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der Abgeordneten Motter, Firlinger, Frischenschlager, Kier und Partner/innen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Vorschriften des Bundes-

Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit in Angelegenheiten des

Tierschutzes geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Vorschriften des Bundes-Verfassungs-

gesetzes betreffend die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Tierschutzes

geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, in der geltenden Fassung, wird geändert wie foIgt:

1. Der Z 12 des Artikels 10 Abs.1 wird foIgendes angefügt:

''Tierschutz;''

2. Dem Art. 151 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

''(12) Art. 10 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr.../1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.''

ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste

Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen

Begründung:

Tierschutz fällt derzeit größtenteils in die Zuständigkeit der Länder, was Gesetz-

gebung und VoIIziehung betrifft. Dies führt dazu, daß die Tierschutzstandards in

Österreich völlig unterschiedlich geregelt sind und sich insgesamt - europaweit

betrachtet - auf einem relativ niedrigen Niveau befinden. So gibt es etwa in Tirol und

im Burgenland keine Regelung über das Schlachten von Tieren, Pelztierzucht ist nur

in Wien, Kärnten und Steiermark erfaßt, Tierfallen sind in einigen Bundesländern

erlaubt, in anderen nicht, Höchststrafen liegen zwischen 3000 und 10.000 SchiIling.

Da es jedoch für Tiere keine Landesgrenzen gibt, und im übrigen die bessere oder

schlechtere Behandlung von Tieren mit keinem Argument zu rechtfertigen ist - selbst

die sehr föderaIistisch orientierte Schweiz hat ein bundeseinheitIiches Tierschutz-

gesetz -, ist eine Kompetenzverlagerung zum Bund geboten. Dies wird auch von

beinahe 460.000 Österreicherinnen und Österreichern, die das Tierschutz-Volks-

begehren unterschrieben haben, verlangt.

Um einerseits die Länder nicht weiterhin mit der Vollziehung oder der Erlassung von

Ausführungsgesetzen zu belasten, wenn sie für die Gesetzgebung nicht mehr

zuständig sind, um andererseits langwierige Kompetenzverhandlungen zu

verkürzen, wird vorgeschlagen, Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des

Tierschutzes dem Bund zu übertragen. Die dafür in der Folge einzurichtende

Dienststelle des Bundes wird zu einer kompetenteren, effizienteren und

übersichtlicheren Handhabung der Tierschutz-Angelegenheiten und zu einer

Entlastung der jeweiligen LandesdienststelIen führen, was zur Folge haben wird,

daß sich die kurzfristig auftretenden zusätzIichen Kosten bald amortisieren werden.