146/A
der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Geschäftsordnungsgesetz des
Nationalrats, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Bundesgesetz über die Förderung
politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 und die Nationalratswahlordnung 1992
geändert werden (Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats,
das Klubfinanzierungsgesetz 1985 , das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984 und die Nationalratswahlordnung 1992 geändert werden
(Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1975 über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung
politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl.Nr.404, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.238/1991, wird geändert wie folgt:
1 . Nach § 2 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b angefügt:
''(1a) Die im folgenden vorgesehenen Sonderegelungen für politische Parteien, die sich die
Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben zur Aufgabe gestellt haben,
ergehen in Erfüllung der von Östereich anläßlich der Ratifikation der Konvention der
Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
BGBl.Nr.443/1982, übernommenen internationalen Verpflichtungen und stellen
vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-
Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art.4 der Konvention dar.
(1b) Begriffsbestimmungen : Im Sinne der in diesem Gesetz vorgesehenen Sonderregelungen
zur Förderung der Teilnahme von Frauen am politischen Leben ist:
1. Z i e l q u o t e : der aufgrund der letzten Volkszählung festgestellte Anteil
(Prozentsatz) der Frauen an der Gesamtzahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;
2. a n g e s t r e b t e F r a u e n q u o t e : der der Öffentlichkeit und dem
Bundeskanzleramt vor Einreichung der Wahlvorschläge bekanntgegebene Prozentsatz,
den der Frauenanteil des Nationalratsklubs einer Partei aufgrund von Beschlüssen der
zuständigen Parteiorgane nach den nächsten Nationalratswahlen erreichen soll;
3. e r r e i c h t e F r a u e n q u o t e : der im Durchschnitt des Vorjahres im
Nationalratsklub einer Partei tatsächlich erreichte und in Prozenten ausgedrückte
Frauenanteil (Prozentsatz) ;
4. W a h l e r g e b n i s - Q u o t e : der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode zum
Zeitpunkt der Abgabe der Regierungserklärung im Nationalratsklub einer Partei
tatsächlich erreichte Frauenanteil (Prozentsatz) ;
5. F r a u e n q u o t e d e s N a t i o n a l r a t e s : der im gesamten Nationalrat am
Beginn einer Gesetzgebungsperiode zum Zeitpunkt der Abgabe der
Regierungserklärung bzw. - nach Ablauf des ersten Kalenderjahres einer
Gesetzgebungsperiode: - im Durchschnitt des Vorjahres erreichte Frauenanteil
(Prozentsatz) ;
6. M ä n n e r z a h l : die Zahl der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode zum
Zeitpunkt der Abgabe der Regierungserklärung bzw. - nach Ablauf des ersten
Kalenderjahres einer Gesetzgebungsperiode: - im Durchschnitt des Vorjahres in einem
Klub vertretenen Männer.
2. § 2 Abs.2 lit.a wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:
''dieser Grundbetrag erhöht sich um jenen Prozentbetrag, der der erreichten Frauenquote
(Abs. 1b Z.3) bzw. Wahlergebnis-Quote (Abs. lb Z.4) des Nationalratsklubs der
anspruchsberechtigten Partei entspricht. "
3. § 2 Abs.2 lit. b, c und d lauten:
''b) Politischen Parteien, die einen Aktionsplan zur Förderung der Beteiligung von Frauen
am politischen Leben im Sinne des § 2b beschlossen haben, gebührt für die erstmalige
Erstellung dieses Aktionsplanes eine Prämie in der Höhe von 300.000,- S und für
seine Überarbeitung nach jeweils 3 Jahren eine Prämie in der Höhe von 200.000,- S.
c) Der Bund ersetzt den Parteien, die einen Aktionsplan beschlossen haben , bis zu einem
Gesamtbetrag von 15 vH der Mittel nach Abs. l jene Kosten, die ihnen aus der
Umsetzung ihrer Aktionspläne (§ 2b) erwachsen. Die Höchstansprüche der einzelnen
Parteien auf diesen Kostenersatz ergeben sich aus der Aufteilung des dafür zur
Verfügung stehenden Betrages auf die anspruchsberechtigten Parteien nach dem
Verhältnis der Männerzahlen ihrer Nationalratsklubs.
d) Die nach Abzug des zweckgebundenen Betrages nach lit.c in der Höhe von 15 vH der
Mittel nach Abs. 1 sowie nach Abzug der Forderungen nach lit.a und b verbleibenden
Mittel gemäß Abs. 1 werden auf die im Nationalrat vertretenen Parteien im Verhältnis
der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.
4. Die bisherige lit.c des § 2 Abs.2 erhält die Bezeichnung ''lit.e''. Der Verweis ''gemäß
lit.b'' in dieser Ziffer lautet ''gemäß lit.d".
5. Nach § 2 Abs.4 wird folgender Abs.5 angefügt:
''(5) Für Zeiträume, in denen die Frauenquote des Nationalrates die Zielquote erreicht oder
überschreitet, sind Abs.2 lit.a letzter Halbsatz sowie Abs.2 lit.b und c nicht anzuwenden. ''
6. Nach § 2a Abs.2 werden folgende Abs.2a und 2b eingefügt:
''(2a) Von den Mitteln gemäß Abs.2 sind 10% für Zuwendungen an Parteien vorzusehen,
die im Wahlkampf Maßnahmen gesetzt haben, um Frauen in besonderer Weise zur
Bewerbung um Mandate zu aktivieren und einzuladen. Die Höchstansprüche der Parteien
auf Zuwendungen nach diesem Absatz ergeben sich aus der Aufteilung der dafür
vorgesehenen Mittel im Verhältnis der Wahlergebnis-Quoten der anspruchsberechtigten
Parteien.
(2b) Wahlwerbende Parteien haben bei Nationalratswahlen die Möglichkeit, der
Öffentlichkeit und dem Bundeskanzleramt spätestens 2 Wochen vor Ende der Frist für die
Einreichung der Bundeswahlvorschläge bekanntzugeben, welche Frauenquote sie für ihren
Nationalratsklub nach den Wahlen anstreben (Abs. lb Z.2). Die angestrebte Frauenquote ist
bei der Berechnung nach Abs.3 zu berücksichtigen.
7. § 2a Abs.3 wird folgender Satz angefügt:
"Die sich so ergebenden Ansprüche der Parteien werden jeweils um jenen Prozentbetrag
vermindert, der dem Unterschied zwischen der Zielquote und der Wahlergebnis-Quote der
betreffenden Partei entspricht. Hat eine Partei vor der letzten Nationalratswahl eine
angestrebte Frauenquote bekanntgegeben, so ist bei der Berechnung des abzuziehenden
Prozentbetrages der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten Frauenquote
zur Hälfte, der Unterschied zwischen der angestrebten und der Wahlergebnis-Quote zur
Gänze zu berücksichtigen. "
8. ln § 2a Abs.4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
''Die im Sinne des Abs.2a gesetzten Maßnahmen und die dafür aufgewendeten Mittel sind
dem Bundeskanzleramt spätestens einen Monat nach der betreffenden Nationalratswahl
bekanntzugeben "
9. § 2a wird folgender Abs.5 angefügt:
" (5) Die Abs.2a und 2b sowie Abs.3 letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn die
Frauenquote des Nationalrates im Jahr vor der Nationalratswahl die Zielquote ereicht oder
überschritten hat. ''
10. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b. Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben (§ 2
Abs.2 lit.b) haben mindestens folgenden lnhalt aufzuweisen:
1. die Darstellung der aktuellen Beteiligung von Frauen am politischen Leben der
betreffenden Partei (Frauenanteil an Funktionen, Mandaten , etc.) ;
2. die Festlegung der Ziele, die sich die anspruchsberechtigte Partei in ihren
Bemühungen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben setzt
(zukünftiger Frauenanteil an Funktionen, Mandaten, etc.);
3. die Maßnahmen, mit denen die gesetzten Ziele ereicht werden sollen, einschließlich
eines diesbezüglichen Zeitplanes. Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von
Frauen am politischen Leben sind insbesondere:
- Maßnahmen der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, mit denen Frauen zur
Bewerbung um politische Ämter in besonderer Weise aktiviert bzw. eingeladen
werden;
- die verpflichtende Bereitstellung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder
Kostenersatz für selbstorganisierte Kinderbetreuung bei Parteiveranstaltungen
(Sitzungen, Klausuren , Versammlungen , Arbeitskreise, etc.) ;
- die Festlegung familienfreundlicher Sitzungszeiten , einschließlich von
Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Sitzungszeiten. ''
11. a) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.c in § 3 Abs.2 lautet: '' § 2 Abs.2 lit.e'' .
b) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.a und b in § 3 Abs.4 lautet: " § 2 Abs.2 lit.a und
d".
c) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.c in § 3 Abs.4 lautet: " § 2 Abs.2 lit.e'' .
d) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.b in § 3 Abs.4 lautet: " § 2 Abs.2 lit.d" .
12. § 3 wird folgende Abs. 6 angefügt:
" (6) Begehren auf Zuwendung der Prämie nach § 2 Abs.2 lit.b sind spätestens 3 Monate
nach Beschluß des Aktionsplanes, Begehren auf Kostenersatz nach § 2 Abs.2 lit.c frühestens
nach Ablauf des Jahres, in dem die Maßnahmen gesetzt wurden und spätestens bis zum 31.
März des Folgejahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Dem Begehren auf Zuwendung
der Prämie für die Erstellung eines Aktionsplanes ist der Aktionsplan sowie der
entsprechende Auszug aus der Niederschrift der Veranstaltung, auf der er beschlossen
wurde, anzuschließen. Im Begehren auf Kostenersatz sind die durchgeführten Maßnahmen
und ihre jeweiligen Kosten anzuführen. "
13. In § 4 Abs.6 wird folgende lit.9a. eingefügt:
''9a. Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhöhung der Beteiligung von Frauen am
politischen Leben ; ''
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz
1975), BGBl.Nr.410/1975 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.569/1993 , wird
geändert wie folgt:
1 . In § 8 Abs.2 werden nach den Worten ''Sitzungszeiten des Nationalrates, '' folgende
Worte eingefügt:
"Festlegung des Aktionsplanes zur Verbesserung der Vereinbarkeit der familiären Pflichten
der Abgeordneten mit der Ausübung ihres Mandats, "
2. Nach § 8 Abs.2 wird folgender Abs.2a eingefügt:
''(2a) Bei der Erstattung von Vorschlägen für die Erstellung und Durchführung der
Arbeitspläne und der Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des
Nationalrates hat die Präsidialkonferenz auf die im Aktionsplan zur Verbesserung der
Vereinbarkeit der familiären Pflichten der Abgeordneten mit der Ausübung ihres Mandats
vorgesehenen Maßnahmen und Regelungen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. ''
3. § 11 Abs.4 Satz 2 lautet:
"Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit oder - unter sinngemäßer Anwendung
der Fristen in § 3 Abs. 1 und 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes - die Geburt eines
Kindes begründet, hat der Präsident/die Präsidentin den Sachverhalt dem Nationalrat
bekanntzugeben. "
4. Nach § 13 Abs.4 wird folgender Abs.4a eingefügt:
" (4a) Bei der Ausübung seiner/ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Festlegung von
Sitzungszeiten, hat der Präsident/die Präsidentin darauf zu achten , daß den Abgeordneten
sowie den Bediensteten der Parlamentsdirektion und der parlamentarischen Klubs die
Vereinbarung ihrer familiären Pflichten mit der Ausübung ihres Mandates bzw. ihrer
beruflichen Tätigkeit nach Möglichkeit erleichtert wird. Er/Sie hat zu diesem Zweck am
Beginn jeder Gesetzgebungsperiode die Abgeordneten und die Klubs zur Erstattung von
Vorschlägen zur Ereichung dieses Zieles einzuladen, den fachlichen Rat der
Gleichbehandlungsbeauftragten der Parlamentsdirektion nach dem Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz und der Frauensprecherinnen der Klubs einzuholen und spätestens
ein halbes Jahr nach Beginn der Gesetzgebungsperiode einen entsprechenden Aktionsplan
mit den vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen. ''
Artikel III
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im
Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985) ,
BGBl. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.742/1990, wird geändert
wie folgt:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
"(l) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 85vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3. ''
2. § 4a Abs. 1 lautet:
''(1) Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes von
EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 20vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3."
3. Nach § 4a Abs.2 wird folgender Abs.3 angefügt:
"(3) Für Maßnahmen, die der besseren Vereinbarkeit der familiären Pflichten der
Abgeordneten mit der Ausübung ihres Mandats dienen , sowie für Maßnahmen , die auf eine
stärkere Beteiligung von Frauen an der politischen Arbeit der Klubs abzielen, gebührt jedem
Klub eine Zuwendung bis zur Höhe von 10 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3. Die
Klubs haben die von ihnen in einem Kalendetjahr gesetzten Maßnahmen samt Kosten bis
spätestens 15. März des Folgejahres dem Präsidenten/der Präsidentin mitzuteilen. Ergibt
sich daraus, daß die ausbezahlten Mittel nicht zur Gänze aufgebraucht wurden, so
vermindert sich der Finanzierungsanspruch des betreffenden Klubs im Folgejahr
entsprechend. ''
Artikel IV
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984,
BGBl.369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.239/1991 , wird geändert wie
folgt:
Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
''In diesem Bericht sind jene Ausgaben gesondert auszuweisen, die der Rechtsträger für
Bildungsmaßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben
geleistet hat. "
Artikel V
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 -
NRWO) , BGBl.471 idF BGBl. 1 8/1995 , wird geändert wie folgt:
Nach § 111 Abs. 1 ist folgender Abs. 1a einzufügen:
''(1a) Ein Wahlwerber/Eine Wahlwerberin, der/die aus Anlaß der Geburt seines/ihres
Kindes sein/ihr Mandat im Sinne des Artikels 56 Abs.5 Bundes-Verfassungsgesetz für die
Dauer von höchstens 6 Monaten zurücklegen möchte, hat der Wahlbehörde gegenüber
innerhalb der im Mutterschutzgesetz vorgesehenen Fristen Beginn und Dauer der
zeitweiligen Zurücklegung des Mandates bekanntzugeben. Abs. 1 ist sinngemäß
anzuwenden.''
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag der Ausschreibung der auf seine Kundmachung
folgenden Nationalratswahlen in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung von Artikel I und IV dieses Bundesgesetzes ist der
Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin , mit der Vollziehung von Artikel Il der Präsident/die
Präsidentin des Nationalrates, mit der Vollziehung von Artikel IV , soweit sie nicht dem
Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates obliegt, der Bundesminister/die
Bundesministerin für Finanzen und mit der Vollziehung von Artikel V der
Bundesminister/die Bundesministerin für Inneres betraut.
Begründung
Allgemeiner Teil:
Der Anteil von Frauen im Nationalrat entspricht bei weitem nicht ihrem Anteil an der
Bevölkerung, die im Nationalrat vertreten werden soll. Da die formalen Schranken für das
Wahlrecht der Frauen in Östereich seit 1919 beseitigt sind, sind offenbar andere
Beschränkungen wirksam, die eine Angleichung des Frauenanteils in der Volksvertretung an
den Frauenanteil in der Bevölkerung behindern.
Diese Problemstellung ist in nahezu allen demokratischen Staaten gegeben und hat zu
intensiven Auseinandersetzungen und Diskussionen - vor allem auch auf internationaler
Ebene - geführt.
Zur Beleuchtung dieser Debatte wurde im Zuge der Erstellung dieses Antrages eine kleine
Recherche durchgeführt, in deren Rahmen insbesondere Parlamentsverwaltungen im
westlichen Europa sowie das Generalsekretariat des Europarates und der
Interparlamentarischen Union in Bezug auf staatliche Regelungen zur Förderung der
Beteiligung von Frauen am politischen Leben befragt wurden. Im folgenden werden die
markantesten Antworten , die im Zuge dieser Recherche eingingen, zusammengefaßt:
Die Bemühungen um eine Erhöhung des Frauenanteils am politischen ''decision making"
haben in den letzten Jahrzehnten insbesondere in den skandinavischen Länddern beachtliche
Erfolge erreicht. In Schweden nahm das dortige Parlament l988 eine Vorlage der Regierung
über Gleichheits-Politik an ("Government Bill on Equality Policy to the Mid-nineties'').
Diese Vorlage enthielt auch einen Abschnitt "Einfluß von Frauen'' (''Influence of Women'') ,
der u.a. Ziele hinsichtlich der Vertretung von Frauen in öffentlichen Vertretungskörpern
enthielt (Ziel für 1992: 30 % , für 1995: 40 %). Dieser Plan wurde 1994 erneuert, Endziel
der Bemühungen soll - nach wie vor - eine gleiche Vertretung von Mann und Frau (50 : 50)
in Parlamenten und Gemeindevertretungen sein. Gesetzliche Regelungen zur Erhöhung des
Frauenanteils im Parlament bestehen nicht, allerdings haben die meisten politischen Parteien
dieses Ziel in ihr Programm aufgenommen. Bemerkenswert ist, daß diesem Ziel auch auf
lokaler Ebene große Bedeutung beigemessen wird, so etwa soll bei der Liberalen Partei seit
1984 jeder zweite Name auf einem Wahlvorschlag für lokale Wahlen der Name einer
Kandidatin sein. Die Bemühungen der Parteien wurden bei den letzten allgemeinen Wahlen
dadurch verstärkt, daß die Kandidatur einer Frauenpartei drohte. Heute vertreten 144
Frauen und 205 Männer die schwedische Bevölkerung im Schwedischen Reichstag (41,3 %
Frauenanteil). Ausgangspunkt dieser Entwicklung war ein Frauenanteil von 14 ,4 % im Jahr
1972 gewesen.
Einem norwe.gischen Bericht zufolge waren ''Kampagnen und Quoten'' ("campaigns und
quotas") ausschlaggebend für die starke Erhöhung des Frauenanteils im Storting, dem
norwegischen Parlament. Kampagnen zur Erhöhung des Anteils von Kandidatinnen (und
schließlich Mandatarinnen) werden vor jeder Wahl durchgeführt. Sie sind staatlich
finanziert und richten sich an alle politischen Parteien. Die Organisation dieser Kampagnen
wird von einem "Equal Status Council'' gemeinsam mit Frauenorganisationen getragen.
Quoten werden im Bericht als eines der wirksamsten Mittel zur Verbesserung der
Beteiligung von Frauen am politischen Leben bezeichnet. Diese Quoten sind
Selbstbindungsbeschlüsse der Parteien. Die Beteiligung von Frauen in Parlament und
Regierung ist mittlerweile so stark geworden, daß auch Parteien ohne Quotenbeschlüsse in
ihrer Nominierungspraxis de facto relativ hohe Frauenquoten erreichen. Auch in Norwegen
spielten Kampagnen zur Erhöhung des Frauenanteils an Mandaten im Vorfeld von Wahlen
eine bedeutende Rolle. Diese Kampagnen wurden gemeinsam von allen Parteien ("all-party
campaigns") durchgeführt und zeigen unmittelbare Auswirkungen im Anteil der gewählten
Kandidatinnen. Die Festlegung einer Mindestquote von 40% für jedes Geschlecht in allen
öffentlich gewählten oder ernannten Vertretungen, (Stadt-)Räten und Ausschüssen im
Gesetz zur Geschlechtergleichheit (''Gender Equality Act") ist für die Parteien nicht
bindend, hat sich aber als wirksame Richtschnur bewährt. Sie soll auch verhindern, daß
Männer Ausschüsse mit schwergewichtigen Materien ("heavy weight issues'') wie
Wirtschaft, Äußeres oder Sicherheit dominieren und Frauen in politische Sachbereiche
abgeschoben werden, denen ein geringerer Stellenwert eingeräumt wird. Der Frauenanteil
im Storting, dem norwegischen Parlament, lag 1994 bei 39,4 % .
Die besondere Berücksichtigung von Fraueninteressen kommt in einigen bemerkenswerten
statutarischen Regelungen der grünen Gruppierun.g im Europäischen Parlament zum
Ausdruck: Neben der Verankerung der Geschlechterparität in den Exekutivorganen der
Gruppe gibt es die Möglichkeit eines Frauenvotums, der Suspendierung von
Abstimmungsergebnissen auf Verlangen der Teilnehmerinnen einer Sitzung bzw.
Versammlung und die Abhaltung von Frauen-Versammlungen. Das separate Frauenvotum
ist die Durchführung einer eigenen Abstimmung unter den Teilnehmerinnen einer
Versammlung vor der Abstimmung der gesamten Versammlung. Ein Widerspruch zwischen
den beiden Abstimmungen berechtigt die Frauen, die Abstimmung zu suspendieren und ein
eigenes Verfahren einzuleiten. Einige Mitgliedsparteien der Gruppe haben - neben einer
Quotenregelung für Parteifunktionen und KandidatInnenlisten - Aktionsprogramme zur
Förderung des Frauenanteils an politischen Funktionen beschlossen. Unter den Maßnahmen
dieser Programme seien die finanzielle Unterstützung bei der Deckung von
Kinderbetreuungskosten für Frauen, die eine Abendveranstaltung der Partei besuchen
wollen und eine Resolution, die Abstimmungen nach 23.00 Uhr untersagt (''ECOLO" ,
Belgien) hervorgehoben. ECOLO hat diese und andere Maßnahmen aufgrund einer intensiven
Befragung seiner weiblichen Mitglieder entwickelt, wobei auch die Gründe für die geringe
Zahl an Kandidatinnen erhoben wurden. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Befragung:
Frauen lehnen ''harte" Politik, wie sie gegenwärtig praktiziert wird, ab; viele Frauen halten
ein politisches Mandat für unvereinbar mit dem Familienleben. (Studie von J. Lambert:
Women in the Green Parties of the Green Group in the European Parlament, 1994)
In seiner Antwort auf die Recherche weist der "Service des Etudes et de la Documentation''
der fanzösischen Assemblee Nationale auf eine Entscheidung des französischen
Verfassungsrates (Conseil constitutionnel) aus dem Jahr 1982 hin , der gesetzliche
Regelungen zur Verankerung von Frauenquoten auf Wahlvorschlägen als verfassungswidrig
verurteilt hat, da solche Regelungen zwischen Kandidaten aufgrund ihres Geschlechtes
unterscheiden würden. Der französischen Nationalversammlung liegt seit März 1994 ein
Antrag zur Änderung der diesbezüglichen Verfassungslage vor (Proposition de loi
constitutionnel, tendant a assurer un egal acces, par la parite, des hommes et des femmes
aux mandats politiques, presentee par J.-P. CHEVENEMENT). Dieser Antrag wurde - dem
Antragschreiben zufolge - bisher allerdings nicht diskutiert. Der Frauenanteil betrug in
Frankreich zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages 5,5 % .
Aus Belgien berichtete die Grünpartei ECOLO über ein Gesetz, das einen Frauenanteil von
einem Drittel auf den Wahlvorschlägen vorschreibt, was allerdings nicht garantiere, daß
auch tatsächlich ein Drittel der Frauen gewählt würden. ln Belgien liegt der Frauenanteil im
nationalen Parlament bei ca. 10 % (l994).
Der Antwort der Abgeordnetenkammer Luxemburgs ist zu entnehmen , daß keine staatlichen
Regelungen auf die Erhöhung des Frauenanteils parlamentarischer Vertretungen abzielen
und nur die Grünpartei ''Dei Greng'' eine Geschlechterparität ihrer MandatsträgerInnen
kennt. (Frauenanteil der luxemburgischen Abgeordnetenkammer 1994 : 20%).
Die Tätigkeit internationaler Organisationen in diesem Feld ist sehr weitverzweigt. Zuletzt
hat das European Network ''Women in Decision-Making'' der Kommission der
Europäischen Union in Dublin ein europäisches Seminar über Strategien für ein
Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen im politischen Entscheidungsprozeß
durchgeführt. In den Berichten für die Arbeit der workshops dieses Seminars kommt u.a.
zum Ausdruck, daß der Erfolg von Maßnahmen in diesem Feld davon abhängt, wie weit
diese auf die Bedingungen ihres Landes abgestimmt sind (siehe vor allem den Bericht über
den Einsatz von Bewußtmachungs-Kampagnen, Maria G. Ruggerini, workshop C). Der
Stand gesetzlicher Regelungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungsgremien
wird als sehr mager ("tres maigre") bezeichnet (Bericht für den workshop ',Gesetzliche
Maßnahmen" , Eliane Vogel-Polsky). Ein Aktionsplan zur Beseitigung des gegenwärtigen
Ungleichgewichts bei der Beteiligung von Männern und Frauen am politischen Leben der
Internationalen Parlamentarischen Union (IPU) aus dem Jahr 1994 enthält u.a. die
Forderung, in den nationalen Parlamenten verbindlich einen Ausschuß zur Behandlung von
Fragen einzurichten, die den Status der Frau betreffen. Weitere vorgeschlagene Maßnahmen
sind: Unterstützung von Kandidatinnen durch Parteien und/ oder Frauenorganisationen in
dem Ausmaß, der für einen erfolgreichen Wahlkampf erforderlich ist; besondere Förderung
der Kandidatur von Frauen bei regionalen und kommunalen Wahlen, da Mandate auf dieser
Ebene einen Einstieg in politische Verantwortung ermöglichen; Aufforderung an die
Parteien, ihre Wahlerfolge bzw. -mißerfolge im Hinblick auf die Chancen von
Kandidatinnen zu analysieren (Erfahrungen zeigten, daß sich Kandidatinnen in
zunehmenden Maße durchsetzen). Dieser Aktionsplan der IPU wurde vom
Interparlamentarischen Rat am 26.3. 1994 angenommen.
Im öst.erreichischen Bundesgesetzgebun.gsorgan liegt der Frauenanteil mit Beginn der 20.
GP (Stand 14. März 1996) bei 26,2 Prozent. Besonders alarmierend war, daß in der 19.
Gesetzgebungsperiode erstmals kein Frauenzuwachs gegenüber der vorangegangenen
Gesetzgebungsperiode zu verzeichnen war (am Ende der 18. Gesetzgebungsperiode waren
46 Frauen im Nationalrat vertreten , in der konstituierenden Sitzung am 17. November 1994
40, im März 1995 - wie schon erwähnt - 43 Frauen). Dies war der erste Einbruch in der
Frauen-Zuwachskurve der Zweiten Republik, welche 1945 mit dem niedersten Stand von
4,92 Prozent begann und ihren bisherigen Höchststand von 25 , l4 Prozent im Juni 1994
ereichte. Mit 48 Frauen hat das österreichische Parlament mit der Wahl 95 wieder an die
alte Frauenzuwachskurve angeschlossen.
Der vorliegende Antrag versucht, den Ansatz der Bewußtseinsarbeit und das
Instrumentarium von Aktionsplänen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am
politischen Leben mit dem österreichischen System der staatlichen Parteienfinanzierung zu
verknüpfen. Dabei werden Finanzierungsregelungen mit - freiwilligen - Maßnahmen der
Parteien verknüpft und die bisherigen Aktivitäten der Parteien in diesem Bereich durch das
Förderungsrecht unterstützt. Grundlage dieses Versuchs ist die Einschätzung, daß
Bewußtseinsprozesse nicht erzwungen werden können, daß aber das rechtliche
Instrumentarium des Förderungsrechts wichtige lmpulse zur (Weiter-)Entwicklung dieser
Prozesse setzen kann und soll.
Der Antrag versucht, diese Impulse v.a. in folgenden vier Punkten zu setzen:
1 . Publizität: Der Frage des Frauenanteils im Nationalrat soll in Wahlkampfzeiten zu
erhöhter Publizität verholfen werden (siehe dazu die Bekanntgabe der ''angestrebten
Frauenquote").
2. frauenfördernde Maßnahmen: Ein Teil der staatlichen Förderung der Parteien solI für
Maßnahmen zweckgewidmet sein , die die Förderung der Beteiligung von Frauen am
politischen Leben zum Gegenstand haben (siehe dazu insbesondere die Förderung der
Erarbeitung von Aktionsplänen und ihrer Umsetzung)
3. förderungspolitische Impulse: Durch die Berücksichtigung des Frauenanteils der
Nationalratsfraktion einer Partei bei der Berechnung ihres Anspruchs auf
Parteienförderung soll ein Anreiz geschaffen werden, Frauen bei der Erstellung von
Wahlvorschlägen und auch bei der Entscheidung über Nachrückungen auf
freiwerdende Mandate stärker zu berücksichtigen. .
4. Vereinbarkeit von Politik und Familie: Durch den Präsidenten/die Präsidentin des
Nationalrates soll ein Aktionsplan zur Verbesserung der Vereinbarkeit familiärer
Pflichten mit der Ausübung des Mandates erlassen werden, da die traditionelle Rolle
der Frau in der Familie eine wesentliche Hürde für ihre politische Beteiligung
darstellt.
Durch einen parallell zu diesem Antrag eingebrachten Antrag auf eine Novelle zum
Bundes-Verfassungsgesetz soll die Möglichkeit einer Art Karenzierung in
Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes vorgesehen werden und Mandatarinnen
und Mandatare in die Lage versetzen, sich in einer sensiblen Zeit der familiären
Entwicklung zumindest 6 Monate lang stärker ihren Familien zu widmen, ohne sich
endgültig aus dem Nationalrat zurückziehen zu müssen.
In Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes wird - unter Verwendung der Fristen
nach dem Mutterschutzgesetz (idR 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) -
ein besonderer gesetzlicher Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von Sitzungen
des Nationalrates geschaffen.
Kosten:
Im Hinblick auf § 28 GOG wird auf die Bestimmung zum Inkrafttreten des vorliegenden
Antrages hingewiesen, aus der ersichtlich ist, daß eine Belastung des (geltenden)
Bundesvoranschlages nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus wird angemerkt:
Die Novelle zum Parteiengesetz ist so geregelt, daß - bei vollständiger Ausschöpfung der
zweckgewidmeten Mittel - die Belastung des Bundesvoranschlages gleich bleibt. Werden
diese Mittel nicht zur Gänze beansprucht, so ist eine entsprechende Einsparung zu erwarten.
Ein zusätzlicher Aufwand ist durch die Kosten der Erarbeitung und Umsetzung des
Aktionsplanes zur besseren Vereinbarkeit von familiären Pflichten mit der Ausübung eines
Mandates beim Ansatz der Parlamentsdirektion zu erwarten. Die Höhe der hier zu
erwartenden Kosten hängt von den Maßnahmen ab, die im Aktionsplan des Präsidenten/der
Präsidentin des Nationalrates enthalten sein werden.
Auch die Novellen zum Klubfinanzierungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Förderung
politischer Bildungsarbeit und Publizistik sind kostenneutral gestaltet.
Die Möglichkeit der zeitweiligen Zurücklegung des Mandates in Zusammenhang mit der
Geburt eines Kindes (Novelle zur NRWO) ist nicht mit bezüge-rechtlichen Ansprüchen
verknüpft und damit kostenneutral.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.
Übersicht über die vorgesehenen Regelungen:
Parteiengesetz:
Allgememe Parteienförderung:
Grundbetrag: Der Grundbetrag für die Parteien - derzeit für jede Partei 3 Mio Schilling -
soll um jenen Prozentbetrag erhöht werden, der der tatsächlich erreichten Frauenquote des
Nationalratsklubs dieser Partei entspricht.
Beispiele: Sind im Nationalratsklub einer Partei zur Hälfte (50 %) Frauen vertreten, so
erhöht sich der Grundbetrag dieser Partei von 3 Mio S um 50% auf 4,5 Mio S. Sind in
einem Klub 20 % Frauen vertreten, so erhöht sich der Grundbetrag auf 3,6 Mio. S.
Prämie für Aktionspläne: Für die Erarbeitung von Aktionsplänen zur Förderung der
Beteiligung von Frauen am politischen Leben erhält jede Partei eine Prämie von 300.000,-
S und für die Überarbeitung und Anpassung des Aktionsplanes alle 3 Jahre einen Betrag von
200.000,- S. .
Kostenersatz für die Umsetzung der Aktionspläne: Von den Mitteln der allgemeinen
Parteienförderung sollen 15 % für den Ersatz von Kosten , die die Parteien für die
Umsetzung ihrer Aktionspläne aufwenden, zweckgebunden sein. Bei der Anforderung
dieser Mittel haben die Parteien die Maßnahmen , die sie gesetzt haben, und die Kosten, die
dadurch verursacht wurden, zu bezeichnen. Eine Kontrolle erfolgt durch das bereits
bestehende Kontrollsystem der Parteienförderung, wonach die Parteien jährlich einen
Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen haben , der von vom Finanzminister bestellten
Wirtschaftsprüfern auf seine Richtigkeit geprüft wird (siehe § 4 Abs.2 und 3
Parteiengesetz).
Da nur bis zum Höchstbetrag von 15 % der Gesamtförderung Kostenersatz für
frauenfördernde Maßnahmen geleistet wird , sind die Ansprüche der Parteien auf diesen
Kostenersatz zu begrenzen. Dabei wurde ein Kriterium gewählt, das die Notwendigkeit
frauenfördernder Maßnahmen zum Ausdruck bringt, nämlich die Zahl der Männer in den
Nationalratsklubs der Parteien. Die Höchstansprüche der Parteien auf diesen Kostenersatz
sind daher durch das Verhältnis der Zahl Männer in den parlamentarischen Klubs der
Parteien festgelegt. Eine Fraktion , die 31 % der im Nationalrat vertretenen Männer stellt,
hätte demnach einen Anspruch auf 31 % der dafür zweckgebundenen Mittel als Kostenersatz
für Maßnahmen , die sie zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben
setzt.
Förderung nach Stimmenanteilen: Der Restbetrag der gesetzlich festgelegten
Förderungsmittel wird auf die Parteien im Verhältnis der für sie bei den letzten
Nationalratswahlen abgegebenen Stimmen aufgeteilt. Der Restbetrag wird ermittelt, indem
vom Gesamtbetrag der allgemeinen Parteienförderung, wie er in § 2 Abs.3 und 4 festgelegt
ist, zunächst der zweckgebundene Teil von 15 % und weiters die Ansprüche der Parteien auf
den Grundbetrag sowie auf die Prämie zur Erstellung ihres Aktionsplanes abgezogen
werden.
Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben: Im Antrag
wird der Mindestinhalt eines Aktionsplanes festgelegt. Er soll auf einer Erhebung über den
aktuellen Anteil der Frauen am politischen Leben der Partei (im Sinne des ''decision
making'') und einer Zielfestlegung beruhen. Demonstrativ und keineswegs erschöpfend sind
Maßnahmen genannt, die zur Umsetzung dieser Ziele beitragen können. Besonders
hingewiesen wird dabei auf die Notwendigkeit, politisches Engagement mit familiären
Pflichten vereinbaren zu können, wovon sowohl Männer als auch Frauen betroffen sind.
Wahlwerbungskostenbeitrag des Bundes:
Zuwendungen für frauenfördernde Maßnahmen: 10 % der Gesamtmittel des
Wahlwerbungskostenbeitrages sollen für zweckgebundene Zuwendungen an Parteien
reserviert werden. Die Parteien können diese Zuwendungen abrufen, indem sie dem
Bundeskanzleramt eine Liste der Maßnahmen, die sie gesetzt haben , um Frauen in
besonderer Weise zur Bewerbung um Mandate zu aktivieren bzw. einzuladen , und der dafür
aufgewendeten Mittel vorlegen.
Beispiele solcher Maßnahmen wären u.a. öffentliche Kampagnen , die Frauen in besonderer
Weise zur Bewerbung um ein Mandat einladen bzw. ermutigen sollen , aktivierende
Gespräche, Seminare, Klausuren , etc. , die möglichen Kandidatinnen die Gelegenheit geben,
sich intensiv mit der Frage einer Kandidatur auseinanderzusetzen.
Die Aufteilung der zweckgebundenen Mittel soll nach dem Verhältnis der Wahlergebnis-
Quoten der Parteien (siehe Begriffsbestimmungen) erfolgen.
Berücksichtigung der erreichten Quote: Bei der Berechnung des Anspruchs einer Partei
auf den Wahlwerbungskosten-Beitrag des Bundes soll die im Nationalratsklub dieser Partei
tatsächlich erreichte Frauenquote berücksichtigt werden. Grundsätzlich soll dabei der nach
dem bisherigen System (Stimmenanteil) ermittelte Anspruch einer Partei um jenen
Prozentbetrag vermindert werden, um den die bei der Wahl erreichte Frauenquote
(Wahlergebnis-Quote) unter der Zielquote liegt. Hat eine Partei aber vor der Wahl
bekanntgegeben, welche Frauenquote sie anstrebt, so wird der Unterschied zwischen der
Zielquote und der angestrebten Frauenquote zur Hälfte und nur der Unterschied zwischen
der angestrebten Frauenquote und der erreichten Frauenquote zur Gänze veranschlagt.
Beispiele:
Bei- angestrebte erreichte Verminderung
spie Frauenquote Frauenquote um . . . . %
l
1 30 25 16,5
2 43 43 5
3 30 40 l ,5
Berechnung:
Beispiel 1: Der Unterschied zwischen der Zielquote (53 % *) ) und der angestrebten
Frauenquote von 30 % ist 23 % , die Hälfte davon 11,5 % . Der Unterschied zwischen der
angestrebten und der erreichten Quote ist 5% . Der Gesamtabzug vom bisherigen Anspruch
ist daher 16,5 % .
Beispiel 2: Der Unterschied zwischen der Zielquote (53 %) und der angestrebten
Frauenquote von 43 % ist 10 % , die Hälfte davon 5 % . Der Unterschied zwischen der
angestrebten und der ereichten Quote ist 0 % . Der Gesamtabzug vom bisherigen Anspruch
istdaher 5 %.
Beispiel 3: Der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten Frauenquote von
30 % ist 23 % , die Hälfte davon 11,5 % . Der Unterschied zwischen der angestrebten und der
ereichten Quote ist -10 % (30 - 40 - -10). Da die ereichte Quote höher war als die
angestrebte, vermindert sich nun der Abzug von 11,5 % um 10% , das Ergebnis ist ein
Abzug von 1,5 % .
Geschäftsordnungsgesetz:
Durch eine Reform des Geschäftsordnungsgesetzes soll der Präsident/die Präsidentin des
Nationalrates in Zukunft zur Erlassung eines Aktionsplanes zur besseren Vereinbarkeit
familiärer Pflichten mit der Ausübung eines Mandates erlassen. Dies betrifft vor allem die
Regelung von Arbeitsplänen und Sitzungszeiten. Möglich wäre in diesem Zusammenhang
etwa auch die Einrichtung einer Kinderbetreuungsmöglichkeit (u.U. eines
''Betriebskindergartens") im Parlament.
Weiters soll ein Fernbleiben von Sitzungen des Nationalrates in jenem Zeitraum, der in
einem Beschäftigungsverhältnis unter Mutterschutz fällt, als besonderer
Entschuldigungsgrund anerkannt werden.
Klubfinanzierungsgesetz:
Im Klubfinanzierungsgesetz wurde ein eigener Förderungstitel für Maßnahmen geschaffen ,
die die Klubs zur besseren Vereinbarkeit der familiären Pflichten der Abgeordneten mit der
Ausübung ihres Mandates setzen. Um den Plafonds der bisherigen Förderung nicht zu
überschreiten, wurden die Fördertitel Öffentlichkeitsarbeit und Zuwendungen für EDV-
Anlagen entsprechend gekürzt.
Nationalratswahlordnung:
In Anlehnung an die Regelung der zeitlich begrenzten Zurücklegung des Mandates durch
Abgeordnete, die ein Ministeramt übernehmen , soll auch eine zeitweilige Zurücklegung des
Mandates aus Anlaß der Geburt eines Kindes bis zu einem Höchstausmaß von 6 Monaten
mit Rückkehrecht auf das zurückgelegte Mandat möglich sein. Bezugsrechtliche
Regelungen wurden nicht geschaffen, sie wären aber, sollte in den Verhandlungen über
diesen Antrag eine Realisierung möglich erscheinen , zu erwägen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel I (Änderungen des Parteiengesetzes) :
ZuArtikel Ziffer 1:
§ 2 Abs. 1a; Hinweis auf UNO-Konvention:
Der Hinweis auf die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau - insbesondere der Hinweis auf den in Verfassungsrang stehenden Artikel 4 - soll
klarstellen, daß aus der Sicht des östereichischen Verfassungsrechts gegen
Sondermaßnahmen wie die im vorliegenden Antrag enthaltenen keine Bedenken bestehen.
§ 2 Abs. lb; Begriffsbestimmungen :
Zielquote: Als Zielquote für Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils im Nationalrat
sind mehrere Bezugsgrößen möglich , u.a. wäre - im Gegensatz zur gewählten Lösung -
auch eine 50 % -Quote, eine 40 % -Quote (Anteil der Frauen an der erwerbstätigen
Bevölkerung) oder der Anteil der Frauen an den Wahlberechtigten vorstellbar. Den
Antragsteller/innen erschien es allerdings im Sinne des Gedankens der Repräsentation
konsequent, den Anteil der Frauen an der Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger als
Bezugsgröße zu wählen. (Diese Zahl wird auch bei der Zuweisung der Mandate auf die
Wahlkreise - Art.26 Abs.2 - herangezogen).
Angestrebte Frauenquote: Die Einführung der Möglichkeit, die angestrebte Frauenquote
bekanntzugeben, soll einen Impuls zur Erstellung von Wahlvorschlägen mit einem höheren
Anteil von Kandidatinnen an wählbarer Stelle geben. Die Bekanntgabe soll
dementsprechend zu einem Zeitpunkt erfolgen , zu dem die Frist zur Einreichung von
Wahlvorschlägen noch läuft. Die Bekanntgabe bewirkt auch eine Publizität dieser Frage im
Wahlkampf und ermöglicht den Wähler/innen , in ihre Wahlentscheidung auch die
Beurteilung der angestrebten Frauenquoten einfließen zu lassen. Die Bekanntgabe einer
angestrebten Frauenquote ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den
Wahlwerbungskostenbeitrag des Bundes (§ 2a) , sie ist jedoch von Einfluß auf seine
Berechnung. Diese soll in Zukunft die bisherigen Ansprüche der Parteien um jenen
Prozentbetrag vermindern, der dem Unterschied zwischen der Zielquote und der
Wahlergebnis-Quote einer Partei entspricht. Hat ein Partei eine angestrebte Frauenquote
bekanntgegeben, so wird der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten
Frauenquote zur Hälfte und nur der Unterschied zwischen der angestrebten Frauenquote
und der Wahlergebnis-Quote zur Gänze veranschlagt. Damit wird auch ein Motiv
geschaffen, eine realistische Frauenquote anzugeben. (siehe auch die Erläuterung zu § 2a
Abs.3 unten !)
Erreichte Frauenquote: Da sich die Zusammensetzung eines Klubs aus verschiedenen
Gründen während einer Gesetzgebungsperiode ändern kann , soll als erreichte Frauenquote
der im Durchschnitt des Vorjahres gegebene Frauenanteil eines Klubs gelten.
Wahlergebnis-Quote: Diese Quote, die für die Berechnung des Wahlwerbungskosten-
Beitrages und am Beginn einer Gesetzgebungsperiode auch für die Berechnung der
Förderung nach § 2 von Bedeutung ist, ist eine Momentaufnahme. Als Zeitpunkt dafür
wurde die Abgabe der Regierungserklärung gewählt, da mögliche Verschiebungen in der
Zusammensetzung des neugewählten Nationalrates durch die Zurücklegung von Mandaten
aufgrund der Übernahme von Regierungsämtern zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen
sein dürften.
Frauenquote des Nationalrates: Die Frauenquote des Nationalrates dient dazu, die
Anwendung der besonderen frauenfördernden Maßnahmen in § 2 und § 2a auf Zeiträume zu
beschränken, in denen die Frauenquote des Nationalrates unter 53 % - also unter der
Zielquote - liegt. (§ § 2 Abs.5 und 2a Abs.5).
Männerzahl: 15 % der Fördermittel nach § 2 sollen an die Parteien zweckgebunden
ausgeschüttet werden - und zwar für die von der betreffenden Partei in einem Aktionsplan
festgelegten Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben
(der Partei). Da hier der Bedarf bei jenen Parteien am größten sein wird , die den kleinsten
Frauenanteil - mithin den größten Männeranteil - haben, empfiehlt es sich im Sinne der
Zielsetzungen des Antrages, hier die Förderungssystematik gewissermaßen umzudrehen und
als Verteilungsschlüssel das Verhältnis der in den Klubs vertretenen Männer heranzuziehen.
Beispiel: Stand Ende März 1995 : 140 Männer im Nationalrat; SPÖ: 49 ( = 35 % von 140) ,
ÖVP: 44 ( = 31 %) , F: 33 ( = 33 % ) , GRÜNE: 7 ( =5 %) , LIF: 7 ( =5 %). Von den für die
zweckgebundene Förderung freiwerdenden Mittel würde daher die SPÖ 35 % , die ÖVP
31 % , die F 33 % die GRÜNEN und das LIF je 5 % erhalten.
Die Heranziehung der Männerzahl - und nicht etwa des Männeranteils im jeweiligen Klub -
zur Berechnung des Aufteilungsschlüssels führt zu einer stärkeren Berücksichtigung großer
Parteien mit hohem Männeranteil, was wünschenswert ist, da dort der Bedarf an
frauenfördernden Maßnahmen sicherlich sehr hoch ist.
Zu Artikel I Z.2:
§ 2 Abs.2 lit.a; Grundbetrag
Entsprechend dem Wesen des Grundbetrages sind bei der vorgesehenen Änderung die
Chancen im ',Wettbewerb um Fördermittel'' gleich verteilt. (Siehe jedoch die Erläuterung
zur ''Männerzahl'' oben ! )
Zu Artikel l Z.3 :
(§ 2 Abs.2 lit.b; zweckgebundene Förderung, Aktionspläne):
Ein besonderer Förderungstitel des Parteiengesetzes soll die finanzielle Unterstützung der
Erarbeitung sowie der kontinuierlichen Aktualisierung von Aktionsplänen der Parteien zur
Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben sein. Damit will der Antrag
einen Impuls zur Auseinandersetzung mit dem lst-Stand, mit den in den einzelnen Parteien
vorhandenen Vorstellungen über dessen zukünftige Veränderung und über entsprechende
Umsetzungsmöglichkeiten setzen. Gefördert wird die erstmalige Erstellung eines
Aktionsplanes mit 300.000,- und die Überarbeitung im dreijährigen Rhythmus mit jeweils
200.000.-. ''Nach jeweils drei Jahren'' bedeutet, daß der Anspruch auf die
Überarbeitungsprämie nur dann entsteht, wenn drei Jahre davor entweder die Erst-
Erstellung oder eine Überarbeitung des Aktionsplanes vorgenommen wurde.
Hinzuweisen ist auf den neuen § 3 Abs.6, wonach Begehren auf Zuwendung der Prämie
entsprechend belegt sein müssen.
(§ 2 Abs.2 lit.c; zweckgebundene Förderung, Kostenersatz) :
Der Antrag sieht vor, künftig l5 % der Gesamt-Förderungsmittel für die Förderung von
Maßnahmen der Parteien zu binden, mit denen die Beteiligung von Frauen am politischen
Leben gefördert wird. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Parteien ist
gleichzeitig die Festlegung des jeweiligen Höchstanspruchs auf Kostenersatz. Als Kriterium
für diese Festlegung bzw. Aufteilung wurde - dem Ziel des Antrages entsprechend - das
Verhältnis der Männerzahlen der Klubs gewählt (s.o. zu Begriffsbestimmungen!).
Zur Beanspruchung dieser zweckgebundenen Förderung siehe unten "zu Ziffer 8'' !
(§ 2 Abs.2 lit.d; Förderung nach Stimmenanteilen):
Die verbleibenden Mittel sollen wie bisher nach dem Verhältnis der Stimmenanteile der
Parteien bei den letzten Nationalratswahlen verteilt werden. Hinzuweisen ist darauf, daß die
''verbleibenden Mittel'' durch Abzug der 15 % zweckgebunden Förderung, der Grundbeträge
und der Prämien zu berechnen sind.
Zu Artikel I Ziffer 4:
Durch die Neuformulierung von § 2 Abs.2 lit.b und die Umbenennung von lit.c in lit.e
wird auch die Änderung der entsprechenden Verweise erforderlich.
Zu Artikel I Ziffer 5:
(§ 2 Abs.5 ; Aussetzung der frauenfördernden Bestimmungen bei Erreichen der Zielquote):
Die frauenfördernden Impulse dieses Antrages werden obsolet, sobald die im gesamten
Nationalrat bestehende Frauenquote 53 % erreicht. Wesentlich ist, daß dies - außer am
Beginn einer Gesetzgebungsperiode - nicht eine Momentaufnahme sein darf, sondern den
Durchschnitt des Vorjahres widerspiegeln muß. (Am Beginn der Gesetzgebungsperiode gilt
die Wahlergebnis-Quote, also die Frauenquote zum Zeitpunkt der Abgabe der
Regierungserklärung). Durch den Wegfall der Anwendbarkeit von § 2 Abs.2 lit.c entfällt
auch der Abzug des zweckgebundenen Betrages nach lit.c in § 2 Abs.2 lit.d.
Die frauenfördernden Bestimmungen leben wieder auf, wenn die Frauenquote des
Nationalrates wieder unter die Zielquote sinkt.
Zu Artikel I Ziffer 6:
§ 2a Abs.2a; Wahlwerbungskosten-Beitrag des Bundes; zweckgebundene Mittel:
Die Kandidat/innen-Findung in den Parteien ist entscheidend für die Frauenquote des
Nationalrates. Es erscheint daher sinnvoll, durch eine entsprechende Zweckbindung der
Förderungsmittel einen Impuls zu setzen, die Suche nach Kandidatinnen zu forcieren. Da
diese Mittel erst nach der Wahl verteilt werden, soll als Verteilungskriterium - anders als
bei der Förderung nach § 2 - der Erfolg dieser Maßnahmen herangezogen werden, wie er in
der Wahlergebnis-Quote der Parteien zum Ausdruck kommt. Das Verhältnis dieser Quoten
der Parteien bestimmt daher das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf diesen Teil des
Wahlwerbungskostenbeitrages des Bundes.
§ 2a Abs.2b; Bekanntgabe der angestrebten Frauenquote:
Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der angestrebten Frauenquote wurde so gewählt, daß sie
noch der Meinungsbildung der Wählerinnen und Wähler dienen , andererseits aber - nach
Festlegung der Wahlvorschläge für das erste und zweite Ermittlungsverfahren - realistisch
festgelegt werden kann.
Zu Artikel I Ziffer 7:
§ 2a Abs.3; Förderung nach Stimmen und Abzüge nach Unterschied zwischen Zielquote
und Wahlergebnis-Quote:
Zusätzlich zu den Erläuterungen in der Übersicht (S. 12ff.) sei hier angeführt, daß das Wort
''Unterschied'' jeweils im Sinne einer mathematischen Subtraktion zu verstehen ist, also
etwa einer Subtraktion der angestrebten Frauenquote von der Zielquote oder der
Wahlergebnis-Quote von der angestrebten Frauenquote. Ist daher etwa die Wahlergebnis-
Quote höher als die angestrebte Frauenquote, so ist das Ergebnis der Subtraktion eine
negative Zahl bzw. so wirkt sich dies für die betreffende Partei positiv aus.
Das kann u.U. auch dazu führen, daß die Förderungsansprüche einer Partei höher sind als
bei der rein stimmenmäßigen Aufteilung. Das ist solange durchaus im Sinne der
Zielsetzungen des Antrages, als dadurch die Kostenneutralität der frauenfördernden
Maßnahmen nicht gefährdet wird. Beim derzeitigen Stand der Frauenquote des
Nationalrates ist dies nicht der Fall. Sollte eine solche Entwicklung absehbar werden, so
wären entsprechende Vorkehrungen gegen eine Erhöhung des Gesamt-
Wahlwerbungskostenbeitrages zu treffen.
Zu Artikel I Ziffer 8:
§ 2a Abs.4; Benennung der gesetzten Maßnahmen samt Kosten
Der Antrag auf Zuwendung eines Wahlwerbungskostenbeitrages muß nach § 2a Abs. 1
bereits 8 Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden. Da Maßnahmen der Aktivierung
von Frauen zur Kandidatur letztlich bis zur Einbringung der Bundeswahlvorschläge
(Fristablauf am 16. Tag vor dem Wahltag) gesetzt werden können, soll die Benennung der
gesetzten Maßnahmen und ihrer Kosten nach der Wahl nachgereicht werden können.
Zu Artikel I Ziffer 9:
§ 2a Abs.5 ; zeitliche Beschränkung der frauenfördernden Maßnahmen
Auch die frauenfördernden Maßnahmen des § 2a sollen auf Zeiträume eingeschränkt
werden, in denen sie erforderlich sind. Dafür ist der Zeitraum vor der betreffenden
Nationalratswahl zu beurteilen.
Zu Artikel I Ziffer 10:
§ 2b; Inhalt der Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen
Leben
Ziffer 1 und 2 beschreiben den notwendigen Mindestinhalt eines Aktionsplanes. Zifff.er 3
nennt demonstrativ Beispiele für Maßnahmen, die auch gänzlich anders aussehen können.
Ein Aktionsplan ohne Maßnahmen und Zeitplan allerdings erfüllt die vorgesehenen
Anforderungen nicht.
Zu Artikel I Ziffer 11 :
§ 3 ; Anpassung der Verweise auf die literae in § 2 Abs.2
Zu Artikel I Ziffer 12:
§ 3 Abs. 6; Formalvorschriften zur Beantragung von Fördermitteln
Bei den zweckgebundenen Zuwendungen nach § 2 soll sichergestellt werden, daß sie auch
zweckentsprechend verwendet werden. Dies ist bei der Prämie zur Erstellung des
Aktionsplanes durch die Übermittlung des Aktionsplanes und durch die Dokumentation
seiner Beschlußfassung sichergestellt. Bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Aktionspläne
soll der fördernden Stelle eine Liste der gesetzten Maßnahmen und ihrer Kosten vorgelegt
werden. Die Richtigkeit dieser Liste wird durch die nach § 4 Abs.3 bestellten
Wirtschaftsprüfer zu gewährleisten sein.
Zu Artikel I Ziffer 13 :
§ 4 Abs.6 lit.9a; Darstellung der zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen
Leben aufgewendeten Mittel im Rechenschaftsbericht
Diese Bestimmung soll einen - kleinen - Beitrag zur Publizität der frauenfördernden
Aktivitäten der Parteien leisten.
Zu Artikel II (Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes):
Zu Artikel II Ziffer 1 , 2 und 4 :
§ § 8 Abs.2 und 13 Abs.4a:
Der vorgesehene Aktionsplan der Präsidentin/ des Präsidenten zur besseren Vereinbarkeit
familiärer Pflichten mit der Ausübung des Mandats soll auch in den Katalog der von der
Präsidialkonferenz vorzuberatenden Angelegenheiten aufgenommen werden. Bei der
Erlassung dieses Aktionsplanes soll nicht auf das know-how der
Gleichbehandlungsbeauftragten der Parlamentsdirektion verzichtet werden, ihre
Einbeziehung ist insofern auch sinnvoll, als denkbar ist, daß Maßnahmen des Aktionsplanes
auch für die weiblichen Parlamentsbediensteten wirksam werden.
Zu Artikel II Ziffer 3 :
§ 11 Abs.4:
Voraussetzung für die Anwendung der vorgeschlagenen Regelung wäre, daß die betreffende
Abgeordnete dem Präsidenten den voraussichtlichen Geburtstermin bekanntgibt - und damit
für den in den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz bezeichneten Zeitraum als entschuldigt gilt.
Wird der Geburtstermin nicht bekanntgegeben, so bleibt die Rechtslage wie bisher, die
betreffende Abgeordnete hat sich für jede einzelne Sitzung zu entschuldigen und bei einer
Verhinderung von mehr als 30 Tagen ist das Verfahren nach § 11 Abs.4 einzuleiten.
Zu Artikel lIl (Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel IIl Ziffer 1 und 2:
Um die Kostenneutralität zu gewährleisten , werden die Förderungstitel
" Öffentlichkeitsarbeit" und ''EDV-Anlagen'' jeweils um 5 % vermindert. Dies könnte unter
dem Gesichtspunkt als zumutbar betrachtet werden , daß in den letzten Jahren im Bereich
der Öffentlichkeitsarbeit verschiedene Kosten durch Serviceleistungen der
Parlamentsdirektion weggefallen sind (apa-Anschluß, Ferngespräche) und im Bereich
''EDV-Anlagen'' grundlegende lnvestitionen bereist getätigt sind.
Zu Artikel III Ziffer 3:
§ 4a Abs.3 :
Um eine zweckentfremdende Verwendung dieser Fördermittel hintanzuhalten, sollen die
Klubs die von ihnen gesetzten Maßnahmen dem Präsidenten/der Präsidentin bekanntgeben.
Wünschenswert wäre auch ein Erfahrungsaustausch unter den Klubs, dem diese Mitteilung
dienen könnte.
Zu Artikel IV (Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit
und Publizistik 1984)
Diese Regelung soll der Publizität der frauenfördernden Aktivitäten der Rechtsträger dienen
und damit auch einen Erfahrungsaustausch fördern.
Zu Artikel V (Änderung der Nationalratswahlordnung 1992)
Diese Regelung soll mandatsausübenden Vätern und Müttern ermöglichen, für eine relativ
kurze Zeit ihr Mandat mit dem Recht auf Rückkehr auf dieses Mandat zurückzulegen.
Dabei sollen sinngemäß jene Regelungen angewendet werden, die derzeit schon für
Abgeordnete gelten , die ihr Mandat wegen der Übernahme eines Regierungsamtes
niedergelegt haben. Die Bekanntgabe von Beginn und Dauer der beabsichtigten zeitweiligen
Zurücklegung des Mandates ist innerhalb jener Fristen vorzunehmen, die im
Mutterschutzgesetz dafür vorgesehen sind (4 Wochen nach der Geburt: Bekanntgabe bei
Mandataren @ § 15a MSchG ; innerhalb der Zeit des Beschäftigungsverbotes: Bekanntgabe
bei Mandatarinnen @ § 15 MSchG).