430/A XX.GP

 

der Abgeordneten Kier. Schmidt und PartnerInnen

betreffend  ,Aufhebung der Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht von sogenann-

ten Freien Dienstverträgen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der Fassung der Bun-

desgesetze BGBl 201/1996 (Art. 34 Strukturanpassungsgesetz BGBl. 411/1996 (Art. I So-

zialrechtsänderungsgesetz 1996) und BGBl. 600/1996 (Art. I des BG. mit den das ASVG

u.a.geändert werden) sowie die Bundesabgabenordnung in der Fassung BGBl. 411/1996 ge-

ändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I .

Änderung des ASVG

1 . Es entfallen:

§ 3 Abs.3 letzter Satz

§ 4 Abs.4 und 6

§ 5a

§ 10 a

§ 33 Abs.3

§ 44 Abs.8

§ 44a

§ 45 Abs.3

§ 53 Abs.3 lit.b

§ 58 Abs.3

§ 59 Abs. 1 Z 2

§  70 a

§ 138a Abs.2 lit.f

§  459d

§  539a

2. In  den §§ 10 Abs.2. 51 Abs.1 Einleitung, 51 Abs.1 Z 1 lit.d. 55 Abs.2 und 138 Abs.2 lit.f

entfällt der Ausdruck ..§ 4 Abs.4".

3. In § 35 .Abs.2 wird der Ausdruck ..vorletzter Satz" durch den Ausdruck ..letzter Satz" er-

setzt .

4.In .§ 43 entfällt Abs 2 sowie die Bezeichnung " (1)" vor Abs. 1 (alt).

5.  In § 44 Abs.1 Z 1 entfallen die Worte " und bei den  nach § 4 Abs. 4 versicherten Personen".

6. In .§ 108a Abs.2 lit. f entfallen die Worte" ausgenommen die im § 4  Abs. 4 genannten Perso-

nen".

                                                              Artikel II

                                      Änderung der Bundesabgabenordnung

 

 

§ 48 b entfällt.

 

 

In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung binnen drei Monaten verlangt und die Zuweisung

an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt

Begründung

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das am 14. März 1997 infolge eines An-

trags von 61 Abgeordneten zum Nationalrat erfolgt ist, wurden die Bestimmungen betreffend

die  Sozialversicherungspflicht für sogenannte dienstnehmerähnliche Beschäftigte  sowie die

Vorzugssteuer gemäß § 109a EStG als verfassungswidrig aufgehoben.

Namhafte Steuer- und Sozialexperten machen mittlerweile darauf aufmerksam, daß sich durch

die erfolgte Abschaffung der Versicherungspflicht für dienstnehmerähnliche Beschäftigte ein

versicherungsrechtliches Schlupfloch für all jene auftut, die unter das Regime des freien

Dienstvertrags fallen: Mittels Abschluß von kumulativen Werkverträgen ist in vielen Fällen

ein Ausweichen der als freie Dienstnehmer Beschäftigten aus der Sozialversicherungspflicht

möglich geworden.

Weiters handelt es sich bei den vom VfGH bestätigten Bestimmungen insbesondere um jene

Paragraphen , die nach Meinung der Höchstrichter aufgrund der Besonderheit der abstrakten

Normenkontrolle von den Antragsstellern nicht ausreichend begründet wurden. Wie den Aus-

führungen des VfGH-Referenten. Univ. Prof. Korinek. In der Öffentlichkeit (..Zeit im Bild 2"

3.4.97 ) zu entnehmen war, gehen die Verfassungsrichter allerdings davon aus, daß viele der

bestätigten Bestimmungen der " Werkvertragsregelung" - mittlerweile sollte man besser von

einer Freien-Dienstvertragsregelung sprechen - mittels Individualbeschwerden zu Fall ge-

bracht werden könnten.

Da  es dem Nationalrat, und selbstverständlich nicht dem VfGH, obliegt, durch Klarheit der

Vorschiften für eine Vollzugstauglichkeit von Gesetzen zu sorgen, eröffnen die unterzeichne-

ten Abgeordneten mit diesem Antrag die Möglichkeit, für eine sozialversicherungsrechtliche

Sanierung der oben bezeichneten Bestimmungen zu sorgen, ehe diese über den kostspieligen

und für die BürgerInnen aufwendigen Weg der Individualklage erfolgen wird.