214/A

 

 

 

der Abgeordneten Van der Bellen, Langthaler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die

Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

geändert wird (Art. 60 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen: .

 

"Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den

Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz) geändert wird.

 

§ 2 ElektrizitätsabgabeG wird geändert und lautet:

 

''§ 2. (l) Von der Abgabe sind befreit:

 

1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf

erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,

 

2. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie aus Windkraft, Sonnenenergie,

Deponiegas, Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und

Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz für den Eigenbedarf

erzeugen,

 

3. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische

Energie.

 

(2) Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie aus Windkraft, Sonnenenergie,

Deponiegas, Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und

Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz erzeugen, sind

insoferne von der Steuer befreit, als sie Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe im

Umfang der von ihnen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige Dritte

gelieferten Menge elektrischer Energie besitzen.

 

(3) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der

Betrag vergütet, der sich aufgrund der in § 4 Abs. 2 genannten Höhe der Abgabe und der an

Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige Dritte gelieferten Menge elektrischer

Energie ergibt. Der Antrag hat die an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige

Dritte gelieferten Mengen elektrischer Energie zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf

von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag

 

ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 500 S ausbezahlt."

 

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

 

Das Elektrizitätsabgabengesetz nimmt keine ökologische Differenzierung nach Art der

Stromerzeugung vor. Auch Strom aus Alternativenergien (Photovoltaik, Wind, Biomasse,

Biogas, etc.) unterliegt der Besteuerung. Es besteht somit kein steuerechtlicher Unterschied,

ob der Strom beispielesweise aus Atomkraftwerken oder aus Windkraftwerken stammt.

 

Damit bleibt eine große Chance ungenutzt, einen wesentliche Beitrag zur forcierten Markt-

einführung von Alternativenergien zu leisten. Es entsteht insgesamt die ökologisch absurde

Situation, daß Strom aus Sonnenenergie besteuert wird, Kohle jedoch in Östereich nach wie

vor keiner Energiesteuer unterliegt.

 

Um solche Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, wurde etwa in den Niederlanden oder in

Dänemark ein Rückvergütungsmöglichkeit der Elektrizitätssteuer für Alternativenergien vor-

gesehen. Eine entsprechende Regelung wäre EU-konform und sollte auch in Österreich

vorgenommen werden.

 

 

Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.