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der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung
von BGBl. 505/1993 abgeändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom xx. xx. 1995, mit dem das Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung
von BGBl. 505/1993 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
ArtikeI I
Das Rundfunkgesetz 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
505/1993, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 1 ist folgende Ziffer 6 anzufügen:
''6. die Vermittlung von Nachrichten und Reportagen über die ethnischen
Minderheiten einschließlich der Berichterstattung über deren kulturelles Leben.''
Dem § 2 ist folgenderAbsatz 5 azufügen:
''(5) Bei der Gestaltung des Gesamtprogramms, insbesondere aber im Bereich der
Landesstudios Wien, Burgenland, Kärnten und Steiermark, sind die Rechte der
ethnischen Minderheiten zu beachten. Die ethnischen Minderheiten sind mit
regelmäßigen Sendungen im Bereich der Volks- und Jugendbildung in ihrer
eigenen Sprache zu versorgen.''
Der § 15 Abs. 3 wird geändert und lautet wie folgt:
'' (3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden
Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen : die
Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren
Menschen, die Eltern bzw.. die Familien, die -rouristik, die Kraftfahrer, die
Konsumenten sowie die ethnischen Minderheiten. Bei der Bestellung dieser
Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von
Einrichtungen bzw. Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw.
Gruppen repräsentativ sind.
Der § 16 Abs. 1 Z. 2 wird geändert und lautet wie folgt:
''2. die Bestellung von 6 Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z. 4) , wobei
jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen-
und Religionsgemeinschaften, der ethnischen Minderheiten, der Wissenschaft, der
Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist.''
ArtikeI I I
(1 ) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.1996 in Kraft.
ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß beantragt.
E R L Ä U T E R U N G E N
Allgemeiner Teil:
Nach Art. 7 Z. 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955 genießen
österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten
in Kärnten, Burgenland und Steiermark dieselben Rechte auf Grund gleicher
Bedingungen, wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen, einschließlich
des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer
eigenen Sprache. Ausgehend von dem in § 2 StGG 1867 normierten
Gleichheitsgrundsatz, muß diese Bestimmung auch für die tschechische
Volksgruppe in Wien, die ungarische Volksgruppe im Burgenland und Wien sowie
die Volksgruppe der Roma und Sinti Anwendung finden. ln diesem
Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die mediale Versorgung der
ungarischen und kroatischen Volksgruppenangehörigen in Wien sichergestellt ist.
Nach Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1 974, BGBl. 396/1974
über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, ist Rundfunk eine
öffentliche Aufgabe, wobei die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine
Organisation bundesgesetzlich festzulegen sind.
Der in Art. 7 Z 1 des Staatsvertrages von Wien verwendete Begriff ''Presse,' umfaßt
zweifellos auch den Rundfunk. Dies ergibt sich auch daraus, daß das
Bundesgesetz vom 12. Juli 1981 über die Presse und andere publizistischen
Medien im § 1 Abs. 1 Z. 1 unter Medien jedes Mittel zur Verbreitung von
Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem lnhalt in Wort, Schrift, Ton oder
Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der
Massenverbreitung versteht.
Der Österreichische Rundfunk kommt in seiner bisherigen Praxis in nur
ungenügender Weise den sich aus dem Staatsvertrag von Wien und vor allem den
sich gegenüber den nicht im Staatsvertrag genannten ethnischen Minderheiten
ergebenden Verpflichtung nach. Das Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung vom
BGBl. 505/1993 enthält keine dem Art. 7 des Staatsvertrages von Wien
entsprechenden Regelungen.
lm Regionalradiogesetz wurde es - im Gegensatz zu internationalen Modellen -
verabsäumt, den Betreibern von privaten Radiosendern die Ausstrahlung von
gewissen Programmteilen in Minderheitensprachen vorzuschreiben, sofern die
Programme in Gebieten empfangen werden können, in denen ethnische
Minderheiten leben. lm Gegensatz zu den ausschließlich gewinnorientierten
Privatradiogesellschaften gewinnt der ORF einen bedeutenden Anteil seiner
Legitimation als öffentlich-rechtliche Anstalt aus dem besonderen Auftrag, für alle
relevanten Gruppen der Gesellschaft, und damit insbesondere auch für die
ehtnischen Minderheiten, spezifische Programme anzubieten.
Dieses Bundesgesetz soll den staatsvertraglichen Verpflichtungen Rechnung
tragen und die Legitimation des ORF als öffentlich-rechtliche Anstalt stärken, in
dem die Rechte der ethnischen Minderheiten in Österreich im Programmauftrag
des Österreichischen Rundfunks ausdrücklich festgeschrieben werden und für eine
Vertretung der ethnischen Minderheiten in den Gremien des Österreichischen
Rundfunks Sorge getragen wird.
zu §2, Programmauftrag:
Der im § 2 des Rundfunkgesetzes 1974, in der Fassung vom BGBl. 505/1993
festgelegte Prigrammauftrag enthält die Rahmenbedingungen zur
Programmgestaltung in Hörfunk und Fernsehen auf den Gebieten der lnformation,
der Kultur (Kunst und Wissenschaft) , der Volks- und Jugendbildung, der
Unterhaltung usw. Durch diesen Programmauftrag werden nicht bestimmte, von
vornherein feststehende Programminhalte vorgeschrieben, sondern lediglich die
Rahmenbedingungen abgesteckt, wobei der Programmauftrag zweifelsohne auch
inhaltliche Schwerpunkte und Festlegungen enthält. So sei darauf hingewiesen,
daß nach den Bestimmungen des Programmauftrags der Österreichische
Rundfunk bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der
österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche
Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder Bedacht zu
nehmen hat und bei der Planung des Gesamtprogramms die Bedeutung der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu
berücksichtigen hat. Diese bereits ins Detail gehenden Vorschriften bedürfen einer
Ergänzung zur Verwirklichung der durch Art. 7 Z. 1 des Staatsvetrages von Wien
geschaffenen Verfassungslage.
Die durch dieses Bundesgesetz vorgeschlagene Ergänzung des § 2
Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung BGBl. 505/1993 stellt dabei sowohl auf eine
lnformation der österreichischen Gesamtbevölkerung über die ethnischen
Minderheiten als auch auf eine angemessenen Versorgung der ethnischen
Minderheiten selbst mit Sendungen in ihrer eigenen Sprache ab.
Zu §1 5, Hörer- und Sehervertretung:
Gemäß § 15 Abs. 1 Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung BGBl. 505/1993 ist zur
Wahrung der lnteressen der Hörer und Seher eine Hörer- und Sehervertretung
einzurichten. Kosequenterweise sind die im Programmauftrag des § 2 bei der
Planung des Gesamtprogramms im Besonderen zu berücksichtigenden Bereiche
durch zumindest einen Repräsentanten in der Hörer- und Sehervertretung
vertreten. Diesem Grundsatz folgend, erscheint die Erweiterung der gemäß § 15
Abs. 3 vom Bundeskanzler bei der ihm obliegenden Bestellung von 20 Mitgliedern
der Hörer- und Sehervertretung zu berücksichtigenden Bereiche und
Gesellschaftsgruppen um die ethnischen Minderheiten geboten.
Zu § 1 6, Kuratorium:
Die Zusammensetzung des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 ) läßt erkennen, daß die
Genehmigung der Programmpläne (§ 8 Abs. 1 Z. 4) und der Programmrichtlinien
(§8 Abs. 2 Z. 1 ) eine zentrale Aufgabenstellung des Kuratoriums darstellt und die
bei der durch die der Hörer- und Sehervertretung obliegenden Bestellung von 6
Kuratoriumsmitgliedern zwingend zu berücksichtigenden Bereiche (§ 16 Abs. 1 Z.
2) nach Maßgabe des Programmauftrags gemäß § 2 angeführt sind. Eine
Erweiterung der gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 zwingend zu berücksichtigenden Bereiche
um die ethnischen Minderheiten erscheint im Hinblick auf die durch dieses
Bundesgesetz bewirkte Erweiterung des Programmauftrages geboten.
Ein Bedeckungsvorschlag erübrigt sich, da der laufende Bundesvorschlag durch
dieses Gesetz nicht belastet werden wird.