322/A

 

 

 

der Abgeordneten Parnigoni, Mag. Kukacka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993, und das Einführungsgesetz zu den

Verwaltungsverfahrensgesetzen l99l BGBl Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 314/1944, geändert werden.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl Nr. 906/1993 , geändert und das Einfuührungsgesetz zu den

Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 BGBl Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 314/1944, geändert werden.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Postgesetzes

 

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 5 8/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

906/1993, wird wie folgt geändert:

 

1 . § 1 lautet:

 

,,§ 1 . Post

 

(1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(PTA). Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen

Angelegenheiten des Postwesens.

 

(2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden

Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur".

 

2. § 2 lautet:

 

,,§ 2. Postbehörde

 

(1) Postbehörde smd der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste

Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.

 

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte

Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs.2

Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und fuür denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.

 

 

3. In § 8 wird die Wendung ,,Post- und Telegraphendirektion" durch die Wendung

,,Postbehörde" ersetzt

 

4. Im § 12 wird der Ausdruck ,.des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)" durch den

Ausdruck ,,der Postbehörde" ersetzt.

 

 

5. In § 26 ist die Wendung ,,Post- und Telegraphendirektionen dürfen" durch die

Wendung ,.Post darf" zu ersetzen.

 

6. In § 30 wird die Wendung ,,Post und Telegraphendirektionen" durch die Wendung

,,Postbüros" ersetzt.

7. Im § 44 entfällt der Ausdruck ,,und 27".

 

8. Im § 45 wird der Ausdruck ,,Post- und Telegraphendirektion" durch den Ausdruck

,,Postbüro" ersetzt.

 

 

9. Nach § 49 wird folgender § 49a. eingefügt:

 

,,§ 49a. Bestimmungen zur Novelle 1996

 

Die § § 1,2,12,26,30,44,45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../1996

treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

 

 

10. Im § 50 wird der Ausdruck ,,Bundesminister fuür öffentliche Wirtschaft und Verkehr"

durch den Ausdruck ,,Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst" ersetzt.

Artikel II

Änderung des EGVG

 

Das Einfuührungsgesetz zu denVerwaltungsverfahrensgesetzen 1991 BGBl. Nr. 50, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert.

l . Art. II Abs. 2 Z 23 lautet:

,,23. der Postbüros als Postbehörden:"

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 6 angefügt:

,,(6) Art. II Abs. 2 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr...... tritt mit 1. Jänner

1997 in Kraft."

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Verkehrsausschuß zuzuweisen.

 

Begründung:

 

 

Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, wurde die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) als selbständiges Unternehmen konstituiert, auf

das die Rechte und Pflichten der Post- und Telegraphenverwaltung im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge übertragen wurden.

 

Die PTA ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, ihre Börseneinführung hat bis 31.

Dezember 1999 zu erfolgen.

 

Durch die nunmehrige rechtliche Selbständigkeit und den infolge der Marktliberalisierung der

letzten Jahre zunehmenden Wettbewerbsdruck ist daher ein den Grundsätzen des

Privatrechtes entsprechender Handlungsspielraum bei gleichzeitiger Berücksichtigung des

öffentlichen Versorgungsauftrages für die Post unerläßlich.

 

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden sind privatrechtlich zu gestalten.

 

Schließlich sind auch unter Bedachtnahme auf die Entschließung des Rates der Europäischen

Uniou über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft vom 7. Februar 1994

(94/C48/02) sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des

Rates über gemeinsame Vorschriften fuür die Entwicklung der Postdienste und die

Verbesserung der Dienstqualität in der Gemeinschaft (95/C322/10) die gesetzlichen

Voraussetzungen fuür die Trennung von Aufsichtsfunktionen (Regulator) und

Betriebsfunktionen (Operator) zu schaffen.

 

Ein den Anforderungen des Poststrukturgesetzes und den Vorgaben der Europäischen Union

vollständig Rechnung tragender Eutwurf fuür eiu neues Postgesetz (Postgesetz 1997) soll im

Frühjahr 1997 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Wege der

Bundesregierung dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

Ziel des gegenständlichen Gesetzes ist es, bis zum Inkrafttreten des neuen Postgesetzes eine

Übergangsregelung zu schaffen, die unverzichtbare und in bezug auf ihre Realisierung

unaufschiebbare Essentialia des neuen Postgesetzes bereits vorwegnimmt, indem das geltende

Postgesetz, BGBl. Nr. 57/1958, bereinigt wird.

 

Mit dem Übergang der hoheitlichen Funktionen auf die Postbehörden sind auch die zur

Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen

Ressourcen sicherzustellen, um eine effiziente Vollziehung zu gewährleisten. Nach ersten

Schätzungen wären dafür etwa l2 Planstellen erforderlich.

 

 

Zu Artikel I

 

Zu l .

 

Mit § 1 Absatz 1 wird legistisch klargestellt, daß die nach dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr.

201/1996, am 1 . Mai 1996 erichtete Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) die

bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen betrieblichen Aufgaben

auf dem Gebiete des Postwesens zu besorgen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post

und ihren Kunden, welche bisher öffentlichrechtlicher Natur waren und deren Beurteilung

den Postbehörden obliegt, sollen gemäß Absatz 2 auf privatrechtliche Basis gestellt werden

und der Beurteilung durch die Zivilgerichte unterliegen.

 

Zu 2.

 

Mit der durch§ 2 erfolgenden Errichtung der Postbehörden (Postbüros sowie

Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) wird einer zentralen Forderung der

EU auf dem Gebiete des Postwesens, der Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen

Funktionen Rechnung getragen.

 

Der sachliche Wirkungsbereich der Postbehörden umfaßt teilweise schon bisher

postbehördlich wahrgenommene Agenden und erstreckt sich nun auch auf eine Mitwirkung

bei der Festsetzung der Entgelte und Geschäftsbedingungen für die dem

Beförderungsvorbehalt der Post unterliegenden Dienstleistungen.

 

Zu 4. bis 8.

 

Der Gesetzestext wird hier unter Bedachtnahme auf die gemäß § 2 erichteten Postbehörden

berichtigt.

 

Zu 9.

 

Inkrafttretensbestimmung

 

Zu 10.

Mit dieser Richtigstellung wird der im Rahmen des S trukturanpassungsgesetzes erfolgten

Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. Nr.

820/1995 Rechnung getragen.

 

 

Zu Artikel II

 

Da die behördlichen Agenden auf die neu geschaffenen Postbehörden übergehen sollen, ist

das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsgesetzen entsprechend anzupassen.