1. 269/A

ANTRAG

der Abgeordneten Haller, Mag. Stadler, Lafer, Dr. Graf und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965 und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985,

geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 50a lautet:

"Teilzeitbeschäftigung"

§ 50a (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann bis zur Hälfte des im § 48 Abs. 2 genannten Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn es

  1. der Beamte beantragt und
  2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  1. Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  1. § 50b lautet:

§ 50b (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist bis zur Hälfte des im § 48 Abs. 2 genannten Ausmaßes herabzusetzen, wenn es

  1. der Beamte beantragt und
  2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen erforderlich ist.
  1. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und Pflegeeltern sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
  1. § 50c lautet:

§ 50c (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist

  1. auf die persönlichen Verhältnisse, im besonderen auf die Gründe, die für die Herabsetzung der Wochendienstzeit maßgebend sind, und
  2. auf die wichtigen dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.
  1. Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn
    1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist, und
    2. ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  1. § 50d lautet:

§ 50d (1) die Wochendienstzeit darf nur auf die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.

  1. Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem der Beamte dies beantragt.
  1. Abweichend von Abs. 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch nimmt, die Beendigung der Herabsetzung mit Wirksamkeit des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der Beamte dies beantragt.
  1. § 50e lautet:

§ 50e (1) Der Beamte hat der Dienstbehörde das Wegfallen des Grundes für die Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit gem. § 50b unverzüglich zu melden.

  1. Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung erfahren hat.
  1. § 213 lautet:

§ 213 (1) Die §§ 50a bis 50e sind auf Lehrer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 anzuwenden.

  1. Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 50a bis 50e nicht berührt.
  1. Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 50a bis 50e nicht anzuwenden.

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 13 Abs. 10 erster Satz lautet:

Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem der Herabsetzung der Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn

1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist

oder

  1. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
  1. In § 15e Abs. 1 entfallen die Worte "auf die Hälfte"
  1. In § 16 Abs. 90 wird die Zitierung "§ 50 d BDG 1979" durch die Zitierung "§ 50c BDG 1979" ersetzt.
  1. Dem § 20c wird folgender Abs. 5 angefügt:
  1. Hat ein Beamter eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch genommen, so ist die Jubiläumszuwendung nur in dem Ausmaß auszubezahlen, das der durchschnittlichen Wochendienstzeit der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren entspricht.

Artikel III

Das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch der Bundesgesetz BGBl. 201/1996 wie folgt geändert:

  1. Im § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "in dem der Herabsetzung entsprechenden Ausmaß" ersetzt.

Artikel IV

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 44a lautet:

§ 44a (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn es

  1. der Landeslehrer beantragt
  2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  1. Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  1. § 44b lautet:

§ 44b (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist bis zur Hälfte herabzusetzen, wenn es

  1. der Landeslehrer beantragt und
  2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen erforderlich ist.
  1. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und Pflegeeltern sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
  1. § 44c lautet:

§ 44c (1) Bei der stundenmäßigen Feststellung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist

  1. auf die persönlichen Verhältnisse, im besonderen auf die Gründe, die für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung maßgebend sind, und
  2. auf die wichtigen dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn

  1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist, und
  2. ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  1. § 44d lautet:

§ 44d (1) Die Lehrverpflichtung darf nur auf die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.

  1. Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem der Landeslehrer dies beantragt.
  1. Abweichend von Abs. 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch nimmt, die Beendigung der Herabsetzung mit Wirksamkeit des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der Landeslehrer dies beantragt.
  1. § 44e lautet:

§ 44e (1) Der Landeslehrer hat der Dienstbehörde das Wegfallen des Grundes für die Gewährung einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 44b unverzüglich zu melden.

  1. Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung erfahren hat.
  1. Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nicht berührt.

Artikel V

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 45 lautet:

§ 45 (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn es

  1. der Lehrer beantragt und
  2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  1. Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Lehrer infolge der Herabsetzung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  1. 46 lautet §:

§ 46 (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist bis zur Hälfte des herabzusetzen, wenn es

  1. der Lehrer beantragt und
  2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen erforderlich ist.
  1. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und Pflegeeltern sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  1. § 47 lautet:

§ 47 (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist

  1. auf die persönlichen Verhältnisse, im besonderen auf die Gründe, die für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung maßgebend sind, und
  2. auf die wichtigen dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.
  1. Ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn
    1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist, und
    2. ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  1. § 48 lautet:

§ 48 (1) Die Lehrverpflichtung darf nur die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.

  1. Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem der Lehrer dies beantragt.
  1. Abweichend von Abs. 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch nimmt, die Beendigung der Herabsetzung mit Wirksamkeit des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der Lehrer dies beantragt.
  1. § 49 lautet:

§ 49 (1) Der Lehrer hat der Dienstbehörde das Wegfallen des Grundes für die Gewährung einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 49 unverzüglich zu melden.

  1. Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung erfahren hat.
  1. Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nicht berührt.

Artikel VI

Die Artikel I bis V treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Erläuterungen:

Allgemeiner Teil:

Die bisherige Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 sowie die Herabsetzung der Lehrerverpflichtung auf die Hälfte nach den §§ 44a und 44b LDG 1984 bzw. nach §§ 45 und 46 LLDG 1985 ist in mehrfacher Weise als äußerst restriktiv zu bezeichnen: es ist einerseits die Herabsetzung nur auf die Hälfte und andererseits nur aus bestimmten Gründen möglich. Außerdem hat es sich erwiesen, daß die gesamten Bestimmungen auf Grund ihrer komplizierten Gestaltung schwer handhabbar und aufwendig zu vollziehen sind.

Es besteht kein Grund, die bisherigen Regelungen nicht in Richtung einer echten Teilzeitregelung bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit abzuändern. Innerhalb dieses Rahmens soll jedes gewollte Beschäftigungsausmaß möglich sein. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen, bei denen jedes Teilzeit-Beschäftigungsausmaß vereinbart werden kann, soll im Beamtenrecht das Erfordernis der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Lehrverpflichtung beibehalten werden.

Die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll künftig nachhaltig gefördert werden. Es ist davon auszugehen, daß die Inanspruchnahme von Teilzeitregelungen freiwillig ist. Durch die Verbesserung der Regelung wird in Zukunft mit einer erhöhten Zahl von Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst zu rechnen sein.

Teilzeitarbeit ermöglicht den Dienstnehmern, ihre Vorstellungen von Arbeit, Familie, Freizeit und Bildung besser als bisher verwirklichen zu können.

Dadurch soll vor allem den Familien noch besser als bisher die Entscheidung erleichtert werden, auf welche Weise sie Berufstätigkeit, Familie und Kindererziehung am besten in Einklang bringen. Hierin liegt auch ein wichtiger Beitrag, die berufliche Tätigkeit von Frauen im öffentlichen Dienst zu fördern und bisher tatsächlich bestehende Hemmnisse abzubauen.

Für den Dienstgeber ist durch Teilzeitarbeit ein flexiblerer Personaleinsatz möglich. Außerdem kann der öffentliche Dinst mit mehr Teilzeitarbeitsplätzen einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leisten. Die Regelung geht davon aus, daß das vermehrte Angebot zur Teilzeitbeschäftigung in zunehmendem Ausmaß sowohl von männlichen als auch weiblichen Bediensteten genutzt werden wird. Eine sachgerechte Anwendung wird ausschließen, daß Teilzeitbeschäftigte in ihrer Laufbahn, etwa bei der Vergabe von Führungsfunktionen benachteiligt werden.

Mehrkosten sind mit diesem Bundesgesetz nicht verbunden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

  1. des Art I bis III aus Art. 10 Abs. 1 z 16 B-VG,
  2. des Art IV aus Art 14 Abs. 2 B-VG
  3. des Art V aus Art 14a Abs. 3 lit b B-VG.

EU-Normen werden durch die Regelung nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu Art I Z 1:

Die neue Bestimmung des § 50a sieht eine Ermessungsregelung vor, die eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit vorsieht, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. In diesem Rahmen ist jedes gewollte Ausmaß der Herabsetzung möglich. Die Festlegung eines Zeitraumes, der zwischen Antragstellung und dem gewollten Inkrafttreten der Herabsetzung liegen muß, erscheint nicht erforderlich, da die allenfalls erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, die seitens der Dienstbehörde zu ergreifen sind und einen Aufschub des sofortigen Inkrafttretens bewirken können, unter die wichtigen dienstlichen Interessen zu inkludieren sind.

Zu Art I Z 2:

Die neue Bestimmung des § 50b sieht eine zwingende Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit vor, wenn dies zur Pflege eines mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen erforderlich ist. Der Beamte wird den Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie des Umstandes, daß die Pflege durch seine Person erfolgt und erforderlich ist, auf geeignete Weise zu erbringen haben. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit der Schaffung von vermehrten Möglichkeiten häuslicher Pflege für nahe Angehörige zu sehen.

Zu Art I Z 4:

Es erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig, die Herabsetzung der Wochendienstzeit nur für die Dauer eines Kalendermonats oder eines Vielfachen zu gewähren. Eine Ausnahme erscheint für Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG geboten, da diese jederzeit während eines Kalendermonats angetreten werden kann.

Zu Art I Z 5:

In § 50e Abs. 1 wird eine Meldepflicht festgelegt. Der Umstand, daß die Dienstbehörde die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen hat, in dem sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung erfahren hat, schließt nicht aus, daß gleichzeitig eine Herabsetzung gemäß § 50a neu gewährt wird. Von dieser Ermessensübung wird insbesondere dann Gebrauch zu machen sein, wenn die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Bediensteten mit erheblichen Härten verbunden ist.

Zu Art II Z 1:

Der Monatsbezug soll nur in dem Ausmaß gebühren, das der Herabsetzung der Wochendienstzeit entspricht.

Zu Art II Z 4:

Da die Herabsetzung der Wochendienstzeit in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht mehr begrenzt ist, ist es geboten, die Herabsetzung auch bei der für treue Dienste gewährten Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen. Ein möglicher Weg ist dabei, die durchschnittliche Wochendienstzeit der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vollendung des Dienstjubiläums zu errechnen, diese der regelmäßigen Wochendienstzeit gegenüberzustellen und die Jubiläumszuwendung nur in dem entsprechenden Ausmaß auszuzahlen. Fallen in diesen Zeitraum Karenzurlaube, so sind diese nicht zu berücksichtigen, wodurch sich der Beobachtungszeitraum verkürzt.

Zu Art IV und V:

Die für Bundesbeamte geltenden Regelungen sollen auch für die Landeslehrer gelten.

Zu Art VI:

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Jänner 1997 vorgesehen.

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate eine erste Lesung durchzuführen und die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.

Wien, am 10. Juli 1996