153/A

 

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Maria Fekter. Dr. Fuhrmann

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom ...., mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel l

Das Strafgesetzbuc.h, BG Bl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

N r. 622/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 64 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

"4a. Beischlaf mit Unmündigen (§ 206), Unzucht mit Unmündigen (§ 207), wenn der Täter

österreichischer Staatsbürger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; "

 

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Justizausschuß

zuzuweisen.

Erläuterungen:

 

Die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Zusammenhang mit dem Sextourismus nimmt

insbesondere in den Ländern der sogenannten "Dritten Welt" immer mehr zu.

 

Nach lLO-Angaben gibt es in lndien mindestens 400.000 Kinderprostituierte, wobei

Nichtstaatliche Organisationen (NGO`s) von einer noch höheren Zahl ausgehen. Für Thailand

wird die Zahl der Kinderprostituierten mit 600.000, für die Phillipinen mit 60.000 angegeben.

 

In manchen Ländern, wie in Indien, gibt es kein auch nur einigermaßen ausreichendes

gesetzliches Instrumentarium zur Bekämpfung derartiger Delikte.

 

Nach Meinung der Organisation "Schluß mit der Kinderprostitution im asiatischen

Tourismus" (End Child Prostitution in Asian Tourism) ist dies auch ein Grund dafür, daß

Sextouristen in jüngerer Zeit verstärkt in gewisse Bundesstaaten von Indien fliegen.

 

Andere westliche Länder haben zum Schutz von Kindern auf das Problem reagiert, in dem sie

in ihrer Gesetzgebung Bestimmungen vorsahen, daß derartige Delikte auch außerhalb des

jeweiligen Staatsterritoriums unter Strafe gestellt werden.

 

Durch die Verankerung einer entsprechenden Bestimmung im Strafgesetzbuch ist eine

erwünschte abschreckende Wirkung auf potentielle Täter zu erwarten.

 

Legistisch scheint es angebracht, die einschlägigen Delikte (§ § 206 und 207 StGB) im

Anschluß an § 64 Abs. 1 Z 4 einzufügen, da in Z 4 jene Delikte aufgezählt sind. die

besonders verwerflich und gefährlich sind und die unabhängig von den Gesetzen des Tatortes

nach den österreichischen Gesetzen bestraft werden.

 

Die Einsc.hränkung auf österreic.hische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

folgt einschlägigen internationalen Vorbildern und soll dem Anliegen dieser

Gesetzesinitiative - Bekämpfung des Sextourismus und Schutz der Kinder - gerecht werden.