356/A

 

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Dr. Graf, Ing. Reichhold

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Entwicklung des ländlichen Raumes

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen :

 

Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über die Entwicklung des ländlichen Raumes

 

Der Nationalrat hat beschlosscn :

 

Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über die Entwicklung des ländlichen Raumes

 

 

Artikel 1:

 

Die RepubIik Österreich (Bund. Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die nachhaltige

flächendeckende bäuerliche Landwirtschaft, die nachhaltige Forstwirtschaft sowie die ge-

werbliche Nahversorgung zu erhalten und zu entwickeln, daß diese als wesentliche Bestand-

teile eines funktionsfähigen ländlichen Raumes ihren Aufgaben auch künftig gerecht werden

können und den in der Land- und Forstwirtschaft sowie in der gewerblichen Nahversorgung

tätigen Personen die Tcilnahme am wirtschaftlichcn und sozialen Wohlstand gesichert werden

kann.

 

Artikel 2:

 

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1.7.1997 in Kraft.

(2) Durch die Bestimmungen diese Bundesverfassungsgesetzes werden die im Staatsgrund-

gesetz vom 21.12.1867, RGBl.Nr. 142, übcr dic allgemeinen Rechte der Staatsbürger festge-

legten Rechte in ihrem Bestande nicht berührt.

 

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Das Bekenntnis der Republik Österreich zur Erhaltung und Entwicklung seiner Landwirtschaft

und Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Nahversorgung als wesentliche Bestandteile eines

funktionsfähigen Iändlichen Raumes ist in seiner Bedeutung und Funktion gleichrangig neben

das Bekenntnis der Republik Östcrreich zum umfassenden Umweltschutz (BGBl.Nr.

491/1984) zu stelIen, was auch die Verankerung im Verfassungsrecht rechtfertigt.

 

Es liegt im übergeordneten und öffentlichen lnteresse, daß die Landwirtschaft und Forstwirt-

schaft Österreichs und die gewerbliche Nahversorgung nachhaltig erhalten und entwickelt

werden und besonders die Landwirtschaft ihren Charakter als flächendeckende und bäuerliche

Landwirtschaft - gemessen an Agrarbetrieben mit oftmals industriellem Charakter - wahren

kann.

 

Eine solche flächendeckendc und bäuerliche Landwirtschaft sowie die gewerbliche Nachver-

sorgung können nur erhalten und entwickelt werden, wenn den in der Land- und Forstwirt-

schaft sowie in der gewerblichen Nachversorgung tätigen Personen gleich anderen die Mög-

lichkeit offensteht, am wirtschaftlichcn und sozialen Wohlstand teilzunehmen.

 

Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aber auch die gewerbliche Nahversorgung sind wesent-

liche Bestandteile des ländlichen Raumes, so daß nur ihre Erhaltung und Weiterentwicklung

im Sinne dieses BVG eine Voraussetzung dafür darstellt, daß auch die Funktionsfähigkeit des

ländlichen Raumes gewahrt wird und damit die Grundlage für ausgewogene ökonomische,

soziale und wirtschaftIiche Bcdingungcn für die Republik insgesamt erhalten werden kann.

 

 

Weil der ÖVP jedoch der politische Mut für eine vernünftige Politik des ländlichen Raumes

 

fehlt, bringt die FPÖ den Antrag em.

 

 

 

Es wird verlangt, über diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten eine erste Lesung durchzu-

 

führen und vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.