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der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung

von BGBl. 505/1993 abgeändert wird.

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz vom xx. xx. 1995, mit dem das Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung

von BGBl. 505/1993 geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

ArtikeI I

 

Das Rundfunkgesetz 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

505/1993, wird wie folgt geändert:

 

 

Dem § 2 Abs. 1 ist folgende Ziffer 6 anzufügen:

 

''6. die Vermittlung von Nachrichten und Reportagen über die ethnischen

Minderheiten einschließlich der Berichterstattung über deren kulturelles Leben.''

 

Dem § 2 ist folgenderAbsatz 5 azufügen:

 

''(5) Bei der Gestaltung des Gesamtprogramms, insbesondere aber im Bereich der

Landesstudios Wien, Burgenland, Kärnten und Steiermark, sind die Rechte der

ethnischen Minderheiten zu beachten. Die ethnischen Minderheiten sind mit

regelmäßigen Sendungen im Bereich der Volks- und Jugendbildung in ihrer

eigenen Sprache zu versorgen.''

 

Der § 15 Abs. 3 wird geändert und lautet wie folgt:

 

'' (3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden

Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen : die

Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren

Menschen, die Eltern bzw.. die Familien, die -rouristik, die Kraftfahrer, die

Konsumenten sowie die ethnischen Minderheiten. Bei der Bestellung dieser

Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von

Einrichtungen bzw. Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw.

Gruppen repräsentativ sind.

 

Der § 16 Abs. 1 Z. 2 wird geändert und lautet wie folgt:

 

''2. die Bestellung von 6 Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z. 4) , wobei

jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen-

und Religionsgemeinschaften, der ethnischen Minderheiten, der Wissenschaft, der

Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist.''

 

 

ArtikeI I I

 

(1 ) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.1996 in Kraft.

 

 

 

 

ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß beantragt.

E R L Ä U T E R U N G E N

 

 

Allgemeiner Teil:

 

Nach Art. 7 Z. 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955 genießen

österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten

in Kärnten, Burgenland und Steiermark dieselben Rechte auf Grund gleicher

Bedingungen, wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen, einschließlich

des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer

eigenen Sprache. Ausgehend von dem in § 2 StGG 1867 normierten

Gleichheitsgrundsatz, muß diese Bestimmung auch für die tschechische

Volksgruppe in Wien, die ungarische Volksgruppe im Burgenland und Wien sowie

die Volksgruppe der Roma und Sinti Anwendung finden. ln diesem

Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die mediale Versorgung der

ungarischen und kroatischen Volksgruppenangehörigen in Wien sichergestellt ist.

Nach Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1 974, BGBl. 396/1974

über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, ist Rundfunk eine

öffentliche Aufgabe, wobei die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine

Organisation bundesgesetzlich festzulegen sind.

 

Der in Art. 7 Z 1 des Staatsvertrages von Wien verwendete Begriff ''Presse,' umfaßt

zweifellos auch den Rundfunk. Dies ergibt sich auch daraus, daß das

Bundesgesetz vom 12. Juli 1981 über die Presse und andere publizistischen

Medien im § 1 Abs. 1 Z. 1 unter Medien jedes Mittel zur Verbreitung von

Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem lnhalt in Wort, Schrift, Ton oder

Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der

Massenverbreitung versteht.

 

Der Österreichische Rundfunk kommt in seiner bisherigen Praxis in nur

ungenügender Weise den sich aus dem Staatsvertrag von Wien und vor allem den

sich gegenüber den nicht im Staatsvertrag genannten ethnischen Minderheiten

ergebenden Verpflichtung nach. Das Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung vom

BGBl. 505/1993 enthält keine dem Art. 7 des Staatsvertrages von Wien

entsprechenden Regelungen.

 

lm Regionalradiogesetz wurde es - im Gegensatz zu internationalen Modellen -

verabsäumt, den Betreibern von privaten Radiosendern die Ausstrahlung von

gewissen Programmteilen in Minderheitensprachen vorzuschreiben, sofern die

Programme in Gebieten empfangen werden können, in denen ethnische

Minderheiten leben. lm Gegensatz zu den ausschließlich gewinnorientierten

Privatradiogesellschaften gewinnt der ORF einen bedeutenden Anteil seiner

Legitimation als öffentlich-rechtliche Anstalt aus dem besonderen Auftrag, für alle

relevanten Gruppen der Gesellschaft, und damit insbesondere auch für die

ehtnischen Minderheiten, spezifische Programme anzubieten.

 

Dieses Bundesgesetz soll den staatsvertraglichen Verpflichtungen Rechnung

tragen und die Legitimation des ORF als öffentlich-rechtliche Anstalt stärken, in

dem die Rechte der ethnischen Minderheiten in Österreich im Programmauftrag

des Österreichischen Rundfunks ausdrücklich festgeschrieben werden und für eine

Vertretung der ethnischen Minderheiten in den Gremien des Österreichischen

Rundfunks Sorge getragen wird.

 

 

zu §2, Programmauftrag:

 

Der im § 2 des Rundfunkgesetzes 1974, in der Fassung vom BGBl. 505/1993

festgelegte Prigrammauftrag enthält die Rahmenbedingungen zur

Programmgestaltung in Hörfunk und Fernsehen auf den Gebieten der lnformation,

der Kultur (Kunst und Wissenschaft) , der Volks- und Jugendbildung, der

Unterhaltung usw. Durch diesen Programmauftrag werden nicht bestimmte, von

vornherein feststehende Programminhalte vorgeschrieben, sondern lediglich die

Rahmenbedingungen abgesteckt, wobei der Programmauftrag zweifelsohne auch

inhaltliche Schwerpunkte und Festlegungen enthält. So sei darauf hingewiesen,

daß nach den Bestimmungen des Programmauftrags der Österreichische

Rundfunk bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der

österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche

Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder Bedacht zu

nehmen hat und bei der Planung des Gesamtprogramms die Bedeutung der

gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu

berücksichtigen hat. Diese bereits ins Detail gehenden Vorschriften bedürfen einer

Ergänzung zur Verwirklichung der durch Art. 7 Z. 1 des Staatsvetrages von Wien

geschaffenen Verfassungslage.

 

Die durch dieses Bundesgesetz vorgeschlagene Ergänzung des § 2

Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung BGBl. 505/1993 stellt dabei sowohl auf eine

lnformation der österreichischen Gesamtbevölkerung über die ethnischen

Minderheiten als auch auf eine angemessenen Versorgung der ethnischen

Minderheiten selbst mit Sendungen in ihrer eigenen Sprache ab.

 

 

Zu §1 5, Hörer- und Sehervertretung:

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Rundfunkgesetz 1974 in der Fassung BGBl. 505/1993 ist zur

Wahrung der lnteressen der Hörer und Seher eine Hörer- und Sehervertretung

einzurichten. Kosequenterweise sind die im Programmauftrag des § 2 bei der

Planung des Gesamtprogramms im Besonderen zu berücksichtigenden Bereiche

durch zumindest einen Repräsentanten in der Hörer- und Sehervertretung

vertreten. Diesem Grundsatz folgend, erscheint die Erweiterung der gemäß § 15

Abs. 3 vom Bundeskanzler bei der ihm obliegenden Bestellung von 20 Mitgliedern

der Hörer- und Sehervertretung zu berücksichtigenden Bereiche und

Gesellschaftsgruppen um die ethnischen Minderheiten geboten.

 

Zu § 1 6, Kuratorium:

 

Die Zusammensetzung des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 ) läßt erkennen, daß die

Genehmigung der Programmpläne (§ 8 Abs. 1 Z. 4) und der Programmrichtlinien

(§8 Abs. 2 Z. 1 ) eine zentrale Aufgabenstellung des Kuratoriums darstellt und die

bei der durch die der Hörer- und Sehervertretung obliegenden Bestellung von 6

Kuratoriumsmitgliedern zwingend zu berücksichtigenden Bereiche (§ 16 Abs. 1 Z.

2) nach Maßgabe des Programmauftrags gemäß § 2 angeführt sind. Eine

Erweiterung der gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 zwingend zu berücksichtigenden Bereiche

um die ethnischen Minderheiten erscheint im Hinblick auf die durch dieses

Bundesgesetz bewirkte Erweiterung des Programmauftrages geboten.

 

Ein Bedeckungsvorschlag erübrigt sich, da der laufende Bundesvorschlag durch

dieses Gesetz nicht belastet werden wird.