261/AE

 

 

 

der Abg.Rossmann

und Kollegen

betreffend Umsetzung des EU-Rechts

 

 

Seit dem EU-Beitritt Österreichs besteht die Verpflichtung, die geltenden EU-Verordnungen und

Richtlinien in unseren Rechtsbestand zu übemehmen. Für den Bereich des Abgabenrechtes ist u.a.

die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere der Art. 33, zu beachten, der vorsieht, daß neben der

Umsatzsteuer keine anderen umsatzsteuerähnlichen Abgaben eingehoben werden dürfen.

 

So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.11.1994, GZ 94/16/0182, die

Rechtwidrigkeit der Einhebung des Außenhandelsförderungsbeitrages im Verhältnis zu den EWR-

Staaten festgestellt. Nun hat sich herausgestellt, daß eine Reihe von Bundes- und Landesabgaben

vor dem Hintergrund des EU-Rechtes bedenkliche Bestimmungen enthalten.

 

Zur Zeit bestehen durch die Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe und Getränkesteuer Abgaben,

die höchstwahrscheinlich umsatzsteuerähnlich sind und somit der Vorgabe (6. Mehrwertsteuer-

richtlinie) der EU widersprechen dürften. Als EU-widrig dürfte auch die weitere Einschränkung

des Vorsteuerabzuges bei den Kraftfahrzeugen und die Erhöhung der Mindest-Köst (durch das

Strukturanpassungsgesetz 96) anzusehen sein.

 

Im Falle einer zumindest teilweisen Aufhebung o.a. Abgaben durch den EU-Gerichtshof müßten

alle davon betroffenen Untemehmer eigens Berufungen einbringen, was zu einer unzumutbaren

Belastung für die Verwaltung und Privatwirtschaft führen würde. Dies könnte durch eine Änderung

der Bundesabgabenordnung vermieden werden, wonach eine Rückerstattung der zu Unrecht

eingehobenen Abgaben von Amts wegen möglich wäre.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf

vorzulegen,

 

1. mit dem eine Rückerstattung von zu Unrecht eingehobenen Abgaben von Amts wegen

ermöglicht wird, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den EU-Gerichtshof festgestellt wird,

 

2. wonach die durch den Europäischen Gerichtshof festgestellte EU-Rechtswidrigkeit von

steuerrechtlichen Bestimmungen einen Wiederaufnahmegrund darstellt.

 

Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ersucht, mit den Ländem in Verhandlungen zu

treten mit dem Ziel, daß ähnliche Regelungen in die entsprechenden Landesabgabenordnungen

aufgenommen werden."

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.