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der Abgeordneten Rosenstingl, Mag. Stadler, Dr. Graf
und Kollegen
betreffend Vertretung des Bundes in Unternehmungen
Der Bund ist Eigentümer bzw. Miteigentümer einer Vielzahl von Unternehmungen jeglicher
Größe und volkswirtschaftlicher Bedeutung. Neben Großunternehmen aus dem Bankenbereich
wie Bank Austria und Creditanstalt zählen dazu Untemehmen des Verkehrsbereiches wie die
AUA und die Flughafen Wien AG, des Industriebereiches wie die ÖIAG, der
Elektrizitätswirtschaft wie der Verbund sowie andere Unternehmen aus allen
Wirtschaftsbereichen.
Die Eigentümerrechte des Bundes werden in den Aufsichtsräten dieser Unternehmen in der
Regel von Beamten wahrgenommen, wobei die Nominierung durch den Bundesminister
erfolgt, der zur Wahrung der Eigentümerinteressen berufen ist. Zu den Aufgaben der
Aufsichtsräte zählt die Kontrolle der Unternehmensführung. Eine derartige Aufgabe setzt
spezielle Kenntnisse auf betriebswirtschaftlichem Gebiet voraus, die in aller Regel von diesen
Beamten nicht erbracht werden. Die derzeitige Vorgangsweise bei der Entsendung der
Aufsichtsräte ist daher nicht sachlichen Gesichtspunkten unterworfen sondern dient in erster
Linie dazu, den Koalitionsparteien nahestehende Personen, insbesondere Beamte,
proporzmäßig mit einem Zusatzeinkommen zu versorgen.
Ein weiterer Bereich ist jener, in dem der Bund auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, z.B.
des Bankwesengesetzes, Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat. Nach dem genannten Gesetz
hat etwa das Bundesministerium für Finanzen die Tätigkeit von 146 Kreditinstituten durch
Staatskommissäre und deren Stellvertreter zu überwachen, welche für die Tätigkeit monatlich
mehr als S 6.000,-- bzw. S 3.000,-- beziehen. Diese Aufsichtsfunktionen werden vom
Bundesminister für Finanzen weitgehend an Beamte vergeben, die diese Tätigkeit während der
Dienstzeit ausüben und die genannte Vergütung neben dem Beamtenbezug beziehen. Laut
einer Anfrage.beantwortung üben rund 25 Beamte bei zwei oder mehr Banken diese Tätigkeit
aus; einzelne Beamte erreichen eine Vielzahl derartiger Funktionen - der Spitzenwert liegt bei
14; demnach übten insgesamt 177 Beamte des Bundesministeriums für Finanzen derartige
Funktionen aus und bezogen daraus Vergütungen, die in manchen Fällen die Höhe eines
zweiten Bezuges erreichten.
Auch in diesem Bereich ist es nicht nachvollziehbar, welche Qualifikation und welche
sonstigen Kriterien für die Bestellung maßgebend sind.
ln allen angesprochenen Bereichen muß es im Interesse des Bundes liegen, nur
höchstqualifizierte und bestgeeignete Vertreter zu entsenden und unsachlichen Bestellungen
einen Riegel vorzuschieben.
Im Zuge des Baues des Staatsarchives wurde durch die freihändige Vergabe von Bauaufträgen
ein gewaltiger Schaden zu Lasten des Steuerzahlers verursacht. Der damalige Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten Robert Graf erklärte nach Bekanntwerden des Skandals im
Jahre 1988, daß eine freihändige Vergabe von Aufträgen, also ohne geregelte Ausschreibung,
nicht mehr erfolgen werde. Eine diesbezügliche Weisung habe er bereits bei seinem
Amtsantritt erteilt.
Bei den jüngsten Vorkommnissen der Flughafen Wien AG war abermals eine die freihändige
Vergabe von Aufträgen die Ursache enormer finanzieller Verluste für den Eigentümer.
Es muß daher sichergestellt sein, daß in Unternehmen, die direkt der indirekt ganz oder
teilweise im Eigentum des Bundes stehen, die freihändige Vergabe von Aufträgen
ausgeschlossen wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der Bestellung von Aufsichtsorganen, die die
Interessen des Bundes, insbesondere auch seine Interessen als Eigentümer, wahrzunehmen
haben, ausschließlich nach sachlichen Kriterien vorzugehen.
Zu diesem Zweck sind Richtlinien zu erarbeiten, die eine sachliche und nachvollziehbare
Auswahl der für die jeweilige Funktion höchstqualifizierten und bestgeeigneten
Aufsichtsorgane sicherstellen.
2. Die Bundesregierung wird weiters aufgefordert, sicherzustellen, daß in Unternehmen, die
direkt oder indirekt ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen, die freihändige
Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen wird und die für Gebietskörperschaften geltenden
Regelungen über die Ausschreibung von Aufträgen zur Anwendung kommen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.