399/A XX.GP
der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch
veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten
Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden
(Gentechnikgesetz - GTG)
Der Nationalrat wolle beschließen.
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten
Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und
die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden
(Gentechnikgesetz - GTG), BGBl. Nr. 510",1994, wird wie folgt geändert-
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Titel des Gesetzes wird wie folgt geändert und lautet:
"Bundesgesetz zum Schutz vor den möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und
Produkte und zur Regelung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen
(Gentechnikgesetz - GTG) und mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
geändert wird" .
2. § 1 des Gesetzes wird wie folgt geändert und lautet:
"Ziel dieses Bundesgesetzes ist
a)der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich nachfolgender
Generationen vor den möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte und
solchen Gefahren, die dem Menschen durch Eingriffe am menschlichen Genom oder durch
Genanalysen entstehen können sowie
b)der Schutz von Tieren und Pflanzen sowie der sonstigen Umwelt vor möglichen
Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte."
"Z 2 entfällt"
3. § 2 (1) Ziffer 4 und 5 werden durch folgende Ziffern 4 und 5 ersetzt:
"4.das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten, oder mit Hilfe gentechnisch veränderter
Organismen erzeugt wurden, aus GVO gewonnen wurden oder Bestandteile enthalten, die
aus GVO gewonnen wurden. "
"5.die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten
Organismen oder deren Teilen bestehen, gentechnisch veränderte Organismen oder
Teile davon enthalten, die mit Hilfe gentechnisch erzeugter oder gewonnener
Bestandteile erzeugt wurden oder solche Bestandteile noch enthalten, wobei die
Kennzeichnungspflicht unabhängig von der Vermehrungsfähigkeit der gentechnisch
veränderten Organismen gilt. "
4. § 2 (1) werden folgende Ziffern 7, 8 und 9 angefügt:
"7.die Haftung für Schäden die durch gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte
Organismen, gentechnische Anlagen, Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen
oder Genanalysen am Menschen oder Gentherapien am Menschen entstanden sind,
8. den Export gentechnisch veränderter Organismen in Nicht-Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes,
9.Fragen des Patentschutzes für lebende Organismen sowie deren Bestandteile. "
5 . § 3 Ziffern 1 - 5 werden durch folgende Ziffern 1 - 8 ersetzt:
" §3 Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu
beachten:
1 . Arbeiten mit GVO, Freisetzungen und sonstige von diesem Bundesgesetz erfaßte
Tätigkeiten sind nur zulässig, wenn dadurch keine nachteiligen Folgen für Mensch,
Tier und Umwelt zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip).
2. Die Freisetzung von GVO darf nur stufenweise erfolgen, indem eine Freisetzung von
GVO nur dann erfolgen beziehungsweise ausgeweitet werden darf, wenn die Bewertung
der vorhergegangenen Stufe 'ergibt, daß die Freisetzung beziehungsweise Ausweitung der
Freisetzung keine nachteiligen Folgen für die in § 1 genannten Rechtsgüter hat
(Stufenprinzip) .
3. Die Öffentlichkeit ist umfassend über gentechnische Anwendungen, Verfahren und
Produkte zu informieren und an diesbezüglichen Entscheidungprozessen maßgeblich zu
beteiligen (Öffentlichkeitsprinzip).
4. Insbesondere Genanalysen und Gentherapien am Menschen verlangen die unbedingte
Wahrung der Menschenwürde (Menschenwürdeprinzip).
5 . Die genaue Art und das genaue Ausmaß der mit gentechnisch veränderten
Organismen verbundenen Risiken müssen von Fall zu Fall ermittelt und bewertet
werden (Fall-zu-Fall-Prinzip) .
6. Bei der Bewertung des Risikopotentials von gentechnisch veränderten Organismen
müssen mögliche synergistische
Wirkungen einbezogen werden (Synergismusprinzip).
7. Im Falle von Freisetzungen sind die Zeitdifferenzen, die zwischen Einführung und
spontaner Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen liegen können , zu
beachten; Kontrolle, Überwachung und Monitoring sind entsprechend langfristig zu
gestalten (Langfristigkeitsprinzip) .
8 . Anwendungen und Produkte der Gentechnik sind auf Gesundheit-,
Umweltverträglichkeit, ethische Verantwortbarkeit und soziale Zuträglichkeit zu
prüfen (Demokratieprinzip) .
6. § 4 Ziffern 1 und 2 werden durch folgende Ziffern 1 und 2 ersetzt:
" 1 . Organismus: jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder
genetisches Material zu übertragen, sowie Zellkerne, Chromosomen, Transposons,
Episomen, Mitochondrien, Plastiden sowie intracisternale A-Typ Partikel.
2. Mikroorganismus: jede zellulare oder nichtzellulare mikrobiologische Einheit, die zur
Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist; "
7. § 4 Ziffer 3 c wird wie folgt geändert und lautet:
"c) Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) sowie Hybridisierungsverfahren, bei
denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch die
Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen anhand von Methoden gebildet werden, die
unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten; "
8 . § 4 Ziffer 4. wird wie folgt geändert und lautet:
"4. Arbeiten mit GVO:
a) die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen
b)die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung
gentechnisch veränderter Organismen, soweit keine Genehmigung für eine
Freisetzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die
Umwelt erteilt wurde;
c) entfällt"
9. § 4 Ziffern 8 und 9 werden durch folgende Ziffern 8 und 9 ersetzt:
" 8. Stand von Wissenschaft und Technik: der Entwicklungsstand fortschrittlichster
Verfahren, Einrichtungen Bau- und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender
Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich
vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das Gesetzesziel (§ 1) für erforderlich gehalten
werden und die Erreichung dieses Ziels als
gesichert erscheinen lassen. "
"9.Arbeiten zu Forschungszwecken im kleinen Maßstab: eine Arbeit mit
gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM) für Lehr-, Forschungs-,
Entwicklungs-, nichtindustrielle oder nichtkommerzielle Zwecke in kleinem Maßstab, "
10. § 4 Z 10 ist durch folgende Z 10 zu ersetzen:
" 10. Arbeiten des Typs A sind Arbeiten (einschließlich Arbeitsreihen) mit GVM im
kleinen Maßstab für Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke oder für
nichtindustrielle oder nichtkommerzielle Zwecke; alle anderen Arbeiten
(einschließlich Arbeitsreihen) mit GVM sind Arbeiten des Typs B. "
11. § 4 Z 17 wird wie folgt geändert und lautet:
" Arbeiten mit GVM im Entwicklungsmaßstab: Arbeiten des Typs A in der
Sicherheitsstufe 2, wobei abweichend von § 4 Z 9 lit. b das Kulturvolumen von 50
Liter soweit überschritten werden darf, wie dies zur Entwicklung oder Steigerung der
Effizienz von Produktionsverfahren bis zur Markteinführung des Produkts oder - sofern
diese zeitlich vorangehen - bis zur ersten Registrierung oder Zulassung des Produkts im
In- oder Ausland, notwendig ist. "
12. § 4. Z 20 wird wie folgt geändert und lautet:
"Inverkehrbringen: die Abgabe von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche
enthalten oder mit deren Hilfe hergestellt oder aus GVO gewonnen wurden, an Dritte und
das Einführen nach Österreich sowie das Ausführen in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie Nicht-Mitgliedstaaten. Als Inverkehrbringen gilt die Abgabe an Dritte nur dann
nicht, wenn die GVO zu Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt sind und Absender
wie Empfänger über eine Genehmigung nach diesem Gesetz oder entsprechenden Gesetzen
der zuständigen Behörde des jeweils zuständigen Staates verfügen. Satz 2 findet auf die
Abgabe an Dritte zum Zwecke genehmigter Freisetzung entsprechende Anwendung."
13. § 5 Z 1 wird geändert wie folgt und lautet:
"1. Die Sicherheitsstufe 1 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik in der Regel nur dann von einem Risiko für die
Sicherheit auszugehen ist, wenn die in diesem Gesetz vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen gröblich
verletzt werden. "
14. § 6 Abs 1, 2 und 3 werden durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
" ( 1 ) Vor der Aufnahme gentechnischer Arbeiten sind die damit verbundenen Risiken
Umfassend zu bewerten. Bei dieser Risikobewertung sind insbesondere die Eigenschaften
der Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren, der eingefügten DNS-Abschnitte,
der gentechnisch veränderten Organismen, der von diesen Organismen gebildeten
Genprodukte sowie die Auswirkungen der vorgenannten Organismen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu berücksichtigen."
"(2) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 unter Bedachtnahme auf den Stand von
Wissenschaft und Technik jedenfalls nur dann zugeordnet werden, wenn
1. im Falle von Arbeiten zu Forschungszwecken des Typs A
2. im Falle von Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
a) die Spender- und Empfängerorganismen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
nicht human-, tier- oder pflanzenpathogen
kein Vorhandensein von Organismen höherer Risikogruppen
experimentell erwiesene oder lange sichere Anwendung oder eingebaute
biologische Schranken, die ohne Beeinträchtigung eines optimalen
Wachstums im Fermenter die Überlebensfähigkeit oder Vermehrungsfähigkeit
ohne nachteilige Folgen in der Umwelt begrenzen."
Die bisherigen Absätze 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 3 bis 7 .
1 5 . § 7 wird wie folgt geändert und lautet:
"Die Behörde stellt nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses
fest, in welche Sicherheitsstufe eine gentechnische Arbeit einzustufen ist. "
16. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert und lautet:
" (3) Arbeiten zur gentechnischen Veränderung von Tieren bedürfen der
Genehmigung durch die Behörde, welche bei ihrer Entscheidung die Begutachtung
durch die Gentechnikkommission zu berücksichtigen hat. "
17. In § 10 Absatz 2 wird das Wort
"Vermehrung" durch "Verbreitung" ersetzt.
18. § 11 wird durch folgenden § 11 ersetzt und lautet wie folgt:
" ( 1 ) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat vor Beginn einer gentechnischen
Arbeit einen Notfallplan zu erstellen, um im Falle eines Unfalls die menschliche
Gesundheit und die Umwelt außerhalb der Anlage zu schützen. Die Notfallpläne müssen
dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und sind den Antragsunterlagen
beizulegen.
(2) Die Behörde ist verpflichtet den Notfallplan der Bezirksverwaltungsbehörde, der
Feuerwehr und den Rettungsdiensten vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu
übermitteln. Zudem müssen Personen, die von einem Unfall betroffen sein könnten,
unaufgefordert und vor Beginn der Arbeiten in geeigneter Weise über die
Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln im Falle eines Unfalles aufgeklärt
werden. Diese Unterrichtung soll regelmäßig wiederholt und auf den neuesten Stand
gebracht werden. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit insgesamt zur Verfügung
gestellt werden .
(3) Als Personen, die von einem Unfall betroffen sein könnten, gelten neben den in der
gentechnischen Anlage Beschäftigten jedenfalls auch solche Anwohner, die in einer
Entfernung von weniger als 20 Kilometern von der Anlage wohnen. Die Behörde kann im
Einzelfall festlegen, daß auch Personen, die in einer größeren Entfernung von der Anlage
wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, über Notfallplan und Verhaltensmaßregeln
aufgeklärt werden müssen.
(4.) Bei Arbeiten mit GVM in den Sicherheitsstufen 2,3 und 4 muß ein während der
Arbeiten mit GVM anwesender oder zumindest kurzfristig erreichbarer Bereitschaftsdienst
eingerichtet und hinsichtlich des Notfallplans ausgebildet werden.
(5) Notfallpläne müssen insbesondere Auskunft geben zu Methoden und
Verfahren zur Kontrolle der GVO für den Fall einer unerwarteten
Verbreitung, Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen
Geländeabschnitte; Methoden zur Beseitigung oder Behandlung insbesondere von
Pflanzen, Tieren und Böden, die durch die Ausbreitung oder danach dem GVO
ausgesetzt waren; Methoden zur Abschirmung des durch die Ausbreitung
betroffenen Gebietes; Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt im Falle des Auftretens unerwünschter Wirkungen.
(6) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat alle nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik zur Vermeidung von Unfällen notwendigen Maßnahmen zu
treffen und daher insbesondere Vorkehrungen zu treffen, durch die das Risiko und die
Auswirkungen von Unfällen so gering wie möglich gehalten werden. Inner- wie
außerbetriebliche Risiken sowie Eingriffe durch unbefugte Dritte sind angemessen zu
berücksichtigen.
(7) Im Falle eines Unfalles in einer gentechnischen Anlage sind die Behörde, der
örtlich zuständige Landeshauptmann, die örtlich zuständige Bezirks
verwaltungsbehörde sowie Personen, die von dem Unfall betroffen sein können (§ 11
Abs. 3 Änderungsantrag) unverzüglich von dem Unfall zu informieren, geeignete
Verhaltensmaßnahmen sind gleichzeitig zu empfehlen.
(8) Unverzüglich sind zudem Angaben zum Unfallshergang, zu den ausgetretenen
GVM (Bezeichnung, Risikogruppe und Menge), zu allen für die Bewertung der
Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt
relevanten Aspekten, zu den getroffenen Notfallmaßnahmen und zur Beseitigung der
Unfallfolgen und -ursache, zu veröffentlichen.
(9) Die Behörde kann erforderlichenfalls die Durchführung eines Monitoring über die
Auswirkungen des Unfalls auf die Sicherheit anordnen.
19. In § 12 werden die Worte "und sonstiger internationaler Bestimmungen und
Empfehlungen', gestrichen.
20. § 14. (1) wird um folgenden Satz ergänzt:
"Werden mehrere Beauftragte für die biologische Sicherheit bestellt, sind die dem
einzelnen Beauftragten für die biologische Sicherheit obliegenden Aufgaben genau zu
bezeichnen."
21. § 14 Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt und lauten.
"(2) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit muß den Abschluß eines
naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums, eine
mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere der
Mikrobiologie, der Zellbiologie, Virologie oder der Molekularbiologie und schließlich
den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung nachweisen , deren Ausgestaltung im Rahmen
des § 17 festgelegt wird."
"(3) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und seine Stellvertreter müssen in
einem Dienstverhältnis zum Betreiber der Anlage stehen, jeweils zumindest einer von
ihnen muß bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2,3 und 4. erreichbar sein. "
22. § 14 Absatz 5 wird folgender Satz hinzugefügt:
"Der Beauftragte für die biologische Sicherheit darf wegen der Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
werden. "
23. § 15 (1) wird wie folgt geändert und lautet:
"(1) Der Betreiber hat für jede Arbeit mit GVO einen Projektleiter zu bestellen. Der
Projektleiter muß den Abschluß eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder
tiermedizinischen Hochschulstudiums, eine mindestens dreijährige Tätigkeit aus dem
Gebiet der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, Virologie
oder der Molekularbiologie und schließlich den Besuch einer
Fortbildungsveranstaltung nachweisen, deren Ausgestaltung im Rahmen des § 17
festgelegt wird. "
24. § 15 (5) entfällt
25. § 19 wird durch folgenden § 19 ersetzt und lautet wie folgt:
"Der Betreiber hat die Durchführung
1. erstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs B in einer gentechnischen Anlage in
der Sicherheitsstufe 1 ,
2. erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen
Anlage,
3. weiterer Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen
2, 3 und 4,
4. weiterer Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1
5. weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen
Anlage, soferne eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
6. weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer
gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß der in der Anlage 1 hiefür
genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen
sind im Original und in drei Kopien vorzulegen. "
26. § 20 hat wie folgt zu lauten:
"Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung
1. erstmaliger Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den
Sicherheitsstufen 2, 3 und 4,
2. erstmaliger Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in den
Sicherheitsstufen 2, 3 und 4 und
3. weiterer Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen
2, 3 und 4
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß der in der Anlage 1 hiefür
genannten Unterlagen zu beantragen . Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind
im Original und in drei Kopien vorzulegen. "
27. § 22 (3) Ziffern 1 und 2 werden wie folgt geändert und lauten:
"1. über Anträge auf Genehmigung zur Durchführung erstmaliger Arbeiten mit GVO in
einer gentechnischen Anlage, über Anmeldungen/ Anträge zur Durchführung weiterer
Arbeiten mit GVM in den Sicherheitsstufen 2,3 und 4. sowie über Anmeldungen weiterer
gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken in der Sicherheitsstufe 1 ein Gutachten
des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses und gegebenenfalls der
Gentechnikkommission einzuholen und
2.ein Anhörungsverfahren durchzuführen über sämtliche Anträge auf Genehmigung
gentechnischer Arbeiten. "
28. § 23 (1) wird folgende Ziffer 3 angefügt:
"3. und sichergestellt ist, daß die Arbeiten nicht mit den in § 3 aufgeführten Grundsätzen
kollidieren können.
29. § 24 wird durch folgenden § 24 ersetzt und hat wie folgt zu lauten:
"(1) Die im § 19 Z 1 genannten Arbeiten und die im § 19 Z 3 genannten Arbeiten in der
Sicherheitsstufe 4 dürfen 90 Tage nach deren Anmeldung aufgenommen werden, soferne
nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2
oder 3 trifft.
(2) Die im § 19 Z 2, 5 und 6 genannten Arbeiten dürfen 30 Tage nach deren
Anmeldung aufgenommen werden, soferne nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist
eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 trifft.
(3) Die im § 19 Z 3 genannten Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2 und 3 und die im § 19
Z 4 genannten Arbeiten dürfen 60 Tage nach deren Anmeldung aufgenommen werden,
soferne die Behörde innerhalb dieser Wartefrist nicht eine andere Entscheidung gemäß §
23 Abs. 2 oder 3 trifft.
(4) Die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Arbeiten dürfen früher als dort genannt
aufgenommen werden , wenn die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt
hat. Für die im § 19 Z 1 genannten Arbeiten des Typs A beträgt die Wartefrist bis
zur Aufnahme der Arbeit 30 Tage, wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees
für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt.
Für die im § 19 Z 5 und 6 genannten Arbeiten entfällt die Wartefrist, wenn der
Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die
erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4)
beiliegt. Beantragt der Betreiber, daß die
Behörde einem früheren Beginn der Arbeiten zustimmt und liegt diesem Antrag das
Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§
16 Abs. 4 Z 4.) bei, so hat die Behörde über diesen Antrag bei Arbeiten gemäß Abs.
1 (ausgenommen bei Arbeiten gemäß § 19 z 1 des Typs A) binnen 60 Tagen und bei
Arbeiten gemäß Abs. 3 binnen 30 Tagen nach dessen Einlangen zu entscheiden.
(5) Arbeiten im Sinne des § 20 dürfen nicht vor deren Genehmigung durch die Behörde
aufgenommen werden. Die Behörde hat über den Antrag auf Genehmigung binnen 90
Tagen nach dessen Einlangen zu entscheiden . Liegt dem Antrag auf Genehmigung zur
Durchführung von Arbeiten gemäß § 20 (ausgenommen erstmalige Arbeiten des Typs A in
der Sicherheitsstufe 2) das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die
erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) bei, so hat die Behörde über den Antrag binnen 60
Tagen zu entscheiden.
(6) "Weitere Arbeiten mit GVM im Entwicklungsmaßstab (§ 4. Z 1 7) sind
anmeldepflichtig und dürfen 60 Tage nach der Anmeldung aufgenommen werden,
wenn das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte
Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) mit der Anmeldung der Behörde vorgelegt wird".
30. § 25 wird wie folgt geändert und lautet:
" Bei der Berechnung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bleiben die
Zeitspannen unberücksichtigt, während derer die Behörde auf vom Betreiber
nachgeforderte weitere Unterlagen wartet oder ein Anhörungsverfahren gemäß § 28 dieses
Gesetzes durchgeführt wird. Zudem hemmt die Mitteilung des Ergebnisses des
Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller die Fristen bis zum Einlangen
einer Stellungnahme des Anmelder oder Antragstellers . "
31. Im § 26 sind die Worte "zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses" durch "der
Gentechnikkommission" zu ersetzen.
32 . § 27 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
"Das Klonen von Tieren ist verboten" .
33. § 28 (1) wird wie folgt geändert und lautet:
"Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen
Tageszeitungen auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daß ein Antrag auf
Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde (§ 19 i.d.F. des
Änderungsantrages), diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde über einen Zeitraum von
vier Wochen aufliegen und daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der
Auslegungsfrist begründete Einwendungen
schriftlich zu übermitteln. "
34. § 28 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
" (3) Kommen die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der
Gentechnikkommission nicht zu der einhelligen Auffassung, daß die vorgebrachten
Einwendung fachlich völlig unbegründet sind, so ist, wer schriftlich begründete
Einwendungen vorgebracht hat, Partei im Verfahren und kann die Befolgung der
Ziele dieses Gesetzes (§ 1) als subjektives Recht im Verwaltungsverfahren und vor den
Gerichten geltend machen. "
35. § 33 wird wie folgt geändert und lautet:
"Werden Umstände bekannt, die sich nachteilig auf die Sicherheit auswirken können, kann
die Behörde Arbeiten mit GVO beschränken oder verbieten, "
36. § 34 (6) wird geändert wie folgt und lautet:
"(6) Aufzeichnungen bei Sicherheitsstufe 1 sind zehn Jahre, bei den Sicherheitsstufen 2,3
und 4. dreißig Jahre nach dem Abschluß der jeweiligen gentechnischen Arbeit vollständig
aufzubewahren."
37. § 36 wird wie folgt geändert und lautet:
"Das Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip erfolgen. Dabei müssen die
folgenden Stufen durchlaufen werden:
1. Versuch in einem kleinen Ausmaß , wobei eine Verbreitung und Vermehrung
außerhalb des Versuchsareals unbedingt vermieden werden muß ;
2. Versuch in einem größeren Ausmaß, wobei eine Verbreitung und Vermehrung
außerhalb des Versuchsbereiches nur unter kontrollierten Bedingungen zulässig ist.
Die Versuchsanordnung muß ein Höchstmaß an Reversibilität zu jedem Zeitpunkt
gewähren."
Absatz 2 entfällt
38. § 40. (1) Absatz 1 wird folgende Ziffer 3 hinzugefügt:
"3. sichergestellt ist, daß die Freisetzung mit den Grundsätzen dieses Gesetzes,
insbesondere dem Stufenprinzip (§ 3 Nr. 3), dem Fall-zu-Fall-Prinzip (§ 3 Nr. 6),
dem Synergismusprinzip (§ 3 Nr. 7), dem Langfristigkeitsprinzip (§ 3 Nr. 8), vor
allem aber mit dem Demokratieprinzip (§ 3
Nr. 9) vereinbar ist. "
39. § 40 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes,
insbesondere gegen die Bestimmungen zur Freisetzung gentechnisch veränderter
Organismen, verstößt, soll von der Berechtigung zur Freisetzung ausgeschlossen sein,
wenn seit der Bestrafung nicht fünf Jahre vergangen sind."
40. In § 42 ist nach "90/220/EWG" folgende Wortgruppe einzufügen:
"und unter Berücksichtigung der Kommissionsentscheidung zu Kriterien für
vereinfachte Verfahren "
41 . § 43 ist folgender Absatz 3 hinzuzufügen:
" (3) Wer schriftlich begründete Einwendungen vorgebracht hat, ist Partei im Verfahren
und kann die Befolgung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) als subjektives Recht im
Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten geltend machen. "
42. In § 49 (2) entfällt "längstens binnen 14 Tagen"
43. § 48 wird geändert wie folgt und lautet:
"Aufzeichnungen bei Sicherheitsstufe 1 sind zehn Jahre, bei den Sicherheitsstufen 2,3 und
4 dreißig Jahre nach dem Abschluß der jeweiligen gentechnischen Arbeit vollständig
aufzubewahren, verbieten und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anordnen. "
4.4. § 49 (3) wird gestrichen
45. § 52 (2) Ziffer 8 wird geändert wie folgt und lautet:
"Entsorgung von GVO und soweit erforderlich der Produkte des GVO"
46. § 52 (4.) wird geändert wie folgt und lautet.
"Die Aufzeichnungen müssen zumindest fünfzig Jahre nach Beendigung der
Freisetzung aufbewahrt werden. "
47. § 54(1) wird wie folgt geändert und lautet:
"Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten
oder mit Hilfe gentechnisch erzeugter Organismen hergestellt wurden oder aus
gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, bedarf der Genehmigung durch
die Behörde; in dieser Genehmigung ist der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Die Genehmigung gilt unabhängig von der Vermehrungs- oder Verbreitungsfähigkeit der
GVO. "
48. § 54. (3) entfällt
Absatz 4 wird zu Absatz 3
49. § 58 wird folgender Absatz 9 hinzugefügt:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes,
insbesondere gegen die Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen , die aus
GVO bestehen oder solche enthalten, verstößt, soll von der Berechtigung zum
Inverkehrbringen ausgeschlossen sein, wenn seit der Bestrafung nicht fünf Jahre vergangen
sind."
50. § 62 (2) wird folgender Satz angefügt:
"Erzeugnisse die gentechnisch veränderte Organismen enthalten werden gekennzeichnet
mit der gut lesbaren Aufschrift "Enthält gentechnisch veränderte Organismen" .
Erzeugnisse die aus GVO bestehen oder selbst gentechnisch verändert worden sind, sind
mit der Aufschrift "Gentechnisch verändert" zu kennzeichnen. "
51. § 62 (4) wird wie folgt geändert und lautet:
"Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch
Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder
solche enthalten, sowie solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren
Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in
der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß Abs . 2 abgegeben
werden dürfen .
Erzeugnisse die aus Teilen von GVO bestehen, solch enthalten oder aus ihnen gewonnen
wurden, sind mit der Aufschrift zu kennzeichnen "Mit Hilfe gentechnischer Verfahren
hergestellt".
52. § 64 (2) wird folgender Satz hinzugefügt:
"Wird hinzugefügt: "Die Herstellung genetisch identer Menschen (Klonierung) und die
Herstellung von Mensch-Tier-Chimäre sind verboten. "
53. In § 66 (1) wird Satz 2 gestrichen
54. § 70 entfällt
Die bisherigen §§ 71 bis 99 erhalten die Bezeichnungen 70 bis 98.
55. In § 74 (73 neu) wird Satz 2 gestrichen.
56. In § 81 (80 neu) Absatz 1 Ziffer 4 wird "das Vorschlagsrecht hat die österreichische
Akademie der Wissenschaften" durch "das Vorschlagsrecht haben die Vertreter zu 1.
gemeinsam" ersetzt.
57. § 81 (80 neu) Absatz 1 Ziffer 5 entfällt
Ziffer 6 wird zu Ziffer 5 .
58. § 81 (80 neu) Absatz 1 werden folgende Ziffern, 7, 8, 9 und 10 hinzugefügt:
"7. ein Vertreter der Umweltschutzverbände, durch diese vorzuschlagen;
8. ein Vertreter der Verbraucherschutzverbände, durch diese vorzuschlagen;
9. ein Vertreter der Tierschutzverbände, durch diese vorzuschlagen;
10.ein Vertreter eines Verbandes, der sich des ökologischen Landbaus annimmt, durch
den Verband vorzuschlagen; "
59. In § 83 (82 neu) Absatz 2 wird der Satz "Die Kommission entscheidet mit einfacher
Mehrheit" durch "Die Kommission entscheidet mit 2/3-Mehrheit" ersetzt.
60. § 89 (88 neu) wird wie folgt geändert und lautet:
"Das Nominierungsrecht Für die Experten haben, sofern in den §§ 86 - 88 nicht anderes
bestimmt wird die Mitglieder der GT-Kommission gemeinsam. "
61. In § 91 (90 neu) Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
"Der wissenschaftliche Ausschuß entscheidet einstimmig; bei Uneinigkeit ist die
Gentechnikommission mit der Entscheidung zu befassen.
62. In § 99 (98 neu) Absatz 4 werden in Satz 1 das Wort "können" durch "sind", sowie die
Worte "erlassen werden" durch "zu erlassen" ersetzt.
63. In § 99 (98 neu) Absatz 4 sind Satz 2 und 3 zu streichen.
64. Folgender § 99 wird neu hinzugefügt:
Haftung, Auskunftsansprüche, Ursachenvermutung,
Deckungsvorsorge, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
"(1) Wird infolge von Eigenschaften eines GVO jemand getötet, sein Körper oder seine
Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Haftungsanspruch kann im Wege der
Verbandsklage geltend gemacht werden.
(3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß ein Personen- oder
Sachschaden auf einem gentechnisch veränderten Organismus beruht. so ist der Betreiber
verpflichtet, auf Verlangen des Geschädigten über den GVO, dessen Verwendung in einer
gentechnischen Anlage oder dessen Freisetzung Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Feststellung, ob ein Anspruch nach § 99 (1) oder (2) besteht, erforderlich ist.
(4) Ein Auskunftsanspruch nach Absatz 1 besteht unter den dort genannten
Voraussetzungen auch gegenüber der Behörde und umfaßt auch solche Vorgänge und
Informationen, die als vertraulich eingestuft wurden.
(5) Ist ein Schaden durch Organismen verursacht worden und steht der Schaden in
zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit entweder der Freisetzung von GVO
oder dem Entweichen von GVO aus einer gentechnischen Anlage, so wird vermutet, daß
er durch den GVO verursacht wurde.
(6) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Schaden auf andere
Organismen zurückzuführen ist.
(7)Betreiber gentechnischer Arbeiten sind verpflichtet zur Deckung von Schäden Vorsorge
zu treffen.
(8) Andere haftungsrechtliche Bestimmungen bleiben von der Gentechnikhaftung gemäß
§ 99 (1) und (2) unberührt."
65. § 102 wird geändert wie folgt und lautet:
"Sicherheitsforschung kann von der zuständigen Behörde auch als Auflage zu
Genehmigungen gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen gemacht werden. "
66. In § 104 Absatz 2 sind die Worte "aus wichtigem Grund" durch " nur einmal und" zu
ersetzen .
67. Folgender neuer § 106 wird neu hinzugefügt:
Gentechnikregister
"(1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz erstellt und
aktualisiert ein Gentechnikregister, welchem zu entnehmen sind sämtliche
sicherheitsrelevanten Daten sowie die im Zusammenhang mit diesem Gesetz getroffenen
behördlichen Entscheidungen.
(2) Das Register ist öffentlich zugänglich. Nur solche Daten werden nicht in das
Gentechnikregister aufgenommen , die die Behörde nach Anhörung des Anmelders oder
Antragstellers als vertraulich anerkannt hat.
(3) Jedenfalls müssen die in § 105 Absatz 3 aufgeführten Daten sowie die im Rahmen der
Unfallmeldepflicht beziehungsweise der Notfallpläne benötigten Informationen dem
Gentechnikregister zu entnehmen sein."
Die §§ 106 bis 112 erhalten die Bezeichnungen 107 bis 113.
68. § lO8 (109 neu) Absatz 2 wird wie folgt geändert und lautet:
" Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 112 (1); § 113 (1) neu) sind Freisetzungen
von GVO unzulässig. "
69. § 108 (109 neu) Absatz 3 wird wie folgt geändert und lautet.
"Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 112 (1); § 113 (1) neu) dürfen Erzeugnisse
gemäß § 54 (1) und § 62 (4) nicht in den Verkehr gebracht werden."
70. § 108 (109 neu) Absatz 5 wird wie folgt geändert und lautet:
"Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 112 (1); § 113 (1) neu) dürfen somatische
Gentherapien am Menschen nicht durchgeführt werden. "
71. § 108 (109 neu) Absatz 6 und 7 werden gestrichen.
72. In § 109 (1 10 neu) Absatz 1 sind die Worte "bis zu 500.000 Schilling" durch
"bis zu 5.000.000 bzw. einer unbedingten Haftstrafe bis zu 5 Jahren" zu ersetzen.
73. In § 109 (1 10 neu) Absatz 2 sind die Worte "bis 50.000 Schilling" durch " bis zu
2.000.000 bzw. einer unbedingten Haftstrafe bis zu einem Jahr" zu ersetzen.