstige Aufgaben nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Nach dem Zeitpunkt der Gründung der unter § 1 Abs. 3 genannten Bereichsgesellschaften
ist der Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria AG das Verwalten der
Beteiligungen an den unter § 1 Abs. 3 genannten recht1ich selbständigen
Bereichsgesellschaften, sowie deren fachliche Koordniation.
(3) Die Post und Telekom Austria AG ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies
gilt auch für die Verpflichtungen im öffentlichen Interesse.
(4) Die Post und Telekom Austria AG nimmt auf die nationale und internationale Forschung,
Entwicklung und Normung mit dem Ziel Bedacht, das Leistungsangebot am jeweiligen Stand
der Technik zu orientieren.
(5) Die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie des sparsamen Umganges mit Energie und
Rohstoffen sind zu beachten.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 3 . ( 1) Die Post und Telekom Austria AG bzw. die jeweils zuständige Bereichsgesellschaften
hat im Auftrag des Bundes gemeinwirtschaftliche Leistungen in j enen Bereichen zu
erbringen, in welchen sie gemäß Postgesetz, BGBL. Nr. 58/1957, und Fernmeldegesetz 1993 ,
BGBL. Nr. 908/1993 , besondere oder ausschließliche Rechte genießen. Der Umfang der
Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten sind im Rahmen der Bestellung durch
den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.
(2) Der Bund kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon
abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet
werden.
(3 ) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen
vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber
die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif
zugrundezulegen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegung der
nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des
anteilmäßig im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in
Rechnung zu stellen.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dem Nationalrat alle zwei
Jahre einen Bericht über die von der Post und Telekom Austria AG und deren
Tochtergesellschaften erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.
Organe
§ 4. Die Organe der Post und Telekom Austria AG sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Vorstand
§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden zu
ernennen ist.
(2) Die Funktionen sind öffentlich auszuschreiben. Hiebei finden die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in
Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBL. Nr.
52 1, Anwendung.
(3 ) Anzuwenden sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes BGBl 1965/98 in der jeweils
gültigen Fassung.
Aufsichtsrat
§ 6. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder,
unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen auf dessen
Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem
Kreis der Dienstnehmer der Post und Telekom Austria AG. Zu Mitgliedern sind Fachleute
aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Telekommunikationswesens, des Postwesens, der
Nachrichtentechnik, des Rechtswesens, der Betriebs- und der Volkswirtschaft zu beste1len;
dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Post und Telekom Austria AG
entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind.
Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für
Dienstnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung
entsandten Mitglieder.
(4) Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr gegenüber ihrem Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen
Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentlichen Wirtschaft und Verkehr wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied Bediensteter des Unternehmens oder Mitglied
des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten
Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung
und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria AG.
Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 7. (1) Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten - mit Ausnahme der
Regelung nach Abs. 2 - die Bestimmungen des Rechnungslegunsgesetzes, BGBL. Nr.
475/1990.
(2) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsj ahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen und mit dem Prüfbericht dem Aufsichtsrat
vorzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist über
Antrag des Vorstandes um drei Monate verlängern.
(3 ) Die einzelnen Unternehmensbereiche haben eine getrennte Rechnungslegung
vorzunehmen. Dabei sind Leistungen eines Bereiches für einen anderen rechnungsmäßig
auszuweisen. Die gegenseitige Verrechnung hat ihrer Höhe nach von den gegenüber Dritten
ge1tenden Tarifen nicht abzuweichen.
(4) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund
besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, ist Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
Finanz- und Investitionspläne
§. 8. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan - einschließlich des
Personalplanes - aufzustellen und dem Aufsichtsrat zu dem vom Aufsichtsrat in seiner
Geschäftsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden
Geschäftsjahres zu enthalten. Die Ansätze der Erträge und Aufwendungen sind nach den
Unternehmensbereichen getrennt auszuweisen. Bei den Erträgen und Aufwendungen ist eine
Trennung nach reservierten Diensten und Wettbewerbsdiensten vorzunehmen. Gewinne aus
reservierten Diensten dürfen nicht für Wettbewerbsdienste verwendet werden. Dabei sind
Leistungen eines Unternehmensbereiches für den anderen auszuweisen. Bei den Ausgaben ist
eine Trennung in Personal- und Sachausgaben, für letztere insbesondere für die
lnstandhaltung, Investitionen und in sonstige Ausgaben vorzunehmen.
(3) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen
des Finanzplanes während des Geschäftsj ahres.
§ 9. (1) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen
aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen
des jeweils geltenden Planes.
Gewinnausschüttungen
§ 10. (1) Der Aufsichtrat beschließt die Verteilung des Reingewinns.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtrat einen VorschIag für die Gewinnverteilung vorzulegen.
Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11 . (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und
Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der
Gesellschaft "Post und Telekom Austria AG" über.
(2) Von den Verbindlichkeiten der Post- und Telegraphenverwaltung hat der Bund auf
direktem Wege mindestens öS 45 Mrd. zu übernehmen.
(3) Die Wertansätze sind auf Basis eines Gutachtens einer international tätigen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln und vom Bundesminister für öffent1iche
Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.
(4) Die Eröffnungsbilanzen der Post und Telekom Austria AG und deren
Bereichsgesellschaften sind jeweils innerhalb eines Jahres ab Unternehmensgründung zu
erstellen.
(5) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria AG ist vom Bundesminister
für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als
Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBL. Nr. 3 9
(6) Die Beteiligungen des Bundes an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der
Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m.b.H.
sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesellschaft Post und Telekom Austria AG
unentgeltlich zu übertragen.
(7) Für die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind keine
bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. Diese Vermögensübertragungen gelten
nicht a1s steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und lösen keine
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus.
§ 12. Die bisher der Post- und Telegraphenverwaltung eingeräumten Abgabenbefreiungen
gelten nicht für die Gesellschaft Post und Telekom Austria AG. Die Gesellschaft ist, wenn in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steuer- und abgabenrechtlich zu behandeln wie
eine Aktiengesellschaft.
Sonderbesti mmungen
§ 13 . (1 ) Auf das Unternehmen Post und Telekom Austria AG finden auch Anwendung:
1 . die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und
gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach den
Gebührengesetz 1957,
2. die Bestimmungen des Katastrophenfondsgesetzes 1986.
(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Unternehmen
unterliegt nicht den Bestimmungen des Il.. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974,
BGBL. Nr. 22. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher
Rechte finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 , des Arbeitszeitgesetzes, BGBL.
Nr. 46 1/1969, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBL. Nr. 237,
und des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBL. Nr. 354/198 1, keine Anwendung.
(3 ) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und
des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und
deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.
(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle
abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbssteuer.
(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Abs. 3 und
4 gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden,
als öffentliche.
(6) Die Gesellschaft kann sich in Bereichen, in denen sie auf Grund besonderer oder
ausschließlicher Rechte tätig wird von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich
beraten und vertreten lassen.
Bildung der ersten Organe
§ 14. ( 1) Die Bestel1ung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates des Unternehmens Post und
Telekom Austria AG durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat
binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehrs anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten
Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt
das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
(3 ) Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und
Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekom Austria AG.
Aufrechterhaltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
§ 15. (1) Als gemeinwirtschaftliche Leistungen im Sinne des § 3 gelten bis zu einer
bundesgesetzlichen Neuregelung insbesondere folgende von der Post- und
Telegraphenverwaltung bisher wahrgenommenen Aufgaben:
1. Beförderung von Zeitungen einschließlich der Samstagzuste1lung zu den in der Anlage 2
des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, festgesetzten Gebühren.
2. Gebührenbefreiungen nach Abschnitt XI der Anlage zum Fernme1degebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGB1. Nr. 170/1970
(2) Für die Verrechnung dieser gemeinwirtschaftlichen Leistungen mit dem Bund gilt § 3
Abs. 3 sinngemäß.
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 16. (1) Das Unternehmen Post und Telekom Austria AG setzt die bisher von der Post- und
Te1egraphenverwaltung wahrgenommenen Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den
aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(2) Die unter Abs. 1 fallenden Beamten sind auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und
Te1ekom Austria AG bzw. nach Gründung der Bereichsgesellschaften diesen zur
Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in
ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse der unter Abs. 1 fallenden
Beamten abstellen, bleibt unberührt. Es entfallen jedoch die Worte "im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler'' im § 24 Abs. 5 Z. 2 sowie im 1 . Satz des § 229 Abs. 3 des
Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 82c Abs. 3 und 6 des
Gehaltsgesetzes 1956. Weiters entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des
Bundesministers für Finanzen zur Bemessung oder Pauschalierung der in § 15 Abs. 1 Z. 1 bis
11 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Nebengebühren.
(3 ) Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG. § 21 Abs. 2
findet sinngemäß Anwendung.
(4) Die im Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch
auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria AG, bzw. zu deren
Bereichsgesellschaften, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.
Wenn zum Zeitpunkt des Austritts dieser Beamten dienstrechtliche Forderungen gegen den
Bund bestehen, so hat die Post und Telekom Austria AG, bzw. deren Bereichsgesellschaften
dem Bund die solcherart entstandenen Kosten zu refundieren. Für Vertragsbedienstete gilt
diese Regelung sinngemäß.
(5) Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten haben die Post und Telekom Austria AG,
bzw. deren Bereichsgesellschaften dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der
Post und Telekom Austria AG und deren Bereichsgesellschaften. Für die von den Beamten zu
leistenden Pensionsbeiträge gelten die einschlägigen Regeln für Beamte des Bundes.
Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 17. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Te1ekom
Austria AG sowie der in § 21 Abs. 6 genannten Vertragsbediensteten unterliegt dem
Angestelltengesetz, BGBL. Nr. 292/1921 , und dem Kollektivertrag für die Post und Telekom
Austria AG.
(2) Die Post und Telekom Austria AG, bzw. jede einzelne Bereichsgesellschaft ist als
Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
(3) Die mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten vereinbarte
Dienstordnung gilt bis zum Abschluß eines neuen Kollektivvertrages. Ein solcher hat binnen
eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Auf Lehrverhältnisse finden die einschlägigen Bestimmungen des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, Anwendung.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 18. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 erforderlich
sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 19. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.
Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1990, außer Kraft.
Bestehende Haftungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher erfolgten
Finanzierungen bleiben unberührt.
Verweisungen
§ 20. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 21 . Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit .... . . ... ... in Kraft.''
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.
Begründung
Di e gegenwärtige Regelung führt zur finanziellen Aushöhlung des Unternehmens "Post- und
Telegraphenverwaltung" und zum Abbau der Existenzgrundlage des Unternehmens.
Die Reform der Struktur des österreichische Post- und Fernme1dewesen, als Vorbereitung auf
den internationalen Wettbewerb und die Liberaliserung des Fernmeldesektors dient
letztendlich dem Wohl des Wirtschaftsstandorts Österreich. Die Einleitung folgender Schritte
verträgt keinen Aufschub.
. Schaffung der Post und Telekom Austria AG (PTA), einer nach
Aktiengesellschaftsrecht gebildeten Holdinggesellschaft.
. Gründung von drei Tochtergesellschaften Österreichische Telekom AG, für den Bereich
Telekommunikation, Österreichische Post Ges.m.b.H. für den Postdienst und
Österreichische Postauto Ges.m.b.H. für die Verkehrsdienstleistungen.
. Mehrheitliche Privatisierung der drei Bereichsgesellschaften.
. Abschaffung der versteckten Steuerbelastung für die Österreicher durch überhöhte
Telefongebühren.
. Einführung der Umsatzsteuerpflicht für alle Leistungen der Post und Telekom
Austria AG und deren BereichsgeselIschaften mit dem begünstigten Steuersatz von
15%.
. Abschaffung des Quersubventionierungssystems.
. Verstärktes Engagement bei Forschung und Entwicklung mit sofortiger
Beteiligungsmöglichkeit der Industrie.
Diese Strategie gibt dem Postsektor die Möglichkeit, sich den neuen Rahmenbedingungen
anzupassen und durch Beteiligungen sowohl neues Kapital zuzuführen als auch strategische
Partnerschaften einzugehen. Diese revolutionäre Methode stärkt die wirtschaftliche Basis der
drei Bereichsunternehmen und deren die Chancen auf zukünftigen Märkten zu bestehen.
Der Beitritt zu Europäischen Union verlangt von allen Unternehmern, sich auf die neuen
Wettbewerbsbedingungen einzustellen. Gleiches gilt selbstverständlich verstärkt für die
öffentliche Wirtschaft, insbesondere für die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung.
Durch Privatisierung, Stärkung der finanziellen Basis und Verbesserung der strategischen
Position muß das Unternehmen auf die Liberalisierung des europäischen
Telekommunikationsmarkt in Jahr 1998 vorbereitet werden. Dafür muß die Post zeitgerecht
konkurrenzfähig gemacht werden. Der Sektor ist im Zuge der umwälzenden technischen
Entwicklungen im Telekommunikationsbereich vollkommen neu zu organisieren, das heißt,
die ersten konsequenten Schritte der Liberalisierung und Deregulierung müssen ohne Verzug
erfolgen.
Aber auch die Tatsche, daß die PTA im Zuge der Liberalisierung des
Telekommunikationsmarktes nur mehr ein Anbieter unter anderen sein wird, ändert nichts am
öffentlichen Interesse hinsichtlich des Infrastruktur-Auftrages der Post, wofür immer wieder
Investitionen notwendig sind, die sich nicht selbst tragen können. Das heißt, die Post hat
Wettbewerbsnachteile gegenüber jenen Mitbewerbern zu gewärtigen, die sich (zunächst) nur
auf das lukrative (Großkunden)geschäft konzentrieren. Es müssen also für die PTA
Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es ihr ermöglichen, sowohl öffentliche
Aufgaben wahrzunehmen, als auch als modernes Dienstleistungsunternehmen wirtschaftlich
erfolgreich zu sein.
lm Zuge der Uneinigkeit um die Höhe der an das Budget abzuführenden Mittel bestätigte sich
die Befürchtung, daß die Neuregelung dieser Materie immer wieder verschleppt wurde.
Mittlerweile sinkt aber die betriebswirtschaftlich reale Eigenkapitaldecke der Post
existenzbedrohend und nähert sich der 15 %-Grenze. Während also telekommunikativ erzielte
Gewinne entweder direkt an den Bundeshaushalt abgeführt werden (sollen) oder die schlecht
strukturierte, verlustbringende "gelbe Post" quersubventionieren, werden dringend
notwendige Investitionen - auch im Interesse des international wettbewerbsfähigen
Wirtschaftsstandortes Österreich - teuer fremdfinanziert oder aufgeschoben.
Die Umsatzsteuerpflicht der neuen Gesellschaft soll auf alle Dienste, Monopol- und
Wettbewerbsdienste, erstreckt werden. Derzeit ist die PTV als Teil des Bundesbudgets von
der Umsatzsteuer befreit. Dafür entnimmt der Finanzminister bei einem Umsatz von jährlich
öS 52 Mrd. im Schnitt etwa öS 7 Mrd. Geht man von einer zukünftig europaweit
einheitlichen Umsatzsteuer von 15% aus, so ergäbe allein dies jährlich öS 7,8 Mrd. Diese
Abgaben würden mit dem Wachstum des Fernmeldesektors tendenziell steigenden.
Darüberhinaus kann die Republik als Minderheitseigentümer der Bereichsunternehmen
Einnahmen aus den Gewinnen dieser Unternehmen erwarten.
Im Ergebnis kann man die möglichen Einnahmen des Finanzministers mit öS 11,3 Mrd. pro
Jahr schätzen. Weitere Abgaben wie Konzessionsgebühren und Lizenzen oder Zinsen für
überlassenes Sachkapital würden die Gesellschaft finanziell aushöhlen und in kurzer Zeit zum
Sanierungsfall machen. Deshalb werden diese Entnahmen ebenso wie die ebenfalls diskutierte
Investitionsablöse strikt abgelehnt.
Die drei Bereiche der Post bilden ein inhomogenes Unternehmenskonglomerat. Kosmetische
Korrekturen reichen bei diesen Strukturen keinesfalls aus. Vielmehr müssen grundlegend
neue Wege beschritten werden. Deshalb sollen die Dienstleistungen der Post in drei Bereich
gegliedert und als getrennte Unternehmen geführt werden. Die Post und Telekom Austria AG
soll als Holding für die Minderheitsbeteiligungen der Republik Österreich an folgenden drei
Bereichsgesellschaften fungieren.
. Österreichische Telekom AG
Der gewinnbringendste Bereich der PTV (PTA) muß im 2. Schritt privatisiert werden.
Wie in jedem anderen Unternehmen sollen lukrierte Gewinne in die eigene Zukunft
reinvestiert werden. Die derzeitige finanzielle Aushöhlung der Post durch Abfuhr
wesentlicher Gewinnteile oder finanzieller Mittel über die erwirtschafteten Gewinne
hinaus an den Bundeshaushalt, bei gleichzeitiger Fremdfinanzierung notwendiger
Modernisierungen ist nicht nur teuer, sondern führt auch zu fehlender Flexibilität
hinsichtlich anstehender Investitionsentscheidungen. Der Telekombetrieb könnte, befreit
von "gelber Post" und anderen Geldvernichtungsstrukturen, als hochprofitables
Unternehmen mehr in die Infrastruktur und den Servicebereich investieren und zug1eich
die Preise senken.
Auch sind positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten, weil einerseits
mehr Geld in die Wirtschaft in Form von Investitionen zurückfließen könnte und neue
Dienste auf Grund der Investitionen entstünden, und andererseits Preissenkungen die
Wirtschaft entlasten könnten, wobei der Umsatzver1ust durch mehr Verkehr wettgemacht
würde. Eine leistungsfähige und moderne Fernmeldeinfrastruktur ist eine wesentliche
Voraussetzung für eine 1eistungsfähige Vo1kswirtschaft.
. Österreichische Post Ges.m.b.H.
Die ge1be Post wird durch Quersubventionen aus dem Te1ekommunikationsbereich
finanziert. Eigener Erfolg ist dadurch nicht notwendig, und überholte Strukturen
versteinern. Der Unternehmensbereich "ge1be Post" ist organisatorisch und
rechnungsmäßig vom Telekommunikationsbereich zu trennen und weitgehend nach
unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Die Verluste sind abzubauen, die
Subventionspraxis ist einzustellen. Die strukturellen und personellen Voraussetzungen für
ein selbständiges Unternehmen sind bereits in der Umstellungsphase zu schaffen.
. Österreichische Postauto Ges.m.b.H.
Die Neuorganisation des Verlustbringers "Postbusdienst" aus den Aktivitäten der Post und
die Fusion mit dem ÖBB-Busdienst sind Ziel dieser Regelungen. Das neu entstandene
Unternehmen ist zu privatisieren, weil nicht mehr zu rechtfertigen ist, warum die Post a1s
Personentransportunternehmer ohne Anreiz, Gewinne zu 1ukrieren, am Markt auftritt.
Anders als bei den ÖBB, kann also die PTA mit insgesamt etwa 57.000 Mitarbeitern in einen
Busdienst, einen Brief-, Paket- und Gelddienst, sowie einen Fernmeldedienst eingeteilt
werden. Diese drei heterogenen Sparten, die kaum Synergieeffekte aufweisen, in einer
gemeinsamen Gesellschaft zu belassen, ist weder eine betriebswirtschaftlich angezeigte, noch
politisch vernünftige Strategie.
Außerdem werden durch diese Strukturkontinuität die defizitären Sparten nicht saniert, weil
der Fernmeldesektor soviel an Gewinn abwirft, daß damit die Defizite der anderen Bereiche
kompensiert werden können. Diese Praxis ist eine nationalökonomisch unsinnige
Umverteilung von Volksvermögen.
Insbesondere im Telekombereich sind institutionelle Anleger bereits jetzt an einer Beteiligung
interessiert. Dieser Bereich ist daher in Form einer echten Aktiengesellschaft zu organisieren
und auf seine Privatisierung vorzubereiten.
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen dem privatwirtschaftlich üblichen Arbeitsrecht
entsprechen. Dazu sind, schon aus Gründen der Rechtssicherheit, Übergangsregelungen
unumgänglich. Perspektivisch müssen jedoch alle heute noch auf Grund des Beamtenstatus
geltenden Regeln durch privatrechtliche Vorschriften ersetzt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt ist vor allem aber auch das verstärkte Engagement im Bereich
"Forschung und Entwicklung". Die Beteiligung an einschlägigen Unternehmungen ist
ermöglicht. Die Beteiligung des Bundes an der Österreichischen Fernmeldetechnischen
Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m.b.H. geht auf die PTA über. Dabei ist eine enge
Partnerschaft mit der Industrie nicht nur erwünscht, sondern unumgängliche Voraussetzung.
In formeller Hinsicht wird eineers.te Lesung und die Zuweisung an den Verkehrsausschuß
beantragt.