369/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Kier, Haselsteiner, Peter und PartnerInnen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz 1994 (ASchG)

(BGBl. 450/1994) aufgehoben wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

''Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG) (BGBl.

450/1994) aufgehoben wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG) (BGBl. 450/ 1994) wird aufgehoben.

 

2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner l998 in Kraft. "

 

Begründung

 

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, welches als BGBl. 450/1994 am 17. Juni 1994

verlautbart wurde, ist ein hervorragendes Beispiel dafür, mit welchem Mangel an Seriosität und

weIcher Mißachtung der eigenen Möglichkeiten in den vergangenen Jahren Gesetze von den

Regierungsfraktionen beschlossen wurden.

 

Dabei handelt es sich bei der vom gegenständlichen Gesetz behandelten Materie um ein

Anliegen von außerordentlicher gesellschaftlicher Wichtigkeit: Niemand kann und will die

Verantwortung dafür tragen, daß sich mangels ausreichenden Arbeitsschutzes Betriebsunfälle

und Berufskrankheiten häufen, und damit nicht nur schwerer wirtschaftlicher, sondern auch

menschlich unermeßlicher Schaden entsteht.

 

(m Falle dieses Bundesgesetzes waren allerdings die Voraussetzungen für den entsprechenden

gesetzlichen Vollzug von Anfang an nicht gegeben. Die im Dezember 1996 im Nationalrat

beschlossene Novelle zum ASchG änderte an den fragwürdigen und arbeitsfeindlichen Inhalten

de facto nichts außer einer Aufschiebung von Inkrafttretensbestimmungen im Bereich der

Gefahrenermittlung und einigen unwesentlichen administrativen Erleichterungen für die

Betriebe.

 

Eine Abschaffung dieses Gesetzes erscheint dringend geboten, da die Kosten für die

Organisation der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes seitens der Betriebe in keine

Relation zur beabsichtigten Wirkung zu bringen sind. Eine rein taxative Aneinanderreihung von

gesetzlichen Maßnahmen zur Verhütung aller hypothetischen Gefahrenquellen bläht bloß die

innerbetriebliche Bürokratie auf und macht die Einhaltung eines effizienten und sinnvoIlen

ArbeitnehmerInnenschutzes unmöglich.

 

Des weiteren wurde in der oben zitierten Novelle auch die Ungleichbehandlung und

Wettbewerbsverzerrung durch den Ausschluß der Dienstnehmer des öffentlichen Bereichs vom

Geltungsbereich beibehalten.

 

Die Erfahrung der vergangenen beiden Jahre hat zudem gezeigt, daß ein Schutzgesetz in der

vorliegenden Struktur zu überbordender und zum Teil skuriler Verordnungstätigkeit des

Beamtenapparats im BMAS führt, welcher in der Regel den praktischen Erfordernissen der

Arbeitswelt ahnungslos gegenübersteht.

 

Durch ein Außerkraftsetzen des bestehenden Gesetzes soll die Möglichkeit der Schaffung eines

zieIgerechten und effektiven Schutzes für Erwerbstätige geschaffen werden. Eine völIige

Neukodifizierung der Materie ist umgehend in Angriff zu nehmen.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.