469/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Franz Lafer, Dr. Partik-Pablé,

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBI.Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI.Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1.) Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort "Ersatzansprüche" die Wortfolge

"einschließlich des Schmerzensgeldes" eingefügt.

2.) § 9 Abs. 2 lautet:

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Vorschuß in angemessenem Umfang bereits vor der

rechtskräftigen Entscheidung zu leisten, wenn der Bedienstete glaubhaft macht, daß er sich in

einer finanziellen Notlage befindet. In diesem Fall kann der Bund im Zivilverfahren

gemeinsam mit dem Bediensten klagen oder dem Zivilverfahren an Seite des Bediensteten

beitreten.

3.) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 9 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4. Der

bisherige Abs. 4 des § 9 entfällt.

4.) § 10 lautet:

"Die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter gehen,

soweit sie vom Bund zu bevorschussen sind oder bevorschußt wurden, durch Legalzession auf

den Bund über."

5.) Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) § 9 Abs. 1 bis 4 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. xxx/1997 treten mit

1 . Juli 1997 in Kraft.

ERI..ÄUTERUNGEN

Durch den vorliegenden Gesetzesantrag wird die Erlangung der besonderen Hilfeleistungen

durch Wachebedienstete wesentlich erleichtert.

Einerseits wird klargestellt, daß die besonderen Hilfeleistungen auch die Schmerzensgeld-

ansprüche umfassen. Zum anderen ist es nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr

erforderlich, vor Leistung des Vorschusses eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes

abzuwarten, sondern er ist in angemessenem Umfang bereits dann zu leisten, wenn der

Wachebedienstete glaubhaft macht, daß er sich in einer finanziellen Notlage befindet.

Eine wesentliche Neuerung liegt auch darin, daß auf die Leistung des Vorschusses nach § 9

nunmehr ein Rechtsanspruch bestehen soll.

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Entwurf dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.