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der Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Peter, Reinhard Firlinger, Hans Peter Haselsteiner, Volker

Kier, Partnerinnen und Partner betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätig-

keiten (Gewerbegesetz - GewG) 1996

 

 

Die GewO 1859 brachte die Vereinheitlichung des bis dahin territorial verschiedenen Gewerberechtes und

war vom Gedanken der Gewerbefreiheit getragen - die Einleitung des Kundmachungspatentes lautete " Von

der Absicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in unserem Reiche gleichmäßig zu regeln und möglichst

zu erleichtern ... ".

 

Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit war zum Gutteil an keine besonderen Vorausset-

zungen gebunden - wer ein Gewerbe antreten wollte, hatte dies bloß der Behörde anzuzeigen. Nur 14 Ge-

werbe (im Jahr 1859), bei denen "öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung der-

selben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen", waren konzessioniert.

 

lm Jahr 1883 wurden zu den freien und konzessionierten Gewerben als dritte Gruppe die handwerksmäßigen

Gewerbe ("bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch Erlernung

und längere Verwendung in demselben erfordern und für welche diese Ausbildung in der Regel ausreicht"),

und damit der Befähigungsnachweis (Lehrzeugnis und Arbeitszeugnis über eine zweijährige Verwendung als

Gehilfe im Gewerbe oder in einem analogen Fabriksbetrieb) eingeführt; diese Gewerbe durften wie die freien

Gewerbe aufgrund der Anmeldung bei der Gewerbebehörde ausgeübt werden.

 

Weiters wurde 1883 die Zahl der konzessionierten Gewerbe ("aus Gründen der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit") auf 21 erhöht - bei 13 davon wurde nunmehr der Nachweis "einer besonderen Befähigung" ge-

fordert.

 

1907 wurde für bestimmte Handelsgewerbe ein Befähigungsnachweis eingeführt. weiters für handwerks-

mäßige Gewerbe die obligatorische Gesellenprüfung. Der Befähigungsnachweis bestand in der Regel aus

der Gesellenprüfung und einer dreijährigen Verwendungszeit. Die Ablegung der Meisterprüfung als Voraus-

setzung für den selbständigen Gewerbetreibenden brachte erst das Jahr 1934.

 

1934 brachte die "gebundenen Gewerbe". Diese Neuerung war "auf die Erwägung zurückzuführen, daß eine

große Zahl von Gewerben die Einreihung unter die handwerksmäßigen oder die konzessionierten begehrt

hat, obwohl der Begriff der Handwerksmäßigkeit für sie nicht zutrifft oder die öffentlichen Rücksichten, die für

die Bindung an die Konzessionspflicht maßgebend sein sollen, nicht oder zumindest nicht in genügendem

Maße gegeben sind. Andererseits handelt es sich aber hier um Gewerbezweige, hinsichtlich deren doch eine

gewisse Erschwerung des Antrittes empfehlenswert sein dürfte: diese Erschwerung soll darin bestehen, daß

ein Verwendungsnachweis verlangt wird."

 

Die Anzahl der konzessionierten Gewerbe betrug mittlerweile 52.

 

1934 löste das Untersagungsgesetz die beiden Sperrverordnungen aus 1933 ab. Die Behörde konnte nun

die Eröffnung eines Gewerbebetriebes untersagen (egal ob konzessioniertes. handwerksmäßiges oder ge-

bundenes Gewerbe; aber auch einige freie), wenn dadurch Wettbewerbsverhältnisse in wirtschaftlich unge-

sunder Weise beeinflußt würden. Somit war die 1859 eingeführte Gewerbefreiheit nach mühsamer Kleinar-

beit endlich beseitigt. und der Marktzugang durch eine Art Bedarfsprüfung erschwert bis unmöglich gemacht

worden.

 

1938 brachte auch im Gewerberecht die Einführung reichsdeutscher Bestimmungen. Nach Beendigung des

Krieges wurde 1948 bzw. 1952 wieder österreichisches Recht eingeführt und das reichsdeutsche Hand-

werksrecht ebenso wie das Untersagungsgesetz außer Kraft gesetzt. Die gebundenen Gewerbe waren nun-

mehr in insgesamt 47 Punkten erfaßt. die handwerksmäßigen Gewerbe umfaßten bereits 79 Punkte. 58 Ge-

werbe waren konzessioniert.

 

1957 wurde im Nationalrat eine Entschließung gefaßt. welche dem damaligen Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau ersuchte im Wege einer Kommission die Grundlagen für eine neue Gewerbeordnung zu

schaffen.

 

Als Ergebnis der darauf folgenden langjährigen Bemühungen entstand die Gewerbeordnung 1973, die wie-

der mehr Gewerbefreiheit bringen sollte. Die vier, nach 1859 historisch gewachsenen,. Gewerbekategorien

wurden aber beibehalten. die Unterscheidung zwischen Anmeldungsgewerben (freie und gebundene Gewer-

be und Handwerke. also Gewerbe. die aufgrund der Anmeldung bei der Behörde - als rechtsbegründenden

Akt - ausgeübt werden dürfen) und konzessionierten Gewerben (welche erst aufgrund rechtskräftiger be-

hördlicher Bewilligung ausgeübt werden dürfen) wurde schärfer.

 

Bei der Neugestaltung der Listen der einzelnen Gewerbearten wurden Gewerbe teilweise nicht mehr als kon-

zessioniert eingestuft. einige der handwerksmäßigen Gewerbe wurden nicht mehr in die Liste der Handwer-

ke aufgenommen. die Liste der gebundenen Gewerbe wurde reduziert; die bei vielen konzessionierten Ge-

werben bestehende Bedarfsprüfung fand (ausgenommen Bestatter-. Rauchfangkehrer- und Schleppliftge-

werbe) keinen Eingang in das Gesetz.

 

Es waren zunächst 39 konzessionierte Gewerbe geregelt; von 1976 bis 1991 kamen noch 6 weitere hinzu.

Daneben wurden 7 Verkehrsgewerbe nämlich die Ausflugswagen-. Mietwagen-. Taxi-. Hotelwagen-. Fiaker-

Gewerbe. die Güterbeförderung mit KFZ und das Fahrschulgewerbe im Gelegenheitsverkehrsgesetz, im

Güterbeförderungsgesetz und im Kraftfahrgesetz geregelt.

 

Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde an den 4 Gewerbekategorien nichts geändert. wiewohl medial

lautstark kolportiert . daß "auf den Typ der konzessionierten Gewerbe verzichtet" werde.

 

Es erfolgte aber nur eine Umbenennung in "bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe", von denen es 29

gibt. Als inhaltliche Änderung ist der Umstand anzusehen. daß bewilligungspflichtige Gewerbe vor der Ge-

werberechtsnovelle 1992 im Regelfall. aber nicht immer einen Befähigungsnachweis erforderten; nunmehr ist

die Erbringung eines Befähigungsnachweises bei den bewilligungspflichtigen Gewerben (durch deren Ein-

ordnung unter den gebundenen Gewerben) Definitionsmerkmal.

 

96 Handwerke setzen ebenso wie 27 gebundene Anmeldungsgewerbe die Erbringung eines Befähigungs-

nachweises voraus.

 

Eine Gewerbefreiheit ist allerdings in weitaus geringerem Ausmaß eingetreten. als die Gegenüberstellung mit

den früheren Gewerbelisten zunächst glauben macht. wie die Gegenüberstellungen der einzelnen Gewerbe-

listen zeigen wird. Die Reduktion war eine Zahlenspielerei. Gewerbezusammenführungen. Umgliederungen

usw. bewirkten nur eine optische Verbesserung.

 

Diese sprachliche bzw. ziffernmäßige Neugestaltung der Gewerbekataloge als magna charta des Gewerbe-

rechtes zu bezeichnen ist ebenso verfehlt wie die Aussage es handle sich um ..die größte Reform seit 1848".

Nackter Zynismus gegenüber den Gewerbetreibenden sind Meldungen. daß "in Zukunft fast 60 Berufe als

freie Gewerbe gelten werden" und "seit 1973 damit fast 100 gewerbliche Berufe dereguliert" wurden.

 

Nach einigen weiteren Novellierungen im Jahre 1993 kam es im Jahre 1994 zur Wiederverlautbarung der

zwischenzeitlich schwer lesbar gewordenen GewO 1973 - sie heißt seitdem GewO 1994, und ist inhaltlich

noch weit von der Gewerbefreiheit. die das Jahr 1859 brachte. entfernt.

 

Da die Überreglementierung zu erheblichen Problemen im Marktzugang führt und die Verwaltungskosten

sehr stark erhöht. ist es hoch an der Zeit. ein Gewerberecht zu schaffen. daß die liberalen Ansätze des Jah-

res 1 859 aufgreift und fortführt.

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachfolgenden

 

Antrag

betreffend ein

Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

(Gewerbegesetz - GewG) 1996

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

,,Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

(Gewerbegesetz - GewG) 1996

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

lnhaltsverzeichnis

 

§ 1 Gewerbsmäßigkeit

§ 2 Ausnahmen

§ 3 Einteilung

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit

§ 6 Wirtschaftliche Zuverlässigkeit

§ 7 Betriebshaftpflichtversicherung

§ 8 Befähigungsnachweise

§ 9 Anmeldungsverfahren

§ 1 0 Rechtsmittel

§ 1 1 Geschäftsführer

§ 12 Ort der Gewerbeausübung

§ 13 Dienstleistungsfreiheit

§ 14 Pflichten des Gewerbetreibenden

§ 15 Beendigung und Ruhen der Gewerbeberechtigung

§ 16 Versicherungslosigkeit

§ 17 Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 1 8 Ruhen - Wiederaufnahme

§ 19 Betriebsanlage

§ 20 Stand der Technik - Belastungen - Nachbarn

§ 21 Betriebsanlage - Anzeige - Genehmigung

§ 22 Genehmigungsbefreiungen

§ 23 Errichtung - Betrieb

§ 24 Genehmigung

§ 25 Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung

§ 26 Nachträgliche Auflagen

§ 27 Betriebsanlagen - Genehmigungsverfahren - Nachträgliche Auflagen

§ 28 Änderung einer Betriebsanlage

§ 29 Bauart - Betriebsweise - Ausstattung

§ 30 Störfälle

§ 31 Überprüfung von Betriebsanlagen

§ 32 Aufgelassene Anlagen

§ 33 Arbeiten außerhalb von Betriebsanlagen

§ 34 Verfahren

§ 35 Überprüfungspflicht

§ 36 Augenscheinsverhandlung

§ 37 Privatrechtliche Einwendungen

§ 38 Bescheid

§ 39 Märkte

§ 40 Veterinärrechtliche Vorschriften

§ 41 Messen

§ 42 Behörden

§ 43 Landeshauptmann

 

§ 44 Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

§ 45 Delegation

§ 46 Mitwirkungspflicht

§ 47 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 48 Vollziehung gewerberechtlicher Bestimmungen

§ 49 Strafbestimmungen

§ 50 Sonstige strafbaren Handlungen

§ 51 Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers

§ 52 Gerichte

§ 53 Geldstrafen

§ 54 Zwangsmaßnahmen

§ 55 Gewerberegister

§ 56 Übergangs- und lnkrafttretensbestimmung

Gewerbsmäßigkeit

§ 1 (1 ) Dieses Bundesgesetz gilt. soweit § 2 nichts anderes bestimmt, für alle gewerbsmäßig aus-

geübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie selbständig, das heißt auf eigene Rechnung und Ge-

fahr. regelmäßig. das heißt über einen längeren Zeitraum. wiederholt oder aber mit Wiederholungsabsicht

und in der Absicht nachhaltig einen Ertrag, wem immer dieser zufließen mag, zu erzielen. ausgeübt wird.

 

Ausnahmen

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1 auf die Land- und Forstwirtschaft und

2. auf die durch Bundes- oder Landesgesetze gesondert zu regelnden Erwerbstätigkeiten

 

Einteilung

§ 3 (1 ) Die Gewerbe werden bezeichnet als

1 . freie Gewerbe. wenn kein Befähigungsnachweis. und als

2. gebundene Gewerbe. wenn ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

(2) Ein Befähigungsnachweis ist bei folgenden Gewerben zu erbringen:

1 . Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln. die nicht

dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen.

2. Sprengungsunternehmen.

3. Baumeister.

4. Zimmermeister.

5. Gas- und Wasserleitungsinstallateure.

6. Elektrotechniker.

7. Technische Büros.

8. Kontaktlinsenoptiker.

 

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4. (1 ) Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben für natürliche Personen sind

1 die Eigenberechtigung.

2. die Berechtigung. sich in Österreich aufzuhalten.

3 die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit und

4 der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben durch Personengesellschaften

oder juristische Personen sind:

1 eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige Gesellschaftsform.

2 a) der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Österreich oder

2. b) der Sitz der Gesellschaft befindet sich im Unionsraum und die Gesellschaft hat eine eingetragene Nie-

derlassung in Österreich.

3. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. zumindest im Sinne des § 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches.

RGBl 1897. 219, in der jeweils geltenden Fassung.

4. die zur Vertretung nach außen berufenen Organwalter der Gesellschaft erfüllen die Voraussetzungen des

Abs 1 Z 1 bis 3

5. ein Geschäftsführer ist zur Ausübung des Gewerbes bestellt und

6 der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Persönliche Zuverlässigkeit

§ 5 (1 ) Die persönliche Zuverlässigkeit einer natürlichen Person liegt nicht vor. wenn diese

1 von einem Gericht zu einer unbedingten Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden und die Strafe noch

nicht vollzogen ist. Dies gilt auch. wenn mit dem angeführten Ausschlußgrund vergleichbare Tatbestände im

Ausland verwirklicht wurden oder

2. wegen eines Finanzvergehens oder einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung im Unionsraum eine

Geldstrafe von mehr als 150.000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt und die Strafe

noch nicht vollzogen wurde.

(2) Als Verurteilungen im Sinne des Abs 1 Z 1 gelten aber nur jene. die wegen Übergriffen gegen

notwehrfähige Rechtsgüter im Sinne des § 3 Strafgesetzbuches. BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden

Fassung. erfolgt sind.

 

Wirtschaftliche Zuverlässigkeit

§ 6. Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit von Rechtsträgern liegt nicht vor. wenn

1 . innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gewerbeanmeldung im Unionsraum über deren Vermögen der

Konkurs eröffnet und kein Zwangsausgleich abgeschlossen und erfüllt wurde oder gegen die der Antrag auf

Konkurseröffnung gestellt. der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens

voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. oder

2. einer der Tatbestände des § 5 Abs Z 1 oder 2 auf einen zur Vertretung nach außen berufenen Organwalter

zutrifft.

 

Betriebshaftpflichtversicherung

§ 7 (1 ). Jeder Gewerbetreibende und jeder lnhaber einer gewerblichen Betriebsanlage hat

1 vor der Gewerbeanmeldung und

2. vor dem Beginn der Errichtung und dem Beginn des Betriebes einer Betriebsanlage

 

eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. die Schäden Dritter. die durch die Gewerbeausübung.

durch die Errichtung. den Betrieb oder die Auflassung der Betriebsanlage hervorgerufen worden sind. ab-

deckt.

(2) Die Betriebshaftpflichtversicherung muß während des gesamten Zeitraumes der Gewerbeaus-

übung oder der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage aufrecht bestehen.

(3) Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung hat

1 . für freie Gewerbe mindestens fünf Millionen Schilling je Schadensfall und

2. für gebundene Gewerbe mindestens zehn Millionen Schilling je Schadensfall

zu betragen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch

Verordnung für einzelne Gewerbe abweichende Deckungssummen festsetzen. denen der jeweilige Versiche-

rungsvertrag zu entsprechen hat.

 

Befähigungsnachweise

§ 8 (1 ) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

1 . Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung;

2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit

a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe

oder

b) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;

3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

Näheres setzt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung fest.

(2) Die Behörde hat aber über Antrag die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises

zu erteilen. wenn aufgrund der besonderen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen des Nachsichtswerbers

die einwandfreie Ausübung des betreffenden Gewerbes anzunehmen ist.

(3) Unionsbürger erbringen den Befähigungsnachweis auch dann. wenn sie nachweisen. daß sie das

betreffende Gewerbe in einem anderen Mitgliedsstaat befugt auszuüben berechtigt sind.

 

Anmeldungsverfahren

§ 9 (1 ) Wer ein freies Gewerbe gemäß des § 3 Abs 1 Z 1 ausüben will. muß bei der für den beab-

sichtigten Standort örtlich zuständigen Behörde eine schriftliche Anmeldung einbringen. Die Anmeldung hat

die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu

enthalten. Der Anmeldung einer natürlichen Person sind weiters anzuschließen:

1 Urkunden. die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person. ihres Wohnsitzes. ihr Alter und

ihrer Berechtigung für den Aufenthalt im Bundesgebiet dienen.

 

2 die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber. daß das Strafregister

keine solche Verurteilung enthält und

 

3. eine Erklärung. über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in § 6 genannten Ausschlußgründe.

 

4 eine Bestätigung über den Abschluß der Betriebshaftpflichtversicherung.

 

(2) Der Anmeldung einer Gesellschaft ist weiters anzuschließen:

 

1 ein Auszug aus dem Firmenbuch. der nicht älter als sechs Monate sein darf.

 

2. eine Erklärung. über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in § 6 genannten Ausschlußgründe.

 

3. sämtliche Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 betreffend die zur Vertretung nach außen berufenen Organ-

walter.

 

4. sämtliche Unterlagen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 betreffend den gewerberechtlichen Geschäftsführer.

 

5. eine Bestätigung über den Abschluß der Betriebshaftpflichtversicherung.

 

(3) Wer ein gebundenes Gewerbe im Sinne des § 3 Abs 2 ausüben will. muß bei der für den beab-

sichtigten Standort örtlich zuständigen Behörde eine schriftliche Anmeldung gemäß Abs 1 einbringen. der die

Urkunden und Unterlagen gemäß Abs 1 bzw. Abs 2 und zum Nachweis der weiteren Voraussetzungen ge-

mäß § 4 und § 8 die erforderlichen Unterlagen beizuschließen sind.

 

(4) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes hat die Behörde zu prüfen. ob die gesetzlichen Voraus-

setzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort

vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor so hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der An-

meldung einen Gewerbeschein auszustellen; in diesem Fall gilt der Gewerbeschein als Bescheid. Verstreicht

diese Frist. ohne daß ein Gewerbeschein ausgestellt oder die Ausübung untersagt worden ist. gilt die Anmel-

dung als rechtswirksam erstattet.

 

(5) Liegen die Voraussetzungen nicht vor. so ist dieser Umstand bescheidmäßig festzustellen und die

Gewerbeausübung zu untersagen.

 

(6) Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 dürfen nach dem Einlangen der vollständigen Anmeldung gemäß Abs

1 bei der Behörde, Gewerbe gemäß § 3 Abs 2 erst nach Ausstellung des Gewerbescheines bzw. nach Ablauf

der dreimonatigen Frist ausgeübt werden.

 

 

Rechtsmittel

 

§ 10. Gegen Bescheide der Behörde in Gewerbeanmeldungsangelegenheiten ist die Berufung an

den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. in dessen Sprengel der beabsichtigte Standort der Gewerbe-

ausübung nach den Anmeldungsunterlagen liegt.

 

 

Geschäftsführer

 

§ 1 1 (1 ) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet. für die Ausübung des Gewerbes einen Geschäftsfüh-

rer zu bestellen. der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verant-

wortlich ist. wenn

 

1 . er keinen Wohnsitz im lnland hat. oder

 

2 es sich beim Gewerbetreibenden um eine Gesellschaft handelt.

 

(2) Der Geschäftsführer muß den personlichen Voraussetzungen entsprechen. seinen Wohnsitz im

lnland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Ge-

 

werbe. für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist. so muß der gemäß Abs 1 Z

2 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem zur gesetzlichen Vertretung nach au-

ßen berufener Organwalter der Gesellschaft sein oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Norma-

larbeitszeit im Betrieb beschäftigter. nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versiche-

rungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

 

(3) Scheidet der Geschäftsführer aus. so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Ge-

schäftsführers. längstens jedoch während sechs Monaten. weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese

Frist zu verkurzen. wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.

 

(4) lm übrigen kann jeder Gewerbetreibende einen Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes

bestellen. der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich

ist.

 

(5) Bei gebundenen Gewerben wird die Bestellung des Geschäftsführers erst mit der bescheidmäßi-

gen Zurkenntnisnahme oder Ablauf der dreimonatigen Frist ab Anzeige wirksam. im übrigen genügt die An-

zeige.

 

 

Ort der Gewerbeausübung

 

§ 12 (1) Das Gewerbe darf nur in der Betriebsstätte ausgeübt werden. für die die Gewerbeberechti-

gung erworben wurde. Die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes an weiteren Betriebsstätten kann

durch Anzeige begründet werden.

 

(2) Freie Gewerbe können als Wandergewerbe ausgeübt werden. Als Betriebsstätte gilt der

Hauptwohnsitz.

 

 

Dienstleistungsfreiheit

 

§ 1 3 (1 ) Natürliche Personen. die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union besitzen und Gesellschaften. die ihren Sitz in den vorgenannten Staaten haben und nach dem Recht

ihres Heimatstaates zur Ausübung einer gewerblicher Tätigkeit befugt sind. dürfen diese - ohne in Österreich

eine Niederlassung zu begründen - vorübergehend auch in Österreich erbringen.

 

(2) Rechtsträger auf die Abs 1 nicht zutrifft. dürfen im lnland bestellte gewerbliche Tätigkeiten aus-

üben. sofern sie nach dem Recht ihres Heimatstaates dazu befugt sind. wenn sie die fachliche Vorausset-

zungen zur Ausübung dieses Gewerbes erbringen.

 

(3) Rechtsträger. die gemäß Abs 1 oder 2 eine gewerbliche Tätigkeit erbringen. haben dies vor der

Aufnahme der Tätigkeit der für die Anmeldung des Gewerbes zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

(4) Die zur Bewilligung oder Anmeldung eines Gewerbes zuständige Behörde hat den in Abs 1 ge-

nannten Rechtsträgern. die befugt Gewerbe ausüben. auf Verlangen die zur Ausübung der Dienstleistungs-

freiheit in der Europäischen Union erforderlichen Bestätigungen auszustellen.

 

 

Pflichten des Gewerbetreibenden

 

§ 14 (1 ) Gewerbetreibende. die natürliche Personen sind. haben zur außeren Bezeichnung sämtli-

cher Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens

einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden. Rechtsträger. die ins Firmenbuch eingetragenen sind.

haben die Firma zu verwenden.

 

(2) Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde anzu-

zeigen. ebenso die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch; bei Ände-

rungen von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen beginnt die Frist mit der Eintragung der Änderung

 

im Firmenbuch zu laufen.

 

(3) Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen Verkehrs oder der Verbraucher vor lrreführungen

hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand des Gewerbes kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angele-

genheiten durch Verordnung besondere Vorschriften über die Angabe des Gegenstandes des Gewerbes in

der außeren Geschäftsbezeichnung erlassen.

 

 

Beendigung und Ruhen der Gewerbeberechtigung

 

§ 15 (1) Die Gewerbeberechtigung endet:

 

1 . mit der Zurücklegung der Berechtigung oder

 

2. mit dem Tod der natürlichen Person, soweit nicht ein Fortbetriebsrecht wirksam wird oder

 

3. mit der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch. sofern die Berechtigung nicht auf einen

Rechtsnachfolger übergeht oder

 

4. mit der Beendigung des Fortbetriebsrechts oder

 

5 mit dem Ablauf eines befristeten Übergangs der Berechtigung oder

 

6. mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung oder

 

7. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder

 

8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch eine Behörde oder

 

9. mit dem Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung.

 

(2) Der Gewerbeinhaber kann die Gewerbeberechtigung jederzeit zurücklegen. auch unter der Be-

dingung. daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt.

 

(3) Mit dem Tod des Gewerbeberechtigten entsteht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft. Der

Vertreter der Verlassenschaft hat den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Behörde anzuzeigen. Mit der

Einantwortung oder Übernahme geht das Gewerberecht auf den Rechtsnachfolger (Vermächtnisnehrner)

über. Der Rechtsnachfolger (Vermächtnisnehmer) hat den Eintritt ohne unnötigen Aufschub der Behörde

anzuzeigen oder den Verzicht auf das Gewerberecht zu erklären. Sofern der Fortbetriebsberechtigte nicht

selbst über eine erforderliche Befähigung verfügt. hat er längstens innerhalb von sechs Monaten einen Ge-

schäftsführer zu bestellen; von diesem Erfordernis kann die Behörde absehen. wenn Gefahren für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen nicht zu befürchten sind.

 

(4) Bei Umgründungen. Verschmelzungen. Umwandlungen. Einbringungen. Zusammenschlüssen.

Realteilungen und Spaltungen geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfol-

geunternehmer über. wenn die Eintragung der Umgründung im Firmenbuch vom Nachfolgeunternehmer

unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des

Eintragungsbeschlusses angezeigt wird. lst die Bestellung eines Geschäftsführers erforderlich. so endet die

Berechtigung des Nachfolgeunternehmers sechs Monaten nach der Anzeige. es sei denn ein Geschäftsfüh-

rer wurde innerhalb dieser Frist bestellt.

 

(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und umge-

kehrt oder die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft und um-

gekehrt berührt nicht die Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft hat aber die Umwandlung unter Anschluß

der entsprechenden Belege längstens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Eintragungsbe-

schlusses der Behörde anzuzeigen.

 

(6) Abs 3 gilt im Fall der lnsolvenz hinsichtlich der Masse oder im Fall der Zwangsverwaltung

entsprechend.

 

Versicherungslosigkeit

 

§ 16. (1 ) Besteht die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Betriebshaftpflichtversicherung

nicht aufrecht. so endet das Recht zur Ausübung des Gewerbes und zum Betrieb der betreffenden ge-

werblichen Betriebsanlage mit dem Tag der Versicherungslosigkeit.

 

(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand. der das Nichtbestehen oder die

Beendigung der nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung zur Folge hat.

anzuzeigen.

 

(3) Ungeachtet der Versicherungslosigkeit haftet das Versicherungsunternehmen auch für jene

Schäden. die binnen einem Monat nach Einlangen der Meldung bei der Behörde durch die Ausübung des

Gewerbes oder die Betriebsanlage hervorgerufen werden.

 

 

Entziehung der Gewerbeberechtigung

 

§ 1 7 (1 ) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen. wenn

 

1 . auf den Gewerbeinhaber einer der Ausschlußgründe der Bestimmungen §§ 5 oder 6 zutreffen oder

 

2. der Gewerbeinhaber zur Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen unbefugter Gewerbeausübung

bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

 

(2) Allfällige andere bundesrechtliche Vorschriften über die Entziehung oder den Verlust von Gewer-

beberechtigungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

 

(3) Gegen die Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

in dessen Sprengel der Standort der entzogenen Gewerbeberechtigung liegt. zulässig.

 

 

Ruhen - Wiederaufnahme

 

§ 1 8. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung bin-

nen drei Wochen der Behörde und der Betriebshaftpflichtversicherung anzeigen.

 

 

Betriebsanlagen

 

§ 19 (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verste-

hen. die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

(2) Die Errichtung. der Betrieb. die Änderung und die Auflassung jeder gewerblichen Betriebsanlage ist der

Behörde anzuzeigen.

 

 

Stand der Technik - Belastungen - Nachbarn

 

§ 20. (1 ) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissen-

schaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren. Einrich-

tungen und Betriebsweisen. wie er sich im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage in den techni-

schen Regelwerken findet.

 

(2) Belastungen der Umwelt sind von der Betriebsanlage ausgehende nachteilige Einwirkungen. die

geeignet sind. den Boden. die Gewässer. den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen.

 

(3) Nachbarn sind alle Personen. die durch die Errichtung. den Bestand oder den Betrieb einer Be-

triebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden

könnten.

 

(4) Nicht als Nachbarn gelten Personen. die sich nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage

aufhalten und auch nicht sonst dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch lnhaber von Einrichtun-

gen. in denen sich regelmäßig Personen vcrübergehend aufhalten (Beherbergungsbetriebe. Krankenanstal-

ten. Heime oder Schulen).

 

(5) Nachbarn sind auch Personen auf grenznahen Grundstücken im Ausland. wenn in entsprechen-

den ausländischen Betriebsanlagenverfahren österreichischen Staatsbürgern diesem Gesetz vergleichbare

Nachbarrechte eingeräumt werden.

 

 

Betriebsanlage - Anzeige - Genehmigung

 

§ 21 . (1) Die Behörde hat mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage zur Kenntnis zu nehmen und

erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 23 Abs. 1 wahrzunehmenden lnteressen zu erteilen.

wenn sich aus der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer Betriebsanlage ergibt. daß

 

1 . jene Maschinen. Geräte und Ausstattungen der Anlage. deren Verwendung die Genehmigungspflicht be-

gründen könnte. ausschließlich solche sind. die in Verordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder Bescheiden ge-

mäß § 22 Abs. 2 angeführt sind. oder

 

2. es sich hierbei um Maschinen. Geräte und Ausstattungen handelt. die nach ihrer Beschaffenheit und Wir-

kungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind. in Privathaushalten verwendet zu werden. oder

 

3. auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist. daß Gefährdungen. Belästigungen. Beein-

trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

 

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Be-

triebsanlagen bezeichnen. die dem Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind.

 

 

Weitere Genehmigungsbefreiungen

 

§ 22. (1) Maschinen. Geräte und Ausstattungen. die nach dem Stand der Technik und dem Stand

der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdungen. Belästigun-

gen. Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt erwarten lassen. be-

gründen für sich alleine verwendet keine Genehmigungspflicht. Der Bundesminister für wirtschaftliche Ange-

legenheiten hat derartige Maschinen. Geräte und Ausstattungen durch Verordnung zu bezeichnen.

 

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag durch Bescheid festzustel-

len. ob die Voraussetzungen hinsichtlich Maschinen. Geräten oder Ausstattungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

wenn eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erlassen wurde. Der Antrag kann von Personen gestellt werden.

die ein sachliches lnteresse an der Feststellung haben.

 

(3) lm Genehmigungsverfahren sind Maschinen. Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 1 oder Abs.

2 nur dann zu berücksichtigen. wenn durch die Verbindung der Maschine. des Gerätes oder der Ausstattung

mit anderen Anlageteilen oder durch die Anzahl der Maschinen. Geräte oder Ausstattungen Gefährdungen.

Belästigungen. Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen bewirkt werden können.

 

 

Errichtung - Betrieb

 

§ 23. (1 ) Vor der Errichtung und dem Betrieb bedarf die Betriebsanlage der Genehmigung der Behör-

de. wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten. wegen ihrer Betriebsweise. wegen ihrer

Ausstattung oder aus sonstigen Gründen geeignet ist.

 

1 das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden. der in der Betriebsanlage tätigen Personen

(unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes. BGBl Nr. 450/1994), der Nachbarn

oder der Kunden. die die Betriebsanlage betriebsbedingt aufsuchen. zu gefährden oder

 

2. das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. wobei die Möglichkeit einer

bloßen Minderung des Verkehrswertes unbeachtlich ist oder

 

3 die Nachbarn durch Geruch. Lärm. Rauch. Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen

oder

 

4 den Betrieb öffentlichen lnteressen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchti-

gen oder

 

5 die Sicherheit. Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich

zu beeinträchtigen oder

 

6. nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt. auch insbesondere Gewässer. Luft oder Landschaft. auszuüben

und diese Einwirkungen nicht ohnedies eine gesonderte Bewilligung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher

Vorschriften erfordern.

 

(2) Eine Bewilligung im Sinne des Abs 1 ist auch dann erforderlich, wenn eine bereits bestehende. aber bis-

her nicht diesem Bundesgesetz unterliegende. Betriebsanlage. die nach einem anderen Bundes- oder Lan-

desgesetz genehmigt ist. nunmehr als gewerbliche Betriebsanlage betrieben werden soll.

 

Genehmigung

 

§ 24. (1 ) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen. wenn nach den Umständen des Einzelfalls oder bei

Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen zu erwarten ist. daß

 

1 . voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 vermieden und

 

2. Belästigungen. Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 bis 6 auf

ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Maßstab für die Überprüfung und Vorschreibung von Auflagen ist der Stand der Technik und der Stand der

sonst in Betracht kommenden Wissenschaften.

 

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 3 zumutbar sind. ist danach zu beur-

teilen. wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnis-

se objektiv nachvollziehbar auf die Nachbarn auswirken.

 

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu

begrenzen.

 

(4) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen zu umfassen

 

1 für den Fall von gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der Betriebsanlage.

 

2. für den Fall der Unterbrechung des Betriebes.

 

3 für den Fall der Auflassung der Anlage,

 

4. für den Störfall. und

 

5. zur Vermeidung. Verwertung und ordunungsgemäßen Entsorgung von Abfällen. sofern diese nach Art und

Menge über jene privater Haushalte hinausgehen

 

 

Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung

 

§ 25. (1 ) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt. wenn

 

1 der Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die

Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen. cder

 

2 durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage

unterbrochen wird. Der lnhaber einer genehmigten Anlage. deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbro-

chen wird. hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. um eine sich aus der Betriebsunterbrechung erge-

bende Gefährdung. Belästigung. Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 23 Abs. 1 zu

vermeiden. oder

 

3. die Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrecht besteht.

 

(2) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 Z. 1 u d 2 zu verlängern. wenn es Art und Umfang des

Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten nicht mög-

lich ist. Der Antrag ist vor Ablauf der dreijährigen Frist zu stellen und hemmt diese bis zur rechtskräftigen

Entscheidung. Die Frist zur lnbetriebnahme der Anlage darf insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

 

(3) Durch einen Wechsel in der Person des lnhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmi-

gung nicht berührt.

 

 

 

Nachträgliche Auflagen

 

§ 26. (1 ) Nachträgliche Auflagen sind von der Behörde vorzuschreiben. wenn sich nach Genehmi-

gung der Anlage ergibt. daß die gemäß § 23 Abs. 1 wahrzunehmenden lnteressen trotz Einhaltung der im

Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nachträgliche Aufla-

gen sind nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden

Wissenschaften vorzuschreiben.

 

(2) Zugunsten von Personen. die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn sind. sind

Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben. als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des

Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

 

 

Betriebsanlagen - Genehmigungsverfahren - Nachträgliche Auflagen

 

§ 27. Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 26 von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn

einzuleiten.

 

 

Änderung einer Betriebsanlage

 

§ 28. (1) Jede Änderung einer Betriebsanlage ist der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen. Die

Änderung ist genehmigungspflichtig. wenn es zur Wahrung der im § 23 Abs. 1 umschriebenen lnteressen

erforderlich ist.

 

(2) Die Anzeige genügt aber jedenfalls in folgende Fällen:

 

1 Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten; Maschinen oder Geräte. die an die Stelle der in der

Betriebsanlage befindlichen Maschinen oder Geräte treten sollen. sind nur dann gleichartig. wenn ihr Ver-

wendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte entspricht und die von ihnen zu

erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte

nicht so abweichen. daß der Austausch als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist

oder

 

2. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen. Geräten oder Ausstattungen. die unter Verordnungen ge-

mäß § 22 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 22 Abs 2 angeführt sind. sofern § 22 Abs. 3 nicht ent-

gegensteht oder

 

3. Änderungen einer gemäß § 24 genehmigten Anlage. durch die die Anlage ihren Charakter nicht verliert

oder

 

4. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen. BGBl. Nr. 380/1 988, in der jeweils

geltenden Fassung.

 

 

 

Bauart - Betriebsweise - Ausstattung

 

§ 29. (1 ) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für genehmi-

gungspflichtige Arten von Anlagen nähere Vorschriften über die Bauart. die Betriebsweise. die Ausstattung

cder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen zu erlassen. Diese Verordnun-

gen gelten auch für bereits genehmigte Anlagen.

 

(2) Die Anpassung einer bereits genehmigten Anlage an eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist dann von

der Behörde bescheidmäßig aufzutragen, wenn dem lnhaber nachgewiesen wird. daß seine Anlage wegen

der verwendeten Maschinen und Geräte. wegen ihrer Betriebsweise. wegen ihrer Ausstattung oder aus

sonstigen Gründen von den Bestimmungen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erfaßt wird.

 

(3) Von den Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen sind bescheid-

mäßig aufzutragen oder zuzulassen. wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.

 

(4) Über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen sind dann vorzuschreiben.

wenn im Einzelfall der angestrebte Schutz auch durch Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung ge-

mäß Abs. 1 nicht erreicht werden kann.

 

(5) Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hat die Behörde bescheidmäßig eine angemes-

sene. höchstens zwei Jahre betragende Frist festzusetzen.

 

 

Störfälle

 

§ 30. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung jene Anlagen

zu bezeichnen. in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten. wegen der Lagerung. Ver-

wendung oder Produktion von Stoffen. wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von

Störfällen besteht. Weiters sind in der Verordnung die Verpflichtungen des lnhabers der Anlage zu regeln;

insbesondere sind nähere Bestimmungen festzulegen über

 

1 . Art. Aufbau. Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse.

 

2 betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung.

 

3. Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen.

 

4. Art und Umfang der Meldepflicht an die Behörde bei Eintritt des Störfalles.

 

(2) Die gemäß Abs. 1 zu erlassende Störfallverordnung hat dem Stand der Sicherheitstechnik zu

entsprechen. Stand der Sicherheitstechnik ist der Stand der Technik im Zusammenhang mit Maßnahmen zur

Vermeidung von Störfällen und mit Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beein-

trächtigenden Auswirkungen von Störfällen.

 

(3) Als Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung ent-

sprechenden Zustand der Betriebsanlage zu verstehen. der eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit.

fremdes Eigentum oder die Umwelt herbeiführen kann.

 

(4) Der lnhaber einer Anlage gemäß Abs. 1 hat alle Vorkehrungen zu treffen. die nach den die Anla-

ge betreffenden Bestimmungen erforderlich sind. um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen

 

zu begrenzen oder zu beseitigen. Jedenfalls ist eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstel-

len. fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde sowohl in der ursprüngli-

chen als auch in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.

 

(5) Gefahrengeneigte Anlagen sind von der Behörde periodisch zu überprüfen. Die Frist zwischen

den Überprüfungen darf drei Jahre nicht übersteigen. Die Behörde ist aber darüberhinaus verpflichtet. eine

Betriebsanlage unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist ins-

besondere die Prüfung. ob die Maßnahmen zur Abwendung eines Störfalles dem zur Zeit der Überprüfung

gegebenen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

 

(6) Die Behörde ist verpflichtet. über allfällige Störfälle die möglicherweise betroffene Bevölkerung zu

informieren und zu entsprechendem Verhalten anzuleiten.

 

 

Überprüfung von Betriebsanlagen

 

§ 31 . (1 ) Der lnhaber jeder Betriebsanlage ist verpflichtet. diese regelmäßig wiederkehrend innerhalb

einer Frist von drei Jahren überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat zu klären. ob die Anlage dem Geneh-

migungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden rechtlichen Bestimmungen entspricht.

 

(2) Der lnhaber der Anlage hat zur Überprüfung der Anlage heranzuziehen:

 

1 . Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes. oder

 

2. staatlich autorisierte Anstalten. oder

 

3. Ziviltechniker.

 

4. oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. oder

 

5. geeignete und fachkundige Betriebsangehorige. wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen

Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch

die Gewähr für eine gewissenhafte Überprüfung gegeben ist.

 

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen. Diese hat insbeson-

dere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und eine

allfällige Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen ist der Behörde binnen vier Wochen

zu übermitteln.

 

 

Aufgelassene Anlagen

 

§ 32. (1) Der lnhaber einer Betriebsanlage hat bei Auflassung der Anlage oder eines Teiles der Anla-

ge. die zur Vermeidung der von der Anlage oder von Teilen der Anlage ausgehenden Gefährdung. Belästi-

gung. Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 23 Abs. 1 notwendigen Vorkehrungen

zu treffen. Der lnhaber ist verpflichtet die Auflassung spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen

und mitzuteilen. welche Vorkehrungen getroffen werden. Wenn die angezeigten Vorkehrungen nicht ausrei-

chen. um den Schutz der im § 23 Abs 1 umschriebenen lnteressen zu gewährleisten. hat die Behörde die

notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

 

(2) Durch einen Wechsel in der Person des lnhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen An-

iage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

 

 

Arbeiten außerhalb von Betriebsanlagen

 

§ 33. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage ausgeführt. so hat die Behörde

erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten notwen-

 

digen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder un-

zumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen

 

 

Verfahren

 

§ 34. Der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer Betriebsanlage oder deren Änderung sind

folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

 

1 ) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebsein-

richtungen.

 

2) die erforderlichen Pläne und Skizzen.

 

3) eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrun-

gen zu deren Vermeidung. Verwertung und Entsorgung und

 

4) für unter § 30 fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan sowie

 

5) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im

Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen und

 

6) die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses

Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

 

 

Überprüfungspflicht

 

§ 35. Nach Einlangen der Anzeige hat die Behörde binnen drei Monaten zu prüfen. ob die Anzeige

zur Kenntnis genommen oder das Verfahren nach § 24 eingeleitet wird. Nach Ablauf der Frist gilt die Anzeige

als zur Kenntnis genommen. auch wenn kein Bescheid gemäß § 24 erlassen worden ist.

 

 

Augenscheinsverhandlung

 

§ 36. (1 ) Die Behörde eines Verfahrens gemäß § 24 und 26 hat eine Augenscheinsverhandlung an-

zuberaumen. Gegenstand. Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden

Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde

und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer

der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Be-

triebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke sind persön-

lich zu laden.

 

(2) lst die Gefahr der Verletzung eines Kunst-. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des §

40 AVG gegeben. so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung

des Genehmigungswerbers gestattet. doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

 

(3) lm Verfahren gemäß Abs. 1 sind. unbeschadet des folgenden Satzes. nur jene Nachbarn Partei-

en. die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 23

Abs. 1 erheben. und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach. daß

er ohne sein Verschulden daran gehindert war. die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen. so darf

er seine Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung bis zur rechts-

kräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei.

Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Er-

hebung bei der Behörde einzubringen. die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat. und von dieser oder

von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen. als wären sie in der mündlichen Verhand-

lung erhoben worden.

 

(4) lm Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Ge-

 

nehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes. im Verfahren betreffend die Vcrschreibung anderer oder

zusätzlicher Auflagen. im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage. im

Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 ab-

weichenden Maßnahmen und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer

Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 hinausgehenden Auflagen haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Partei-

stellung.

 

 

Privatrechtliche Einwendungen

 

§ 37. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht. so hat

der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift

uber die Verhandlung zu beurkunden. lm übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechts-

weg zu verweisen.

 

 

Bescheid

 

§ 38. (1 ) lm Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden. sind die

allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der

Auflagen notwendig ist. hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen. daß ihr die Fertigstellung

der Anlage angezeigt wird.

 

(2) Der für den Genehmigungswerber. für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten

Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeich-

nisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen. die dem Verfahren

zugrunde lagen. und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betriebli-

chen Vorkehrungen zu deren Lagerung. Vermeidung. Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf die-

sen Beilagen ist zu vermerken. daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.

 

(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber. dem zuständigen Arbeitsinspektorat. der Gemeinde

und den Nachbarn. die Parteien sind. zuzustellen.

 

(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu. die Parteien

sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.

 

 

Märkte

 

§ 39. (1 ) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen.

bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten

und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde. in der der Markt abge-

halten werden soll. stattfinden. Jedermann hat das Recht. auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der

Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.

 

(2) Waren. deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher-

heit. des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten

von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist. dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.

 

(3) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu

erlassen. die jedenfalls zu enthalten hat:

 

1 die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes.

 

2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine),

 

3 die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des

Marktverkehrs.

 

4 die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen,

 

5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher und

 

6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Be-

scheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

 

(4) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

 

1 . Bestimmungen darüber. ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bau-

ten errichten dürfen. und über die Verpflichtung. solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu

entfernen;

 

2. Bestimmungen. die die Reinhaltung des Marktes sichern,

 

3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer und

 

4. Bestimmungen darüber. inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung vcn Speisen ge-

stattet sind.

 

 

Veterinärrechtliche Vorschriften

 

§ 40. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des § 39 nicht berührt.

 

 

Messen

 

§ 41 . Auf Messen sind die marktrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

Behörden

 

§ 42. (1 )Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. ist Behörde erster lnsatnz im Sinne dieses

Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(2) Der administrative lnstanzenzug endet in Angelegenheiten der Gewerbeanmeldung und Entzie-

hung der Gewerbeberechtigung beim Unabhängigen Verwaltungssenat; in Angelegenheiten betreffend Be-

triebsanlagen beim Landeshauptmann. außer das Gesetz bestimmt ausdrücklich anderes.

 

 

Landeshauptmann

 

§ 43. Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster

lnstanz zuständig

 

1 . zur Genehmigung von Betriebsanlagen. die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bun-

deslandes erstrecken.

 

2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund vcn Ansuchen der Städte mit eigenem

Statut außer der Bundeshauptstadt Wien. wenn nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zuständig ist und

 

3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt. dessen

Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.

 

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

§ 44. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen Vor-

schriften bestimmten Fällen in erster lnstanz zuständig

 

1 zur Genehmigung von Betriebsanlagen. die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

 

2 zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der

Bundeshauptstadt Wien und

 

3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel. dessen Fahrt durch

zwei oder mehrere Bundesländer führt. oder um Gewerbe handelt. die in Verbindung mit Wanderveranstal-

tungen, etwa mit einem Wanderzirkus. ausgeübt werden.

 

 

Delegation

 

§ 45. lst in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landes-

hauptmann in erster lnstanz zuständig. so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teil-

weise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen. in ihrem Namen zu entscheiden.

 

 

Mitwirkungspflicht

 

§ 46. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundes-

polizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

Maßnahmen. die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. an der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes mitzuwirken.

 

(2) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfü-

gung stehen. hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

 

 

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

 

§ 47. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden. in Orten. in denen Bundespolizeidirektionen bestehen.

diese. haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung Zuverlässigkeit mitzuwirken.

 

(2) Die Behörden gemäß Abs. 1 . die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer

Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben. sind ermächtigt. die personenbezogenen Daten. die sie

bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben. zu verarbeiten und

Daten. die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen. in den Fällen des Abs. 1 der Ge-

werbebehörde mitzuteilen.

 

(3) Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der

Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

 

Vollziehung gewerberechtlicher Bestimmungen

 

§ 48. (1 ) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist. sind die

Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden her-

angezogenen Sachverständigen berechtigt. Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu

betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder

dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. ln-

soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwir-

ken haben. haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden

behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der

 

Verdacht einer unbefugten Gewerbeausübung vor. so hat sich diese Person gegenüber den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.

 

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist. hat der Betrieb-

sinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen

Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der La-

gerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur lnbetriebnahme oder Außerbetriebset-

zung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrich-

tungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu

geben. notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den

Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

 

(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist. sind die Organe

der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezoge-

nen Sachverständigen auch berechtigt. Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem

Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie

auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die ent-

nommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschadigung in der Höhe des Ein-

standspreises zu leisten. falls dieser mehr als 500 S beträgt.

 

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1

und 2 darauf Bedacht zu nehmen. daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Be-

triebes vermieden wird.

 

(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewer-

berechtlichen Vorschriften verwendet werden.

 

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993. BGBl. Nr. 27. und die Bestimmungen

des Vekehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1987. BGBl. Nr. 100/1988, werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

 

 

Strafbestimmungen

 

§ 49. Eine Verwaltungsübertretung. die mit Geldstrafe von 250.000 bis zu 500.000 S zu bestrafen ist.

begeht. wer

 

1 ein Gewerbe ausübt. ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

 

2. ein Gewerbe ohne aufrechte Haftpflichtversicherung ausübt;

 

3. eine Betriebsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet. betreibt. ändert oder aufläßt;

 

4 eine Betriebsanlage ohne aufrechte Haftpflichtversicherung errichtet. betreibt oder ändert; und wer

 

5. entgegen der Bestimmung des § 1 1 Abs 1 bis 3 keinen oder keinen tauglichen Geschäftsführer bestellt.

 

 

Sonstige strafbare Handlungen

 

§ 50. Eine Verwaltungsübertretung. die mit Geldstrafe von 50.000 -- bis zu 100.000 S zu bestrafen

ist. begeht. wer gegen sonstige Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

 

Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers

 

§ 51 (1 ) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt. so sind Geldstra-

fen gegen den Geschäftsführer zu verhangen.

 

(2) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar. wenn er die Verwaltungsübertre-

tung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt

hat fehlen lassen.

 

 

Gerichte

 

§ 52. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor. wenn eine in den § 49 und 50 bezeichnete Tat den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

 

Geldstrafen

 

§ 53. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen in einen vom Bundes-

minister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu errichtenden Fond für unverschuldet in Not geratene Gewer-

betreibende.

 

 

Zwangsmaßnahmen

 

§ 54 (1 ) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 49 Z 1 bis 4 so hat die Behörde

unverzüglich auch ohne vorangegangenes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des

rechtmäßigen Zustandes zu treffen. Binnen drei Tagen ist ein Bescheid über die erfolgte Maßnahme zu er-

lassen.

 

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat. in

dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt wurde. zulässig.

 

 

Gewerberegister

 

§ 55 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Gewerberegister zu führen. ln dieses Register sind

alle Daten betreffend die Ausübung von Gewerben einzutragen.

 

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus diesem Register nur bei Glaubhaftmachung eines

rechtlichen lnteresses zu erteilen.

 

 

 

Übergangsbestimmungen - lnkrafttreten

 

§ 56 (1 ) Dieses Bundesgesetz tritt mit ..... in Kraft.

 

(2) Sämtliche Rechtsvorschriften betreffend die durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegen-

heiten treten mit lnkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

 

(3) Anhängige Verfahren sind nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.

 

(4) Bestehende Berechtigungen bleiben aufrecht.

 

(5) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut."

 

 

 

 

Erläuterung

Vorblatt:

 

 

Problem:

 

Das derzeit geltende Gewerberecht (Gewerbeordnung 1994) unterscheidet zwischen freien Gewerben. für

die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, Handwerken und gebundenen Gewerben. die einen Befähi-

gungsnachweis erfordern. sowie bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben. die neben der Erbringung

eines Befähigungsnachweises noch eine behördliche Bewilligung erfordern.

 

Es gibt insgesamt 96 Handwerke. 27 gebundene und 30 bewilligungspflichtig gebundene Gewerbe.

 

Die Gewerbeordnung schreibt also für insgesamt 153 Berufe die Erbringung eines Befähigungsnachweises

vor. Zwar normiert das Gesetz. daß all jene Berufe. die nicht zu den Handwerken (gebundenen Gewerben

oder bewilligungspflichtig gebundenen Gewerben) freie Gewerbe sind. und daher keinen Befähigungsnach-

weis erfordern. jedoch ergibt sich aus der Zahl der zuvorgenannten reglementierten Berufe zwingend. daß in

der Realität die Bedeutung der freien Gewerbe gering ist.

 

Die Erbringung von Befähigungsnachweisen wird generell mit dem Gedanken des Konsumentenschutzes

begründet. Übersehen wird in dieser Argumentation jedoch regelmäßig, daß lediglich der Gewerbeinhaber.

nicht jedoch seine Mitarbeiter einen Befähigungsnachweis zu erbringen haben. sodaß der Konsument auch

bei Beauftragung eines befugten Unternehmers nicht davon ausgehen kann. daß jene Personen die die Ar-

beit tatsächlich verrichten. den vollen Befähigungsnachweis erbringen. Ausgehend von der erwiesenen Tat-

sache. daß Einpersonenbetriebe. in denen der Gewerbeinhaber persönlich und allein arbeitet wohl eine Aus-

nahme darstellen. zeigt sich. daß die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Unternehmer oder

einen gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht als Garant für die makellose Durchführung von Arbeiten

angesehen werden kann. Es stellt sich also die Frage. ob die verlangte Erbringung von Befähigungsnachwei-

sen nicht lediglich eine Marktzugangsbeschränkung darstellt. Einige wenige Personen können als Unterneh-

mer bzw. Arbeitgeber und Gewerbetreibende auftreten. während der Großteil im Angestelltenverhältnis sein

Dasein fristen muß. Das Problem ist also die Schaffung eines möglichst liberalen Gewerberechtes. das heißt

eine Marktzugangsbeschränkung nur dort. wo durch eine Gewerbeausübung Menschen. Tiere. Umwelt. Ge-

wässer etc. gefährdet werden können unter gleichzeitiger Wahrung des Gedankens des Konsumentenschut-

zes.

 

Lösung:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf schreibt nur noch für acht Gewerbe die Erbringung eines Befähigungs-

nachweises vor. alle anderen gewerblichen Tätigkeiten werden zu freien Gewerben. das bedeutet. daß kein

Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

 

Damit der Konsument einer möglicherweise untauglichen gewerblichen Tätigkeit nicht schutzlos ausgesetzt

ist. wird jedoch für jeden Gewerbetreibenden zwingend der Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung

vorgesehen. Diese Haftpflichtversicherung hat sämtliche Schäden. die durch die gewerbliche Tätigkeit oder

den Betrieb oder die Errichtung einer Betriebsanlage hervorgerufen werden. abzudecken. Dies stellt eine

erhebliche Besserstellung des Konsumenten dar. der im Augenblick. wenn er von einem Gewerbetreibenden

geschädigt wird. nicht ohne weiteres davon ausgehen kann. daß das betreffende Unternehmen

(Unternehmer) solvent genug ist. um den Schaden zu liquidieren. Durch die obligatorische Haftpflichtversi-

cherung wird zweierlei erreicht:

 

1 .) Es wird der Konsument in finanzieller Hinsicht abgesichert.

 

2.) Es wird die Prämiengestaltung der Haftpflichtversicherungen sich an der Vorbildung und dem Schadenver-

lauf des Versicherten orientieren Das bedeutet. der Befähigungsnachweis wird als Antrittsvoraussetzung für

die Ausübung eines Großteils der Gewerbe abgeschafft. de facto wird aber der Vorbildung eines Gewerbe-

treibenden ein entscheidender Einfluß zukommen Die Prämiengestaltung. somit der Aufwand. und damit die

Preisgestaltung sowie die Konkurrenzfähigkeit werden in hohem Maße von der Vorbildung des Gewerbetrei-

benden abhängen.

 

F;ankierend wäre im Versicherungsvertragsrecht eine Novellierung dahingehend vorzunehmen. daß jeder

potentielle Gewerbetreibende Anspruch auf eine Betriebshaftpflichtversicherungspolizze hat. gegebenfalls

wäre eine Versicherungsanstalt zuzuweisen. Ebenso wäre diese Versicherung mit einem Bonus Malus Sy-

stem auszustatten.

lm Betriebsanlagenrecht wird folgendes System eingeführt:

 

Jede gewerbliche Betriebsanlage ist anzuzeigen. Die Behörde hat drei Monate Zeit zu überprüfen, ob es sich

um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt.

 

Daraus ergeben sich drei denkmögliche Situationen:

 

Die Behörde nimmt die Betriebsanlage innerhalb der dreimonatigen Frist. allenfalls unter Vorschreibung wei-

terer Auflagen. zur Kenntnis.

 

Die Behorde leitet innerhalb der dreimonatigen Frist das Genehmigungsverfahren ein

 

Die Behörde trifft innerhalb der dreimonatigen Frist weder die eine noch die andere Entscheidung - diesfalls

gilt die Anlage als genehmigt. weitere Auflagen können nur im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung

nachträglicher Auflagen verfügt werden.

 

Diese Maßnahmen gehen Hand in Hand mit einem erweiterten Rechtsschutz der Nachbarn (Parteistellung

auch in einem Verfahren zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen); die Eigenverantwortung der Gewerbe-

treibenden wird ebenfalls gefördert.

 

Alternativen:

 

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage

 

Kosten:

 

lnsgesamt bewirkt das vorliegende Gesetz eine erhebliche Kostensenkung. Die Gewerbebehörden haben die

Erbringung des formellen Befähigungsnachweises nur noch bei acht Gewerben zu prüfen. weiters entfällt das

Nachsichtsverfahren wegen Ausschlußgründen und das gesamte Gleichstellungsverfahren für ausländische

Staatsbürger. Damit werden einerseits Ressourcen zur Vollziehung des neuen Betriebsanlagenrechtes frei.

die periodische Überprüfung der Betriebsanlage durch den Betriebsanlageninhaber entlastet aber die Behör-

de ebenfalls.

 

lnsgesamt ist davon auszugehen. daß auf Behördenseite die Verwaltungskosten gegenüber der nunmehri-

gen Rechtslage um rund 40 % bis 50 % gesenkt werden können.

 

EU-Konformität:

 

lm Gegensatz zur jetzigen Rechtslage gegeben.

 

Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil:

 

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält eine Neuformulierung der Gewerbsmäßigkeit und stellt auf die

nachhaltige Ertragserzielungsabsicht aus. Durch diese Bestimmung fallen ganz automatisch Zeltfeste und

ähnlich gelagerte Bestimmungen aus der Gewerbeordnung. sodaß diese Veranstaltungen gewerberechtlich

irrelevant werden und lediglich nach den Veranstaltungsgesetzen der jeweiligen Länder zu beurteilen sind.

Desgleichen erübrigt sich eine Sonderbestimmung für Vereine. da lediglich zu prüfen ist. ob eine nachhaltige

Ertragserzielungsabsicht vorliegt oder nicht. ln diesem Zusammenhang ist festzuhalten. daß die Organisation

als Verein zur Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf

keinen Sinn macht. Da nahezu alle Gewerbe frei sind. bedarf es nämlich keines Befähigungsnachweises.

sodaß ein Gutteil der Gewerbe von jedermann ausgeübt werden kann. und sich somit der Umweg über einen

Verein aus steuerlichen Gründen nicht auszahlen dürfte. Flankierend dazu ist auch auf die erheblich ange-

stiegenen Strafandrohungen zu verweisen. die eine unbefugte Gewerbeausübung ebenfalls nicht tunlich

erscheinen lassen.

 

Nicht unter den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen nach wie vor die Land- und Forstwirtschaft aus

kompentenzrechtlichen Gründen. weiters sind sämtliche Erwerbstätigkeiten die durch Bundes- und Landes-

gesetze geregelt sind. ausgenommen. Diese Bestimmung erübrigt eine seitenlange und im letzten verwirren-

de Aufzählung der ausgenommenen Tätigkeiten und macht das Gesetz flexibler. Die Schaffung eines neuen

Bundes- oder Landesgesetzes. mit dem Gewerbstätigkeiten geregelt oder Berufsgruppen geschaffen wer-

den. hat nun nicht mehr eine Novellierung des Gewerberechtes zur Folge. Entfallen ist ebenfalls die An-

wendbarkeit des Betriebsanlagenrechtes der Gewerbeordnung 1 994 auf Betriebsanlagen der Land- und

Forstwirtschaft. aber die korrespondierende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 wurde vom Verfas-

sungsgerichtshof ohnedies mit Erkenntnis vom 28.6.1995, G 89/94 als verfassungswidrig aufgehoben.

 

Es wird nur noch zwischen freien und gebundenen Gewerben unterschieden. Dies mag zwar auf den ersten

Blick verblüffend sein. wenn man sich aber die im Augenblick reglementierten Gewerbe vor Augen hält. so

sind dies gemäß den Bestimmungen des § 94 nachstehende Handwerke:

 

a) Gruppe der Ausbaugewerbe

 

1 . Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

2. Bodenleger

3 Hafner

4 Dachdecker

5. Wärme-. Kälte-. Schall- und Branddämmer. Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

6. Platten- und Fliesenleger

7. Pflasterer

8. Stukkateure und Trockenausbauer

9. Maler und Anstreicher

10 Lackierer

1 1 . Gärtner

12. Rauchfangkehrer

 

b) Gruppe der Metallgewerbe

 

1 3. Schlosser

14 Schmiede

1 5 Maschinen- und Fertigungstechniker

16. Karrosseriebauer

1 7. Kälteanlagentechniker

1 8. Bürokommunikationstechniker

1 9. Kraftfahrzeugtechniker

20. Landmaschinentechniker

21 Spengler

22 Kupferschmiede

23. Zentralheizungsbauer

 

24 Lüftungsanlagenbauer

25 Elektroniker und Elektromaschinenbauer

26 Radio- und Videoelektroniker

27. Uhrmacher

28 Graveure

29 Gürtler und Ziseleure. Metalldrücker

30. Metallschleifer und Galvaniseure

31 Zinngießer

32. Metall- und Eisengießer

33 Gold- und Silberschmiede

34. Gold-. Silber- und Metallschläger

35 Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen

36. Erzeuger chirurgischer und medizinischer lnstrumente

 

c) Gruppe der Holzgewerbe

 

37. Tischler

38. Wagner

39. Binder

40. Drechsler

41 . Bootbauer

42. Modelltischler

 

d) Gruppe der Bekleidungs-. Textil- und Ledergewerbe

 

43. Damenkleidermacher

44. Herrenkleidermacher

45. Maschinstricker und Wirker

46. Weber

47. Modisten und Hutmacher

48. Kappenmacher

49. Kürschner

50. Schuhmacher

51 . Orthopädieschuhmacher

52. Gerber

53. Rauhwarenzurichter

54. Säckler (Lederbekleidungserzeuger)

55. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

56 Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner

57. Färber

58. Tapezierer und Dekorateure

 

e) Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe

 

59. Bäcker

60. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-. Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeuger

61 Fleischer

62. Getreidemüller

63. Molker und Käser

 

f) Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege scwie der chemischen und Reinigungsgewerbe

 

64. Augenoptiker

65. Hörgeräteakustiker

66. Bandagisten

67 Orthopädietechniker

68. Miederwarenerzeuger

69 Zahntechniker

70. Friseure und Perückenmacher

71 Textilreiniger (Chemischreiniger. Wäscher und Wäschebügler)

72. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

73. Schädlingsbekämpfer

 

g) Gruppe der Glas-. Papier-. keramischen und sonstigen Gewerbe

 

74 Glaser. Glasbeleger und Flachglasschleifer

75. Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler

76. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

77. Edelsteinschleifer

78. Fotografen

79. Buchbinder

80. Etui- und Kassettenerzeuger

81 . Kartonagewarenerzeuger

82. Keramiker

83. Emailleure

84. Orgelbauer

85. Klaviermacher

86. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

87. Holzblasinstrumentenerzeuger

88. Blechblasinstrumentenerzeuger

89. Harmonikamacher

90. Vergolder und Staffierer

91 Kunststoffverarbeiter

92. Schilderhersteller

93. Präparatoren

94. Bildhauer

95. Blumenbinder (Floristen)

96. Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger)

 

 

lm einzelnen ist zu bemerken:

 

a) Gruppe der Ausbaugewerbe:

 

Beim Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher wird der Befähigungsnachweis regelmäßig

vom Gewerbeinhaber erbracht. der nicht mit dem Erzeugungsprozeß befaßt ist. daher besteht kein Anlaß die

Herstellung an einen Befähigungsnachweis zu binden. Die unter Ziffer zwei bis Ziffer elf genannten Gewerbe

werden ebenfalls regelmäßig nicht vom Gewerbeinhaber selbst durchgeführt. darüber hinaus legt die Exi-

stenz und das Florieren von Baumärkten ein beredtes Zeugnis darüber ab. in welchem Umfang diese Tätig-

keiten durchaus erfolgreich und zufriedenstellend von gewerberechtlich hiezu nicht befugten Personen

durchgeführt werden können.

 

Zum Rauchfangkehrer ist festzuhalten. daß dessen berufliche Tätigkeit in den feuerpolizeilichen Landesge-

setzen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. lm übrigen lassen sämtliche Feuerpoli-

zeigesetze der Länder einen Gutteil der Tätigkeiten auch durch den Kehrstelleninhaber zu. Die Aufgabe des

Rauchfangkehrers ist also weniger eine handwerkliche als vielmehr die Pflicht. gegenüber der Behörde eine

Garantie für die Durchführung der Arbeiten abzugeben. Hiefür bedarf es aber keiner sonderlichen Ausbil-

dung; einige Besonderheiten einzelner Kehrbezirke können ohne weiters in den Feuerpolizeigesetzen der

Länder geregelt werden. Ebenso haben Regelungen über den Gebietsschutz nichts in der Gewerbeordnung

 

ver;oren. sondern können in den betreffenden Landesgesetzen bei Bedarf statuiert werden; dasselbe gilt für

Höchsttarife.

 

b) Grupce der Metallgewerbe:

 

Hier handelt es sich teils um Gewerbe. die in Teilbereichen vor der Gewerberechtsnovelle 1992 als freie Ge-

werbe ausgeübt werden konnten (z.B. die Herstellung von Schlüsseln), teilweise einen hohen Kapitaleinsatz

erfordern. und letztlich von keinem vernünftig denkenden Menschen ohne entsprechendes Wissen und

Ausbildung durchgeführt werden. Man kann sich bei diesen Gewerben also größtenteils auf den gesunden

Menschenverstand verlassen. ebenso wie auf den Umstand. daß ohne akzeptable Vorbildung die Erlangung

einer Betriebshaftpflichtversicherung nur zu untragbaren Prämien möglich ist. Zu Ziffer 19 und 20 Kraftfahr-

zeugtechniker und Landmaschinentechniker ist festzuhalten. daß hier die Erbringung des Befähigungsnach-

weises intensiv durch den freien Markt geregelt werden wird. Ein Gutteil der im Handel befindlichen Kraftfahr-

zeuge ist einer Fehlerdiagnose. wie sie noch vor zehn Jahren üblich war. nicht mehr zugänglich. Die Fehler-

suche erfolgt mittels Einsatz von Computertechnik. sodaß eine Ausbildung entsprechend den alten Berufsbil-

dern ohnehin nicht mehr geeignet ist. den Umgang mit den neuen Techniken zu erlernen. ln diesem Zusam-

menhang ist auch auf das Florieren der Autoersatzteilmärkte und jener Werkstätten. in denen sich der KFZ-

lnhaber eine Montagebox mieten und die Reparatur selbst durchführen kann. hinzuweisen. Hinzu tritt. daß für

eine Vertragswerkstatt einer Automarke ohnehin eine besondere Ausbildung zu absolvieren ist.

 

c) Gruope der Holzgewerbe:

 

Auch hier ist auf den Umstand zu verweisen. daß die gewerblichen Arbeiten in der Regel nicht vom Gewerbe-

inhaber selbst. sondern von Arbeitnehmern durchgeführt werden. die Erlangung einer Haftpflichtversicherung

ein gewisses Vorwissen erfordern wird und die den nunmehrigen Berufsbildern entsprechenden Arbeiten

auch bereits zur Zeit von Privaten durchgeführt werden.

 

d) Gruope der Bekleidungs-. Textil- und Ledergewerbe:

 

Hier gilt wiederum das bereits zuvor gesagte. hinsichtlich des Orthopädieschuhmachers ist wiederum darauf

zu verweisen. daß eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Sicherheit nur bei Nachweis entsprechender Vor-

kenntnisse zu einem wirtschaftlich tragbaren Betrag zu erlangen sein wird.

 

e) Gruope der Nahrungsmittelgewerbe:

 

Zu verweisen ist auf den Umstand. daß nahezu jeder Haushalt in Österreich im Stande ist. Brot und Torten

zu backen sowie Fleisch zu zerteilen. Auch das Mahlen von Getreide und das Herstellen von Käse wird

durchaus erfolgreich im Haushalt praktiziert - in großem Umfang betrieben ist aber für diese Gewerbe ein

derartiger Kapitaleinsatz erforderlich. daß es dem gesunden Menschenverstand widerspräche. diese lnvesti-

tionen ohne geeignete Ausbildung zu tätigen.

 

f) Gruope der Gewerbe der Gesundheits- und Körperoflege sowie der chemischen und

Reinigungsgewerbe:

 

Auch hier wird der freie Markt im Wege der Versicherungsprämien den erforderlichen Ausbildungsgang steu-

ern.

 

g) Gruppe der Glas-. Papier-. keramischen und sonstigen Gewerbe:

 

Zur Gruppe dieser Gewerbe ist zu bemerken. daß man sie in der Gewerbeordnung 1859 vergeblich suchen

wird. Die Fotografen und Bildhauer bewegen sich fließend zwischen dem handwerklichen und künstlerischem

Bereich; zu den Keramikern und Emailleuren ist festzuhalten. daß sich Produkte dieser Berufsgruppen in

musealer Qualität in steinzeitlichen bzw. pharaonischen Gräbern finden. Hinsichtlich der Schilderhersteller ist

darauf zu verweisen. daß vor allem Schilder aus einer Zeit gesammelt werden. da dieses Gewerbe noch an

keinen Befähigungsnachweis gebunden war. Auch Glasbläser und Edelsteinschleifer haben Produkte aus

Zeiten hinterlassen. in denen von einer Reglementierung des Gewerbeantrittes keine Rede war. Bei den

Buchbindern bedenke man die Folieanten aus dem 1 1 . und 12. Jahrhundert. die Schmuck und Zierde jeder

Bibliothek sind. Jene Gewerbe. die Musikinstrumente herstellen. schöpfen ihren Reputation wohl weniger aus

dem Bildungsgang. als viel mehr aus dem Gefühl ein lnstrument herstellen zu können. mit dem es dem

 

Künstler moglich wird. jene lnterpretation des Musikstückes darzubieten. welch.e seinen Ruhm und jenen des

Herstellers des lnstrumentes begründet.

 

Die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe sind im Augenblick im § 124 GewO 1994 geregelt.

der folgenden Wortlaut hat:

 

§ 124 Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe:

 

1 . Arbeitsvermittler;

2. Berater in Versicherungsangelegenheiten;

3. Bestatter (§ 130);

4. Drucker (§ 135);

5. Druckformenhersteller (§ 1 36);

6. Frachtenreklamation;

7 Fremdenführer (§ 1 37);

8. Fußpfleger;

9. Gastgewerbe (§ 142);

10. Handelsagenten (§ 156);

1 1 Handelsgewerbe (§ 1 57) mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe. des

Betriebes von Tankstellen (Z 21 ), sowie der gemäß § 1 58 ausgenommenen Handelsgewerbe;

12. Huf- und Klauenbeschlag;

1 3. Kosmetiker (Schönheitspfleger);

14. Luftfahrzeugmechaniker (§ 162);

1 5. Maschinsticker;

16. Masseure;

17. Reisebüros (§ 166);

1 8. Schwarzdecker;

19. Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 170);

20. Tankreiniger; 21 . Tankstellen (§ 171 );

22. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 172);

23. Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen;

24. Versicherungsmakler (§ 173);

25. Vulkaniseure;

26. Wäschewarenerzeuger;

27. Werbeagentur.

 

Zum Entfall des Befähigungsnachweises. bei diesen Gewerben ist folgendes festzuhalten:

 

Der Berater in Versicherungsangelegenheiten muß sich lediglich über das bestehende Angebot und des-

sen Wirtschaftlichkeit informieren. ein Vorgang also. den jeder Versicherungsnehmer selbst auch durchfüh-

ren könnte.

 

Der Bestatter bedarf einiger Kenntnis bezüglich der Verwaltungsvorschriften. im übrigen geht es darum. das

Gewerbe möglichst pietätvoll auszuführen.

 

Der Drucker und Druckformenhersteller verfällt aufgrund der modernen Computertechniken mehr und mehr

dem Bereich der Liebhaberei; bei der Frachtenreklamation handelt es sich im letzen um die Geltendmachung

gewährleistungs- bzw. schadenersatzrechtliche Ansprüche.

 

Der Fremdenführer nimmt im Wesentlichen keine anderen Tätigkeiten vor als ein gebildeter Gastgeber ge-

genüber ausländischen Gästen erbringt; das Gewerbe der Fußpfleger erbringt mit einiger Regelmäßigkeit

ledermann sich selbst.

 

Zum Gastgewerbe ist festzuhalten. daß die Zubereitung von Speisen im Augenblick bereits ein freies Ge-

werbe ist. sodaß der Befähigungsnachweis im Wesentlichen nur das Servieren der Speisen rechtfertigt. Auf

den Punkt gebracht werden in jedem Haushalt tagtäglich jene Leistungen. die im Augenblick reglementiert

sind. erbracht.

 

Das Handelsgewerbe ist augenblicklich reglementiert. obschon jedermann als Eigentümer beweglicher und

unbeweglicher Sachen diese hin und wieder veräußert und durch neue ersetzt. ohne hiefür einen Befähi-

gungsnachweis zu erbringen. Bei diesem Gewerbe ist insbesondere zu bedenken. daß die zivilisierte Welt

dem Handelsgewerbe die Entwicklung des Geldes. schadenersatzrechtlicher Vorschriften und die Entdek-

kung neuer Kontinente verdankt. ohne daß es hiezu eines Befähigungsnachweises bedurfte.

 

Das Gewerbe der Kosmetiker pflegt ein Gutteil der Bevölkerung an sich selbst auszuführen - ohne Erbrin-

gung eines Befähigungsnachweises - aber auch ohne an die Öffentlichkeit gelangte Folgewirkungen.

 

Zum Luftfahrzeugmechaniker ist festzuhalten. daß dieses Gewerbe aufgrund der geltenden Gewerbeord-

nung auch dann ausgeübt werden kann. wenn der Gewerbeinhaber in der Zwischenkriegszeit als Fahrrad-

mechaniker tätig war. lm übrigen ist auf das Luftfahrtrecht und den Umstand zu verweisen. daß keine Airline

Mechaniker zuläßt. die nicht eine Werksschulung für den Flugzeugtyp hinter sich haben.

Bei den Maschinenstrickern ist wiederum auf den Verkauf von Strickmaschinen an Privatpersonen und die

damit erzielten Erfolge zu verweisen; das Gewerbe der Masseure drängt zwangsläufig eine Beschäftigung

mit dem Herkommen und der Entwicklung der Massagetechniken auf. die ohne jeden Befähigungsnachweis

erfolgten. Reisebüros wiederum nehmen dem lndividualreisenden lediglich die Mühe ab. sich selbst um

Flugpläne zu kümmern. bei Pauschalreisen fungieren sie ausschließlich als Buchungsstelle.

 

Auch Schwarzdecker. Spediteure. Tankreiniger und Tankstellenbetreiber üben keinerlei Tätigkeiten aus.

die einer besonderen und zu überprüfenden Befähigung bedürften.

 

Bei den Unternehmensberatern. Vermögensberatern und Versicherungsmaklern darf ein einschlägiges

Vorwissen vorausgesetzt werden. Dessen Überprüfung wird aber von der Betriebshaftpflichtversicherung mit

Sicherheit vorgenommen werden. Vulkaniseure arbeiten mit vorgegebenen Maschineneinsatz; detto Wä-

schewarenerzeuger, bei einer Werbeagentur besteht die Befähigung in Wahrheit wohl in der Kreativität und

der Fähigkeit Produkte zu vermarkten.

 

Die bewilligungspf/ichtigen gebundenen Gewerbe nach § 127 GewO 1994 sind folgende:

 

1 . Waffengewerbe;

2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln. die nicht

dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen. und Handel mit diesen Erzeugnissen; .

3. Sprengungsunternehmen;

4. Baumeister;

5. Zimmermeister;

6. Steinmetzmeister;

7. Brunnenmeister;

8 Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

9. Elektrotechniker;

10. Technische Büros;

1 1 . Chemische Laboratorien;

12. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln;

1 3. Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften;

14. Drogisten;

15. Sterilisierung von medizinischen lnjektionsspritzen und lnfusionsgeräten und Handel mit diesen Gegen-

ständen;

16. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen;

1 7. Kontaktlinsenoptiker;

1 8. lmmobilienmakler;

19. Bauträger;

20. lmmobilienverwalter;

21 Personalkreditvermittler;

22. Pfandleiher;

23. Versteigerung beweglicher Sachen;

24. lnkassoinstitute;

25 Wechselstuben:

26 Berufsdetektive;

27 Bewachungsgewerbe;

 

28. Uberlassung von Arbeitskräften;

29 Lebens- und Sozialberater;

30. Errichtung von Alarmanlagen

 

Hievon bleiben folgende Gewerbe als gebundene Gewerbe erhalten.

 

1 Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln. die nicht

dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen.

2. Sprengungsunternehmen.

3 Baumeister.

4. Zimmermeister.

5 Gas- und Wasserleitungsinstallateure,

6. Elektrotechniker

7 Technische Büros.

8. Kontaktlinsenoptiker

 

Zu den entfa//enden Gewerben ist folgendes festzuhalten:

 

Das Waffengewerbe. das heißt die Herstellung von Waffen. setzt in kleinem Rahmen handwerkliches Ge-

schick voraus. ohne das wohl niemand dieses Gewerbe ausüben wird. lm größerem Rahmen betrieben. ist

ein erheblicher Einsatz von Kapital und Maschinen erforderlich. sodaß auch diesfalls auf den gesunden Men-

schenverstand. die Betriebshaftpflichtversicherung und den Umstand. daß nach dem Waffenrecht jede Waffe

beschossen werden muß, zu vertrauen ist. Der Handel mit Waffen ist aufgrund waffenrechtlicher Vorschriften

ohnehin reglementiert; das heißt bezugsberechtigte Personen und waffenrechtliche Dokumente sind exakt

definiert. Wenn der Gesetzgeber die Führung eines Waffenbuches wünscht. so ist diese Regelung im Waf-

fengesetz aufzunehmen.

 

Der Handel mit pyrotechnischen Erzeugnissen ist ebenfalls durch geltende Gesetze bereits geregelt. so-

daß kein Anlaß besteht. dem Händler einen Befähigungsnachweis oder eine Bewilligung aufzuerlegen.

 

Der Steinmetzmeisterliegt ebenfalls im Grenzbereich zur Kunst. Wo er gewerblich tätig wird. unterliegt er

technischen Regelwerken und der Aufsicht durch Baumeister. Architekten. Statiker etc. Das letztgesagte gilt

auch für Brunnenmeister.

 

Chemische Laboratorien. die Herstellung von Arzneimitteln und von Giften unterliegen ebenso wie die

Drogisten bereits zum jetzigen Zeitpunkt restriktiven gesetzlichen Regelungen. sodaß die Erbringung eines

Befähigungsnachweises und die Erlangung einer Bewilligung als Überreglementierung anzusehen sind.

 

Dasselbe gilt für die Sterilisierung von lnjektionsspritzen und medizinischen Naht- und Organersatzmaterial.

Der Handel mit diesen Gegenständen bedarf auch keiner besonderen Regelung. da diese Gegenstände vor-

gefertigt geliefert werden. sodaß der Verkäufer weder an Beschaffenheit noch an der Qualität etwas ändern

kann.

 

Bei den verbleibenden Gewerben der lmmobilienmakler. Bauträger. lmmobilienverwalter und Personal-

kreditvermittler handelt es sich um Tätigkeiten die ein Gutteil der Bevölkerung hin- und wieder für sich

selbst ausübt.. ln diesem Zusammenhang ist davon auszugehen. daß die Betriebshaftpflichtversicherung in

Verbindung mit dem KSchG und dem UWG ausreichenden Schutz bieten. Der Pfandleiher und die Versteige-

rung beweglicher Sachen können den Regelungen des ABGB überlassen bleiben. lnkassoinstitute stellen

auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine zweckentsprechende Rechtsverfol-

gung dar und erscheinen daher im Sinne des Konsumentschutzes keinesfalls schützenswert.

 

Desgleichen ist die Tätigkeit einer Wechselstube ebenso wenig von besonderen Kenntnissen abhängig wie

die Tätigkeit eines Berufsdetektives oder Bewachers. Die Überlassung von Arbeitskräften ist auch kein Be-

reich der besondere Fähigkeiten erfordert; der Lebens- und Sozialberater ersetzt insbesondere im Hinblick

auf den Vorbehaltsbereich der Ärzte (auch Psychologen und Psychiater) lediglich das Gespräch im Freun-

des- und Familienkreis.

 

Die Errichtung von Alarmanlagen erfordert ebenfalls nur minimale Kenntnisse im Bereich der Niederspan-

nungselektrik und war bis zu einer der letzten Reliberalisierungen des Gewerberechtes ein freies Gewerbe.

 

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung durch natürliche Personen wurden auf die

Eigenberechtigung gemäß dem ABGB reduziert. da darüber hinausgehende Beschränkungen nicht begründ-

bar sind.

 

Für Ausländer genügt die Berechtigung sich in Österreich aufzuhalten. insbesondere im Hinblick auf den

EU-Vertrag.

 

Die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit sowie die Betriebshaftpflichtversicherung finden sich in

den §§ 5 bis 7.

 

Bei Gesellschaften wird auf eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige Gesellschaftsform abge-

stellt. um den Rechtsstandard der europäischen Union zu wahren.

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (damit auch die ARGE) wird nach wie vor für nicht gewerberechts-

fähig erklärt; Ziffer 4 stellt ausschließlich auf die Person des Organwalters ab.

 

Das lnstitut der Verpachtung eines Gewerbes kann aufgrund der generellen Liberalisierung gänzlich entfal-

len.

 

Die persönliche Zuverlässigkeit wird ausschließlich für den Fall einer unbedingten und noch nicht vollzoge-

nen Verurteilung oder Bestrafung verneint. Hiedurch wird den general- und spezialpräventiven Bedenken der

Gerichte Rechnung getragen; Es besteht kein Anlaß, einen Rechtsbrecher dessen weitere Teilnahme am

wirtschaftlichen und sozialen Leben vom erkennenden Richter für tragbar gehalten wird. gewerberechtlich

eben von diesen Möglichkeiten auszuschließen.

 

lm übrigen führt die Regelung dazu. daß bei der Nichtbezahlung von Geldstrafen ein Ausschlußgrund vor-

liegt. der entweder zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (und der Unmöglichkeit einer Neubegründung)

oder zu einer Bezahlung der Strafen führt.

 

Da auch ausländische Verurteilungen von lnteresse sind. verfügt der Entwurf eine Einschränkung auf not-

wehrfähige Rechtsgüter im Sinne des § 3 StGB. Bei einer in- und ausländischen Verurteilung wird die Behör-

de dies zu prüfen haben.

 

Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit wird auf die Eröffnung des Konkurses oder auf die Abweisung des An-

trages auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens beschränkt. Ausgenommen hie-

von sind die Fälle des Zwangsausgleiches sowie sämtliche Fälle des Privatkonkurses.

 

Jeder Gewerbetreibende und Betreiber oder Errichter einer gewerblichen Betriebsanlage hat bei der Gewer-

beanmeldung. der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes der Betriebsanlage und während der Ausübung

dieser Rechte den aufrechten Bestand einer Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

Gemäß § 1 5 Abs. 1 Ziff. 9 endet die jeweilige Berechtigung mit dem Erlöschen der Betriebshaftpflichtversi-

cherung ex lege.

 

§ 8 Abs. 4 präsentiert sich als Verfassungsbestimmung. da es sich um eine formalgesetzliche Delegation

handelt. Eine Determinierung ist im Augenblick mangels entsprechender Erfassungswerte bezüglich der

Schadensverläufe nicht möglich.

 

Notwendig ist es allerdings. im Versicherungsvertragsrecht zu normieren. daß jedermann Anspruch auf eine

Betriebsanlagenversicherung hat. und daß diese gegebenenfalls. ebenso wie im Bereich der KFZ-

Versicherungen zuzuweisen ist.

 

Wie bisher ist die Ausübung eines Gewerbes anzuzeigen und sind die entsprechenden Unterlagen anzu-

schließen. Dasselbe gilt für gebundene Gewerbe.

 

§ 9 Abs. 4 normiert. daß aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Behorde binnen drei Monaten zu prüfen

ist. ob die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vorliegen. lnnerhalb dieser Frist ist ein Gewerbe-

schein auszustellen oder die Gewerbeausübung zu untersagen. Geschieht dies nicht. so gilt die Anmeldung

 

als rechtswirkam erstattet. Die Gewerbeausübung kann dann nur noch bei Vorliegen eines Entziehungstat-

bestandes nach § 1 5 Abs. 1 Ziff. 8 dieses Entwurfes entzogen werden.

 

§ 9 Abs. 6 normiert, daß bei den nach wie vor gebundenen Gewerben die Ausübung erst nach Ausstellung

des Gewerbescheines oder Ablauf der dreimonatigen Frist statthaft ist.

 

Diese Bestimmung soll im lnteresse der Gewerbetreibenden aber auch der Rationalisierung der Verwaltung

das behördliche Verfahren vereinfachen und beschleunigen.

 

Die Berufung an den UVS wird aufgrund der Judikatur der übernationalen Gerichte zu den Civil-Rights nor-

miert. Da dies in die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die mittelbare Bundesverwaltung eingreift.

ist zur Verlautbarung dieser Bestimmung jedenfalls die Zustimmung der Bundesländer erforderlich.

 

Neuerungen gegenüber der nunmehrigen Rechtslage ergeben sich dadurch. daß auch jeder Einzelunter-

nehmer einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen kann. Die Bestellung des gewerberechtlichen

Geschäftsführers wird bei freien Gewerben. bei Vorliegen der Voraussetzungen. mit Einlangen der Anzeige

bei der Behörde wirksam. Bei gebundenen Gewerben ensteht die Wirksamkeit mit der bescheidmäßigen

Zurkenntnisnahme oder nach drei Monaten nach Einlangen der Anzeige.

 

ln Entsprechung der unionsrechtlichen Vorschriften werden Wandergewerbe. ohne jede Beschränkung. für

zulässig erklärt.

 

Die Dienstleistungsfreiheit wird im Rahmen der Europäischen Union normiert. ohne daß es hiebei der Be-

gründung einer Niederlassung bedarf.

 

Angehörige von Drittländern dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten immer durchführen. wenn sie das Ge-

werbe im Heimatland befugt ausüben und überdies die fachlichen Voraussetzungen zur Anmeldung des Ge-

werbes im lnland erbringen.

 

Das bedeutet. freie Gewerbe können auch aus Drittländern erbracht werden. gebundene Gewerbe nur bei

Vorliegen des inländischen Befähigungsnachweises.

 

Das Ende der Gewerbeberechtigung wird gegenüber der bestehenden Rechtslage insoweit abgeändert.

als das Löschen der Aufenthaltsgenehmigung oder der Betriebshaftpflichtversicherung ex lege die Gewerbe-

berechtigung untergehen läßt. Diesbezügliche Bescheide sind ausschließlich Feststellungsbescheide.

 

Die Versicherungsgesellschaft wird verpflichtet. die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unverzüg-

lich an die Behörde zu melden.

 

Mit dem Tag des Einlangens der Meldung der Versicherungslosigkeit endet die Gewerbeberechtigung ex

lege; bis zum Einlangen haftet die Versicherungsgesellschaft dennoch für allfällig eingetretene Schäden. Die

Behörde hat unverzüglich alles Nötige zu veranlassen. um eine weitere Gewerbeausübung zu unterbinden.

 

Die Entziehungsgründe werden auf die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 beschränkt.

 

Die Definition der Betriebsanlage weicht nicht von der bisherigen Rechtslage ab. Als Novum ist jede Be-

triebsanlage der Behörde anzuzeigen.

 

Der Stand der Technik wird nunmehr unter Verweisung auf die technischen Regelwerke und Normen im

Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage definiert.

 

Die Nachbarstellung wird aufgrund des Anzeigeverfahrens ausgeweitet. insbesondere räumt § 27 den Nach-

barn weitere Rechte ein.

 

Ein Genehmigungsverfahren ist von der Behörde nur dann einzuleiten. wenn sich aus der Anzeige der

Betriebsanlage ergibt. daß Nachbarn oder öffentliche lnteressen bzw. die Umwelt gefährdet werden können.

§ 21 legt der Behörde die Verpflichtung der Prüfung der Anzeige unter den vorgenannten Kriterien auf und

normiert. welche Anlagen jedenfalls ohne weiteres Verfahren. wenngleich unter Vorschreibung von Auflagen

(erforderlichenfalls) zur Kenntnis zu nehmen sind.

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur weiteren Verfahrensbeschleunigung er-

mächtigt generell durch Verordnung bzw. individuell durch Bescheid Maschinen. Geräte oder Ausstattungen

zu bezeichnen. die aufgrund ihrer bekannten Emissions- und lmissionswerte ohne weiteres Verfahren zur

Kenntnis genommen werden können.

 

Diese Bestimmung ermöglicht es durch Verordnung ..Normbetriebsanlagen" zu bestimmen. die keines

weiteren Verfahrens bedürfen. Hiedurch wird trotz Verfahrensoptimierung ein maximaler Anrainerschutz er-

zielt.

 

Sollte es in Einzelfällen dennoch zu einer objektiv nachvollziehbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft

kommen. so besteht die Möglichkeit gem. § 26 nachträgliche Auflagen vorzuschreiben.

 

Weiters sind jene Kriterien geregelt. die eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig machen. Wie bisher wird

Leib. Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden. der Arbeitnehmer. Nachbarn und Kunden ebenso ab-

gestellt wie auf die Beeinträchtigung dinglicher Rechte oder Belästigung der Nachbarn. öffentlicher lnteres-

sen und die Umwelt im weitesten Sinne.

 

Abs. 2 norminiert eine Bewilligungspflicht auch für jene Anlagen. die bereits nach einem anderen Bundes-

und Landesgesetz genehmigt sind. nunmehr aber gewerblich betrieben werden.

 

Wenn ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird. hat die Behörde zu prüfen. ob die Betriebsanlage nach

dem Stand sämtlicher Wissenschaften unter Vorschreibung geeigneter Auflagen zugelassen werden kann.

Die Genehmigung erlischt bei Nichtausübung.

 

Jedenfalls erlischt jedoch die Betriebsanlagengenehmigung bei Erlöschen der Betriebshaftpflichtversiche-

rung. Das Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung ist gem. § 16 von der Versicherungsgesellschaft der

Behörde mitzuteilen; ungeachtet des Eintrittes der Versicherungslosigkeit haftet der Versicherer für sämtliche

Schäden die innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde durch die Betriebsanlage

hervorgerufen werden.

 

Ergibt sich nach Genehmigung oder Zurkenntnisnahme der Anlage. daß die Vorschreibung zusätzlicher

Auflagen erforderlich ist. hat die Behörde ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn

einzuleiten.

 

Das bisher geltende Prinzip der Verhältnismäßigkeit entfällt generell. um Umwelt und Nachbarn zu schützen

und einen Ausgleich der lnteressenlagen herbeizuführen.

 

Wird eine Betriebsanlage geändert. so ist diese Änderung ebenfalls anzuzeigen. die Bestimmung regelt aus-

drücklich. in welchen Fällen die Anzeige ohne weiteres Genehmigungsverfahren als ausreichend anzusehen

ist.

 

Um auch nach der Genehmigung eine umwelt- und nachbarfreundliche Betriebsanlage zu garantieren. ist der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt. durch Verordnung Standards für genehmi-

gungspflichtige Anlagen zu schaffen. Diese Standards sind sowohl auf neu zu errichtende Anlagen. welche

bei völliger Entsprechung dann zur Kenntnis genommen werden können. als auch auf bereits genehmigte

Anlagen anzuwenden.

 

Sollten einzelne Anlagen nicht in das Schema der Verordnung passen. so hat die Angleichung mittels Be-

scheid zu erfolgen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zugunsten des Nachbar- und Umweltschut-

zes fallengelassen.

 

Die Bestimmung des § 31 stärkt die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers. Während gefahrengeneigte

Anlagen von der Behörde regelmäßig zu überprüfen sind. trifft jeden lnhaber einer Betriebsanlage die Pflicht.

diese im drei Jahresrhythmus durch entsprechend befugte Personen überprüfen zu lassen. Die Prüfbefunde

sind der Behörde zu übermitteln. Dieser Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsanlageninhabers

steht eine Verwaltungsvereinfachung gegenüber. insgesamt wird aber ein außerst hohes Maß an Umweltsi-

cherheit sowie Umwelt- und Nachbarschutz erreicht.

 

Drei Monate vor der Auflassung einer Anlage ist dies der Behörde unter Angabe der Sanierungshandlungen

anzuzeigen. Sollten diese aus behördlicher Sicht nicht ausreichend sein. so sind weitere Auflagen bescheid-

mäßig vorzuschreiben.

 

Ein umfassender Umwelt- und Nachbarschutz wird aber durch das Vorliegen der Betriebshaftpflichtversiche-

rung jedenfalls dadurch erreicht. daß sämtliche Kosten. die aus der Auflassung entstehen und vom Gewerbe-

treibenden nicht berichtigt werden. von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind.

 

§ 34 regelt welche Unterlagen der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer Betriebsanlage anzu-

schließen sind. Reduziert wird allerdings die Anzahl der Ausfertigungen; es genügt nunmehr die einfache

Ausfertigung.

 

Bei § 35 handelt es sich um das Kernstück der Novellierung des Betriebsanlagenrechtes. Jede gewerbli-

che Betriebsanlage muß der Behörde angezeigt werden. Die Behörde hat nach Einlangen der Anzeige bin-

nen drei Monaten zu prüfen. ob die Anzeige zur Kenntnis genommen wird. oder das Genehmigungsverfahren

einzuleiten ist. Erläßt die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist keinen Zurkenntnisnahmebescheid und

leitet auch kein Genehmigungsverfahren ein. so gilt die Anzeige als zur Kenntnis genommen. Diesfalls kann

die Behörde nur noch das Verfahren gem. § 26 zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen einleiten. Der

Nachbar- und Umweltschutz bleibt aufgrund des Gesamtzusammenhaltes des neuen Betriebsanlagenrechtes

dennoch in vollem Umfang gewahrt. Sind die Verordnungen gemäß §§ 22 und 29 erlassen so reduziert sich

die Anzahl der genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen auf ein Minimum. Überdies ist auf die Bestimmung

des § 27 zu verweisen. die jedem Nachbarn eine Antragslegitimierung für ein Verfahren zur Vorschreibung

nachträglicher Auflagen einraumt.

 

Die Neuregelung des Betriebsanlagenrechtes ist daher in diesem Umfang als wirksamer Ausgleich zwischen

den lnteressen der Wirtschaft. der Anrainer und des umfassenden Umweltschutzes unter Erreichung größt-

möglicher Verfahrensökonomie zu verstehen.

 

Das Gewerbegesetz bietet nunmehr eine Legaldefination des Marktes und überträgt. freilich unter inhaltli-

cher Bindung. die Ausführung und Verordnung der einzelnen Bestimmungen an die Gemeinden. wobei § 40

normiert. daß veterinärrechtliche Vorschriften unberührt bleiben.

 

Erstmals findet sich eine gewerberechtliche Ausformung über die Abhaltung von Messen. Die Verordnung

bleibt der Gemeinde überlassen. wobei die marktrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

 

Die Strafen für unbefugte Gewerbeausübung. Gewerbeausübung ohne aufrechte Haftpflichtversicherung

(somit ein Sonderfall der unbefugten Gewerbeausübung. da die Gewerbeberechtigung mit Erlöschen der

Haftpflichtversicherung untergeht), die Errichtung. Betreibung. Änderung oder Auflassung einer Betriebsan-

lage ohne die erforderliche Anzeige und die fehlende oder untaugliche Geschäftsführerbestellung werden

empfindlich erhöht. Festzustellen ist. daß eine Bestrafung wegen einer dieser Tatbestände jedenfalls bis zur

Bezahlung der verhängten Strafe einen Ausschlußgrund gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 dieses Gesetzes darstellt.

 

Die Liberalisierung des Gewerbezuganges rechtfertigt jedenfalls den vorliegenden Strafrahmen. da es un-

schwer möglich ist. gewünschte Gewerbeberechtigungen zu begründen.

 

Wer gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstößt. ist mit Strafen von S 50.000,-- bis S

100 000.-- zu bestrafen. wobei die Behörde neben der vorliegenden Bestimmung des § 50 die übertretene

Norm zu zitieren haben wird.

 

Die Behörde hat bei Verdacht einer strafbaren Handlung gem. § 49 unverzüglich den rechtmäßigen Zustand

herzustellen. Es handelt sich hiebei um eine Maßnahme unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt. wobei

aufgrund der weitgehenden Liberalisierung des Gewerberechtes ein radikales behördliches Vorgehen bei

Verstößen gem. § 49 gerechtfertigt ist.

 

Rechtsschutz wird dadurch gewährleistet. daß binnen drei Monaten ein Bescheid zu erlassen ist. Gegen

diesen Bescheid kann Berufung erhoben werden. erfolgt die Bescheiderlassung (ist gleich Zustellung) nicht

binnen der dreimonatigen Frist so ist die Maßnahmebeschwerde gemäß dem AVG zulässig.

 

Das rechtliche lnteresse. welches zur Erlangung einer Auskunft berechtigt. darf nicht restriktiv ausgelegt

werden.

 

Von der Anlegung eines zentralen Gewerberegisters wurde abgesehen. da das Gewerberegister kein öffent-

liches Buch ist und daher eine Summierung von Daten österreichweit aus datenschutzrechtlicher Sicht. völlig

abgesehen von organisatorischen Schwierigkeiten. bedenklich erscheint.

 

Mit lnkrafttreten des vorliegenden Gesetzes treten sämtliche bisher geltenden Vorschriften. betreffend die

durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten außer Kraft. Dies gilt insbesondere für die Gewer-

beordnung 1994 und die auf Grundlage ihrer Verordnungsermächtigungen ergangenen Verordnungen. Der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist daher berufen vor lnkrafttreten dieses Gesetzes. in all

jenen Bereichen wo die Erlassung einer Verordnung notwendig und vorgesehen ist. diese zu erlassen. Diese

Verordnungen dürfen allerdings erst mit lnkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.

 

Anhängige Verfahren sind mit lnkrafttreten dieses Gesetzes inhaltlich und verfahrensrechtlich nach diesem

Gesetz zu beurteilen. Bestehende Berechtigungen bleiben aufrecht. sind aber nach lnkrafttreten dieses Ge-

setzes nach diesem zu behandeln und zu beurteilen. Das bedeutet. daß bisher erworbene Gewerbeberechti-

gungen nunmehr nach der neuen Rechtslage einzuordnen sind und bestehende Betriebsanlagen in allen

Punkten dem nunmehr geltendem Betriebsanlagenrecht unterliegen.

Da das neue Recht im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrenskonzentration keine Einverneh-

mensbestimmungen mehr kennt. ist mit der Vollziehung des Gesetzes ausschließlich der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

 

Erläuternde Bemerkungen

Besonderer Teil

 

 

zu § 1 :

 

 

§ 1 Abs. 1 übernimmt die derzeitige Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

 

 

§ 1 Abs. 2 definiert die Gewerbsmäßigkeit. die Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

 

 

Auf eine Nachfolgebestimmung des § 1 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Tätigkeiten von

Vereinen wurde verzichtet. insbesondere im Hinblick auf die neue Definition der Gewerbsmäßigkeit und die

erheblich verschärften Strafdrohungen.

 

 

zu § 2:

 

 

§ 2 normiert. daß die Gewerbeordnung nicht auf die Land- und Forstwirtschaft und auf jene Erwerbstätigkei-

ten anzuwenden ist. die durch sonstige Bundes- oder Landesgesetze gesondert geregelt werden.

 

Durch eine derartige Formulierung ist es nicht mehr erforderlich sämtliche einzelne Tätigkeiten. auf die die

Gewerbeordnung nicht anzuwenden ist. ausdrücklich anzuführen.

 

 

zu § 3:

 

 

Die neue Gewerbeordnung kennt nur mehr die Einteilung zwischen freien und gebundenen Gewerben.

Ein freies Gewerbe liegt dann vor. wenn kein Befähigungsnachweis erbracht werden muß. Ein gebundenes

Gewerbe dann. wenn ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

 

§ 3 Abs. 2 zählt jene Gewerbe auf (gebundenen Gewerbe), bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen

ist.

 

Es handelt sich hierbei um jene Gewerbe. die bei Ausübung besondere Gefahren für Menschen mit sich brin-

gen könnten. Diese Gewerbe sind das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von

Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln. die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen. das

Gewerbe der Sprengungsunternehmen. das Gewerbe der Baumeister. das Gewerbe der Zimmermeister. das

Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. das Gewerbe der Elektroinstallateure. das Gewerbe der

Technischen Büros und das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker.

 

 

 

zu § 4:

 

 

§ 4 normiert die Allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben.

 

 

Fur natürliche Personen sind die allgemeinen Voraussetzungen die Eigenberechtigung. eine gültige Aufent-

haltsgenehmigung. die personliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit und der Nachweis einer Betriebshaft-

pflichtversicherung normiert. Für Personengesellschaften und juristische Personen sind die allgemeinen Vor-

aussetzungen: eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige Gesellschaftsform. der Sitz der Ge-

sellschaft in Österreich oder im Unionsraum und eine in Österreich eingetragene Niederlassung. die Rechts-

fahigkeit der Gesellschaft. die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für natürliche Personen durch jene

 

Personen die zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind. die Bestellung eines Geschäftsführers und

ebenfalls der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Als besondere Voraussetzung ist der Befähigungsnachweis nur für die im § 3 Abs. 2 aufgezählten Gewerbe

normiert.

 

 

zu § 5:

 

 

§ 5 enthält eine Negativdefinition der persönlichen Zuverlässigkeit. welche gleichzeitig eine allgemeine Vor-

aussetzung für die Ausübung eines Gewerbes ist. Nach § 6 liegt die persönliche Zuverlässigkeit nicht vor.

wenn unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt worden sind oder bestimmte Finanzvergehen verhäng

worden sind. Bedingt verhängte Geld- oder Freiheitsstrafen bleiben deswegen außer Betracht. weil das er-

kennende Strafgericht einen sofortigen Vollzug der Strafe nicht für erforderlich gehalten hat. Somit kann der

Unrechtsgehalt der Tat im gewerberechtlichen Sinn nicht zu einem Ausschlußgrund oder einem Entzie-

hungsverfahren führen. Aus demselben Grund bleiben bereits vollzogene Strafen außer Betracht.

 

zu § 6.

 

 

§ 6 enthält eine Bestimmung über die wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Diese Bestimmung knüpft im wesentli-

chen an die derzeitige Rechtslage an Der Ausschlußgrund wegen lnsolvenzverfahren wird zeitlich be-

schränkt.

 

 

zu § 7:

 

 

Die nunmehr verpflichtende Betriebshaftpflichtversicherung ist ein Novum. Aufgrund dieses lnstitutes wurde

 

auch die Liste jener Gewerbe. bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. reduziert.

 

 

Der Betriebshaftpflichtversicherung unterliegen die Ausübung des Gewerbes durch einen Gewerbetreiben-

den und die lnnehabung einer gewerblichen Betriebsanlage. Die Haftpflichtversicherung muß für die Aus-

übung eines Gewerbes bereits vor der Gewerbeanmeldung vorliegen. Ebenso muß die Haftpflichtversiche-

rung bereits vor dem Beginn der Errichtung und dem Beginn des Betriebes einer Betriebsanlage vorliegen.

 

 

§ 7 Abs. 2 normiert. daß diese Haftpflichtversicherung während des gesamten Zeitraumes der Gewerbeaus-

übung bzw. des Betriebes einer Betriebsanlage aufrecht bestehen muß.

 

 

§ 7 Abs. 3 enthält Bedingungen über die Höhe der Haftpflichtversicherung.

 

 

Ferner ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt. für einzelne Gewerbe abwei-

chende Deckungssummen festzusetzen. Durch diese Bestimmung soll ein flexibles System geschaffen wer-

den. Abs. 4 ist eine Verfassungsbestimmung. da sonst eine formalgesetzliche Delegation vorliegen würde.

 

 

zu § 8:

 

 

§ 3 Abs. 2 normiert jene Gewerbe. bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

 

 

Für die Erlassung der diesbezüglichen Befähigungsnachweise ist der Bundesminister für wirtschaftliche An-

gelegenheiten berufen. Dieser hat durch Verordnung den Befähigungsnachweis festzusetzen. Dies im we-

sentlichen entsprechend den Bestimmungen der GewO 1994 (§22 GewO 1 994)

 

§ 8 Abs. 2 behandelt die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises.

 

Als ausschließliches Kriterium dafür. daß die Behörde die Nachsicht zur Erbringung des Befähigungsnach-

weise zu erteilen hat. ist normiert. wenn aufgrund der besonderen Kenntnisse. Fähigkeiten und Erfahrungen

des Nachsichtswerbers. die einwandfreie Ausübung des entsprechenden Gewerbes anzunehmen ist.

Unter besonderen Kenntnissen. Fähigkeiten und Erfahrungen ist die volle Befähigung zu verstehen.

 

 

Unionsbürger können den Befähigungsnachweis entweder aufgrund der Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis erbringen oder erbringen ihn auch dann.

wenn sie nachweisen. daß sie in einem anderen Mitgliedstaat befugt das betreffende Gewerbe ausgeübt

haben oder auszuüben berechtigt sind.

 

 

zu § 9:

 

 

§ 9 enthält eine verfahrensrechtliche Bestimmung betreffend die Anmeldung eines freien Gewerbes. Zentrale

Behörde für die Anmeldung ist die örtlich zuständige Bezirkverwaltungsbehörde. Klargestellt wird. daß die

Anmeldung schriftlich einzubringen ist. Die Anmeldung hat das Gewerbe und den für die Ausübung in Aus-

sicht genommenen Standort zu enthalten.

 

§ 9 Abs. 2 regelt die Ausübung eines freien Gewerbes durch Gesellschaften.

 

 

Klargestellt wird. daß freie Gewerbe sofort nach Einlangen der vollständigen Anmeldung befugterweise aus-

geübt werden dürfen.

 

 

Gebundene Gewerbe dürfen grundsätzlich erst nach Ausstellung des Gewerbescheines ausgeübt werden.

Wenn aber der Gewerbeschein nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ausgestellt wird. darf auch

dieses Gewerbe befugter Weise ausgeübt werden.

 

 

zu § 10:

 

 

lm Lichte der Judikatur zu den "Civil-Rights" wird festgelegt. daß gegen die Bescheide der Bezirksverwal-

tungsbehörde eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat.

Hierbei ist bei Verschiebung des lnstanzenweges die Zustimmung der Länder zur Verlautbarung erforderlich.

 

zu § 1 1 :

 

 

§ 1 1 enthält Bestimmungen über den Geschäftsführer. Klargestellt wird. daß der Geschäftsführer der Be-

zirksverwaltungsbehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich

ist.

 

§ 1 1 Abs. 1 normiert die Bestellung eines obligatorischen Geschäftsführers. während § 1 1 Abs. 4 ausdrück-

lich feststellt. daß jeder Gewerbetreibende einen Geschäftsführer bestellen kann. Obligatorisch vorgeschrie-

ben ist ein Geschäftsführer dann. wenn der Gewerbetreibende keinen Wohnsitz im lnland hat oder der Ge-

werbetreibende eine Gesellschaft ist.

 

Ein Gewerbe darf nur in der Betriebsstätte ausgeübt werden. für die die Gewerbeberechtigung erworben

wurde. ln einer weiteren Betriebsstätte darf ein Gewerbe dann ausgeübt werden. wenn dies angezeigt wurde.

Ausdrücklich wird das Wandergewerbe für zulässig erklärt.

 

 

 

zu § 1 3:

 

 

§ 1 3 behandelt den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der europäischen Union. Ausdrücklich klarge-

stellt wird. daß gewerbliche Tätigkeiten über die Grenzen auch ohne Begründung einer Niederlassung in

Österreich durchgeführt werden dürfen.

 

Lediglich vor der Aufnahme einer Tätigkeit ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

Die ausdrückliche Regelung. daß sich die Dienstleistungsfreiheit auch und insbesondere auf Mitarbeiter des

Gewerbetreibenden erstreckt. trägt der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes Rechnung.

 

 

zu § 14:

 

 

§ 14 enthält Bestimmungen über die äußere Bezeichnung von Betriebsstätten.

 

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt. besondere Vorschriften über die An-

gaben des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung zu erlassen. Diese Vor-

schrift bezweckt den Schutz des gewerblichen Verkehrs oder des Konsumenten vor lrreführungen hinsicht-

lich Art und Umfang und Gegenstand eines Gewerbes.

 

 

zu § 1 5:

 

 

§ 15 enthält Bestimmungen über die Beendigung und das Ruhen von Gewerbeberechtigungen. Eine Gewer-

beberechtigung endet mit der Zurücklegung der Berechtigung. mit dem Tod der natürlichen Person soweit

nicht ein Fortbetriebsrecht wirksam wird. mit der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch. sofern die Be-

rechtigung auf einen Rechtsnachfolger übergeht. mit der Beendigung des Fortbetriebsrechts. mit Ablauf eines

befristeten Übergangs der Berechtigung. mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung. mit Zeitablauf oder

mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Be-

zirksverwaltungsbehörde oder mit dem Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung.

 

lpso iure entsteht nach dem Tod des Gewerbeberechtigten das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft.

 

 

zu § 16:

 

 

Ausdrücklich festgehalten wird. daß eine Gewerbeberechtigung mit dem Tag der Versicherungslosigkeit -

also mit dem Tag des Erlöschens der Betriebshaftpflichtversicherung ipso iure endet. Wird von der Behörde

ein Bescheid erlassen. so kann es sich nur noch um einen Feststellungsbescheid handeln. welcher feststellt.

daß mit dem Tag des Eintrittes der Versicherungslosigkeit die entsprechende Gewerbeberechtigung unter-

gegangen ist. Wird die Betriebshaftpflichtversicherung erneuert. so ist neuerlich eine Gewerbeberechtigung

zu begründen. sofern nicht § 5 dem entgegensteht.

 

Um den entsprechenden lnformationsaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen und der Bezirks-

verwaltungsbehörde zu gewährleisten. besteht die Pflicht. daß Versicherungsunternehmen jeden Umstand.

der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung zur Folge

hat. dieser anzuzeigen hat.

zu § 17:

 

 

§ 17 enthält Bestimmungen über die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Gemäß § 17 Abs. 1 ist eine Ge-

werbeberechtigung dann zu entziehen. wenn die wirtschaftliche Zuverlässigkeit und die personliche Zuver-

lässigkeit nicht mehr gegeben sind.

 

 

Von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung ist dann abzusehen. wenn die Gewerbeausübung vorwie-

gend im lnteresse eines Gläubigers liegt. Konsequenterweise wird das Recht einer Berufung instanzenmäßig

dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung übertragen. Dies insbesondere im Hinblick auf die

Judikatur zu den "Civil-Rights"

 

 

zu § 1 8:

 

 

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet. das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3

Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hierbei muß er jedenfalls den Nachweis einer aufrech-

ten Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

 

zu § 19:

 

 

Gewerbliche Betriebsanlage ist jede ortlich gebundene Einrichtung. die der Entfaltung einer gewerblichen

Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Sowohl die Errichtung als auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist anzeigepflichtig.

 

 

zu § 20:

 

 

§ 20 Abs. 1 enthält eine Definitionsbestimmung über den Begriff "Stand der Technik". Unter "Stand der

Technik" ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fort-

schrittlicher technologischer Verfahren. Einrichtung und Betriebsweisen zu verstehen.

 

Ausdrücklich wird auf die technischen Regelwerke verwiesen. Unter den technischen Regelwerken werden

die Ö-Normen und die DlN-Normen bzw. vergleichbare Normen verstanden. Diese Verweisung bietet sowohl

für die Behörde als auch für den Betreibsanlagenwerber ein höheres Maß an Rechtssicherheit. da die Ent-

scheidung über den Stand der Technik nicht mehr allein einem Sachverständigen. dessen Aussagen schwer

überprüfbar sind. überlassen bleibt.

 

 

§ 20 Abs. 2 enthält eine Begriffsbestimmung "Belastungen der Umwelt". Belastungen der Umwelt sind nach-

trägliche Einwirkungen. die geeignet sind. den Boden. die Gewässer. den Pflanzenstand oder den Tierbe-

stand bleibend zu schädigen.

 

Dem Nachbarschaftsbegriff ist ein sehr weiter Begriff "Nachbar" zugrundegelegt.

 

Ausdrücklich wird normiert. daß als Nachbarn nicht jene Personen gelten. die sich lediglich vorübergehend in

der Nähe der Betriebsanlage aufhalten

 

zu § 21 :

 

 

§ 21 regelt ein vereinfachtes Verfahren (Kenntisnahme) bezüglich der lnbetriebnahme von Betriebsanlaqen.

 

ln diesem Zusammenhang darf auf die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten hingewiesen werden. der durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen

hat. die eben diesem vereinfachten Verfahren gemäß § 21 zu unterziehen sind. Festzuhalten ist. daß in all

jenen Fällen. in denen kein vereinfachtes Verfahren stattfinden kann. ein Bewilligungsverfahren einzuleiten

ist

 

zu § 22:

 

 

§ 22 stellt klar. daß Genehmigungsbefreiungen bzw. vereinfachte Verfahren durch Einzelbescheid und nicht

nur durch Verordnung geregelt werden konnen.

 

 

zu § 23:

 

 

§ 23 umschreibt jene Betriebsanlagen. die einer Genehmigung (Bewilligung) bedürfen. Es handelt sich hier

um Betriebsanlagen. die wegen ihrer Ausstattung oder sonstiger Gründe geeignet sind. das Leben oder die

Gesundheit des Gewerbetreibenden. der in der Betriebsanlage tätigen Personen. der Nachbarn oder der

Kunden. die die Betriebsanlage betriebsbedingt aufsuchen. zu gefährden oder das Eigentum oder sonstige

dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. wobei die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrs-

wertes unbeachtlich ist oder die Nachbarn durch Geruch. Lärm. Staub. Erschütterungen oder in anderer Wei-

se zu belästigen oder den Betrieb öffentlichen lnteressen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtun-

gen zu beeinträchtigen oder die Sicherheit. Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentli-

chem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt . auch insbeson-

dere Gewässer, Luft oder Landschaft auszuüben und diese Einwirkungen nicht ohnedies eine gesonderte

Bewilligung aufgrund Landes - oder bundesrechtlicher Vorschrift erfordert.

 

 

zu § 24 .

 

 

§ 24 enthält Bestimmungen darüber. wann eine Betriebsanlage zu genehmigen ist bzw. wann und welche

Auflagen vorzuschreiben sind.

 

 

Maßstab einer Genehmigung ist jedenfalls immer "Stand der Technik" im Sinne des § 20 Abs. 1 .

 

 

zu § 25:

 

 

§ 25 enthält Regelungen betreffend das Erlöschen einer Betriebsanlagengenehmigung. Eine Betriebsanla-

gengenehmigung erlischt dann. wenn der Betrieb einer Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmi-

gung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen

oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teilen der Anlage un-

terbrochen wird.

 

Ausdrücklich wird klargestellt. daß ein Betriebsanlagenbewilligungsbescheid dingliche Wirkung hat.

 

 

zu § 26.

 

 

Ausdrücklich klargestellt wird. daß nachtragliche Auflagen hinsichtlich Betriebsanlagen möglich sind.

Voraussetzung für die nachträglichen Auflagen sind. daß die gemäß § 23 Abs. 1 wahrzunehmenden lnteres-

sen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt

sind. Nachträgliche Aufnahmen werden aber auch gegebenenfalls immer dann vorzuschreiben sein. wenn

 

die Behörde innerhalb der im § 35 normierten dreimonatigen Frist das Verfahren nach § 24 nicht eingeleitet

hat und die Betriebsanlage daher als genehmigt anzusehen ist.

 

Klargestellt wird weiters. daß für Perscnen. die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn ge-

worden sind. Auflagen nur soweit vorgeschrieben werden dürfen. als dies zur Vermeidung einer Gefährdung

des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen erforderlich ist.

 

zu § 27:

 

 

§ 27 stellt klar. daß ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines

Nachbarn eingeleitet werden kann. Eine deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes der Nachbarn wird

dadurch bewirkt. daß auch von ihrer Seite ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Vorschreibung

nachträglicher Auflagen gestellt werden kann.

 

 

 

zu § 28:

 

 

Bereits bestehende und genehmigte Betriebsanlagen bedürfen jedenfalls einer Genehmigung. wenn es zur

Wahrung der im § 23 Abs. 1 umschriebenen lnteressen erforderlich ist.

 

Bezüglich einiger Tatbestandsmerkmale. die im § 28 Abs. 2 aufgezählt werden. genügt jedenfalls eine Anzei-

ge.

 

zu § 29:

 

 

§ 29 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung. Bestimmungen

über die Bauart. Betriebsweise und die Ausstattung von Betriebsanlagen zu erlassen.

 

 

zu § 30:

 

 

§ 30 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen hinsichtlich

gefahrengeneigter Anlagen zu erlassen.

 

Durch diese Bestimmungen werden ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt. um bei Störfällen geeignete

Maßnahmen ergreifen zu können

 

 

zu § 31 :

 

 

Grundsätzlich soll die Überprüfung von Betriebsanlagen in die Eigenverantwortung des lnhabers einer ge-

nehmigten Betriebsanlage fallen.

 

Der lnhaber einer genehmigten Betriebsanlage darf sich aber nur bestimmter Anstalten und Personen bedie-

nen. um seine Betriebsanlage zu überprüfen.

 

Diese Betriebsanlagenüberprüfer haben bei jeder wiederkehrenden Prüfung eine Prüfungsbescheinigung

auszustellen.

 

Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Behörde vom lnhaber der Anlage aufgrund des Prüfungsberichtes

bekanntzugeben. Ferner hat der lnhaber bekanntzugeben. welche Maßnahmen er getroffen hat. um diese

Mängel zu beseitigen.

 

 

zu § 32:

 

 

§ 32 soll sicherstellen. daß durch aufgelassene Anlagen oder aufgelassener Teile von Anlagen keine Gefähr-

dung. Belästigung. Beeinträchtigung oder sonstige nachteilige Einwirkung ausgehen kann.

 

Der lnhaber einer solchen Anlage ist verpflichtet. sämtliche Maßnahmen zu ergreifen. die eine oben be-

schriebene Gefährdung. Belästigung. Beeintrachtigung oder sonstige nachteilige Einwirkung verhindert.

 

 

zu § 33:

 

 

§ 33 enthält die erforderlichen Schutzbestimmungen für gewerbliche Arbeiten. die außerhalb einer Betriebs-

anlage durchgeführt werden.

 

 

Die Behörde ist verpflichtet. bei Arbeiten außerhalb von Betriebsanlagen. die für die Ausführung dieser Arbei-

ten notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung der Gefährdung von Menschen

oder von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen.

 

zu § 34:

 

 

§ 34 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen über die Anzeige einer Betriebsanlage.

 

 

zu § 35:

 

 

§ 35 enthält ebenfalls verfahrensrechtliche Bestimmungen.

 

 

Nach § 35 haben die Behörden innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen einer Anzeige entweder eine Be-

triebsanlage zur Kenntnis zu nehmen oder ein Verfahren nach § 24 einzuleiten.

 

 

 

zu § 36:

 

 

Bei Einleitung eines Betriebsanlagenverfahrens gemäß § 24 oder 26 hat die Behorde in jedem Fall eine Au-

genscheinsverhandlung anzuberaumen.

 

Klargestellt wird. daß unter bestimmten Voraussetzungen (Gefahr der Verletzung eines Kunst-. Betriebs-.

oder Geschäftsgeheimnisses) die Nachbarschaft an der Teilnahme an der Besichtigung einer Anlage ausge-

schlossen werden kann.

 

zu § 37:

 

 

Grundsätzlich hat der Verhandlungsleiter im Rahmen eines Betriebsanlagenverfahrens darauf hinzuwirken.

daß privatrechtliche Einwendungen vcn Nachbarn der einvernehmlichen Einigung zugeführt werden.

 

Verfahrensrechtlich wird normiert. daß über eine herbeigeführte Einigung eine Niederschrift aufzunehmen ist.

Sollte es jedoch nicht zu einer derartigen Einigung kommen. ist der Verhandlungsleiter verpflichtet. Nachbarn

mit einem derartigen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

 

zu § 38:

 

 

§ 38 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bescheides mit dem eine Betriebsanlage

genehmigt wird.

 

zu den §§ 39 - 41 :

 

 

Die §§ 39 bis 41 regeln das Markt- und Messewesen. Die näheren Bestimmungen über das Markt- und Mes-

senwesen sind in den Verordnungen der Gemeinden und in den jeweiligen Markt- und Messeordnungen. die

die Gemeinde zu erlassen hat. zu regeln.

 

Es ist völlig der Gemeinde überlassen. in ihrer Verordnung sämtliche Regelungen über den Markt zu treffen.

 

Ausdrücklich wird festgehalten. daß durch die Bestimmungen über das Marktwesen die veterinärrechtlichen

Vorschriften nicht berührt werden.

 

Erstmals findet sich im Gewerberecht eine Regelung betreffend Messen. wobei es auch hier der Gemeinde

völlig freigestellt ist. die Messen durch Verordnung zu regeln.

 

Die Verordnung muß nur § 39 des vorliegenden Gesetzes entsprechen.

 

 

zu den §§ 42 - 49:

 

 

Die §§ 42 bis 49 enthalten im wesentlichen verfahrensrechtliche Bestimmungen.

 

 

lnsbesondere ist hervorzuheben. daß der administrative lnstanzenzug in Angelegenheiten der Gewerbean-

meldung und der Entziehung der Gewerbeberechtigung beim unabhängigen Verwaltungssenat endet; dies

insbesondere im Hinblick auf die Judikatur zu den "Civil-Rights...

 

lm Sinne der Verfahrensbeschleunigung wurde ebenfalls normiert (§ 45), daß die Durchführung eines Verfah-

rens ganz oder teilweise an eine nachgeordnete Behörde delegiert werden kann.

 

 

zu den §§ 49 - 54:

 

 

Die §§ 49 bis 54 enthalten Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren im Gewerberecht.

 

Diese neuen Bestimmungen enthalten wesentlich erhöhte Strafrahmen für Verstöße gegen das Gewerbe-

 

recht.

 

Ausdrucklich festzuhalten ist. daß der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich neben dem Gewerbe-

treibenden verantwortlich ist.

 

zu § 55:

 

 

Auf Bestimmungen über ein zentrales Gewerberegister wird ausdrücklich verzichtet. Diese Bestimmungen

sind insofern entbehrlich. als eine Nachkontrolle auch durch eine zentrale Erfassung nicht möglich ist.

 

zu § 56:

 

 

Diese Bestimmung enthält die üblichen Übergangs- und lnkrafttretensbestimmungen.

 

Ausdrucklich darf auf die Bestimmung des § 56 Abs. 3 hingewiesen werden. Nach dieser Bestimmung sind

anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.

 

 

§ 56 Abs. 4 bestimmt. daß bestehende Berechtigungen aufrecht bleiben. Dies bedeutet. daß eine neuerliche

Betriebsanlagengenehmigung für bereits genehmigte Betriebe nicht erforderlich ist. Änderungen bereits be-

stehender und genehmigter Betriebsanlagen unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Ebenso sind laufende Überprüfungen nach den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren durchzufüh-

ren. Die Überprüfungsfrist bereits bestehender und genehmigter Betriebsanlagen im Sinne dieses Bundesge-

setzes beginnt für bestehende Anlagen mit lnkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung und die Zuweisung an den Wirtschafts-

 

ausschuß beantragt.