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der Abgeordneten Dolinschek, Rossmann, Haigermoser, Mag. Haupt

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen 1987 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugend-

lichen 1987 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindem und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr.

599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt

geändert:

 

 

§ 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:

 

"(8) Während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, kann die

Nachtruhe jeweils um eine Stunde später beginnen und enden, wenn dem Arbeitgeber die

schriftliche Zustimmung des betroffenen Jugendlichen, seiner Eltern oder Erziehungs-

berechtigten und des Betriebsrates (wenn vorhanden) vorliegen."

 

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bestehen Probleme, wenn durch die Umstellung der

Zeitzählung zwar die Sommerzeit gilt, sich der Bedarf nach ihrer Arbeitsleistung aber nach der

astronomischen Zeit richtet. Eine Orientierung der Arbeitszeit an der astronomischen Zeit ist -

selbst wenn die Jugendlichen dies selbst wollen und die ununterbrochene Ruhezeit

gewährleistet ist - nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Zu Schwierigkeiten führt dies

insbesondere im Gastgewerbe, wo die Bedürfnisse der Urlauber und sonstigen Gäste sich

weniger nach der amtlichen Zeit als nach dem Sonnenstand richten.

 

Um diese ProbIeme zu beseitigen, solIte nach Meinung der Antragsteller die Nachtruhe

während der Sommerzeit um eine Stunde zurückverlegt werden können, wenn dieser Umstel-

lung nicht nur der betroffene Jugendliche, sondern auch seine Eltetn oder Erziehungsberech-

tigten und gegebenenfalls der Betriebsrat zustimmen. Der Schutz der Jugendlichen, der durch

den § 17 KJBG gewährleistet werden soll, wird dadurch in keiner Weise tangiert, weil sich die

Belastung für die betroffenen Personen nicht vergrößert, sondern nur die Sommerzeit ''igno-

riert'' wird.

 

 

Bereits in der XVIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates wurde von den freiheitlichen

Abgeordneten ein derartiger Antrag eingebracht und im Zuge seiner Behandlung im Ausschuß

seitens der Regierungsfraktionen auch eine entsprechende Gesetzesänderung in allernächster

Zeit angekündigt. Unverständlicherweise ist eine Gesetzesänderung in der Folge aber unter-

blieben. Aus diesem Grunde wurde schon in der XIX. Gesetzgebungsperiode der Antrag

nochmals eingebracht. Nachdem dieser unerledigt blieb, soll nun noch ein drittes Mal ein

Vorstoß gemacht wird, um diese in der vorgeschlagenen Form für den Schutz der jugendIichen

Arbeitnehmer völlig unproblematische und berechtigte Forderung der Gastronomiebetriebe

umzusetzen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales sowie die

Abhaltung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten beantragt.