147/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 geändert wird

 

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

geändert wird

 

 

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. 1013/1994, wird geändert wie

folgt:

 

Artikel 56 wird tolgender Abs 5 angefügt:

 

" (5) Hat ein Abgeordneter/eine Abgeordnete aus Anlaß der Geburt eines Kindes, für das

er/sie sorgepflichtig ist, die Erklärung abgegeben , für längstens 6 Monate auf sein/ihr

Mandat zu verzichten, so ist ihm/ihr nach Ablauf des bekanntgegebenen Zeitraums von der

zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn er/sie nicht gegenüber der

Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat. Die

Abs 3 und 4 gelten sinngemäß. "

 

Artikel II

 

(l) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem Tag der Ausschreibung der nächsten

Nationalratswahlen in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Antragsteller/innen haben einen Initiativantrag zur Förderung der Beteiligung von

Frauen am politischen Leben eingebracht (Antrag der Abgeordneten Madeleine Petrovic,

Doris Pollet-Kammerlander sowie Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz,

mit dem das Parteiengesetz, das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates, das

Klubfinanzierungsgesetz 1985 , das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik 1984 und die Nationalratswahlordnung 1992 geändert

werden). Eine der Ursachen für die geringe Präsenz der Frauen im Nationalrat ist die

Tatsache, daß sie im Unterschied zu den Vätern die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.

Ohne diese ungleiche Aufgabenteilung zementieren zu wollen , sind Maßnahmen zur

Vereinbarkeit von Familie und Politik daher zweifelsohne geeignet, den Frauenanteil in der

Politik zu erhöhen. In diesem Zusammenhang soll es Abgeordneten ermöglicht werden, aus

Anlaß der Geburt eines Kindes das Mandat zeitweilig zurückzulegen. Derzeit ist eine

Wiederkehr in das Parlament davon abhängig, ob der/die Nachrücker/in freiwillig aus dem

Nationalrat ausscheidet. Die Einbeziehung von Vätern in diese Regelung soll einerseits zur

Aufweichung der angeführten Rollenzuschreibungen beitragen , andrerseits aber auch

schlicht das männliche Politikerleben familienfreundlicher machen. Die Beschränkung auf 6

Monate wurde gewählt, um einen realistischen Rahmen abzugrenzen. Nach einer

Erprobungsphase könnte diese Beschränkung u.U. auf jenen Zeitraum erweitert werden, der

dem Anspruchszeitraum auf Karenzurlaubsgeld entspricht.

 

Technisch umgesetzt wurde dieses Anliegen durch die Anlehnung an das Modell der

zeitweiligen Zurücklegung des Mandates durch Abgeordnete, die ein Ministeramt

übernehmen und beim Ausscheiden aus diesem das Recht auf Rückkehr in den Nationalrat

haben. Die dafür geschaffenen Regelungen sollen im Fall der zeitweiligen Zurücklegung

des Mandates aus Anlaß einer Geburt sinngemäß anzuwenden sein.

 

Auf einfachgesetzlicher Ebene entspricht dieser B-VG-Novelle Artikel V des erwähnten

Antrages der Abg. Madeleine Petrovic und Doris Pollet-Kammerlander.

 

Kosten: Eine Belastung des Bundeshaushalts ist nicht zu erwarten.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.