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der Abgeordneten DI Prinzhorn, Haigermoser, Rosenstingl, DI Schöggl, DI Hofmann

und Kollegen -

betreffend

ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt ge-

ändert durch BGBL. 201/1996, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt geändert durch

BGBl. 201/1996, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Die Gewerbeordnung 1994 wird wie folgt geändert:

 

1. .

Dem § 81 Abs. 1 GewO ist als letzter Satz anzufügen:

 

,,Soweit die Genehmigung nicht unmittelbar geänderte Anlagenteile mit zu erfassen hat, fin-

det auf diese § 77 Abs. 3 nicht zwingend Anwendung; es genügt auch, daß die Emission von

Luftschadstoffen in einem wirtschaftlich vertretbaren Maß reduziert wird."

 

2.

Dem § 81 GewO wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

"Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kann ohne vorherige Genehmigung, jedoch

nach Ablauf von zwei Monaten ab einer Änderungsanzeige erfolgen, wenn der Inhaber die

Anlage einer Prüfung durch die im § 82 b Abs. 2 erster Halbsatz genannten Prüfberechtigten

unterziehen läßt und mit der Änderungsanzeige ein Prüfungszeugnis vorlegt, das den kon-

sensgemäßen Zustand der Anlage bestätigt. Ferner darf der Anlageninhaber oder der für die

Anlage verantwortliche Geschäftsführer in den letzten drei Jahren nicht nach § 366 Abs. 1 Z

2 oder 3 und in den letzten zwei Jahren nicht nach § 367 Z 25, 26 oder 27 rechtskräftig be-

straft worden sein. Innerhalb der zwei Monate nach der Anzeige hat die Behörde dem Anla-

geninhaber allfällige Bedenken gegen die Anlagenänderung mitzuteilen. Über Beschwerde

der Nachbarn ist in der Folge ein Genehmigungsverfahren nach § 79 einzuleiten, wobei bei

einer Vorschreibung von Auflagen kein durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verringerter

Schutz vorzusehen ist.

Die Anwendung des § 360 bleibt unberührt."

Begründung

 

1.

Wenn bei der Änderung von Teilen von Betriebsanlagen auf Grund der Einheit der Betriebs-

anlage auch bereits genehmigte Anlagenteile, die nicht unmittelbar verändert werden, mit zu

genehmigen sind, kommt es vielfach zu unvertretbaren Härteu:

So ist bei der Durchführung von Anlagenänderungen hinsichtlich der Emission von Luft-

schadsdstoffen ,,der Stand der Technik" zu erreichen, obgleich bei einer allenfalls geringfügigen

Anlagenänderung der dadurch erforderliche Aufwand wirtschaftlich unvertretbar erscheint

(technische Schwierigkeiten, keine Amortisation der nicht selten erst vor kurzem genehmig-

ten Anlage) und durch die ursprünglich beabsichtigte Anlagenänderung keinerlei Verschlech-

terung der Emissionssituation eintritt. ln diesen Fällen unterbleibt dann oft die Anlagenände-

ruug und es zeigt sich die Vorschrift des § 81 Abs. 1 als kontraproduktiv.

Mit dem vorgeschlagenen letzten Satz soll erreicht werden, daß Verbesserungen für den Un-

ternehmer und die Umwelt nicht deshalb unterbleiben, weil von der Rechtsorduung zu viel

verlangt wird. Es ist damit auch eher möglich, Änderuugen der Anlage einem wirtschaftlich

gebotenen schrittweisen Investitionsrhythmus anzupassen.

 

2.

Betriebsanlagenrecht:

Problem:

Die Unternehmuugen leiden vor allem darunter, daß Änderungen von Betriebsanlagen so gut

wie immer nur nach einem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden können, das durch

allenfalls querulatorische Nachbarn und die schlechte Ausstattung der Behörden mit Sachver-

ständigen zu lange dauert (Zeitaufwand, Instanzenzug). Wenn dann noch Verfahrensfehler

den VwGH zur Aufhebung von Bescheiden veranlassen, kann der Wirtschaftstreibende nicht

zuwarten und ''muß" gleichsam rechtswidrig handeln.

 

Um dem entgegenzuwirken, kann jedes Unternehmen, das sich im Rahmen des § 82 b GewO

von den dort genannten Institutionen hat kontrollieren lassen (Fünfjahresabstände), bei posi-

tiver Begutachtung /konsensgemäßer Betrieb) alle Änderungen der eigenen Anlage ohne vor-

herige Genehmigung durchführen, wenn dadurch der Charakter des Betriebes nicht verändert

wird.

 

Nachbarn können im nachhinein eine Kontrolle durch die Behörde begehren und - sollte die-

se nicht zufriedenstellend ausfallen - müßte die Behörde Auflagen vorschreiben bzw. ein Sa-

nierungskonzept verlangen. Nur in den Gefahrenfällen des § 360 GewO könnte der Betrieb

blockiert werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den

Wirtschaftsausschuß beantragt.