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der Abgeordneten Dr. Kostelka, Gradwohl, Ludmilla Parfus
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Vorschriften des Bundes-
Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Tierschutzes
geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem die Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes
betreffend die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Tierschutzes geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994, wird geändert
wie folgt:
1. Der Z 4 des Artikels 12 Abs. 1 wird folgendes angefügt:
"Tierschutz;"
2. Dem Art. 151 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
"(l2) Art. l2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. .../1996 tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
B E G R Ü N D U N G :
Tierschutz fällt derzeit in Gesetzgebung und Vollziehung zum größten Teil in die Zuständig-
keit der Länder, eine Zuständigkeit des Bundes besteht lediglich dort, wo tierschützerische
Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer anderen Angelegenheit des Bundes zu regeln
sind, wie beispielsweise beim Tiertransport.
Die Länder haben Tierschutzgesetze mit äußerst unterschiedlichen Schutzstandards erlassen,
sodaß Tiere in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gut - oder genauer: unterschied-
lich schlecht - behandelt werden können; insbesondere die tiergerechte Haltung von Nutz-
tieren ist nicht in allen Bundesländern gewährleistet.
Da es keinerlei Begründung dafür gibt, daß an Tieren in einzelnen Bundesländern ein Verhal-
ten geübt werden darf, das in anderen Bundesländern als tierquälerisch qualifiziert wird, ist es
erforderlich, daß bundesweit einheitliche Schutzstandards - ausgehend von den höchsten
derzeit vorhandenen - vorgesehen werden. Dies wird auch von einem Volksbegehren
gefordert, das von 459.096 Österreicherinnen und Österreichern unterstützt wurde.
Der vorliegende Gesetzesantrag soll diesem Anliegen Rechnung tragen. Damit nur im
unbedingt erforderlichen Ausmaß in die Zuständigkeit der Länder eingegriffen wird, soll der
Tierschutz in Zukunft eine Angelegenheit sein, in der dem Bund lediglich die Grundsatz-
gesetzgebung zukommt, die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung sollen weiterhin
Landessache sein. Von der Übertragung sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die bisher
schon wegen ihres Zusammenhangs mit einer Materie, die in der Gesetzgebung dem Bund
obliegt, bundesgesetzlich zu regeln sind.