172/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Schmidt Dr. Kier und Partner/innen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, BGBl 9/1992,

geändert wird (Streichung des Religionsbekenntnisses)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG),

BCBI 911992, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs 4 wird wie folgt geändert und lautet:

„§ 7 (4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unter-

schreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten.“

2. § 9, Abs. 1 wird wie folgt geändert:

㤠9, Abs 1, erster Satz lautet:

Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A zu

entsprechen.“.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

•‚§ 20 Abs 7 entfällt. Abs 8 wird zu Abs 7.“

4. „Die Anlage A wird wie folgt geändert:

„Die Rubrik ‚Religionsbekenntnis‘ entfällt“.

Begründung.

Durch die jüngste Novelle des Meldegesetzes 1994 (Hauptwohnsitzgesetz) wurde

der Begriff Meldedaten neu gefaßt; Meldedaten sind nunmehr gemäß § 1 Abs 5 des

Meldegesetzes alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Unterschrift, die

auf dem Meldezettel festgehalten sind. Dies umfaßt auch die Angabe des

Religionsbekenntnisses.

Da das Religionsbekenntnis eine höchst persönliche bzw. private Angelegenheit ist,

sollte im Zuge dieser Novellierung sichergestellt werden, daß die Angabe des

Religionsbekenntnisses und alle weiteren Anknüpfungspunkte im Meldegesetz

unterbleiben, da kein sachlicher Grund für dessen Angabe besteht. Das Interesse

der Betroffenen an Geheimhaltung muß als wichtiger eingeschätzt werden als das

Interesse der Kirchen an der amtlichen Feststellung des Religionsbekenntnisses.

Die Religionsgemeinschaften können sich die für sie notwendigen Daten auch auf

andere Art und Weise beschaffen.

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag dem Ausschuß für innere

Angelegenheiten zuzuweisen