261/AE
der Abg.Rossmann
und Kollegen
betreffend Umsetzung des EU-Rechts
Seit dem EU-Beitritt Österreichs besteht die Verpflichtung, die geltenden EU-Verordnungen und
Richtlinien in unseren Rechtsbestand zu übemehmen. Für den Bereich des Abgabenrechtes ist u.a.
die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere der Art. 33, zu beachten, der vorsieht, daß neben der
Umsatzsteuer keine anderen umsatzsteuerähnlichen Abgaben eingehoben werden dürfen.
So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.11.1994, GZ 94/16/0182, die
Rechtwidrigkeit der Einhebung des Außenhandelsförderungsbeitrages im Verhältnis zu den EWR-
Staaten festgestellt. Nun hat sich herausgestellt, daß eine Reihe von Bundes- und Landesabgaben
vor dem Hintergrund des EU-Rechtes bedenkliche Bestimmungen enthalten.
Zur Zeit bestehen durch die Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe und Getränkesteuer Abgaben,
die höchstwahrscheinlich umsatzsteuerähnlich sind und somit der Vorgabe (6. Mehrwertsteuer-
richtlinie) der EU widersprechen dürften. Als EU-widrig dürfte auch die weitere Einschränkung
des Vorsteuerabzuges bei den Kraftfahrzeugen und die Erhöhung der Mindest-Köst (durch das
Strukturanpassungsgesetz 96) anzusehen sein.
Im Falle einer zumindest teilweisen Aufhebung o.a. Abgaben durch den EU-Gerichtshof müßten
alle davon betroffenen Untemehmer eigens Berufungen einbringen, was zu einer unzumutbaren
Belastung für die Verwaltung und Privatwirtschaft führen würde. Dies könnte durch eine Änderung
der Bundesabgabenordnung vermieden werden, wonach eine Rückerstattung der zu Unrecht
eingehobenen Abgaben von Amts wegen möglich wäre.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf
vorzulegen,
1. mit dem eine Rückerstattung von zu Unrecht eingehobenen Abgaben von Amts wegen
ermöglicht wird, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den EU-Gerichtshof festgestellt wird,
2. wonach die durch den Europäischen Gerichtshof festgestellte EU-Rechtswidrigkeit von
steuerrechtlichen Bestimmungen einen Wiederaufnahmegrund darstellt.
Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ersucht, mit den Ländem in Verhandlungen zu
treten mit dem Ziel, daß ähnliche Regelungen in die entsprechenden Landesabgabenordnungen
aufgenommen werden."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.