163/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr.lrmtraut Karlsson, Amon, Elmecker, Rauch-Kallat,

Dietachmayr, Dr. Maitz

 

betreffend ein Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom ...... über das Verbot von Anti-Personen-Minen

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz vom ...... über das Verbot von Anti-Personen-Minen

 

 

DEFlNlTlONEN

 

§ 1 . lm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

 

1 . ,,Anti-Personen-Minen" ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf

oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und

durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur

Detonation oder Explosion gebracht zu werden;

 

2. ,,Anti-Ortungs-Mechanismus" eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine

Anti-Personen-Mine durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur

Explosion oder Detonation zu bringen;

 

.

3. ,,detektierbar'' das Vorhandensein eines Metallanteils von mindestens

8 Gramm, der die Auffindbarkeit mit herkömmlichen Minensuchgeräten

ermöglicht;

 

4. ,,selbstzerstörend", daß die Mine so entworfen ist, daß sie nach Ablauf

von spätestens 4 Wochen ab Aktivierung mit einer Verläßlichkeit von

1 : 10.000 sich selbst zerstört.

 

VERBOTE .

 

§ 2. Die HersteIIung, die Beschaffung, der Verkauf, die Ein-, Aus- und Durchfuhr,

der Gebrauch und der Besitz von nicht detektierbaren Anti-Personen-Minen

oder Anti-Personen-Minen ohne Selbstzerstörungsmechanismus sowie von

Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten. .

 

 

ElNSCHRÄNKUNGEN

 

§ 3. Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu

Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungdienstes

vorgesehen sind.

-

 

VERNlCHTUNG BESTEHENDER VORRÄTE

 

§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder

Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundes-

ministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu ver-

nichten.

 

 

STRAFBESTlMMUNG

 

§ 5. Wer, wenn auch nur fahrIässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt, ist, soferne die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit

strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

 

EINZIEHUNG UND VERFALL

 

§ 6. (1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile der-

selben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind

vom Gericht einzuziehen.

 

(2) Maschinen und Anlagen zur HerstelIung der vom Verbot des § 2 unter-

Iiegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es

ist auf Kosten des Eigentümers sicherzusteIlen, daß diese nicht weiter ent-

gegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.

 

(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen,

verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.

 

(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum

des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das

Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für lnneres zur

Vernichtung gem. § 4 zu melden.

 

 

VOLLZlEHUNG

 

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

1. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,

2. hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für lnneres.

 

 

lNKRAFTTRETEN

 

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am ..... in Kraft.

 

 

 

 

ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste

Lesung dem Ausschuß für innere Angelegenheiten zuzuweisen.

BEGRÜNDUNG

 

1 . Allgemeiner Teil:

 

 

 

Der gegenständliche Antrag geht auf eine lnitiative des Österreichischen Roten

Kreuzes zur Ächtung von Anti-Personen-Minen zurück. Das Rote Kreuz hat in

seiner langjährigen Hilfstätigkeit in zahlreichen Kriegs- und Konfliktgebieten die

Erfahrung gemacht, daß Anti-Personen-Minen zu einem verschwindend geringen

Teil als Mittel der Kriegsführung gegen Kombattanten wirken; sondern zum

überwiegenden TeiI die Zivilbevölkerung treffen und zwar für Jahre und Jahrzehnte

nach der Beendigung des bewaffneten Konfliktes.

Hintergrund für das Tätigwerden des Roten Kreuzes ist die vom 25.9. bis

13.10.1995 in Wien abgehaltene UN-Konferenz zur Überarbeitung der ,,Konvention

über bestimmte konventionelle Waffen" sowie die Fortsetzung dieser Konferenz im

Jahr 1 996.

Dieser Antrag soll dem zuständigen Ausschuß als Verhandlungsgrundlage dienen,

wobei durchaus beabsichtigt ist, den vorliegenden Antragstext mit dem im

Mai 1996 zu erwartenden Ergebnissen der Revisionskonferenz sowohl in

technischer als auch in legistischer Hinsicht in Einklang zu bringen, um so eine den

völkerrechtlichen Bestimmungen entsprechende homogene Regelung für die

Ächtung von Anti-Personen-Minen zu schaffen.

Das vorliegende Verbot von Anti-Personen-Minen stellt darauf ab, daß diejenigen

Minen von dem gegenständlichen Bundesgesetz betroffen sein sollen, die ins-

besondere für Zivilisten einen hohen Gefährdungsgrad aufweisen, aber nicht jene

Kampfmittel, die nur durch Kampffahrzeuge ausgelöst werden können. Somit

sollen Minen, die zur Panzer- oder Schützenpanzerbekämpfung vorgesehen sind,

nicht von diesem Verbot umfaßt werden. Darüber hinaus sollen andere

Vorrichtungen, die - wie jede Waffe - nur durch einen Willensakt einer das

Kampfmittel beobachtenden Personen ausgelöst werden können, nicht unter

dieses Verbot fallen, da ihnen nicht die Gefahr des unterschiedslosen Wirkens -

insbesondere auf Zivilisten nach einem KonfIikt - anhaftet.

Eine Einschränkung des Verbotes ist weiters hinsichtlich der Ausbildung not-

wendig, weil das Bundesheer und der Entminungsdienst einige Exemplare dieser

Kampfmittel zu Ausbildungszwecken (z.B. für die Ausbildung der Pioniere im

Bereich des Minenräumens) benötigen.

 

2. Besonderer Teil:

 

Zu § 1 :

Die Definitionen sind auf der Grundlage des ,,Protokolls über das Verbot oder die

Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

(Protokoll lI)" zum ,,Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des

Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen

oder unterschiedslos wirken können, BGBl.Nr. 464/1983'', erstellt und wurden ent-

sprechend den sich aus der Praxis ergebenden Anforderungen ergänzt bzw.

berichtigt.

Zu § 1 Z 1 :

Der Begriff ,,KampfmitteI" umfaßt ein Mittel, das aus Sprengstoff und zumindest

einem Zünder besteht. Die Umschreibung ,,bestimmt ist" zielt auf den primären

Verwendungszweck im Zeitpunkt des Anbringens des Kampfmittels ab. Für den

Einsatz gegen Personen bestimmte Richtsplitterladungen mit gewillkürter Aus-

lösung fallen ebensowenig unter diese Definition wie für den Einsatz gegen Land-,

See- oder Luftfahrzeuge bestimmte Kampfmittel.

Zu § 1 Z 2:

Die Definition für Anti-Ortungs-Mechanismen stellt sicher, daß das ,,Suchen" nach

Minen nicht verhindert werden soll. Das Suchen kann entweder durch elektro-

magnetische Minensuchgeräte oder durch mechanische Mittel (sogenannte Minen-

suchstäbe) erfolgen. Unter ,,Einsatz'' ist die nach den Angaben des Herstellers vor-

gesehene Anwendung des Minensuchgerätes zu verstehen, weil durch eine

falsche Anwendung eines solchen Gerätes eine Mine auch ohne speziellen Anti-

Ortungs-Mechansimus zur Explosion gebracht werden kann. Unter

,,Minensuchgeräten" sind solche zu verstehen, die international bei Armeen

üblicherweise in Verwendung stehen.

Zu § 1 Z 3:

- .

Das Vorhandensein eines Metallanteiles, der ein Antwortsignaläquivalent liefert,

das einer zusammenhängenden Masse von 8 Gramm Eisen oder mehr entspricht,

wurde deshalb gewählt, da nach dem derzeitigen Stand der Technik zumindest ein

solcher Metallanteil erforderlich ist, um eine Mine mit herkömmlichen Minensuch-

geräten sicher orten zu können.

Zu § 1 Z 4:

Die Frist von 4 Wochen wurde deshalb gewählt, da sich nach einem solche Zeit-

raum die militärische Lage, die den Einsatz.dieser Minen erforderte, üblicherweise

verändert hat. Unter dem Begriff ,,Aktivierung" ist das Versetzen einer Mine in den

Zustand zu verstehen, in dem sie geeignet ist, ausgeIöst zu werden.

 

Zu § 2:

Das Verbot stellt die Kernbestimmung innerhalb dieses Entwurfes dar. Der lnhalt

dieses Verbotes orientiert sich am BeschIuß des Rates vom 12.5.1995 betreffend

die aufgrund von Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union angenom-

mene gemeinsame Aktion über Anti-Personen-Minen. Obgleich ein derartiges Ver-

bot legistisch als entsprechende Änderung bzw. Ergänzung zu bestehenden

Bundesgesetzen durchführbar wäre und dies auf den ersten Blick auch syste-

matisch korrekter erscheinen mag, wird bewußt ein eigenes Bundesgesetz vorge-

schlagen. Dies ist einerseits mit der besonderen Bedeutung der Angelegenheit be-

gründet, der durch die größere Klarheit und Übersichtlichkeit eines eigenen

Bundesgesetzes genüge getan wird, andererseits auch damit, daß ein solches

Bundesgesetz internationale Beispielwirkung haben kann und soIl, wodurch ein

Muster als vorbildliches lnstrument für die Gesetzgebungsverfahren anderer

Staaten geschaffen wird.

Zu § 3:

Die in dieser Bestimmung genannte Einschränkung von dem Verbot gem. § 2 soll

sicherstellen, daß für die Ausbildung im Bundesheer oder im Bereich des

Entminungsdienstes zumindest einige Ausbildungsexemplare der ansich verbote-

nen Anti-Personen-Minen in Österreich vorhanden sind. Dies ist deshalb notwen-

dig, da es nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Zuge von KampfhandIungen

durch feindliche Truppen auf österreichischem Staatsgebiet solche (verbotenen)

Anti-Personen-Minen verlegt werden. ln einem solchen Fall müssen die österrei-

chischen Pioniere fähig sein, soIche Minen zu räumen. Ebenso muß der Ent-

minungsdienst befähigt sein, soIche (verbotenen) Anti-Personen-Minen zu räumen,

da beispielsweise noch Kriegsrelikte solcher Art vorhanden sein könnten oder im

Zuge von terroristischen oder kriminellen Aktivitäten solche Mittel nach Österreich

gelangen könnten.

Zu § 4:

Diese Bestimmung stellt sicher, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes

die vom Verbot des § 2 umfaßten Gegenstände vernichtet werden. Die dadurch

anfallenden Kosten sollen dem Bundesministerium für lnneres durch den

Verursacher ersetzt werden.

Zu § 5:

Auf Grund der Gleichartigkeit der Tatbestände und der ähnlich geIagerten Not-

wendigkeit der Prävention ist die Strafbestimmung und das Strafausmaß analog zu

der Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein- Aus- und

Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 510/1977, gebildet.

Zu § 6: .

Einziehung und VerfaIl sind als notwendige Ergänzung zu dem in § 2 angeführten

Verbot und der Strafbestimmung des § 5 zu sehen.

 

Zu § 7:

Gemäß Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerien-

gesetzes 1 986 gehören Angelegenheiten des Waffen-, Munitions- und Spreng-

mittelwesens zum Wirkungsbereich des Bundesministers für lnneres, weshalb

primär die Zuständigkeit für diese Materie bei diesem liegt. Die Zuständigkeit des

Bundesministers für Landesverteidigung für § 3 läßt sich aus den im Abschnitt 3

des Teiles 2 der Anlage zu § 2 leg.cit. ersichtlichen Angelegenheiten des militäri-

schen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens ableiten, jene des Bundesministers

für Justiz für §§ 5 und 6 aus den aus Abschnitt l des Teiles 2 der Anlage zu § 2

leg.cit. ersichtlichen Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechtes.