175/AE XX.GP
der Abgeordneten Rosemarie Bauer, Ingrid Tichy-Schreder, Maria Rauch-Kallat
und Kollegen
betreffend Weiterentwicklung des Rechtes der Europäischen Union um den Grundsatz der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 die automatische
Bevorzugung von Frauen durch eine Quotenregelung im öffentlichen Dienst als EU-widrig
qualifiziert. Anlaß war eine Quotenregelung des Landes Bremen, die mit der Quotenregelung
im österreichischen Bundesgleichbehandlungsgesetz grundsätzlich vergleichbar ist.
Bislang wurde in Österreich noch nicht abschließend geprüft, ob die derzeitige österreichische
Rechtslage zur Gleichbehandlung und Förderung von Frauen, insbesondere die
Quotenregelung im Bundesgleichbehandlungsgesetz, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Ein
Verfahren beim Verfassungsgerichtshof in dieser Frage ist derzeit anhängig. Die
Herbeiführung einer innerstaatlichen Verfassungsbestimmung in Form einer Modifikation
eines Gleichheitsgrundsatzes wäre jedenfalls kein taugliches Mittel, um die österreichische
Quotenregelung abzusichern. Stattdessen ist es der korrekte Weg, daß die Regierung auf EU-
Ebene die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechtes im Sinne der tatsächlichen
Frauengleichbehandlung und Frauenförderung vorantreibt. Die unterfertigten Abgeordneten
stellen daher den folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen, ob die derzeitige österreichische Rechtslage zur
Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Förderung der Frauen, vor allem die
bevorzugte Aufnahme, Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg und Bevorzugung bei der
Aus- und Weiterbildung im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, mit dem EU-Recht vereinbar
ist, und für den Fall, daß eine Vereinbarkeit nicht gegeben ist, sich auf EU-Ebene dafür
einzusetzen, daß durch eine entsprechende Weiterentwicklung des Rechtes der Europäischen
Union um den Grundsatz der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern die
österreichische Rechtslage zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern beibehalten
werden kann.