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der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Maria Fekter. Dr. Fuhrmann
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom ...., mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Das Strafgesetzbuc.h, BG Bl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
N r. 622/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 64 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
"4a. Beischlaf mit Unmündigen (§ 206), Unzucht mit Unmündigen (§ 207), wenn der Täter
österreichischer Staatsbürger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; "
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Justizausschuß
zuzuweisen.
Erläuterungen:
Die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Zusammenhang mit dem Sextourismus nimmt
insbesondere in den Ländern der sogenannten "Dritten Welt" immer mehr zu.
Nach lLO-Angaben gibt es in lndien mindestens 400.000 Kinderprostituierte, wobei
Nichtstaatliche Organisationen (NGO`s) von einer noch höheren Zahl ausgehen. Für Thailand
wird die Zahl der Kinderprostituierten mit 600.000, für die Phillipinen mit 60.000 angegeben.
In manchen Ländern, wie in Indien, gibt es kein auch nur einigermaßen ausreichendes
gesetzliches Instrumentarium zur Bekämpfung derartiger Delikte.
Nach Meinung der Organisation "Schluß mit der Kinderprostitution im asiatischen
Tourismus" (End Child Prostitution in Asian Tourism) ist dies auch ein Grund dafür, daß
Sextouristen in jüngerer Zeit verstärkt in gewisse Bundesstaaten von Indien fliegen.
Andere westliche Länder haben zum Schutz von Kindern auf das Problem reagiert, in dem sie
in ihrer Gesetzgebung Bestimmungen vorsahen, daß derartige Delikte auch außerhalb des
jeweiligen Staatsterritoriums unter Strafe gestellt werden.
Durch die Verankerung einer entsprechenden Bestimmung im Strafgesetzbuch ist eine
erwünschte abschreckende Wirkung auf potentielle Täter zu erwarten.
Legistisch scheint es angebracht, die einschlägigen Delikte (§ § 206 und 207 StGB) im
Anschluß an § 64 Abs. 1 Z 4 einzufügen, da in Z 4 jene Delikte aufgezählt sind. die
besonders verwerflich und gefährlich sind und die unabhängig von den Gesetzen des Tatortes
nach den österreichischen Gesetzen bestraft werden.
Die Einsc.hränkung auf österreic.hische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
folgt einschlägigen internationalen Vorbildern und soll dem Anliegen dieser
Gesetzesinitiative - Bekämpfung des Sextourismus und Schutz der Kinder - gerecht werden.