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der Abgeordneten Dr . Kostelka , Gaal , Elmecker

 

betreffend ein Bundesgesetz über Organisation, Aufgaben, Befugnisse und Kontrolle

der Nachrichtendienste und des Militärischen Abwehrdienstes (Dienstegesetz - DG)

 

.

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

Bundesgesetz über Organisation, Aufgaben, Befugnisse und Kontrolle

der Nachri.chtendienste und des Militärischeu Abwehrdienstes

(Dienstegesetz - DG)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

1. Teil

 

Nachrichtendienstliche Tätigkeit

der Sicherheitsbehörden

 

Staatspolizeilicher Nachrichtendienst

 

§ 1. Der staatspolizeiliche Nachrichtendienst umfaßt

 

1. die Gefahrenerforschung nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizei-

gesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/l991 , zum Zwecke der Erstellung sicherheits-

polizeilicher Analysen zu

a) weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität,

b) organisierter Kriminalität in den Bereichen des internationalen Waffenhandels,

des Handels mit Kernmaterial, radio aktiven S toffen oder anderen gefährIichen

G ütern, der Betriebsspio nage, der Proliferation oder der SchIepperei;

 

hiezu zählt die Beo bachtung und Analyse von Entwicklungen, die das Entstehen

solcher Kriminalität erwarten lassen.

2. die lnformation der Mitglieder der Bundesregierung gemäß § 2.

 

 

Information der Mitglieder der Bundesregierung

 

§ 2. ( 1) Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundes-

regierung von staatspolitisch bedeutsamen Vorgängen zu unterrichten, die für die

Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigke itsbereich von

Bede utung sind.

 

 

Verwenden personenbezugener Daten

 

§ 3. ( 1 ) Zur Erfüllung der Informationspflicht nach § 2 ist der B undesminister für

Inneres zur - auch auto mationsunterstützten - Ermittlung personenbezogener Daten

au s o ffenen Quellen oder durch Übermittlung von anderen in- oder ausländischen

Behörden sowie zur Verarbeitung aller Daten, die er in Vollziehung vo n Bundes- oder

Landesgesetzen ermittelt hat, ermächtigt. Im übrigen ist das Verwenden

personenbezogener Daten zur Erfüllung der Aufgabe nach § 2 nach Maßgabe der

§ § 51 bis 53 , 56 und 61 bis 63 SPG zulässig.

(2) Nach Abs. 1 dürfen Daten betreffend oberster Staatsorgane nur aufgrund u nd nach

Maßgabe ihrer ausdrücklichen Zustimmung ermittelt oder verarbeitet werden.

2. Teil

 

Nachrichtendienstliche Tätigkeit

des Bundesheeres

 

 

1. Hauptstück

 

Grundsätze

 

§ 4. (1) Das Bundesheer übt nachrichtendienstliche Tätigkeit unter der Befehlsgewalt

und Verantwortlichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung aus.

 

(2) Das Bundesheer übt nachrichtendienstliche Tätigkeit ausschließlich zur Sicherung

der militärischen Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf übergeordnete ver-

teidigungs- und außenpolitische Interessen der Republik Österreich aus.

 

 

 

 

2. Hauptstück

 

Aufgaben

 

 

Heeresnachrichtendienst

 

§ 5. Dem Bundesheer obliegt die Beobachtung und Analyse von militärisch oder

sicherheitspolitisch bedeutsamen Ereignissen und Entwicklungen im Ausland, die für

die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres zum Zwecke der

militärischen Landesverteidigung von Bedeutung sind.

 

 

Heeresabwehrdienst

 

§ 6. ( 1) Dem Bundesheer obliegt die Beobachtung und Analyse von Ereignissen und

Entwicklungen innerhalb des Bundesheeres, die für die Gewährleistung der Einsatz-

bereitschaft des Bundesheeres zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben von

Bedeutung sind.

 

(2) Dem B undesheer obliegt die Beobachtung und Analyse der Tätigkeit ausländischer

militärischer Nachrichtendienste im Bundesgebiet, soweit sich diese Tätigkeit auf

Angehörige oder Einrichtungen des Bundesheeres bezieht.

 

(3) Dem Bundesheer obliegt der vorbeugende Schutz von Dienststellen und

Einrichtungen des Bundesheeres vor Spionage und Sabotage.

 

 

Information der Mitglieder der Bundesregierung

 

§ 7. Das Bundesheer hat die Mitglieder der Bundesregierung von staatspolitisch

bedeutsamen Vorgängen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen

Aufgaben in deren Zuständigkeitsbere ich von Bedeutung sind.

 

 

3. Hauptstück

 

Verwenden personenbezogener Daten

 

 

Allgemeines

 

§ 8. ( 1 ) Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die

Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 5 65/l97 8, Anwendung.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten auch für die konventionelle

Verwendung personenbezogener Daten.

 

 

. Verhältnismäßigkeit

 

§ 9. ( 1) Das Bundesheer darf zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben in

Rechte Betroffener nur dann und in dem Umfang eingreifen, als dies zur Erfüllung

dieser Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist. Bei der BeurteiIung der

Angemessenheit ist den schutzwürdigen Interessen Betroffener an der VertrauIichkeit

von Information besonders Rechnung zu tragen.

 

(2) Personenbezo gene Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe ,

für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, ihre

Löschung wäre besonders geregelt. Jedoch dürfen Daten während eines Verfahrens

nach § 13 nur mit Zustimmung des Betroffenen gelöscht werden.

 

 

Ermittlungpersunenbezogener Daten

 

§ 10. ( 1 ) Zur Erfüllung seiner nachrichtendienstlichen Aufgaben ist das Bundesheer

ermächtigt, personenbezogene Daten zu ermitteln durch

 

1 . die Auswertung offener Quellen,

 

2. Anfragen an in- oder ausländische Behörden oder

3. die offene Befragung von Menschen.

 

(2) Nach Abs. 1 dürfen Daten betreffend oberster Staatsorgane nur aufgrund und nach

Maßgabe ihrer ausdrücklichen Zustimmung ermittelt oder verarbeitet werden.

 

 

Verarbeitung

 

§ 11. Zur Erfüllung seiner nachrichtendienstlichen Aufgaben ist das Bundesheer

ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die es in Vollziehung von

Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat.

 

 

Übermittlung

 

§ 12. ( 1) Das Bundesheer ist zur Übermittlung personenbezogener Daten, die es zur

Erfüllung seiner nachrichtendienstlichen Aufgaben ermittelt hat, ermächtigt

 

1. an Sicherheitsbehörden;

 

2. an staatsanwaltschaftliche Behörden, Finanzbehörden und Gerichte im Rahmen

ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;

 

3. an andere inländische Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen

ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung

der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt;

 

4. mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen;

 

5. an ausländische Militärbehörden, so weit dies zur Wahrung erheblicher Vertei-

digungs- oder Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist.

 

(2) Im Falle der ÜbermittIung nach Abs. 1 Z 5 ist der Empfänger darauf hinzuweisen,

daß die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen. zu dem sie übermittelt

worden sind, und daß das Bundesheer sich vorbehält, um Auskunft über die

vorgenommene Verwendung zu ersuchen.

 

(3 ) Erweisen sich übermittelte Daten als unvollständig oder unrichtig, so sind sie

gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger

Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

 

 

Auskunft

 

§ 13. ( 1 ) § 11 des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück

ermittelten und verarbeiteten Daten Anwendung.

 

(2) In jenen Fällen, in denen

1 . das Bundesheer keine Daten des Antragstellers ermittelt oder verarbeitet hat

oder

2. das Wissen des Betroffenen um Existenz oder Inhalt des Datensatzes

verteidigungs- oder sicherheitspolitische Interessen erheblich gefährden würde,

 

hat die Auskunft zu lauten: ,,Es sind zu ihrer Person keine der Auskunftspflicht

unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet worden". Wird eine andere Auskunft

erteilt, so hat diese mit dem Satz zu enden: ,,Im übrigen sind zu ihrer Person keine der

Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet worden".

 

(3 ) Der Adressat einer Auskunft kann bei der Datenschutzkommission den Antrag

stellen, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft zu prüfen. Hat die Datenschutzkommission

gegen die Gesetzmäßigkeit der erteilten Auskunft Bedenken, so hat sie ein Verfahren

nach § 41 des Datenschutzgesetzes einzuleiten und den Antragsteller vom Ergebnis

der Prüfung zu verständigen. Dies gilt auch, wenn das Bundesheer binnen drei

Monaten keine Auskunft erteiIt.

 

(4) Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung nach § 41 des

Datenschutzgesetzes die Auffassung, daß die Auskunft des Bundesheeres dem Gesetz

nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Landesverteidigung der

Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, so hat

die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten

Gründe die gesetzmäß ige Auskunft zu erteilen.

 

(5 ) Eingaben nach dieser Bestimmung und deren Erledigungen sind von

Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

 

 

Aktualisierung, Richtigstellung

und Löschung

 

§ 14. ( 1 ) Das Bundesheer ist ermächtigt, verwendete personenbezogene Daten zu

aktualisieren, wenn es aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt hat.

 

(2) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundes-

gesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung

oder Löschung vorzunehmen. Sollen konventionell verarbeitete Daten gelöscht

werden, so sind die Datenträger zu vernichten, es sei denn, es wäre sicherge stellt, daß

die Daten nach Übergabe an das Österreichische Staatsarchiv vom Bundesheer nicht

weiter verwendet werden.

3. Teil

 

Geheimschutz

 

 

Geheimschutzstufen

 

§ 15. ( 1 ) Vertraulich ist (konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete)

Information, die dem Amtsgeheimnis nach Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz,

dem Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Datenschutzgesetz oder sonst nach einer

bundes- oder landesgesetzIichen Regelung der Verpflichtung zur Geheimhaltung

unterliegt.

 

(2) Geheim ist vertrauliche lnformation, deren Preisgabe zu einer schweren Beein-

trächtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen führen würde: geheim ist insbeson-

dere verdeckt ermittelte vertrauliche lnformation über das Privatleben eines

Menschen, die nicht zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist.

 

(3) Streng geheim sind

 

1 . Staatsgeheimnisse ( § 255 Strafgesetzbuch) und

 

2. Information, deren Bekanntwerden die körperliche Sicherheit von Menschen erheb-

lich gefährden würde.

 

(4) Geheime und streng geheime Information sind dem Inhaber eines Arbeitsplatzes im

öffentlichen Dienst nur zugänglich zu machen, wenn diese Information zur Wahr-

nehmung seiner Aufgaben dient und er zuvor einer angemessenen Sicherheitsüber-

prüfung ( § 55 Sicherheitspolizeigesetz) unterzogen worden ist.

 

 

Geheimschutzordnung,

Klassifizierung von Information

 

§ 16. ( 1 ) Unter Bedachtnahme auf § 10 Datenschutzgesetz haben die Mitglieder der

Bundesregierung jeweils für ihren Ressortbereich eine Geheimschutzordnung als

generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu regeln

 

1 . die Organisation der KIassifizierung von Information und deren periodische

Überprüfung;

 

2. Zugangsbeschränkungen, die nach Geheimschutzstufen unterscheiden.

 

(2) Bei der Klassifizierung von Information, die von einer ausländischen Behörde oder

einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation übermittelt worden ist, ist darauf zu

achten, daß kein geringerer als der von der übermittelnden Stelle eingehaltene

Geheimschutz erfolgt.

 

Geheimschutzbeauftragte der Bundesmin ister

für Inneres und für Landesverteidigung

 

§ 17. ( 1 ) Die Bundesminister für Inneres und für Landesverteidigung bestimmen

jeweils für ihren Ressortbereich einen Geheimschutzbeauftragten, der ihnen in dieser

Funktion unmittelbar untersteht.

(2) Dem Geheimschutzbeauftragten obliegen

1 . die Beratung des Bundesministers bei der laufenden Fortentwicklung der

Geheimschutzordnung nach dem Stand praktischer Erfahrungen und der Technik,

insbesondere im Bereich der Datensicherheit ( § 10 Datenschutzgesetz ) und

2. die Kontrolle der Einhaltung der Geheimschutzordnung.

 

4. Teil

Koordination und

Kontrolle der Dienste

 

Staatsschutzkommission

§ 18. ( 1 ) Zum Zwecke der Koordinierung der Dienste wird eine Staatsschutz-

kommission eingerichtet.

 

(2) Der Staatsschutzkommission gehören an:

3. ein vom Bundeskanzler zu bestimmender Staatssekretär im Bundeskanzleramt als

Vorsitzender der Staatsschutzkommission,

4. der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für lnneres,

5. der Generaltruppeninspektor im Bundesministerium für Landesverteidigung.

6. der Generalsekretär im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

7. die vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Leitung eines Dienstes

beauftragten Beamten.

 

(3) Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der

Bundeskanzler die erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung.

 

(4) Der Vorsitzende beruft die Staatsschutzkommission zu Sitzungen ein; er hat die

Staatsschutzkommission binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der

Mitglieder verlangt. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn

jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.

 

(5) Die Staatsschutzkommission faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der

Hälfte ihrer Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(6) Die Staatsschutzkommission gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine

Geschäftsordnung. Diese hat auch die Vertretung der Mitglieder im Falle ihrer

Verhinderung zu regeln.

 

Staatsschutzrat

 

§ 19. (1) Dem Staatsschutzrat gehören unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers die

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Inneres, für Justiz und für

Landesverteidigung an.

 

(2) Die Staatsschutzkommission hat dem Staatsschutzrat nach Ablauf eines

Kalenderjahres binnen dreier Monate schriftlich über die Tätigkeit der Dienste in

diesem Kalenderjahr zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichts und einer

mündlichen Aussprache hat der Staatsschutzrat, soweit ihm dies erforderlich erscheint,

Zielsetzungen und Schwerpunkte der Arbeit der Dienste zu empfehlen. Dies läßt die

Verantwortlichkeit der Bundesminister als oberste Organe unberührt.

 

(3) Zur BewäItigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der

Bundeskanzler die erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung.

 

(4) Der Vorsitzende beruft den Staatsschutzrat zu Sitzungen ein; er hat den

Staatsschutzrat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder

verlangt. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung

ist die Tagesordnung festzulegen.

 

(5) Der Staatsschutzrat faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der Hälfte

seiner Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-

gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(6) Der Staatsschutzrat gibt sich durch einstimmigen BeschIuß eine Geschäftsordnung.

Diese hat auch die Vertretung der Mitglieder im Falle ihrer Verhinderung zu regeln.

 

 

5. Teil

 

Schlußbestimmungen

 

Inkrafttreten

 

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit . . . in Kraft.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem

Bundesgesetz in Kraft treten.

 

 

Verweisungen

 

§ 21 . Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweisen auf

deren jeweils geltende Fassung.

 

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 22. Daten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren

Ermittlungen aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.

 

Vollziehung

 

 

§ 23. Mit der Vollziehung sind betraut :

 

 

1 . der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des ersten Teils und des § 17.

 

2. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des zweiten Teils und des

 

§ 17 ,

 

3. die Mitglieder der Bundesregierung hinsichtlich der § § 15 und 16 ,

 

 

4. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige

 

Angelegenheiten, für Inneres, für Justiz und für Landesverteidigung hinsichtlich

 

des vierten Teils.

B e g r ü n d u n g

 

 

I. Allgemeines

 

1 . Bereits in der XVII. Legislaturperiode hat der ,,Lucona-Untersuchungsausschuß" in

seinem dem Nationalrat erstatteten Bericht ( 1000 der Blg. zu den Sten. Prot. Des NR,

XVII. GP) folgende Empfehlung ausgesprochen:

 

,,Die Befugnisse der Staatspolizei und der militärischen Nachrichtendienste zur

Überwachung von Personen müssen genau determiniert werden ; dabei ist auf

die Achtung der einschlägigen Bestimmungen im Bereiche der Grundfreiheiten

und Menschenrechte Bedacht zu nehmen. "

 

Das Bundesministerium für Inneres hat diese Empfehlung zum Anlaß genommen, die

Aufgaben der Staatspolizei im Gesamtrahmen der Sicherheitspolizei einer eingehenden

gesetzlichen Regelung zuzuführen, die mit dem 1. Mai 1993 in Kraft getreten ist.

Zudem sind - auf der Grundlage der zugleich geschaffenen Regelung des Art 5 2a

B-VG - zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutze der verfassungsmäßigen

Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen

Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung ständige Unter-

ausschüsse der beiden zuständigen Ausschüsse des Nationalrates eingerichtet worden.

Solange eine gesetzliche Regelung der militärischen Dienste aussteht, fehlt dem

ständigen Unterausschuß zu deren Kontrolle jedoch ein gesetzlicher Maßstab.

 

Im Hinblick auf die besondere Sensibilität nachrichtendienstlicher Tätigkeit für die

Grundrechte der BürgerInnen einerseits sowie für die Funktionsfähigkeit einer

freiheitlich-pluralistisch verfaßten Demokratie andererseits kommt der Schaffung einer

klaren Regelung der Aufgaben und Befugnisse der im militärischen Bereich tätigen

Dienste hohe Dringlichkeit zu.

 

Das Sicherheitspolizeigesetz hat den Weg beschritten, die staatspolizeiliche Tätigkeit

innerhalb des Gesamtrahmens der Sicherheitspolizei zu regeln. Auch für die beiden

militärischen Nachrichtendienste würde dieser Weg naheliegen. Damit würde die

nachrichtendienstliche Tätigkeit in den beiden großen Materien der Sicherheitspolizei

und der militärischen Landesverteidigung aufgehen. Dieser Weg hat auch Nachteile :

Aus demokratiepolitischer Sicht bedürfen die Nachrichtendienste einer besonders

engen politischen Führung , einer sinnvollen Koordination und vorallem einer

besonders eingehenden und zugleich vertraulichen parlamentarischen Kontrolle. Das

letztgenannte Bedürfnis findet schon gegenwärtig in der Einrichtung zweier ständiger

Unterausschüsse einen - allerdings unzureichenden - Niederschlag. Mithin spricht

mehr dafür, in der Bundesgesetzgebung künftig auf die Besonderheiten und

Gemeinsamkeiten nachrichtendienstlicher Tätigkeit stärker Bedacht zu nehmen.

 

Dieses Vorhaben kann sich mithin nicht damit begnügen, den vorgefundenen status

quo gesetzlich abzubilden, so ndern muß den aktuelIen Rahmenbedingungen und

Bedürfnissen Rechnung tragen:

 

. Da staatliche Politik in immer stärkerem Ausmaß auf internatio nale Gegeben-

heiten Bedacht zu nehmen hat, kommt der Information der Mitglieder der

Bundesregierung über ausländische Entwicklungen in ihrem Zuständig-

keitsbereich wachsende Bedeutung zu. Dem hat die Regelung der Tätigkeit der

Staatspolizei und des Heeresnachrichtendienstes Rechnung zu tragen.

. Der politischen Steuerung und Koordination der Dienste kommt eine wichtige

Funktion zu. Nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung muß eng an die

staatspolitischen Bedürfnisse der Mitglieder der Bundesregierung angebunden

bleiben, damit sie zum einen ihre Servicefunktion für diverse Felder staatlicher

Politik effizient erfüllen kann und zudem vor der Entwicklung einer

Eigendynamik und der Gefahr einer überschießenden Tätigkeit bewahrt wird. Es

ist daher in unmittelbarer Unterstellung unter die primär zuständigen Mitglieder

der Bundesregierung ein koordinierendes Gremium mit Controlling-Funktion

einzurichten.

. Große Bedeutung kommt einer umfassenden und streng vertraulichen parlamen-

tarischen Kontrolle der Gesetzmäß igkeit der nachrichtendienstliche n Tätigkeit

zu. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Effizienz dieser Kontrolltätigkeit,

sollte die inhaltliche Kontrolle aller Dienste auf einen ständigen Ausschuß

konzentriert werden. Daneben ist jedoch der Notwendigkeit einer ebe nso ein-

gehenden .und vertraulichen Haushaltskontrolle durch einen st ändigen

Unterausschuß des Budgetausschusses Rechnung zu tragen. Diesen legistischen

Bedürfnissen ist jedoch in einem abgesonderten Antrag Rechnung zu tragen.

 

2. Im ö sterreichischen Recht fehlt eine angemessene Regelung der Geheimhaltung von

hochsensibler Information im Bereich der Verwaltung, zumal die Regelung de s § 10

Datenschutzgesetz über die Datensicherheit nur automationsunterstützte (Information

betrifft. Dieser Mangel berührt die Tätigkeit der Geheimdienste in besonderem Maße,

die wesensgemäß auf die Sicherung der Vertraulichkeit ihrer Information - auch im

Interesse betroffener Privater - besonders angewiesen sind. Daneben hat auch die

 

Diskussion über die notwendige Einführung neuer Ermittlungsinstrumente der

Sicherheits- und Justizbehörden zur Abwehr organisierter Kriminalität die Wichtigkeit

der vertraulichen Behandlung von Ermittlungsergebnissen deutlich gemacht.

 

Letztlich zeigt der Vergleich mit den Rechten anderer EU- Mitgliedsstaaten, daß diese

ganz überwiegend entsprechende Geheimschutzregelungen kennen. Mit dem

vorliegenden Initiativantrag soll insoferne auch die Kompatibilität der österreichischen

Verwaltung hergestellt werden.

 

In budgetärer Hinsicht ist zu bemerken, daß der vorliegende Initiativantrag insgesamt

zu einer Senkung der Kosten führen wird. Zwar werden mit dem Staatsschutzrat und

der Staatsschutzkommission neue Gremien geschaffen, die einen gewissen

Verwaltungsaufwand bedingen werden. Andererseits zielt jedoch gerade die po1itische

Kontrolle sowie die Bündelung und Koordination der Dienste auf eine Steigerung der

Effektivität und Effizienz - durch eine engere Anbindung an die staatspolitisch

maßgeblichen Ziele, durch die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und durch die

Nutzung möglicher Synergieeffekte - ab. Auf diesem Wege sind erhebliche

Einsparungspotentiale zu realisieren.

 

 

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu § 1:

 

Nach geltendem Recht ist die Staatspolizei eine Teilmenge der Sicherheitspolizei,

wo bei die Zäsur nicht bundesgesetzlich, sondern nur durch innerorganisatorische

Maßnahmen gezogen wird: Bestimmte sicherheitspolizeiliche Agenden, die im

wesentlichen einen Bezug zu politisch motivierter Kriminalität aufweisen, werden aus

Gründen der Zweckmäßigkeit von den Geschäftseinteilungen der Sicherheitsbehörden

eigenen Organisationseinheiten zur Besorgung zugewiesen.

 

Davon weicht der vorliegende Antrag in doppelter Hinsicht ab. Zum einen wird eine

Teilfunktion der Staatspolizei, nämlich die Analysetätigkeit, erstmals bundesgesetzlich

verankert. Zum anderen wird - als zweiter Teil der nachrichtendienstlichen Tätigkeit

der Sicherheitsbehörden - mit der Informationspflicht nach § 2 der Staatspolizei eine

Aufgabe zugewiesen, die nicht zur S icherheitspolizei ( § 3 SPG) und überhaupt nicht

zur Sicherheitsverwaltung ( § 2 SPG ) zählt. Näheres wird zu § 2 erläutert werden.

 

Die nachrichtendienstliche Analysetätigkeit wird von § 1 Z 1 als ein Fall der

sicherheitspolizeilichen Gefahrenerforschung erfaßt. Dieser Begriff wird von § 16

 

Abs 4 SPG legaldefiniert als ,.Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die

Abwehr einer Gefahr sonst maß geblichen Sachverhaltes". Der Gegenstandsbereich der

zu erstellenden Lagebilder orientiert sich am Zuständigkeitsbereich der EBT zufolge

§ 3 der Sondereinheiten-Verordnung (SEV) , BGBl Nr 267/1993.

 

Da es sich bei der staatspolizei1ichen Analysetätigkeit um einen Teil der

Sicherheitspolizei handelt, finden auf diese Tätigkeit die Bestimmungen des SPG

Anwendung; der Text des § 1 Z 1 weist darauf hin.

 

Die begriffliche Erfassung und Sonderung der staatspolizeilichen Analysetätigkeit hat

einzig die Funktion, spätere Anknüpfungen zu ermöglichen. Insbesondere unterliegt

diese Tätigkeit der Koordination und Kontrolle nach dem 4. Teil des Antrags.

 

Zu § 2:

 

Die Information nach § 2 dient der Erfüllung von Aufgaben - nicht des

Bundesministers für Inneres, sondern - anderer Mitglieder der Bundesregierung.

Kompetenzgrundlage dieser Regelung ist daher jeweils jener Tatbestand, der der

Regelung der Wahrnehmung der Aufgabe zugrundeliegt, jedenfalls jedoch kein

Kompetenztatbestand aus dem Bereich der S icherheitsverwaltung. Mithin handelt es

sich um eine Form der Mitwirkung an der Erfüllung ,,ressortfremder" Aufgaben.

 

Ziel der Regelung ist es, den Mitgliedern der Bundesregierung Informationen nutzbar

zu machen, die auf dem Wege nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung

gewonnen werden können.

 

Wegen der besonderen politischen Sensibilität dieser Agende wird sie dem

Bundesminister für Inneres als oberster Sicherheitsbehörde vorbehalten.

 

Zu § 3:

 

Da es sich bei - der Information nach § 2 nicht um eine sicherheitspolizeiliche

Aufgabenstellung handelt, ist auf die Wahrnehmung dieser Funktion das SPG nicht

unmittelbar anwendbar. Im übrigen sollen Methoden verdeckter Datenermittlung, wie

sie von § 54 SPG normiert werden, zur Erfüllung der Informationspflicht nicht

offenstehen. Im übrigen sollen jedoch zentrale datenrechtliche Normen des SPG auch

auf diese Tätigkeit Anwendung finden, mittelbar - über den Verweis des § 51 Abs 2

SPG - die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Der Begriff der obersten Staatsorgane ist in dem Umfang zu verstehen, den ihm der

fünfzehnte Abschnitt des besonderen Teils des StGB gibt.

 

 

Zu § 4:

 

Die Regelung des § 4 knüpft an die Bestimmungen der § § 3 und 4 Wehrge setz an, die

Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit gegenüber dem Bundesheer regeln und

insbesondere die verfassungsgesetzlichen Vorgaben des Art 80 B-VG umsetzen.

 

Zu § 5:

 

Damit das Bundesheer auf einen Anlaßfall rasch und effizient militärisch reagieren

kann, ist bereits im Frieden eine ständige Beobachtung der militärischen und

sicherheitspolitischen Lage erforderlich. Die nachrichtendienstliche Aufklärung dient

mithin der dauernden Einsatzbereitschaft des Bundesheeres zur militärischen

Landesverteidigung ( § 2 Abs 1 lit a Wehrgesetz). (Insoferne entspricht sie der

staatspolizeilichen Gefahrenerforschung nach § 1 Z 1 des Antrags. )

 

Die Tätigkeit des Heeresnachrichtendienstes ist strikt auf die Beobachtung und

Analyse von Vorgängen im Ausland beschränkt.

 

Zu § 6:

 

Auch die nachrichtendienstliche Abwehr dient der Einsatzbereitschaft des

Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung. Während sich jedoch die

nachrichtendienstliche Aufklärung mit der militär- und sicherheitspolitisch relevanten

,,Umwelt" des Bundesheeres, also mit den äußeren Anforderungen an das Bundesheer

befaßt, widmet sich die nachrichtendienstliche Abwehr der ,,Innenwelt" des

Bundesheeres, also den internen Voraussetzungen der Einsatzbereitschaft. Sie hat

ernsten Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des Bundesheeres zu begegnen, die

insbesondere durch Infiltration, Spionage und Sabotage entstehen können.

 

Die Regelung ist besonders darauf bedacht, keine Überlappungen zur Tätigkeit der

Sicherheitsbehörden entstehen zu lassen. Insbesondere kann dem Bundesheer die

Aufgabe eines vorbeugenden Schutzes gegenüber strafbaren Handlungen nur in einem

Umfang zukommen, der die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden nach § 22 SPG

unberührt läßt. Darauf wird auch bei der Auslegung dieser Bestimmungen Bedacht zu

nehmen sein.

 

Zu § 7:

 

Die Bestimmung entspricht der staatspolizeilichen Informationspflicht nach § 2 des

Antrags. Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz darf auf die Erläuterungen zu dieser

Bestimmung verwiesen werden.

 

Zum 3. Hauptstück :

 

Die Regelung der Eingriffe der Heeresnachrichtendienste in grundrechtliche Po sitionen

nach § 1 DSG und Art 8 EMRK durch das Verwenden personenbezogener Daten

bilden ein Kernstück des Antrags; andere Grundrechtseingriffe stehen diesen Diensten

nicht zu.

 

lnsgesamt orientiert sich dieses Hauptstück stark an den für den staatspolizeilichen

Nachrichtendienst geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Ermittlungsdienstes

(2. Hauptstück des 4. Teils des SPG).

 

Zu § 10:

 

Das Schwergewicht der nachrichtendienstlichen Tätigkeit soll auf der Auswertung

offener Quellen - etwa der Berichte in- und ausländischer Medien oder der

Militärattaches - liegen. Besondere Bedeutung kommt daneben der Kooperation und

dem Informationsaustausch mit ausländischen Diensten zu, wofür § 10 Z 2 eine

Grundlage schafft. Darüber hinaus eröffnet § 10 Z 3 die Möglichkeit, Informanten zu

befragen, allerdings nur offen, also ohne Verdeckung der amtlichen Funktion des

Fragenden.

 

Zu § 12:

 

Auch diese Bestimmung hat ein Pendant im SPG, nämlich dessen § 56. Die wichtige

Regelung des § 12 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit Abs 2 soll eine Kooperation mit

ausländischen militärischen Diensten ermöglichen.

 

Zu § 13:

 

Diese Regelung entspricht im wesentlichen der Bestimmung des § 62 SPG.

 

Zu § 14:

 

§ 14 des Antrags faßt Regelungen zusammen, die sich für den Bereich der

Sicherheitspolizei in den § § 61 und 63 SPG finden.

 

Zu § 15:

 

§ 15 führt die Geheimschutzstufen ,,vertraulich", ,,geheim" und ,,streng geheim" ein.

 

Die Regelung trägt auch Bedürfnissen Rechnung, die im Kontext der Diskussion der

Ermittlungs instrumente zur Abwehr und Verfolgung organisierter Kriminalität deutlich

geworden sind. Zum einen soll Information, die etwa durch kriminalpolizeiliche

Abhörmaßnahmen ermittelt worden ist, zufolge Abs 2 be sonderen Geheim-

schutzmaß nahmen zugeführt werden, um den Schutz der Privatsphäre von Menschen,

die am kriminellen Geschehen nicht beteiligt sind, vor Indiskretionen bestmöglich zu

gewährleisten. Zum anderen trägt Abs 3 Geheimhaltungsbedürfnissen Rechnung, die

im Zusammenhang des Schutzes beso nders gefährdeter Zeugen oder verdeckter

Ermittler entstehen.

 

Zu den § § 16 und 17:

 

Der Antrag versucht nicht zu regeln, welche Geheimschutzmaßnahmen im einzelnen zu

treffen sind; dies bedarf keiner gesetzlichen Regelung, die im übrigen laufend den

aktuellen Gegebenheiten angepaßt werden müßte. Vielmehr geht es dem Antrag um

eine Normierung von Zuständigkeiten und Verantwortungen.

 

Bei der Bestimmung des Geheimschutzbeauftragten wird im übrigen darauf zu achten

sein, daß die Nachrichtendienste auch insofern einer externen Kontrolle unterliegen

sollen.

 

Zu den §§ 18 und 19:

 

Der Antrag geht davon aus, daß eine dichte Kooperation der Dienste und deren enge

Anbindung an wechselnde staatspolitische Erfordernisse wesentlich zur Effektivität

und Effizienz der nachrichtendienstlichen Tätigkeit beitragen können. Im Rahmen des

verfassungsrechtlich Möglichen soll eine kooperative Anleitung und Kontrolle der

Dienste Gewähr dafür bieten, daß diese ihre Servicefunktion gegenüber der politischen

Führung optimal erfüllen können.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.