403/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller

betreffend Aufnahme der steirischen Slowenen in den Volksgruppenbeirat für die

slowenische Volksgruppe.

In Art. 7 des Staatsvertrages von Wien 1955 sind österreichische Staatsangehörige

der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und der

Steiermark ausdrücklich erwähnt und in ihren Rechten besonders geschützt. Unter

anderem wird das Recht auf Versammlung und auf Bildung eigener Organisationen

zugestanden.

Nun verneint die Steiermärkische Landesregierung die Existenz einer slowenischen

Minderheit in der Steiermark. Daher sind die steirischen Slowenen nicht im

Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe im Bundeskanzleramt

vertreten, da die Landesregierung laut Volksgruppengesetz ein Anhörungsrecht hat

und dieses bisher nur gegen die Anerkennung der steirischen Slowenen eingesetzt

hat. Vor dem Hintergrund älterer und insbesonderer neuerer Forschungen

betreffend Slowenen in der Steiermark zeigt sich, daß die Begründung für die

negative Stellungnahme mit diesen Forschungsergebnissen nicht im Einklang steht

und daher nicht aufrecht erhalten werden kann.

Die Weigerung der Anerkennung der slowenischen Minderheit in der Steiermark

verstößt damit gegen Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, der eine

Verfassungsbestimmung ist und Angehörigen ethnischer Minderheiten subjektive

Rechte einräumt.

Da es aber sehr wohl österreichische Staatsangehörige mit slowenischer

Muttersprache in der Steiermark sowie einen Verein gibt, der sogar

Beobachterstatus im Volksgruppenbeirat hat, stellt der unterzeichnete Abgeordnete

folgenden

Entschließungsantrag

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Verordnung betreffend die Einrichtung

von Volksgruppenbeiräten dahingehend zu ändern, daß im Beirat für die

slowenische Volksgruppe zwei Vertreter der steirischen Slowenen mit Sitz und

Stimme aufgenommen werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß-

vorgeschlagen.