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der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Unvereinbarkeits-

gesetz 1983, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichts-

hofgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags-

bedienstetengesetz 1948 , das Richterdienstgesetz, das Landes-Lehrerdienstrechtsgesetz l984,

das Land- und forstwirtschaftliche Dienstrechtsgesetz 1985 und die Bundesforste-Dienst-

ordnung 1986 geändert werden (Bezügereformgesetz)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,

mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Unvereinbarkeitsgesetz 1983,

das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz,

das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956,

das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz ,

das Landes-Lehrerdienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche

Dienstrechtsgesetz 1985 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden

(Bezügereformgesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Anderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.

Nr. 1013/1994, wird wie folgt geändert:

 

1 . Art. 59 a lautet:

 

,,Artikel 59 a. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im

Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu

gewähren.

 

(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, is

auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei

oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in

dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht,

höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der

Dienstbezüge.

 

(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem

bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine

zumutbare gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit

zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich

ausgeübten Tätigkeit."

 

2. Nach Art. 59 a wird folgender Art. 59 b eingefügt:

 

''Artikel 59 b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu

Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der

Parlamentsdirektion eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:

1 . je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachter Vertreter;

2. zwei Vertreter der Länder,

3. zwei Vertreter der Gemeinden,

4. ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.

 

Die Mitglieder gem. Z 2, 3 und 4 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die

Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 2 an einen gemeinsamen

Vorschlag der Landeshauptleute und im Falle der Z 3 an einen Vorschlag des Österreichi-

schen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes ge.bunden

ist. Die Mitglieder der Kommission gem. Z 1, 2 und 3 müssen Personen sein, die früher eine

Funktion im Sinne des Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied der Kommission kann nicht

sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Mitgliedschaft in der Kommission

endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder

Ernennung des neuen Mitgliedes.

 

(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des

Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellung-

nahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59 a oder in dessen

Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und

seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen

Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission

im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied

des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung

des Art. 30 Abs. 3 ab.

 

(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bediensteter ist, ist

verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine

Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59 a getroffen hat und auf welche

Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für Erhebungen der

Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäfts-

ordnung, in der auch vorgesehen werden kann, inwieweit eine Entschädigung für den

zeitlichen Aufwand in einer vom Präsidenten des Nationalrates festzusetzenden Höhe

gebührt. Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat einen Bericht zu erstatten, der zu

veröffentlichen ist."

 

3. Art. 95 Abs. 4 lautet:

 

''(4) Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu

Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, gilt Art. 59 a, strengere Regelungen sind

zulässig. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen

und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes wie die der Kommission gem.

Art. 59 b geschaffen werden."

 

4. Art. 151 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

"( 12) Art. 59 a, Art. 59 b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungs-

gesetzes BGBI. Nr. ..../.... treten mit l. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von

landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59 a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die

entsprechenden bundesgesetzIichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß,

soferne die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art. 59 a und des Art. 95 Abs. 4

erlassen haben."

 

 

Artikel 2

 

Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983

 

 

Das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 263/1988, wird wie folgt geändert :

 

 

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. l lautet:

 

"(1) Die Präsidenten des Nationalrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die

Klubobleute der parlamentarischen Klubs (im Falle der Bestellung eines

geschäftsführenden Klubobmannes gelten die für den Klubobmann eines

parlamentarischen Klubs geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seiner

Stelle für den geschäftsführenden Klubobmann), die Staatssekretäre und die Mitglieder

der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte)

dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.''

 

 

2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

"Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Präsidenten des Nationalrates, die Mitglieder

der Bundesregierung, die Klubobleute der parlamentarischen Klubs und die

Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder

der Landesregierung dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des

Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs.1) anzuzeigen."

 

3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz lautet:

 

,,Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Präsidenten des Nationalrates, eines

Mitgliedes der Bundesregierung, eines Klubobmannes eines parlamentarischen Klubs,

eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes des Landesregierung oder sind sie

Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an

einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich

nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates

(§ 6) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages

anzuzeigen; "

 

 

4. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

 

'' 1 . sofern es sich um Präsidenten des Nationalrates, Mitglieder der Bundesregierung,

Klubobleute eines parlamentarischen Klubs oder um Staatssekretäre handelt,

weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des

Rechnungshofes gemäß Art. 126 b B-VG unterliegenden Unternehmen,''

 

 

5. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 lautet:

 

''(2) Der Abs.1 gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige

Präsidenten des Nationalrates, Mitglieder der Bundesregierung, Klubobleute eines

parlamentarischen Klubs, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierung und

solche freiberuflich tätige Personen, die mit einem Präsidenten des Nationalrates, einem

Mitglied der Bundesregierung, einem Klubobmann eines parlamentarischen Klubs,

einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder

Kanzleigemeinschaft tätig sind."

 

 

6. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 lautet:

 

" (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für Präsidenten des Nationalrates, Mitglieder

der Bundesregierung, Klubobleute der parlamentarischen Klubs und für Staatssekretäre

der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), für Mitglieder der Landesregierung

 

der nach der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuß des Landtages Ausnahmen

zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung

sichergestellt ist."

 

 

7. (Verfassungsbestimmung) § 3a Abs. l lautet:

 

''(1) Die Präsidenten des Nationalrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die

Klubobleute der parlamentarischen Klubs, die Staatssekretäre, die Mitglieder der

Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des

Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach

Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes

ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen."

 

 

8. In § 3a Abs. 1 , erster Satz wird nach der Wortfolge "dem Präsidenten des Nationalrates"

folgende Wendung eingefügt:

 

"(im Falle des Präsidenten des Nationalrates der Zweite Präsident des Nationalrates)"

 

 

9. In § 4 wird nach der Wendung " § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen" folgendes

eingefügt:

 

,'sowie die Präsidenten des Nationalrates und die Klubobleute der parlamentarischen

Klubs".

 

 

10. ln § 5 Abs. l wird nach der Wendung " § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen" folgendes

eingefügt:

 

"sowie die Präsidenten des Nationalrates und die Klubobleute der parlamentarischen

Klubs''

 

11 . § 5 Abs. 2 lautet:

 

"(2) Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Präsidenten des

Nationalrates, die Bundesminister, die Klubobleute der parlamentarischen Klubs und

die Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die

Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von

dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Präsidenten des Nationalrates,

Bundesministern, Klubobleuten der parlamentarischen Klubs, Staatssekretären und

Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich."

 

 

l2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

 

"§ 5a. (Verfassungsbestimmung) Durch Landesverfassungsgesetz kann der Präsident

eines Landtages und seine Stellvertreter und der Klubobmann eines Landtagsklubs

einem Mitglied der Landesregierung hinsichtlich der Anwendung dieses Bundes-

gesetzes und der daraus folgenden bezügerechtlichen Stellung gleichgestellt werden,"

 

 

13. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

"(3) Ist ein Präsident des Nationalrates oder ein Klubobmann eines parlamentarischen

Klubs von einem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses betroffen, darf die

betreffende Person an der sie betreffenden Debatte und Abstimmung des Unvereinbar-

keitsausschusses nicht teilnehmen. Ist der Präsident des Nationalrates von einem

Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses im Sinne dieses Paragraphen betroffen, tritt

an seine Stelle der Zweite Präsident des Nationalrates."

 

 

Artikel 3

Änderung des Bezügegesetzes

 

 

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. /1996, wird wie folgt geändert:

 

1 . Im § 2 Abs. 5 entfällt der Ausdruck ", Entfernungszulagen".

 

2. § 3 lautet:

 

"§ 3. Soweit im § 8 Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, entspricht der Anfangsbezug

eines Mitgliedes des Nationalrates dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des

Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse lX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich

allfälliger Teuerungszulagen." .

 

3. § 8 lautet:

 

"§ 8. (1 ) Auf die Präsidenten des Nationalrates sind die für einen Bundesminister

geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Auf die Obmänner der Klubs,

oder im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes auf diesen, sind die für

einen Staatssekretär geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß ein Dienstwagen nicht gebührt. Der Bezug des Präsidenten des Bundesrates

und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, di

9()% des ihnen gebührenden Bezuges (§ 4 und § 7) beträgt.

 

(2) Die Amtszulage gebührt dem Präsidenten des Bundesrates und seinen

Stellvertretern von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf

Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion."

 

4. § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lauten:

 

"Ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge und - soweit § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956

nicht anderes bestimmt - ihre Dienstbezüge sind jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6

bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillzulegen, als sie nicht einen Bezug auf Grund

dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe-

oder Versorgungsgenusses nur anrechenbar, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag entrichtet

wird."

 

5. Der Punkt am Ende des § l2 Abs. 1 wird durch einen Beistrich ersetzt und

folgender Halbsatz angefügt:

 

"sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben."

 

6. (Verfassungsbestimmung) lm § 16a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck "der

Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz" durch den Ausdruck "des Ersatzes"

ersetzt.

 

7. § 1 8 lautet:

 

"§ 18. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des

Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, soweit in den folgenden Absätzen nicht

anderes bestimmt wird.

 

(2) Dienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß- Klub- und sonstigen

Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von parlamentarischen

Klubs sowie sonstige Reisen in Vertretung des Klubs oder der Fraktion oder im Auftrag des

Präsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates sind solche

Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Landtage und deren Klubs.

Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder

des Flugzeuges ist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der

Parlamentsdirektion zu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten

sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit

berechnet wurde.

 

(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied

tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an,

so giIt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als

1. in den Wohnort des Mitgliedes oder

2. in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit

von Wien aus angetreten oder in Wien beendet, so gilt Wien als Dienstort.

 

(4) Benützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm

als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der

Reisegebührenvorschrift 1955. Der Präsident des Nationalrates hat - soweit Mitglieder des

Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Beratung

in der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen

werden können oder für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende

Jahres- oder Monatskarten auszustellen sind. In diesem Fall entfällt für die entsprechenden

Fahrtstrecken der Anspruch nach dem ersten Satz.

 

(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines

Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für

 

Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat

im Ausmaß von zehn Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der

Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag.

 

(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß

von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des

Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen

Bundesministers und des Bundeskanzlers.

 

(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die wegen der Entfernung ihres

Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei

der Ausübung des Mandates als unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung

ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen

bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.

 

(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder

des Bundesrates - bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt -

festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei

Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom

Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter

Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für das Mitglied des

Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist.

Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des

Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von

bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei

Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit

fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der

für die Einstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Mitgliedes des

Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung.

 

(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des

Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VIl

und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich

für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit

der Anzahl der Fahrten, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-,

Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei

Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die der Berechnung zugrunde zu legende Anzahl

der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-,

 

Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates

- hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates

- nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt.

 

(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des

Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich,

dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder

Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung

und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem

Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren

Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder

Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates gebührt.

 

8. § 23c Abs. 5 entfällt.

 

9. Der Punkt am Ende des § 23g Abs. 1 wird durch einen Beistrich ersetzt und

folgender Halbsatz angefügt:

"sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben."

 

10. lm § 23h entfallen die Abs. 2 und 3 und die bisherige Absatzbezeichnung "(1) ".

 

11. § 23i entfällt.

 

12. Nach der Abschnittsüberschrift "ABSCHNITT II" wird folgender Art. IIlb samt

Überschrift eingefügt:

 

"Artikel HIb

Verzicht auf Pensionsversorgung

 

§ 23j. (1) Die in den § § 24 Abs. 1 , 34 Abs. 1 , 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten

Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer

der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwart-

schaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese

Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwart-

schaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge

einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt

1. weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten,

2. noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten

Funktion

wieder auf.

 

(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen

Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.

 

(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete

Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten."

 

13. Im § 31 wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.

 

14. lm § 34 wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.

 

15. (Verfassungsbestimmung) Im § 36 Abs. 3 entfällt der Ausdruck "und des

Vizepräsidenten".

 

16. Im § 44 Abs. 1 wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.

 

17. Im § 44j wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.

 

18. (Verfassungsbestimmung) Dem § 45 wird folgender Abs. l3 angefügt:

 

"(l3)(Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 1 Z 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft."

 

19. Dem § 45 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

"( 14) § 2 Abs. 5 , § 3, § 8, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j)

samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1 und § 44j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/l 996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1. August 1996 in Kraft."

 

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

 

 

Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, wird wie folgt geändert :

 

1. Nach § 9 wird folgende Überschrift und folgender § 9 a eingefügt:

 

"Bürokosten im WahIkreis''

 

"§ 9 a. Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nachgewiesene

Bürokosten im Wahlkreis, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros,

Erbringung von Dienstleistungen zum Betrieb des Büros und Betriebskosten des Büros sowie

sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von

Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates - für

Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Beratung

in der Präsidialkonferenz erläßt. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem

Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung zu stellen

sind. § 8 gilt sinngemäß."

 

2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

 

"§ 9 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../.... tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.,,

 

 

Artikel 5

Änderung des Verfasssungsgerichtshofgesetzes 1953

 

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) Nach § 5h wird folgender § 5i eingefügt:

 

"§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von Bezügen im Sinne des § 16a

Bezügegesetz und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und sonstigen Entgelten, die ein Mitglied

des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschaft erhält, darf nicht höher sein als

der Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes. Für Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes im Ruhestand ist die Höchstgrenze der Höchstbezug eines Bundes-

ministers.

(2) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ein

Einkommen als Organ der Europäischen Union (Art. 23c Abs. 1 B-VG), ist dieses

Einkommen bei der Bestimmung der Summe nach Abs. 1 anzurechnen.

(3) Übersteigt die Summe nach Abs. 1 die dort genannte Grenze, sind die Bezüge in

sinngemäßer Anwendung des § 16a zu kürzen, wobei diese Vorschrift auf sämtliche Bezüge

im S inne des Abs. 1 anzuwenden ist."

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(Verfassungsbestimmung) (4) § 5i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

XXX/.... tritt mit 1. August 1996 in Kraft."

Artikel 6

Änderung des BDG 1979

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:

1 . § 14 Abs. 2 entfällt.

2. § 16 Abs. l lautet:

,,(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung

wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs.1 seine

Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich."

3. § 17 samt Überschrift lautet:

'' Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im

Nat.ionalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

 

§ 17. (l) Soweit im § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied

des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines

Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß

der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren.

Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung

dienstlicher lnteressen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

 

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter

Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der

Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im

vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im

Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von

Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine

Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.

 

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der

Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(4) lst eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. l auf seinem bisherigen

Arbeitsplatz nicht möglich, weil

1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen

Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher

Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende

lnteressenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien

Ausübung seines Mandates erwarten läßt,

3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang

seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz

unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer

Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung nicht

mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3

angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten,

dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm ge.wählten Umfang

anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein

Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid

zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag

der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG

eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

 

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz

1. eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß

Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter

Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der

Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene

Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt;

2. für Klubobleute der Landtagsklubs die Anwendung der für Mitglieder der

Landesregierung geltenden Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983,

BGBl. Nr. 330, vorgesehen, so sind auf Beamte, die Klubobmann eines solchen

Landtagsklubs sind, mit Ausnahme des Abs. 5 die für Bundesbeamte geltenden

Bestimmungen über die Außerdienststellung anzuwenden."

 

4. § 19 lautet:

 

"§ 19. Der Beamte, der

1 . Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des

Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, einer der Präsidenten des

Nationalrates oder einer der Klubobleute der parlamentarischen Klubs oder im

Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes dieser, Mitglied

einer Landesregierung oder

2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.''

 

5. Der bisherige Text des § l60a erhält die Absatzbezeichnung " (1)". Folgende Abs. 2

und 3 werden angefügt:

 

"(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines

Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als

nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und

ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.

 

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Lehrverpflichtung eines Außerordentlichen

Universitätsprofessors neu festzulegen. Hiebei ist angemessen auf die Verringerung der

Auslastung gemäß § 13 Abs. 9a Gehaltsgesetz 1956 Bedacht zu nehmen."

 

6. § 168 lautet:

 

" § 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor Mitglied des Nationalrates, des

Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß

UOG als Rektor oder als Dekan oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein

allfälliger Anspruch auf Amtszulage.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 ruhen bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor seine

Funktion gemäß KHOG oder AOG als Rektor oder als Abteilungsleiter oder als Stellvertreter

in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.

 

(3) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1

und 2 genannten akademischen Funktionen zu enthalten."

 

7. § 175 Abs. 5 Z 1 lautet:

 

" l .nach den § § 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch

auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder"

 

8. § 177 Abs. 4 Z 1 lautet:

 

" l.Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den § § 17 bis 19

freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung

der erforderlichen freien Zeit hatte,"

 

9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 233a wird folgender § 233b samt Überschrift

eingefügt:

 

'' Wiederaufnahme in den Dienststand

 

§ 233b. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum

Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die

Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der

 

Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten,

frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.,'

 

10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 276 wird folgender Abs. 2 1 angefügt:

 

"(21 ) (Verfassungsbestimmung) § 233b samt Überschrift in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 tritt mit 1. August l996 in Kraft.''

 

11. Dem § 276 wird folgender Abs. 22 angefügt:

 

"(22) § 16 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 19, § 160a, § 168, § 175 Abs. 5 Z 1 und

§ 177 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sowie die

Aufhebung des § l4 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit

1. August 1996 in Kraft."

 

 

Artikel 7

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

 

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:

 

1 . Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

"(2a) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses

nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen."

 

2. § 13 Abs. 5 bis 9b lautet:

 

"(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte

Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die

dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr

durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, ausgenommen die Ansprüche nach der

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für

den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

 

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle

Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für

 

den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen

Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.

 

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte

prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der

Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Differenz ist dem

Beamten nachzuzahlen.

 

(8) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses

nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen mit

Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen

abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren

im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im

Fall des Abs. 9 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion

überschreitet.

 

(9) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 5 ist für jene Beamte, für die

gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im

Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen.

lst durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht

möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche

Auslastung unterschritten wird.

 

(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979

außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die

Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes angeführten Bezuges. Abs. 4

ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubs die

Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs.

8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.

Solche Zeiten der Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG

1979 sind für die Pensionsbemessung nicht anrechenbar, es sei denn, der Beamte verpflichtet

sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen und im Falle der

Dienstfreistellung auch von den Bezügen, die ihm weiterhin gebühren.

 

(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein

Universitäts(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, Ansprüche nach dem Bundesgesetz über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,

 

erwerben. Diese Ansprüche sind auf die Monate des Anspruchszeitraumes aufzuteilen und

gebühren je Monat bis zum Ausmaß von höchstens 25% jener Dienstbezüge, auf die der

Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre."

 

3. Im § 13 Abs. 11 wird das Zitat " § 78a Abs. 1 BDG 1979" durch das Zitat "§ 17

Abs. 1oder § 78a Abs. 1 BDG 1979" ersetzt.

 

4. lm § 22 Abs. 2b, der gemäß Art. 2 Z 8 lit. b des Strukturanpassungsgesetzes 1996,

BGBl. Nr. 201, mit Wirkung vom l. September 1996 die Bezeichnung " (6)" erhält, wird das

Zitat " § 13 Abs. 7" durch das Zitat " § 13 Abs. 2a" ersetzt.

 

5. In den § 22 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

 

"(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der

Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im

Bundesrat oder in einem Landtag nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 unter anteiliger Kürzung der

Bezüge nach § 13 Abs. 5 bis 7 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen

Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13

Abs. 9a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im

Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und

von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte. Von Geldleistungen

für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit

sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.

 

(8) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der

Beamte gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt war, hat der Beamte

einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13

Abs. 9a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im

Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2

zu leisten hätte."

 

6. Anstelle der im Art. 2 Z 8 lit. d des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vorgesehenen

Änderungen erhalten im § 22 die bisherigen Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen "(9)" bis

"(l l)".

 

7. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:

 

'' Außerdienststellung

 

§ 113c. Auf Zeiträume, die vor dem 1. August l996 liegen und in denen ein Beamter

wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß

§ l 7 Abs. 3 und 5 BDG l979 in der bis zum Ablauf des 3 1. Juli 1996 geltenden Fassung

außer Dienst gestellt war, sind die § § 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl.

Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der

Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils

einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der

Außerdienststellung festgehalten worden sind."

 

8. Dem § 161 wird foIgender Abs. 20 angefügt:

 

"(20) § 13 Abs. 2a, 5 bis 9b und 11, § 22 und § 113c samt Überschrift in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1. August 1996 in Kraft."

 

 

Artikel 8

Anderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

 

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 29e Abs. 7 wird das Zitat "§ 13 Abs. 2, 7 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54," durch das Zitat " § 13 Abs. 2, 2a und 11 des Gehaltsgesetzes 1956" ersetzt.

 

2. Nach § 29e wird folgender § 29f angefügt:

 

''Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder

in einem Landtag und Außerdienststellung

 

§ 29f. (1) Die § § 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 und 9a erster und zweiter

Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

 

(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die

nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § l des Landesvertragslehrergesetzes 1966,

BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des

Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969."

3. Dem § 76 wird folgender Abs. l4 angefügt:

 

"(14) § 29e Abs. 7 und § 29f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1 . August l996 in Kraft.',

 

 

Artikel 9

Änderung des Richterdienstgesetzes

 

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr.../1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 79 lautet:

 

'' Außerdienststellung

 

§ 79. Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf

Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im

§ 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979

als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird."

 

2. Im § 82 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat " § 17 Abs. 2 BDG 1979" durch das Zitat " § 17

Abs. 4 BDG 1979" ersetzt.

 

3. § 82 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

 

4. Im § 83 entfällt der bisherige Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung "(l)".

 

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 166 wird folgender § 166a eingefügt:

 

"§ 166a. (Verfassungsbestimmung) Ein Richter, der vor dem 1. August 1996 gemäß

§ 83 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli l996 geltenden Fassung in den zeitlichen

Ruhestand versetzt worden ist, ist nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der

Personalsenate für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung zu reaktivieren. Wenn der

Richter zustimmt, kann die Reaktivierung schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens

jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 85 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden."

 

6. (Verfassungsbestimmung) Dem § 173 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

',(15) (Verfassungsbestimmung) § 166a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

XXX/l 996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft."

 

7. Dem § 173 wird folgender Abs. 16 angefügt:

 

"(16) § 79 samt Überschrift, § 82 Abs. 1 und 3 und § 83 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1 . August 1996 in Kraft."

 

 

Artikel 10

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 2 entfällt.

 

2. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum Ablauf des 31. August

l996:

"( 1 ) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch

Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des § 12

Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht

erforderlich."

 

3. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit ab dem 1. September 1996:

 

"(l) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch

Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht

erforderlich."

 

4. Die Überschrift zu § 15 lautet:

 

''Dienstfreistellung und Außerdienststellung"

 

5. An die Stelle des § 15 Abs. 1 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

 

"(1 ) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines

Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß

der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren.

Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung

dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

 

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer

unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom

Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr

im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im

Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von

Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde

oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten

Kommission einzuholen.

 

(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines

Landtages ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der

Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen

Arbeitsplatz nicht möglich, weil

1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen

Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher

Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende

Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landeslehrers und der

freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt,

3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang

seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz

unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer

Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung nicht

mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3

angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten,

dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang

anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein

Einvernehmen mit dem Landeslehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu

berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des

Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme

der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden

Meinungsverschiedenheiten einzuhoIen.

 

(6) lst durch Landesverfassungsgesetz

1. eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß

Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter

Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der

Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene

Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt;

2. für Klubobleute der Landtagsklubs die Anwendung der für Mitglieder der

Landesregierung geltenden Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983,

BGBl. Nr. 330, vorgesehen, so sind auf LandesIehrer, die Klubobmann eines

solchen Landtagsklubs sind, mit Ausnahme des Abs. 5 die für Landeslehrer

geltenden Bestimmungen über die Außerdienststellung anzuwenden."

 

6. Im § 15 erhalten die bisherigen Abs. 6 bis 9 die Absatzbezeichnungen "(7) bis ( 10)".

 

7. § 15 Abs. 8 lautet:

 

"(8) Der Landeslehrer, der

1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des

Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, einer der Präsidenten des

Nationalrates oder einer der Klubobleute der parlamentarischen Klubs, oder im

Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes dieser, Mitglied

einer Landesregierung oder

2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.''

 

8. Im § 15 Abs. 9 wird das Zitat "Abs. 7 Z 1" durch das Zitat "Abs. 8 Z 1 " ersetzt.

 

9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 115b wird folgender § 1 15c eingefügt:

 

,,§ 115c. (Verfassungsbestimmung) Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der

bis zum Ablauf des 31. Juli l996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist,

für die Zeit ab 1. Jänner l997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen.

Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren

Monatsersten, frühestens jedoch mit 1 . August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist

anzuwenden.''

 

10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 123 wird folgender Abs. 20 angefügt:

 

"(20) (Verfassungsbestimmung) § 115c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft."

 

11. Dem § 123 wird folgender Abs. 21 angefügt:

 

,,(21) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:

1. a) §1 2, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/l996,

b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VII Z 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/1996

mit 1. August 1996,

2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/1996 mit 1 . September 1996."

 

 

Artikel 11

Anderung des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

 

 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz l985, BGBl. Nr.

296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 2 entfällt.

 

2. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum Ablauf des 31. August

1996:

 

''(1 ) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung

wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des § 1 2 Abs. 1 seine

Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich."

 

3. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit ab dem 1. September 1996:

 

"(1)) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung

wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine

Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich.,,

 

4. Die Überschrift zu § 15 lautet:

 

'' Dienstfreistellung und Außerdienststellung

 

5. An die Stelle des § 15 Abs. 1 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

 

"(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Lehrer, der Mitglied des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates

erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der

regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren.

Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung

dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

 

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Lehrer unter

Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der

Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im

vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im

Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von

Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde

oder des Lehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission

einzuholen.

 

(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der

Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(4) lst eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen

Arbeitsplatz nicht möglich, weil

 

1 . auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen

Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher

Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende

Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Lehrers und der freien

Ausübung seines Mandates erwarten läßt,

3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang

seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz

unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer

Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung nicht

mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3

angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten,

dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten

§ 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein

Einvernehmen mit dem Lehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu

berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des

Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Lehrers eine Stellungnahme der

nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden

Meinungsverschiedenheiten einzuhoIen.

 

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz

1. eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß

Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter

Satz auf Lehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der

Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene

Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt;

2. für Klubobleute der Landtagsklubs die Anwendung der für Mitglieder der

Landesregierung geltenden Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes l983,

BGBl. Nr. 330, vorgesehen, so sind auf Lehrer, die Klubobmann eines solchen

Landtagsklubs sind, mit Ausnahme des Abs. 5 die für land- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer geltenden Bestimmungen über die

Außerdienststellung anzuwenden."

 

6. Im § 15 erhalten die bisherigen Abs. 6 bis 9 die Absatzbezeichnung "(7) bis (10)".

7. § 15 Abs. 8 lautet:

 

"(8) Der Lehrer, der

1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des

Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, einer der Präsidenten es

Nationalrates oder einer der Klubobleute der parlamentarischen Klubs, oder im

Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes dieser, Mitglied

einer Landesregierung oder

2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

8. Im § 15 Abs. 9 wird das Zitat "Abs. 7 Z 1" durch das Zitat "Abs. 8 Z 1" ersetzt.

 

9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 121c wird folgender § 121d eingefügt:

 

''§ 121d. (Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § l2 Abs. 2 in der bis zum

Ablauf des 31 . Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die

Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der

Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten,

frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."

 

10. (Verfassungsbestimmung) Dem § l27 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

"( 15) (Verfassungsbestimmung) § 121d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/l 996 tritt mit l. August l996 in Kraft."

 

11. Dem § 127 wird folgender Abs. 16 angefügt:

"(16) Es treten in Kraft:

1. a) § l2, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

N.r. XXX/1996,

b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VIlI Z 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/1996

mit 1. August 1996,

2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VIII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/1996 mit 1 . September 1996."

 

Artikel 12

Anderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

 

 

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. .../l996, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 81 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

"(8) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes in

Verbindung mit § l7 Abs. 3 oder § l9 BDG l979 oder einer Dienstfreistellung nach §

29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. l BDG l 979 ist

für die Bemessung des Zuschusses nicht anrechenbar, es sei denn der Bedienstete

verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen und im Falle der

Dienstfreistellung auch von den Bezügen, die ihm weiterhin gebühren. Im Falle einer

solchen Verpflichtung beträgt der Beitrag abweichend vom Abs. 3 jedenfalls 11,75%."

 

2. Dem § 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

"(l 3) § 81 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 tritt mit 1 .

August 1996 in Kraft."

 

 

Artikel 13

Aufhebung einer Rechtsvorschrift

 

 

Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 tritt mit Ablauf des 31. Juli l996 außer

Kraft.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.