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der Abgeordneten Parnigoni, Mag. Kukacka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993, und das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen l99l BGBl Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 314/1944, geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl Nr. 906/1993 , geändert und das Einfuührungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 BGBl Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 314/1944, geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 5 8/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
906/1993, wird wie folgt geändert:
1 . § 1 lautet:
,,§ 1 . Post
(1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(PTA). Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen
Angelegenheiten des Postwesens.
(2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden
Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur".
2. § 2 lautet:
,,§ 2. Postbehörde
(1) Postbehörde smd der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste
Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte
Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs.2
Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und fuür denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.
3. In § 8 wird die Wendung ,,Post- und Telegraphendirektion" durch die Wendung
,,Postbehörde" ersetzt
4. Im § 12 wird der Ausdruck ,.des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)" durch den
Ausdruck ,,der Postbehörde" ersetzt.
5. In § 26 ist die Wendung ,,Post- und Telegraphendirektionen dürfen" durch die
Wendung ,.Post darf" zu ersetzen.
6. In § 30 wird die Wendung ,,Post und Telegraphendirektionen" durch die Wendung
,,Postbüros" ersetzt.
7. Im § 44 entfällt der Ausdruck ,,und 27".
8. Im § 45 wird der Ausdruck ,,Post- und Telegraphendirektion" durch den Ausdruck
,,Postbüro" ersetzt.
9. Nach § 49 wird folgender § 49a. eingefügt:
,,§ 49a. Bestimmungen zur Novelle 1996
Die § § 1,2,12,26,30,44,45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../1996
treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
10. Im § 50 wird der Ausdruck ,,Bundesminister fuür öffentliche Wirtschaft und Verkehr"
durch den Ausdruck ,,Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst" ersetzt.
Artikel II
Änderung des EGVG
Das Einfuührungsgesetz zu denVerwaltungsverfahrensgesetzen 1991 BGBl. Nr. 50, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert.
l . Art. II Abs. 2 Z 23 lautet:
,,23. der Postbüros als Postbehörden:"
2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 6 angefügt:
,,(6) Art. II Abs. 2 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr...... tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Verkehrsausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, wurde die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) als selbständiges Unternehmen konstituiert, auf
das die Rechte und Pflichten der Post- und Telegraphenverwaltung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge übertragen wurden.
Die PTA ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, ihre Börseneinführung hat bis 31.
Dezember 1999 zu erfolgen.
Durch die nunmehrige rechtliche Selbständigkeit und den infolge der Marktliberalisierung der
letzten Jahre zunehmenden Wettbewerbsdruck ist daher ein den Grundsätzen des
Privatrechtes entsprechender Handlungsspielraum bei gleichzeitiger Berücksichtigung des
öffentlichen Versorgungsauftrages für die Post unerläßlich.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden sind privatrechtlich zu gestalten.
Schließlich sind auch unter Bedachtnahme auf die Entschließung des Rates der Europäischen
Uniou über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft vom 7. Februar 1994
(94/C48/02) sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des
Rates über gemeinsame Vorschriften fuür die Entwicklung der Postdienste und die
Verbesserung der Dienstqualität in der Gemeinschaft (95/C322/10) die gesetzlichen
Voraussetzungen fuür die Trennung von Aufsichtsfunktionen (Regulator) und
Betriebsfunktionen (Operator) zu schaffen.
Ein den Anforderungen des Poststrukturgesetzes und den Vorgaben der Europäischen Union
vollständig Rechnung tragender Eutwurf fuür eiu neues Postgesetz (Postgesetz 1997) soll im
Frühjahr 1997 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Wege der
Bundesregierung dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.
Ziel des gegenständlichen Gesetzes ist es, bis zum Inkrafttreten des neuen Postgesetzes eine
Übergangsregelung zu schaffen, die unverzichtbare und in bezug auf ihre Realisierung
unaufschiebbare Essentialia des neuen Postgesetzes bereits vorwegnimmt, indem das geltende
Postgesetz, BGBl. Nr. 57/1958, bereinigt wird.
Mit dem Übergang der hoheitlichen Funktionen auf die Postbehörden sind auch die zur
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen
Ressourcen sicherzustellen, um eine effiziente Vollziehung zu gewährleisten. Nach ersten
Schätzungen wären dafür etwa l2 Planstellen erforderlich.
Zu Artikel I
Zu l .
Mit § 1 Absatz 1 wird legistisch klargestellt, daß die nach dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr.
201/1996, am 1 . Mai 1996 erichtete Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) die
bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen betrieblichen Aufgaben
auf dem Gebiete des Postwesens zu besorgen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post
und ihren Kunden, welche bisher öffentlichrechtlicher Natur waren und deren Beurteilung
den Postbehörden obliegt, sollen gemäß Absatz 2 auf privatrechtliche Basis gestellt werden
und der Beurteilung durch die Zivilgerichte unterliegen.
Zu 2.
Mit der durch§ 2 erfolgenden Errichtung der Postbehörden (Postbüros sowie
Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) wird einer zentralen Forderung der
EU auf dem Gebiete des Postwesens, der Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen
Funktionen Rechnung getragen.
Der sachliche Wirkungsbereich der Postbehörden umfaßt teilweise schon bisher
postbehördlich wahrgenommene Agenden und erstreckt sich nun auch auf eine Mitwirkung
bei der Festsetzung der Entgelte und Geschäftsbedingungen für die dem
Beförderungsvorbehalt der Post unterliegenden Dienstleistungen.
Zu 4. bis 8.
Der Gesetzestext wird hier unter Bedachtnahme auf die gemäß § 2 erichteten Postbehörden
berichtigt.
Zu 9.
Inkrafttretensbestimmung
Zu 10.
Mit dieser Richtigstellung wird der im Rahmen des S trukturanpassungsgesetzes erfolgten
Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. Nr.
820/1995 Rechnung getragen.
Zu Artikel II
Da die behördlichen Agenden auf die neu geschaffenen Postbehörden übergehen sollen, ist
das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsgesetzen entsprechend anzupassen.