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der Abgeordneten Dr. KhoI, lngrid Tichy-Schreder, Dr. Feurstein, Schwarzenberger
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Schutz und die Förderung der
Familie und die Achtung des Elternrechtes
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über den Schutz und die Förderung der
Familie und die Achtung des Elternrechtes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über den Schutz und die Förderung der
Familie und die Achtung des Elternrechtes
,
ArtikeI 1 :
(1) Die Republik Österreich (der Bund, die Länder und die Gemeinden)
anerkennt die besondere Aufgabe der partnerschaftIichen Ehe und Familie als
natürliche Grundlagen der menschlichen Gesellschaft und verpflichtet sich zu
deren Schutz und Förderung.
(2) Männer und Frauen haben das Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen.
(3) Die Republik Österreich (der Bund, die Länder und die Gemeinden) achtet
den Vorrang des natürlichen Elternrechtes und die PfIicht der Eltern zur Erziehung
und Pflege ihrer Kinder und unterstützt sie dabei.
(4) Zum AusgIeich der den Familien im besonderen erwachsenden Lasten
führt der Bund einen selbständigen Fonds.
ArtikeI 2:
(1 ) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1.7.1997 in Kraft.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes werden die
im Staatsgrundgesetz vom 21 .12.1867, RGBl.Nr. 142, über die aIlgemeinen Rechte
der Staatsbürger festgelegten Rechte in ihrem Bestande nicht berührt.
(3) Mit der VoIlziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die
Bundesregierung betraut.
Begründung:
Für die Österreichische Volkspartei ist seit ihrer Gründung die FamiIie ein zentrales
AnIiegen.
Deshalb nimmt die Familie auch in den aktuellen Dokumenten der ÖVP einen
wichtigen Platz ein.
Das Grundsatzprogramm der Volkspartei führt dazu aus: ,,Die Ehe und die Familie
als die engsten persönlichen Lebensgemeinschaften sind jener Ort, an dem das
Leben der Menschen in erster Linie verankert ist. Sie bilden die Grundlage einer
freien GeselIschaft. Wir wollen sie schützen, stärken und fördern."
Weiters führt das Grundsatzprogramm aus: ,,Die Familie erfüllt unersetzliche
Aufgaben für den einzeInen und für den modernen demokratischen Staat. Die
FamiIie ist erste Sozialisations- und Erziehungsinstanz, in der lndividualität,
Gemeinsinn und Werthaltungen vermitteIt werden. Sie ist subjektiver und objektiver
Bestandteil einer sozialen Ordnung und entspricht der Sehnsucht der Mehrheit der
Menschen."
Weil die ÖVP die besondere Funktion der Familie für die Gesellschaft erkennt und
anerkennt, hat sie in den letzten Jahren auch immer wieder die Verankerung von
Ehe und Familie in der Verfassung verlangt und bereits im Jahre 1979 im National-
rat die Abhaltung einer familienpolitischen Enquete zu diesem Thema initiiert.
Diese lnitiative wurde vom damaligen Klubobmann Dr. Alois Mock so begründet:
,,Die zentrale Bedeutung der Familie für Person und GeselIschaft, die rechts-
politische Entwicklung in Richtung sozialer Grundrechte und die politische Aktuali-
tät bestimmen die lnitiative der ÖVP zum Verfassungsauftrag an die Organe des
Staates zur Förderung und zum Schutz von Ehe und Familie. Ein solcher Schritt
würde die Arbeit der Grundrechtskommission nicht behindern, sondern eher durch
Erfahrung bereichern und beschleunigen. Die politische Aktualität kommt aus den
zunehmend auftretenden Überforderungserscheinungen der Familie zum
Ausdruck. Der Staat darf in dieser Situation nicht als neutraIer Beobachter
fungieren, sondern muß richtungsweisende, konkrete Maßnahmen ergreifen.
Solche werden von den Familien erwartet und von gesellschaftlichen Kräften - bei-
spielsweise der Österreichischen Bischofskonferenz - gefordert und könnten auf
weitgehende Zustimmung der Bevölkerung bauen. Die von der ÖVP erwartenden
Wirkungen sind in dreifacher Hinsicht zu erwarten:
. FamiIie als Gestaltungsprinzip der Gesellschaftsordnung,
. Familie als Grundwert außer Streit gestellt,
. Richtungsweisende Signalwirkung für die Bevölkerung."
Es wird verlangt, über diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten eine erste Lesung
durchzuführen, und vorgeschIagen, den Antrag dem Verfassungsausschuß zuzu-
weisen.