366/AE

der Abg. Böhacker, Mag. Schreiner , Mag. Firlinger

und Kollegen

betreffend Änderung des § 116 Abs. 2 EStG - Mietzmsrücklagen

Infolge des Strukturanpassungsgesctzes 1996 wird nun gem. § 116 Abs. 5 EStG nunmehr die

Auflösung oder die widmungsgemäße Verwendung der noch nicht verbrauchten Mietzins-

rücklagen gemäß § 28 Abs. 5 EStG bis spätestens 31.12.1998 gefordert. Zusätzlich wurde die

Möglichkeit zur steuerfreien RückIagenbildung gemäß § 28 Abs. 5 rückwirkend per 1.1.1996

gestrichen, was verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Diese Bestimmungen werden zu einem kurzfristigen zusätzlichen Aufschwung in der Bau-

wirtschaft führen, doch es besteht die Gefahr einerseits, aufgrund des Zeitdruckes in einer

"Husch-Pfusch-Aktion" eine Fehlinvestition zu tätigen, andererseits daß aus Kapazitäts-

gründen Sanierungsaufträge abgeIehnt werden müssen. Doch nach dem 31.12.1998 wird dieser

Bereich der Bauwirtschaft zum Erliegen kommen. Expertcn rechnen daher auch ab 1998 mit

einer Riesenflaute in der Bauwirtschaft.

Verschärfend kommt hinzu, daß nun all jene, denen eine widmungsgemäße Verwendung - aus

welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist, durch die Auflösung der Mietzinsrücklage

in eine Steuerprogression fallen, die bei BiIdung der Mietzinsrücklage nicht gegeben war.

Hinzu zählen vor allem jene Steuerpflichtige der Klein- und Mittelschicht (Pensionisten mit

Althausbesitz), die bei einer Steuerprogression von 20 - 30 % liegen. Nach der Einkommen-

steuer-Statistik 1993 haben mehr als 40 % der Abgabepflichtigen, die eine Mietzinsrücklage

gebildet haben, ein Einkommen unter S 300.000,- p.a. bezogen.

In diesem Zusammenhang steIlen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit

dem

a) die Frist zur Auflösung der MietzinsrückIage um weitere drei Jahre, das ist bis zum

31.12.2001, verlängert wird,

b) die Auflösung der gesamten Mietzinsrücklagen in einem Veranlagungsjahr aus Progres-

sionsgründen mit dem halben Steuersatz versteuert oder die freiwillige Aufteilung der Auflö-

sung auch in Teilbeträgen in den Jahren 1996 bis 1998 ermöglicht wird, und

c) die Verwendungsmöglichkeit der Mietzinsrücklage auch auf alle geförderten Herstellungs-

maßnahmen ausgedehnt wird."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.