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der Abgeordneten Dr. Schmidt, Mag. Barmüller
und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974 wird wie folgt geändert:
Der § 209 wird aufgehoben.
Begründung
Die Diskrimminierung einer Bevölkerungsgruppe auf Grund ihrer sexuellen
Ausrichtung manifestiert sich am deutlichsten im Strafgesetzbuch. Hier wird von
seiten des Staates in die Privatsspähre von Menschen massiv eingegriffen und eine
Wertvorstellung gesetzlich instrumentalisiert.
Die Ungleichbehandlung homosexueller Menschen gegenüber heterosexueIlen in
bezug auf das erlaubte Mindestalter steIlt einen Bruch des verfassungsmäßig
gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz dar.
Dieser Paragraph verstößt gegen die Menschen- und Freiheitsrechte. § 209 ist ein
Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 der EMRK. Art. 8 regeIt den Schutz der
Privatsspähre, und Art 14 hält ein Diskrimminierungsverbot fest.
Aus dem gesagten ergibt sich, daß der im Antrag genannte Paragraph eigentlich
eine Schikane gegen eine offenbar unerwünschte Sexualpraxis darsteIlt. Es gibt im
Strafgesetzbuch eine ganze Reihe von Regelungen, die die JugendIichen vor
Gewalt und Mißbrauch schützen, unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung. Es
sind dies die §§ 201 (Vergewaltigung), 202 (Geschlechtliche Nötigung), 206
(Beischlaf mit Unmündigen), 207 (Unzucht mit Unmündigen), 208 (sittliche
Gefährdung von Personen unter 16 Jahren), 212 (Mißbrauch eines
Autoritätsverhältnisses). Es ist daher objektiv keine Notwendigkeit des Staates
gegeben, hier Jugendliche besonders zu behandeln, die eine andere Lebensform für
sich gewählt haben.
Formell wird unter Verzicht auf eine 1 . Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß vorgeschlagen.