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der Abgeordneten Dr. KhoI, lngrid Tichy-Schreder, Dr. Feurstein, Schwarzenberger

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Schutz und die Förderung der

Familie und die Achtung des Elternrechtes

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über den Schutz und die Förderung der

Familie und die Achtung des Elternrechtes

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über den Schutz und die Förderung der

Familie und die Achtung des Elternrechtes

 

,

ArtikeI 1 :

 

(1) Die Republik Österreich (der Bund, die Länder und die Gemeinden)

anerkennt die besondere Aufgabe der partnerschaftIichen Ehe und Familie als

natürliche Grundlagen der menschlichen Gesellschaft und verpflichtet sich zu

deren Schutz und Förderung.

 

(2) Männer und Frauen haben das Recht, eine Ehe einzugehen und eine

Familie zu gründen.

 

(3) Die Republik Österreich (der Bund, die Länder und die Gemeinden) achtet

den Vorrang des natürlichen Elternrechtes und die PfIicht der Eltern zur Erziehung

und Pflege ihrer Kinder und unterstützt sie dabei.

 

(4) Zum AusgIeich der den Familien im besonderen erwachsenden Lasten

führt der Bund einen selbständigen Fonds.

 

ArtikeI 2:

 

(1 ) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1.7.1997 in Kraft.

 

(2) Durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes werden die

im Staatsgrundgesetz vom 21 .12.1867, RGBl.Nr. 142, über die aIlgemeinen Rechte

der Staatsbürger festgelegten Rechte in ihrem Bestande nicht berührt.

 

(3) Mit der VoIlziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die

Bundesregierung betraut.

 

 

Begründung:

Für die Österreichische Volkspartei ist seit ihrer Gründung die FamiIie ein zentrales

AnIiegen.

Deshalb nimmt die Familie auch in den aktuellen Dokumenten der ÖVP einen

wichtigen Platz ein.

Das Grundsatzprogramm der Volkspartei führt dazu aus: ,,Die Ehe und die Familie

als die engsten persönlichen Lebensgemeinschaften sind jener Ort, an dem das

Leben der Menschen in erster Linie verankert ist. Sie bilden die Grundlage einer

freien GeselIschaft. Wir wollen sie schützen, stärken und fördern."

Weiters führt das Grundsatzprogramm aus: ,,Die Familie erfüllt unersetzliche

Aufgaben für den einzeInen und für den modernen demokratischen Staat. Die

FamiIie ist erste Sozialisations- und Erziehungsinstanz, in der lndividualität,

Gemeinsinn und Werthaltungen vermitteIt werden. Sie ist subjektiver und objektiver

Bestandteil einer sozialen Ordnung und entspricht der Sehnsucht der Mehrheit der

Menschen."

Weil die ÖVP die besondere Funktion der Familie für die Gesellschaft erkennt und

anerkennt, hat sie in den letzten Jahren auch immer wieder die Verankerung von

Ehe und Familie in der Verfassung verlangt und bereits im Jahre 1979 im National-

rat die Abhaltung einer familienpolitischen Enquete zu diesem Thema initiiert.

Diese lnitiative wurde vom damaligen Klubobmann Dr. Alois Mock so begründet:

,,Die zentrale Bedeutung der Familie für Person und GeselIschaft, die rechts-

politische Entwicklung in Richtung sozialer Grundrechte und die politische Aktuali-

tät bestimmen die lnitiative der ÖVP zum Verfassungsauftrag an die Organe des

Staates zur Förderung und zum Schutz von Ehe und Familie. Ein solcher Schritt

würde die Arbeit der Grundrechtskommission nicht behindern, sondern eher durch

Erfahrung bereichern und beschleunigen. Die politische Aktualität kommt aus den

zunehmend auftretenden Überforderungserscheinungen der Familie zum

Ausdruck. Der Staat darf in dieser Situation nicht als neutraIer Beobachter

 

fungieren, sondern muß richtungsweisende, konkrete Maßnahmen ergreifen.

Solche werden von den Familien erwartet und von gesellschaftlichen Kräften - bei-

spielsweise der Österreichischen Bischofskonferenz - gefordert und könnten auf

weitgehende Zustimmung der Bevölkerung bauen. Die von der ÖVP erwartenden

Wirkungen sind in dreifacher Hinsicht zu erwarten:

. FamiIie als Gestaltungsprinzip der Gesellschaftsordnung,

. Familie als Grundwert außer Streit gestellt,

. Richtungsweisende Signalwirkung für die Bevölkerung."

 

 

 

Es wird verlangt, über diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten eine erste Lesung

durchzuführen, und vorgeschIagen, den Antrag dem Verfassungsausschuß zuzu-

weisen.