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derAbgeordneten Dr.Puttinger. Dr.Heindl , Ingrid Tichy Schreder, Parni
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz. mit dem das Akkreditierungsgesetz (AkkG)
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz. mit dem das Akkreditierungsgesetz (AkkG) geändertwird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Akkreditierungsgesetz. BGBl.Nr. 468/1992, wird wie folgt
ändert:
§ 4 lautet:
Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen
sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das
Bundeswappen und ein bestimmtes Zeichen (Logo), das vom Bundes-
minister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung
festgelegt wird, zu führen. In dieser Verordnung kann auch die
Art der Anbringung dieses Zeichens näher bestimmt werden. ''
2.§ 38 Z 2 entfällt.
3.Artikel V Abs. 2 lautet:
2 ) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 be-
effend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Material-
püfungswesen, BGBl.Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem
Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum
Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gül.tig, unbefristete
erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundes-
gesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt ) ,
deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum
30. Juni 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2
eingebracht, so behält die Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt
im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt )
ergangene Autorisationsbescheides wieder auf.
Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung
außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs . 2 und
3 ,14 und 15 sinngemäß anzuwenden. "
In formeller Hinsicht wird beantragt , den gegenständlichen Antrag
unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Wirtschaftsausschuß zuzu-
weisen.
E r l ä u t e r u n g e n
zu Z 1 (§ 4) :
Im Rahmen der Evaluierung der Akkreditierungsstelle des Bundes im
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenhei.ten durch die
Europäische Vereinigung für die Akkreditierung von Prüfstellen
( EAL ) .wurde die Forderung erhoben, daß die akkreditierten Stellen
zum Zeichen ihrer Akkreditierung ein bestimmtes Logo führen
sollten, um sich von den nichtakkreditierten Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstellen besser abgrenzen zu können und zwar
insbesondere auch von denjenigen Stellen, Personen oder Insti-
tutionen,. die aufgrund einer anderweitigen Befugnis berechtigt
sind, das Bundeswappen zu führen, ohne im Besitz einer Akkredi-
tierung nach dem AkkG zu sein.
zu Z 2 (§ 38 Z 2) :
§ 38 .Z 2 des Akkreditierungsgesetzes sieht die Einrichtung einer
Akkreditierungsstelle beim BMLF für den Bereich des land-, forst-
und wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und
Kontrollwesens vor. Die Erfahrung mit der Vollziehung des Ge-
setzes hat aber bald gezeigt. daß dies entbehrlich ist und auch
fur diesen Bereich mit der Einvernehmensregelung des § 38 Z 1 das
Auslangen gefunden wird. Ein diesbezügliches Schreiben des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. September
1995 liegt vor.
zu Z 3 (Ar.t. V Abs. 2) :
Aufgrund der derzeitigen Regelung des Akkreditierungsgesetzes
besteht nach Ablauf der Autorisation einer Prüfanstalt (Versuchs-
anstalt ) keine Möglichkeit der Verlängerung. Die Abläufe bei den
aktuellen Akkreditierungsverfahren lassen aber den Fall ein-
treten. daß gegenwartig eine nicht unbedeutende Anzahl von Prüf-
stellen nun nicht mehr autorisiert sind (ca. 20) und auch das
Akkreditierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw.
absehbar ist, daß das Akkreditierungsverfahren vor Ablauf ihrer
Autorisation nicht abgeschlossen werden kann (ebenfalls ca. 20 ) ,
sie sohin über keine aufrechte Befugnis in ihrem Tätigkeitsbe-
reich verfügen. Um ihre Stellung auf dem Markt im Sinne eines
gerechten Wet.tbewerbs nicht zu gefährden, sollen sie bis zum
Abschluß ihres jeweiligen Akkreditierungsverfahrens sollen sie
weiterhin als autorisierte Prüfstelle (Versuchsanstalt ) auftreten
konnen. Da die letzten aufrechten Autorisationen erst mit Ende
1996 ablaufen werden. soll diese Möglichkeit auch den jetzt noch
autorisierten Stellen eingeräumt werden, jedoch unter der Voraus-
setzung, daß bis 30. Juni 1996 der Antrag auf Akkreditierung
eingebracht wird. Es ist anzunehmen, daß Prüfs.tellen, die bis zu
diesem .Termin keinen Akkreditierungsantrag einbringen, offen-
sichtlich ihre Tätigkeit nicht fortsetzen wollen oder jedenfalls
dabei auf diese Form der staatlichen Anerkennung ihrer Qualifika-
tion vorerst verzichten. Mit dem Abschluß des Akkreditierungsver-
fahrens wird im positiven Fall die Autorisation durch die Akkre-
ditierung ersetzt bei Abweisung des Antrages ist die Autorisa-
tion ersatzlos ausgelaufen.
Regelungen der EU in diesem Bereich bes.tehen nicht, sodaß die
EU-Kcmpatibilität des Entwurfes gegeben ist.
Gemaß § 14 Abs.1. des Bundeshaushaltsgesetzes wird festgestellt,
daß dem Bund durch die vorgesehenen Regelungen keinerlei Mehr-
kosten entstehen; durch die endgültige Aufgabe der Absicht, auch
im BMLF eine Akkreditierungsstelle einzurichten, tritt eine
Kostenersparnis ein.