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der Abgeordneten Van der Bellen, Langthaler, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die
Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
geändert wird (Art. 60 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996)
Der Nationalrat wolle beschließen: .
"Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den
Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz) geändert wird.
§ 2 ElektrizitätsabgabeG wird geändert und lautet:
''§ 2. (l) Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf
erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,
2. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie aus Windkraft, Sonnenenergie,
Deponiegas, Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und
Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz für den Eigenbedarf
erzeugen,
3. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische
Energie.
(2) Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie aus Windkraft, Sonnenenergie,
Deponiegas, Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und
Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz erzeugen, sind
insoferne von der Steuer befreit, als sie Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe im
Umfang der von ihnen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige Dritte
gelieferten Menge elektrischer Energie besitzen.
(3) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der
Betrag vergütet, der sich aufgrund der in § 4 Abs. 2 genannten Höhe der Abgabe und der an
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige Dritte gelieferten Menge elektrischer
Energie ergibt. Der Antrag hat die an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige
Dritte gelieferten Mengen elektrischer Energie zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf
von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag
ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.
Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 500 S ausbezahlt."
BEGRÜNDUNG:
Das Elektrizitätsabgabengesetz nimmt keine ökologische Differenzierung nach Art der
Stromerzeugung vor. Auch Strom aus Alternativenergien (Photovoltaik, Wind, Biomasse,
Biogas, etc.) unterliegt der Besteuerung. Es besteht somit kein steuerechtlicher Unterschied,
ob der Strom beispielesweise aus Atomkraftwerken oder aus Windkraftwerken stammt.
Damit bleibt eine große Chance ungenutzt, einen wesentliche Beitrag zur forcierten Markt-
einführung von Alternativenergien zu leisten. Es entsteht insgesamt die ökologisch absurde
Situation, daß Strom aus Sonnenenergie besteuert wird, Kohle jedoch in Östereich nach wie
vor keiner Energiesteuer unterliegt.
Um solche Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, wurde etwa in den Niederlanden oder in
Dänemark ein Rückvergütungsmöglichkeit der Elektrizitätssteuer für Alternativenergien vor-
gesehen. Eine entsprechende Regelung wäre EU-konform und sollte auch in Österreich
vorgenommen werden.
Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.