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der Abgeordneten Dr. Schmidt, Mag. Barmüller

und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974 wird wie folgt geändert:

Der § 209 wird aufgehoben.

Begründung

Die Diskrimminierung einer Bevölkerungsgruppe auf Grund ihrer sexuellen

Ausrichtung manifestiert sich am deutlichsten im Strafgesetzbuch. Hier wird von

seiten des Staates in die Privatsspähre von Menschen massiv eingegriffen und eine

Wertvorstellung gesetzlich instrumentalisiert.

Die Ungleichbehandlung homosexueller Menschen gegenüber heterosexueIlen in

bezug auf das erlaubte Mindestalter steIlt einen Bruch des verfassungsmäßig

gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz dar.

Dieser Paragraph verstößt gegen die Menschen- und Freiheitsrechte. § 209 ist ein

Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 der EMRK. Art. 8 regeIt den Schutz der

Privatsspähre, und Art 14 hält ein Diskrimminierungsverbot fest.

Aus dem gesagten ergibt sich, daß der im Antrag genannte Paragraph eigentlich

eine Schikane gegen eine offenbar unerwünschte Sexualpraxis darsteIlt. Es gibt im

Strafgesetzbuch eine ganze Reihe von Regelungen, die die JugendIichen vor

Gewalt und Mißbrauch schützen, unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung. Es

sind dies die §§ 201 (Vergewaltigung), 202 (Geschlechtliche Nötigung), 206

(Beischlaf mit Unmündigen), 207 (Unzucht mit Unmündigen), 208 (sittliche

Gefährdung von Personen unter 16 Jahren), 212 (Mißbrauch eines

Autoritätsverhältnisses). Es ist daher objektiv keine Notwendigkeit des Staates

gegeben, hier Jugendliche besonders zu behandeln, die eine andere Lebensform für

sich gewählt haben.

Formell wird unter Verzicht auf eine 1 . Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß vorgeschlagen.