339/AE

 

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten ÖlIinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ArbeitsIosenversicherungsrecht

 

 

Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden offensichtlich schon seit

Monaten Vorarbeiten für eine generelle Reform des Arbeitslosenversicherungsrechts

geleistet.

Ankündigungen über eine solche Reform gab es mehrfach, wie etwa im Überblick

der GPA-Stellungnahme zum Konsolidierungsprogramm 1996 vom März 1996, und

erst zuletzt durch den SoziaIminister selbst im Zusammenhang mit dem Urteil es

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Notstandshilfe für

ausländische ArbeitnehmerInnen.

 

Die bekanntgewordene 3. Version eines Rahmenkonzepts, erstellt vom Leiter der

zuständigen Abteilung im Ministerium beinhaltet Vorschläge mit denen sozialpolitisch

Verantwortliche nicht konform gehen können.

So wird unter anderem eine Zugangsbeschränkung zur Arbeitslosen-

Pflichtversicherung für Erwerbstätige vorgeschIagen, indem für Einkommen unter

dem Ausgleichszulagenrichtsatz keine Arbeitslosenpflichtversicherung mehr

vorgesehen wird. Des weiteren wird eine Beschränkung der Gesamtbezugsdauer,

sowie eine Abhängigkeit des Leistungsbezuges von der Länge der

Versicherungsdauer vorgeschlagen.

Solche Maßnahmen würden verstärkt dazu führen, daß Arbeitslosigkeit zur

Armutsfalle wird, insbesondere für jene, immer größer werdende

Arbeitnehmerlnnengruppe, die nicht mehr in den kontinuierlichen Vollerwerb im

Rahmen eines Vollzeit-Anstellungsverhältnisses integriert werden.

Letzte Äußerungen des Präsidenten der Wirtschaftskammer Leopold Maderthaner

ziehen mit der Forderung nach Kürzung der NSH und verpflichtendem Einsatz bei

''Notdiensten für die Allgemeinheit'' (worunter er auch Schneeräumarbeiten verstehe)

für Langzeitarbeitslose in eine ähnliche Richtung.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLlESSUNGSANTRAG :

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird beauftragt, sich dafür einzusetzen,

daß ein allfälliger Vorschlag für eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsrechts

nicht in die in diesem Papier eingeschlagene Richtung geht, sondern zu einer

zeitgerechten, den aktuellen Arbeitsmarktbedingungen angepaßten Veränderung

führt, die eine soziale Absicherung bei Verlust eines Arbeitsplatzes gewährleistet,

insbesondere auch dann, wenn es sich um Beschäftigungen unter dem

Ausgleichszulagenrichtsatz handelt.

 

lnsbesondere ist sicherzustellen, daß folgende im Papier beinhalteten Vorschläge

nicht umgesetzt werden:

. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze und damit Zugangsbeschränkung zur

Arbeitslosenpflichtversicherung für Erwerbstätige

. Arbeitnehmerlnnenbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für

Arbeitslose

. Versteuerung der monetären Leistungen im Rahmen des

Arbeitslosenversciherungsgesetzes

. Verschlechterung der Anwartschaft bei Wiedereinstieg

. Bestrafung von Selbstkündigung durch Einbindung in den Begriff

''selbstverschuldete Arbeitslosigkeit''

. Beschränkung der Gesamtbezugsdauer in Abhängigkeit vom Lebensalter

. Ausgrenzung von Personen mit Betreuungspflichten

. Bindung eines Leistungsbezuges an die Annahme einer nicht kollektivvertraglich

bezahlten Tätigkeit

 

 

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.