467/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Helmut Peter, Partnerinnen und Partner

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969

(BGBl. 1969/142) idgF geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969 (BGBl. 1969/142)

idgF geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz 1 969 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 14 Abs. 1 lautet:

§ 14 (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten

Lehrzeit. Das Lehrverhältnis endet bis zu zwei Monate nach Ablauf der im

Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit, wenn der frühestmögliche Termin für die

Lehrabschlußprüfung erst innerhalb dieser zwei Monate angesetzt ist.

Artikel 11

§ 18 Abs. 1 lautet:

§ 18 (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen

Lehrverhältnis mit ihm gemäß §14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb zwei Monate im

erlernten Beruf weiterzuverwenden.

Artikel 111

§ 18 Abs. 3 lautet:

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen 14 Tagen auf Antrag dem

Lehrberechtigten die im Abs, 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen, wenn diese

Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht

erfüllt werden kann."

Begründung

Die Verpflichtung des Lehrberechtigten nach § 18 BAG zur viermonatigen

Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen im erlernten Beruf stellt eine der

wesentlichsten Belastungen für ausbildende Betriebe dar und wirkt sohin

kontraproduktiv auf den Lehrstellenmarkt. Maßgebend für die Beschäftigung von

Arbeitnehmern müssen betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten sein, sonst

erwachsen dem ausbildenden Betrieb gegenüber nicht ausbildenden

Wettbewerbsnachteile. Die "Behalteverpflichtung" ist also im Interesse der

ausbildenden Betriebe und des dualen Ausbildungssystems auf zwei Monate zu

verkürzen. Darüber hinaus soll die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in einem

regulären Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich jener Lehrlinge gelten, die die

Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben. Eine Mitwirkung der

Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und

Angestellte im Dispensverfahren hinsichtlich der Verpflichtung zur

Leiterbeschäftigung ist nicht mehr vorgesehen (§18 Abs. 3 BAG). Die Erstreckung

der Lehrzeit auf zwei Monate nach Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit

ist vor allem deshalb notwendig, weil ein Prüfungsterrnin nach Ende des

Lehrverhältnisses dazu führen würde, daß auch die Regelung über die

Weiterverwendung des erfolgreichen Lehrlings im Betrieb nicht anwendbar wäre,

In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten und

die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.