175/AE XX.GP

 

 

der Abgeordneten Rosemarie Bauer, Ingrid Tichy-Schreder, Maria Rauch-Kallat

und Kollegen

betreffend Weiterentwicklung des Rechtes der Europäischen Union um den Grundsatz der

tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 die automatische

Bevorzugung von Frauen durch eine Quotenregelung im öffentlichen Dienst als EU-widrig

qualifiziert. Anlaß war eine Quotenregelung des Landes Bremen, die mit der Quotenregelung

im österreichischen Bundesgleichbehandlungsgesetz grundsätzlich vergleichbar ist.

Bislang wurde in Österreich noch nicht abschließend geprüft, ob die derzeitige österreichische

Rechtslage zur Gleichbehandlung und Förderung von Frauen, insbesondere die

Quotenregelung im Bundesgleichbehandlungsgesetz, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Ein

Verfahren beim Verfassungsgerichtshof in dieser Frage ist derzeit anhängig. Die

Herbeiführung einer innerstaatlichen Verfassungsbestimmung in Form einer Modifikation

eines Gleichheitsgrundsatzes wäre jedenfalls kein taugliches Mittel, um die österreichische

Quotenregelung abzusichern. Stattdessen ist es der korrekte Weg, daß die Regierung auf EU-

Ebene die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechtes im Sinne der tatsächlichen

Frauengleichbehandlung und Frauenförderung vorantreibt. Die unterfertigten Abgeordneten

stellen daher den folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen, ob die derzeitige österreichische Rechtslage zur

Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Förderung der Frauen, vor allem die

bevorzugte Aufnahme, Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg und Bevorzugung bei der

Aus- und Weiterbildung im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, mit dem EU-Recht vereinbar

ist, und für den Fall, daß eine Vereinbarkeit nicht gegeben ist, sich auf EU-Ebene dafür

einzusetzen, daß durch eine entsprechende Weiterentwicklung des Rechtes der Europäischen

Union um den Grundsatz der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern die

österreichische Rechtslage zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern beibehalten

werden kann.