147/A
der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. 1013/1994, wird geändert wie
folgt:
Artikel 56 wird tolgender Abs 5 angefügt:
" (5) Hat ein Abgeordneter/eine Abgeordnete aus Anlaß der Geburt eines Kindes, für das
er/sie sorgepflichtig ist, die Erklärung abgegeben , für längstens 6 Monate auf sein/ihr
Mandat zu verzichten, so ist ihm/ihr nach Ablauf des bekanntgegebenen Zeitraums von der
zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn er/sie nicht gegenüber der
Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat. Die
Abs 3 und 4 gelten sinngemäß. "
Artikel II
(l) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem Tag der Ausschreibung der nächsten
Nationalratswahlen in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Begründung:
Die Antragsteller/innen haben einen Initiativantrag zur Förderung der Beteiligung von
Frauen am politischen Leben eingebracht (Antrag der Abgeordneten Madeleine Petrovic,
Doris Pollet-Kammerlander sowie Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Parteiengesetz, das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates, das
Klubfinanzierungsgesetz 1985 , das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984 und die Nationalratswahlordnung 1992 geändert
werden). Eine der Ursachen für die geringe Präsenz der Frauen im Nationalrat ist die
Tatsache, daß sie im Unterschied zu den Vätern die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.
Ohne diese ungleiche Aufgabenteilung zementieren zu wollen , sind Maßnahmen zur
Vereinbarkeit von Familie und Politik daher zweifelsohne geeignet, den Frauenanteil in der
Politik zu erhöhen. In diesem Zusammenhang soll es Abgeordneten ermöglicht werden, aus
Anlaß der Geburt eines Kindes das Mandat zeitweilig zurückzulegen. Derzeit ist eine
Wiederkehr in das Parlament davon abhängig, ob der/die Nachrücker/in freiwillig aus dem
Nationalrat ausscheidet. Die Einbeziehung von Vätern in diese Regelung soll einerseits zur
Aufweichung der angeführten Rollenzuschreibungen beitragen , andrerseits aber auch
schlicht das männliche Politikerleben familienfreundlicher machen. Die Beschränkung auf 6
Monate wurde gewählt, um einen realistischen Rahmen abzugrenzen. Nach einer
Erprobungsphase könnte diese Beschränkung u.U. auf jenen Zeitraum erweitert werden, der
dem Anspruchszeitraum auf Karenzurlaubsgeld entspricht.
Technisch umgesetzt wurde dieses Anliegen durch die Anlehnung an das Modell der
zeitweiligen Zurücklegung des Mandates durch Abgeordnete, die ein Ministeramt
übernehmen und beim Ausscheiden aus diesem das Recht auf Rückkehr in den Nationalrat
haben. Die dafür geschaffenen Regelungen sollen im Fall der zeitweiligen Zurücklegung
des Mandates aus Anlaß einer Geburt sinngemäß anzuwenden sein.
Auf einfachgesetzlicher Ebene entspricht dieser B-VG-Novelle Artikel V des erwähnten
Antrages der Abg. Madeleine Petrovic und Doris Pollet-Kammerlander.
Kosten: Eine Belastung des Bundeshaushalts ist nicht zu erwarten.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.