184/A
Antrag
der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr.Heindl, Ing.Maderthaner
Kiermaier, Dr.Maria Fekter, Parnigoni
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über besondere Förderungen von klei-
nen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittle-
ren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
Zielsetzung
§ 1. ( 1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es,
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft
im Sinne des § 3 Abs.2 und der §§ 35 bis 40 des Handelskammerge-
setzes, BGBl.Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung,
durch die im Abs.2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundes-
ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in ihrer wirtschaft-
lichen Entwicklung zu unterstützen.
( 2 ) Die Förderungsmaßnahmen haben - mit dem Ziel, durch
eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die
Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen - der
Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit ( Strukturverbesserung )
von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaß-
nahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähig-
keit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Förderungsarten
§ 2 . ( 1 ) Die Förderung kann gewährt werden durch:
1 . Annuitäten- , Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse
2 . Sonstige Geldzuwendungen
3 . Sonstige geldwerte Leistungen , wie Beratungen oder Service-
leistungen
( 2 ) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme
von Haftungen ( Bürgschaften , Garantien ) durch die im Bundeseigen-
tum stehende '' BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter
Haftung '' , im folgenden kurz BÜRGES genannt , nach Maßgabe ihrer
rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung .
( 3 ) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der
Maßnahmen nach Abs . 1 und Abs . 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch
gemeinsame , den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende För-
derungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewäh-
rung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
nicht begründet .
Abwicklung
§ 3 . ( 1 ) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist
mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In
besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten die unmittelbare Durchführung
der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
( 2 ) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
1 . die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen
Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den
gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung
gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
3 . die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
4. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
5 . den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förde-
rungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungs
mittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsver-
träge ;
6 . die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förde-
rungsmittel ;
7 . die Vertragsauflösungsgründe;
8 . den Gerichtsstand.
( 3 ) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Auf-
gaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam,
wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
( 4 ) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer
Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rech-
nungshof .
Richtlinien
§ 4 . ( 1 ) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind
Richtlinien zu erlassen.
( 2 ) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestim-
mungen zu enthalten über
1 . den Gegenstand der Förderung;
2 . die förderbaren Kosten;
3 . persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der
Förderung ;
4 . Art und Ausmaß der Förderung;
5 . die Höhe eines allfälligen Haftungsentgeltes;
6 . das Verfahren
a ) Ansuchen ( Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen )
b ) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c ) Auszahlungsmodus
d ) Kontrollrechte
e ) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7 . den Gerichtsstand.
( 3 ) Diese Richtlinien sind im "Amtsblatt zur Wiener Zei-
tung" kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffen-
den Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges
solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis be-
schränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese
Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Förderungsentscheidung
§ 5 . ( 1 ) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in
Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die
Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die
Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die
Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der Abwicklungs-
stelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen För-
derungsanbotes zu übermitteln . Bietet die BÜRGES eine Haftungs-
übernahme an , so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung.
( 2 ) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme ange-
strebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedin-
gungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.
Förderungsmittel
§ 6 . Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wer-
den nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermäch-
tigung aufgebracht .
Haftungen
§ 7 . ( 1 ) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt , sich
namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES schad-
los zu halten , wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkei-
ten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs . 2 Zahlungen zu leisten
hat , soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Be-
deckung finden , die der BÜRGES für Zahlungen zur Erfüllung von
Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In
diesem Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu
nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadens-
fälle zu regeln.
( 2 ) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen
gemäß Abs . 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von
7 Mrd . S an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
( 3 ) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Ver-
pflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Mill . S
an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale
Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.
( 4 ) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der
Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen
Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte
( Stellvertreter ) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Ver-
pflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung
für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung
des Beauftragten ( Stellvertreters ) . Verweigert der Beauftragte
( Stellvertreter ) die Zustimmung, so kann die BÜRGES binnen acht
Tagen , gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung
an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung
beantragen. Gleiches gilt , wenn der Beauftragte ( Stellvertreter )
nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles ent-
scheidet . Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt
oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung
oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die
BÜRGES eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt
als erteilt , wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES eine Entschei-
dung trifft .
( 5 ) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das
Recht zu , in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES Ein-
sicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
Abs . 4 erforderlich ist . § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden
Fassung ist auf den Beauftragten ( Stellvertreter ) sinngemäß anzu-
wenden.
( 6 ) Auf Haftungen gemäß Abs . 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht
anzuwenden.
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8 . ( l ) Die gemäß § 7 Abs . 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind
von den Rechtsgebühren befreit . Die durch dieses Bundesgesetz
unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren
befreit.
( 2 ) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintrag-
ungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES ver
bürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichts-
gebühren befreit .
Übergangsbestimmung
§ 9 . Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs . 1
gilt im Rahmen des in § 7 Abs . 2 vorgesehenen Gesamtobligos für
Haftungen, die die BÜRGES vor dem Inkrafttreten dieses Bundes-
gesetzes übernommen hat , kraft Gesetzes als übernommen.
Schlußbestimmungen
§ 10 . ( l ) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist , so-
fern Abs . 2 nicht anderes bestimmt , der Bundesminister für wirt-
schaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3
und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, betraut .
( 2 ) Mit der Vollziehung des § 2 Abs . 2 , § 7 , des § 8
Abs . 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der
Vollziehung des § 8 Abs . 2 der Bundesminister für Justiz im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut .
( 3 ) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag , § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner
1995 in Kraft . ''
In formeller Hinsicht wird beantragt, den gegenständlichen Antrag
unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Wirtschaftsausschuß
zuzuweisen.
Begründung
Kleine und mittlere Unternehmen haben große Bedeutung für das
Beschäftigungsvolumen , die Innovationskraft und die Dynamik einer
Wirtschaft .
Belastungen durch das komplizierte verwaltungsmäßige und gesetz-
geberische Umfeld , Strukturschwächen im Management und Schwierig-
keiten bei der Selbstfinanzierung verhindern jedoch, daß dieses
Potential der - überwiegend mittelständischen - österreichischen
Wirtschaft voll ausgeschöpft wird.
In diesem Sinne soll duch das KMU-Förderungsgesetz eine EU-orien-
tierte , klare gesetzliche Grundlage für die bislang im wesentli-
chen lediglich auf den " Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die
Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln'' basierende Förderung
zugunsten dieses wichtigen Faktors der österreichischen Wirt-
schaft geschaffen werden.
Das Gesetz bietet den rechtlichen Rahmen sowohl für den Einsatz
bewährter Förderungsinstrumente , wie etwa Zinsenzuschüsse , als
auch für zunehmend an Bedeutung gewinnende moderne Förderungs-
arten , wie in § 2 Abs . 1 Z . 3 vorgesehen, die Durchführung von
Beratungen oder die Erbringung von Serviceleistungen unmittelbar
durch den Bund oder eine Abwicklungsstelle ; außerdem wird auf die
seitens der BÜRGES bestehende Möglichkeit einer Haftungsübernahme
hingewiesen .
Zu der im Gesetz vorgesehenen Übernahme von Haftungen durch die
BÜRGES und deren Schadloshaltung durch den Bund ist anzumerken,
daß angesichts der großen Anzahl an Förderungsfällen und im
Interesse einer möglichst raschen und unbürokratischen För-
derungsabwicklung dem Beauftragten des Bundesministers für
Finanzen lediglich Listen mit einer vertraglich näher zu regeln-
den Basisinformation über die Förderungsfälle vorgelegt werden
sollen und mit stichprobenartigen Prüfungen das Auslangen ge-
funden werden muß .
Bezüglich der Bestimmungen betreffend die Schadloshaltung der
BÜRGES durch den Bund steht dem Bundesrat gemäß Art . 42 Abs . 5 B-VG
kein Mitwirkungsrecht zu .
Kosten
Eine Erhöhung der Kosten für die Durchführung von Förderungen des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zugunsten
kleiner und mittlerer Unternehmen ( Aufwendungen der ausgelagerten
Förderungsstellen derzeit rund S 48 Millionen ) durch das
gegenständliche Gesetz ist im Ergebnis nicht zu erwarten. Infolge
der Reduzierung von Förderungsmitteln ist vielmehr mit einem
Sinken des Verwaltungsaufwandes zu rechnen. Demgemäß ist die
Erstellung eines Bedeckungsvorschlages gemäß § 28 des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975 nicht erforderlich.
Kosten aus der Inanspruchnahme von Haftungen sind derzeit nicht
abschätzbar .