403/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller
betreffend Aufnahme der steirischen Slowenen in den Volksgruppenbeirat für die
slowenische Volksgruppe.
In Art. 7 des Staatsvertrages von Wien 1955 sind österreichische Staatsangehörige
der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und der
Steiermark ausdrücklich erwähnt und in ihren Rechten besonders geschützt. Unter
anderem wird das Recht auf Versammlung und auf Bildung eigener Organisationen
zugestanden.
Nun verneint die Steiermärkische Landesregierung die Existenz einer slowenischen
Minderheit in der Steiermark. Daher sind die steirischen Slowenen nicht im
Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe im Bundeskanzleramt
vertreten, da die Landesregierung laut Volksgruppengesetz ein Anhörungsrecht hat
und dieses bisher nur gegen die Anerkennung der steirischen Slowenen eingesetzt
hat. Vor dem Hintergrund älterer und insbesonderer neuerer Forschungen
betreffend Slowenen in der Steiermark zeigt sich, daß die Begründung für die
negative Stellungnahme mit diesen Forschungsergebnissen nicht im Einklang steht
und daher nicht aufrecht erhalten werden kann.
Die Weigerung der Anerkennung der slowenischen Minderheit in der Steiermark
verstößt damit gegen Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, der eine
Verfassungsbestimmung ist und Angehörigen ethnischer Minderheiten subjektive
Rechte einräumt.
Da es aber sehr wohl österreichische Staatsangehörige mit slowenischer
Muttersprache in der Steiermark sowie einen Verein gibt, der sogar
Beobachterstatus im Volksgruppenbeirat hat, stellt der unterzeichnete Abgeordnete
folgenden
Entschließungsantrag
"Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Verordnung betreffend die Einrichtung
von Volksgruppenbeiräten dahingehend zu ändern, daß im Beirat für die
slowenische Volksgruppe zwei Vertreter der steirischen Slowenen mit Sitz und
Stimme aufgenommen werden."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß-
vorgeschlagen.